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292_1964 AT

292. Bundesgesetz: Abänderung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: Abänderung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des

Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

BGBl. Nr. 195/1962,

hat zu lauten:.

„(1) Entschädigungen und Zinsen (§ 34 Abs. 1),

die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen

Einnahmen."

Artikel II.

Verfahren, die durch rechtskräftige, dem Artikel

I entgegenstehende Abgabenbescheide abgeschlossen

wurden, sind über Antrag wiederaufzunehmen.

Der Antrag ist bis zum 31. Dezember

1965 beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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