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292_1965 AT

292. Verordnung: Ergänzung der Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandelsgesetz) durch die Einbeziehung von Heu

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Ergänzung der Bewilligungsliste für die Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandelsgesetz) durch die Einbeziehung von Heu

Gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Außenhandelsgesetzes,

BGBl. Nr. 226/1956, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Die Bewilligungsliste für die Ausfuhr

(Anlage A 2/1 zum Außenhandelsgesetz) wird

dahingehend ergänzt, daß im Kapitel „Ölsaaten

und ölhaltige Früchte, verschiedene Körner,

Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder

Heilgebrauch; Stroh und pflanzliche Futtermittel"

nach der Tarifnummer

12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat

die Tarifnummer

ex 12.10 Heu

eingefügt wird.

§ 2. Die im § 1 verfügte Ausfuhrbeschränkung

gilt für die Ausfuhr nach allen europäischen

Staaten.

§ 3. Die Verordnung tritt mit 31. August 1966

außer Kraft.

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