291. Verordnung: Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 15 Abs. 7, 19, 22 Abs. 1 und 2, 24 und 25 des Kesselgesetzes,
BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1992, und der §§ 9 Abs. 3, 10
Abs. 3, 17 Abs. 4 und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April
1999 über ortsbewegliche Druckgeräte. ABl. Nr. L 138 vom 1. 6. 1999, S 20 bis 56
(2) Diese Verordnung gilt
1. hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 4 Z 1;
2. hinsichtlich der Neubewertung der Konformität für vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte
gemäß § 4 Z 1, die den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
– GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung genügen;
3. hinsichtlich der wiederholten Verwendung und der wiederkehrenden Prüfung
a) für die unter den Z 1 und Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte;
b) für vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der
Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996 in der geltenden Fassung angeführten
EWG-Richtlinien tragen.
(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, welche mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI (Π-Kennzeichnung)
versehen sind, dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen und verwendet werden, wenn
sie den Anforderungen
1. dieser Verordnung entsprechen oder
2. einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates unbeschadet der Bestimmungen des § 12
entsprechen, mit welcher dieser die Richtlinie 1999/36/EG 1) in sein nationales Recht umgesetzt
hat.
(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Beförderung oder Verwendung ortsbeweglicher
Druckgeräte, welche keine Änderung der Beschaffenheit und der Konformitätsbewertung dieser
Druckgeräte oder deren, während der Beförderung notwendigen Ausrüstungsteilen zur Folge haben, unberührt.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. (1) Ortsbewegliche Druckgeräte, die nach den Übergangsbestimmungen des § 18 in Verkehr
gebracht wurden oder bei denen keine Neubewertung gemäß § 9 vorgenommen wurde, fallen nicht in den
Geltungsbereich dieser Verordnung. Für diese ortsbeweglichen Druckgeräte gilt die Versandbehälterverordnung
1996 in der geltenden Fassung.
(2) Ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen
dem Europäischen Wirtschaftsraum und Drittstaaten in Einklang mit den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b oder c des GGBG verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung.
In Bezug genommene Rechtsvorschriften
§ 3. (1) Mit der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 sind die Richtlinien
1. 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 1 bis 19,
2. 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen
ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 20 bis 47,
3. 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S 48 bis 71,
in das österreichische Recht umgesetzt worden.
(2) Mit den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG werden die Anlage der
Richtlinien 94/55/EG ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7 bis 13, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/47/EG (ABl.
Nr. L 169 vom 5. 7. 1999, S 1) in der geltenden Fassung und 96/49/EG ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S 25 bis 30 und L 94 vom 31. 10. 1998, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 96/87/EG (ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45) in der geltenden Fassung in das
Österreichische Recht umgesetzt. Mit den Anlagen der Richtlinien werden die Anlagen des ADR ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und
des RID RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn in den gemeinschaftlichen Rechtsbestand übernommen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „ortsbewegliches Druckgerät“
a) Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter, Flaschenbündel) und
b) Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks), Tanks von Eisenbahnkesselwagen,
Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen
und Tanks von Tankwagen,
sofern diese Gefäße und Tanks für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den
technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG sowie für die Beförderung
bestimmter gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang V dieser Verordnung benutzt
werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.
Unter den Begriff „ortsbewegliches Druckgerät“ fallen die angeführten Gerätearten und
deren Ausrüstung auch dann, wenn sie für die Verwendung auf nicht öffentlichen Straßen und
Schienenwegen bestimmt sind.
Nicht unter die Begriffsbestimmungen dieser Ziffer fallen
ca) Geräte, die den allgemeinen Ausnahmebestimmungen für kleine Mengen und für Sonderfälle
gemäß den technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG unterliegen,
cb) Aerosolbehälter (UN-Nummer 1950),
cc) Flaschen für Atemschutzgeräte und
cd) tragbare Feuerlöscher;
2. „Kennzeichen“ das in § 11 vorgesehene Symbol;
3. „Konformitätsbewertungsverfahren“ die in Anhang III Teil I festgelegten Verfahren;
4. „Neubewertung der Konformität“ das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder seines
in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des Besitzers im Nachhinein überprüft
wird, ob bereits vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die vor der Anwendung der Bestimmungen
dieser Verordnung gemäß den §§ 17 und 18 in Betrieb genommen wurden, die
einschlägigen technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG erfüllen;
5. „benannte Stelle“ eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gemäß
§ 5 benannt wurde;
6. „zugelassene Stelle“ eine Prüfstelle, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates
gemäß § 6 benannt wurde;
7. „Verwendung“ Befüllung, Lagerung, Entleerung und Wiederbefüllung;
8. „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
9. „Bevollmächtigter in der Gemeinschaft“ auch Bevollmächtigte in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Benannte Stellen
§ 5. (1) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem Mitgliedstaat zur
Durchführung der Verfahren nach Abs. 5 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mitgeteilt wurden. Die Benennung bleibt solange aufrecht, bis der Mitgliedstaat der die Benennung
durchgeführt hat, diese zurückzieht und dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt.
(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen
unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft. Maßgebend für die Gültigkeit der Nennung ist jedoch alleine die in Abs. 1 angeführte
Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten.
(3) Erstprüfstellen oder Kesselprüfstellen welche den Anhang I erfüllen, werden vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten als benannte Stellen mitgeteilt.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die von ihm durchgeführte Benennung einer
benannten Stelle zurückzuziehen und hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission
zu unterrichten, wenn er feststellt, dass die Bedingungen, unter denen die Benennung erfolgte, nicht
mehr erfüllt sind.
