292_1965
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292. Verordnung: Ergänzung der Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandelsgesetz) durch die Einbeziehung von Heu
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 292. Verordnung: Ergänzung der Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandelsgesetz) durch die Einbeziehung von Heu
1965_292_0 292. Verordnung: Ergänzung der Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandelsgesetz) durch die Einbeziehung von Heu
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Gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Außenhandelsgesetzes,
BGBl. Nr. 226/1956, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die Bewilligungsliste für die Ausfuhr
(Anlage A 2/1 zum Außenhandelsgesetz) wird
dahingehend ergänzt, daß im Kapitel „Ölsaaten
und ölhaltige Früchte, verschiedene Körner,
Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder
Heilgebrauch; Stroh und pflanzliche Futtermittel"
nach der Tarifnummer
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
die Tarifnummer
ex 12.10 Heu
eingefügt wird.
§ 2. Die im § 1 verfügte Ausfuhrbeschränkung
gilt für die Ausfuhr nach allen europäischen
Staaten.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 31. August 1966
außer Kraft.