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292_1958 AT

292. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Unwetterschäden in Teilen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 292. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Unwetterschäden in Teilen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Den Bundesländern Burgenland, Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol

wird zu den Maßnahmen, welche sie getroffen

haben, um die in der Zeit vom 28. Juni bis

10. September 1958 durch Unwetterkatastrophen

(orkanartige Stürme, wolkenbruchartige Regenfälle

und im Gefolge derselben eingetretene Erdrutsche

und Vermurungen) in den politischen

Bezirken Oberpullendorf und Oberwart (Burgenland),

im politischen Bezirk Spittal an der

Drau und in den an diesen Bezirk angrenzenden

Gemeinden (Kärnten), in den politischen

Bezirken Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr

(Oberösterreich), im politischen Bezirk Zell am

See (Salzburg), in den politischen Bezirken Bruck

an der Mur und Mürzzuschlag und in den an

diese Bezirke angrenzenden Gemeinden (Steiermark)

und im politischen Bezirk Kufstein (Tirol)

entstandenen Sachschäden zu beheben, nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Zuschuß

aus Bundesmitteln gewährt.

§ 2. (1) Gegenstand der Förderung durch den

Bundeszuschuß nach § 1 ist die Behebung

a) von Schäden, die im Vermögen physischer

Personen eingetreten sind, und

b) von Schäden, deren Behebung Wassergenossenschaften,

Weginteressentschaften, Weggemeinschaften

(Weggenossenschaften),

Agrargemeinschaften und öffentlichen

Eisenbahnen zukommt, die nicht im Eigentum

von Gebietskörperschaften stehen.

(2) Der den Bundesländern im einzelnen

Schadensfall zuzuteilende Bundeszuschuß darf

nicht höher sein als die Hälfte des Betrages, den

die Bundesländer für den gegenständlichen Zweck

im einzelnen Schadensfall aufgewendet haben.

§ 3. Mittel aus dem Bundeszuschuß können nur

bis spätestens 31. Dezember 1959 zugeteilt werden,

wenn die genannten Bundesländer im einzelnen

Fall nachweisen,

1. daß die betroffene physische Person beziehungsweise

ihre Rechtsnachfolger durch die in

den §§ 1 und 2 bezeichneten Schäden in ihrer

Existenz gefährdet sind;

2. daß die betroffene Wassergenossenschaft,

Weginteressentschaft, Weggemeinschaft (Weggenossenschaft),

Agrargemeinschaft beziehungsweise

die betroffenen nicht im Eigentum von

Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen

Eisenbahnen nicht in der Lage sind, die in den

§§ 1 und 2 bezeichneten Schäden aus eigenen

Mitteln zu beheben;

3. daß die betroffene physische Person beziehungsweise

ihre Rechtsnachfolger, die betroffene

Wassergenossenschaft, Weginteressentschaft, Weggemeinschaft

(Weggenossenschaft), Agrargemeinschaft

beziehungsweise die betroffenen nicht im

Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden

öffentlichen Eisenbahnen ein Ansuchen um Beihilfe

mit den entsprechenden Unterlagen binnen

dreier Monate nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

beim Amte der zuständigen Landesregierung

eingebracht haben und

4. daß das Land die entsprechenden Landesmittel

zugewiesen hat.

§ 4. Ansuchen gemäß § 3 Punkt 3 sind stempelfrei.

§ 5. Die haushaltsmäßige Verrechnung des

Bundeszuschusses wird den Bundesländern zur

Bedingung gemacht.

§ 6. Die Überprüfung der Voraussetzungen für

die Gewährung sowie der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bund vorbehalten.

§ 7. Der Bundeszuschuß ist im Jahre 1958 bei

Ausgabenkapitel 5 Titel 2 § 1 des Bundesvoranschlages

„Bundeszuschuß zur Förderung der Behebung

von Schäden durch Unwetterkatastrophen"

zu verrechnen.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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