292. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Unwetterschäden in Teilen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Den Bundesländern Burgenland, Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol
wird zu den Maßnahmen, welche sie getroffen
haben, um die in der Zeit vom 28. Juni bis
10. September 1958 durch Unwetterkatastrophen
(orkanartige Stürme, wolkenbruchartige Regenfälle
und im Gefolge derselben eingetretene Erdrutsche
und Vermurungen) in den politischen
Bezirken Oberpullendorf und Oberwart (Burgenland),
im politischen Bezirk Spittal an der
Drau und in den an diesen Bezirk angrenzenden
Gemeinden (Kärnten), in den politischen
Bezirken Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr
(Oberösterreich), im politischen Bezirk Zell am
See (Salzburg), in den politischen Bezirken Bruck
an der Mur und Mürzzuschlag und in den an
diese Bezirke angrenzenden Gemeinden (Steiermark)
und im politischen Bezirk Kufstein (Tirol)
entstandenen Sachschäden zu beheben, nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Zuschuß
aus Bundesmitteln gewährt.
§ 2. (1) Gegenstand der Förderung durch den
Bundeszuschuß nach § 1 ist die Behebung
a) von Schäden, die im Vermögen physischer
Personen eingetreten sind, und
b) von Schäden, deren Behebung Wassergenossenschaften,
Weginteressentschaften, Weggemeinschaften
(Weggenossenschaften),
Agrargemeinschaften und öffentlichen
Eisenbahnen zukommt, die nicht im Eigentum
von Gebietskörperschaften stehen.
(2) Der den Bundesländern im einzelnen
Schadensfall zuzuteilende Bundeszuschuß darf
nicht höher sein als die Hälfte des Betrages, den
die Bundesländer für den gegenständlichen Zweck
im einzelnen Schadensfall aufgewendet haben.
§ 3. Mittel aus dem Bundeszuschuß können nur
bis spätestens 31. Dezember 1959 zugeteilt werden,
wenn die genannten Bundesländer im einzelnen
Fall nachweisen,
1. daß die betroffene physische Person beziehungsweise
ihre Rechtsnachfolger durch die in
den §§ 1 und 2 bezeichneten Schäden in ihrer
Existenz gefährdet sind;
2. daß die betroffene Wassergenossenschaft,
Weginteressentschaft, Weggemeinschaft (Weggenossenschaft),
Agrargemeinschaft beziehungsweise
die betroffenen nicht im Eigentum von
Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen
Eisenbahnen nicht in der Lage sind, die in den
§§ 1 und 2 bezeichneten Schäden aus eigenen
Mitteln zu beheben;
3. daß die betroffene physische Person beziehungsweise
ihre Rechtsnachfolger, die betroffene
Wassergenossenschaft, Weginteressentschaft, Weggemeinschaft
(Weggenossenschaft), Agrargemeinschaft
beziehungsweise die betroffenen nicht im
Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden
öffentlichen Eisenbahnen ein Ansuchen um Beihilfe
mit den entsprechenden Unterlagen binnen
dreier Monate nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
beim Amte der zuständigen Landesregierung
eingebracht haben und
4. daß das Land die entsprechenden Landesmittel
zugewiesen hat.
§ 4. Ansuchen gemäß § 3 Punkt 3 sind stempelfrei.
§ 5. Die haushaltsmäßige Verrechnung des
Bundeszuschusses wird den Bundesländern zur
Bedingung gemacht.
§ 6. Die Überprüfung der Voraussetzungen für
die Gewährung sowie der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bund vorbehalten.
§ 7. Der Bundeszuschuß ist im Jahre 1958 bei
Ausgabenkapitel 5 Titel 2 § 1 des Bundesvoranschlages
„Bundeszuschuß zur Förderung der Behebung
von Schäden durch Unwetterkatastrophen"
zu verrechnen.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.