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292_1961 AT

292. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Z. 1 des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 293/1957, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der

Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland auf

Renten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

aus den Versicherungsfällen des

Alters und des Todes mit Ausnahme der Ansprüche

auf Witwerzuschußrente und auf Abfertigung

der Witwenzuschußrente ruhen nicht,

wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete

des Vereinigten Königreichs aufhält.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und

Nordirland auf die im § 1 bezeichneten Leistungen

ruhen bei Aufenthalt in einem anderen

Staat als dem Vereinigten Königreich nicht, wenn

der Versicherungsträger seine Zustimmung zum

Auslandsaufenthalt erteilt hat.

§ 3. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

unter dem Gebiet des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland nur England,

Schottland, Wales, Nordirland und die

Insel Man anzusehen.

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