292. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Z. 1 des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 293/1957, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der
Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland auf
Renten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
aus den Versicherungsfällen des
Alters und des Todes mit Ausnahme der Ansprüche
auf Witwerzuschußrente und auf Abfertigung
der Witwenzuschußrente ruhen nicht,
wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete
des Vereinigten Königreichs aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und
Nordirland auf die im § 1 bezeichneten Leistungen
ruhen bei Aufenthalt in einem anderen
Staat als dem Vereinigten Königreich nicht, wenn
der Versicherungsträger seine Zustimmung zum
Auslandsaufenthalt erteilt hat.
§ 3. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
unter dem Gebiet des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland nur England,
Schottland, Wales, Nordirland und die
Insel Man anzusehen.