(5) Benannten Stellen obliegt die Durchführung
1. der Konformitätsbewertungsverfahren an neuen ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß § 8,
2. der Neubewertung der Konformität von bestehenden ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß § 9
Abs. 1,
3. der Neubewertung der Konformität von bestehenden Baumustern von Gefäßen einschließlich
ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile gemäß § 9 Abs. 2,
4. der wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a und von Tanks gemäß § 10
Abs. 2,
5. der Überwachungsaufgaben gemäß § 10 Abs. 1 lit. c.
(6) Der Befugnisumfang der benannten Stellen kann auch aus einzelnen der unter Abs. 5 Z 1 bis 4
angeführten Aufgaben bestehen.
(7) Bei der Durchführung der Verfahren nach Abs. 5 in Österreich unterliegen die benannten Stellen
der Überwachung durch die Behörden.
Zugelassene Stellen
§ 6. (1) Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem Mitgliedstaat zur
Durchführung der Verfahren nach Abs. 5 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mitgeteilt wurden. Die Benennung bleibt solange aufrecht, bis der Mitgliedstaat der die Benennung
durchgeführt hat, diese zurückzieht und dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt.
(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der zugelassenen Stellen
unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaft. Maßgebend für die Gültigkeit der Nennung ist jedoch alleine die in Abs. 1 angeführte
Mitteilung an die Kommission und die Mitgliedstaaten.
(3) Erstprüfstellen oder Kesselprüfstellen welche den Anhang II erfüllen, werden vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten als zugelassene Stellen mitgeteilt.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die von ihm durchgeführte Benennung einer
zugelassenen Stelle zurückzuziehen und hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische
Kommission zu unterrichten, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Benennung erfolgte
nicht mehr erfüllt sind.
(5) Zugelassenen Stellen obliegt
1. die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen einschließlich ihrer Ventile und
sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile gemäß § 10 Abs. 1 lit. b,
2. die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße einschließlich ihrer Ventile und sonstigen
für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer benannten Stelle einer
Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, gemäß § 9 Abs. 2.
(6) Der Befugnisumfang der zugelassenen Stellen kann auch aus einzelnen der unter Abs. 5 Z 1 und
Z 2 angeführten Aufgaben bestehen.
(7) Bei der Durchführung der Verfahren nach Abs. 5 in Österreich unterliegen die zugelassenen
Stellen der Überwachung durch die Behörden.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
§ 7. Ortsbewegliche Druckgeräte sind derart zu konstruieren und herzustellen, dass sie bei bestimmungsgemäßer
Verwendung und Beförderung sowie ordnungsgemäßer Wartung die Sicherheit von
Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.
Konformitätsbewertung im Hinblick auf das In-Verkehr-Bringen neuer ortsbeweglicher
Druckgeräte
§ 8. (1) Neue ortsbewegliche Druckgeräte haben den einschlägigen technischen Bestimmungen des
§ 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG zu entsprechen. Für neue Gefäße und neue Tanks einschließlich
ihrer Ventile und sonstigen Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion ist die Einhaltung
dieser Vorschriften unter Einbeziehung einer benannten Stelle gemäß § 5 unter Anwendung der
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III Teil I und Anhang IV nachzuweisen.
(2) Neue Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte neue Ausrüstungsteile müssen die
einschlägigen Vorschriften des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG erfüllen.
(3) Neue Ventile und sonstige neue Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das
ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile,
sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungsniveau
mindestens dem für das Gefäß oder den Tank entspricht, an das bzw. den sie montiert werden. Diese
Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile können unabhängig von dem
Konformitätsbewertungsverfahren für das Gefäß oder den Tank einem gesonderten Konformitätsbewertungsverfahren
unterzogen werden.
(4) Enthalten die technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG keine
detaillierten technischen Vorschriften für Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Abs. 3, so müssen diese
Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Druckgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 426/1999,
entsprechen und gemäß der genannten Verordnung einem Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie
II, III oder IV nach § 15 Druckgeräteverordnung unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder
der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung fällt.
Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten
§ 9. (1) Bei den in § 1 Abs. 2 Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräten ist die Einhaltung der
einschlägigen technischen Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG durch eine benannte
Stelle zu überprüfen; hierbei findet das Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III
Teil II Anwendung.
(2) Wurden diese ortsbeweglichen Druckgeräte in Serie hergestellt, darf die Neubewertung der
Konformität bei Gefäßen einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten
Ausrüstungsteile von einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden, sofern die Neubewertung der
Konformität des Baumusters durch eine benannte Stelle erfolgt ist.
Wiederkehrende Prüfung
§ 10. (1) Die wiederkehrende Prüfung von den in § 1 Abs. 2 Z 3 genannten Gefäßen einschließlich
ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile ist von
a) einer benannten Stelle gemäß Anhang III Teil III Modul 1 oder
b) einer zugelassenen Stelle gemäß Anhang III Teil III Modul 1 oder
c) dem Eigentümer oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder des
Besitzers unter Überwachung einer benannten Stelle gemäß Anhang III Teil III Modul 2
durchzuführen.
(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die
Beförderung benutzter Ausrüstungsteile ist von einer benannten Stelle nach dem Verfahren des
Anhang III Teil III Modul 1 durchzuführen.
Kennzeichnung
§ 11. (1) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefäßen und Tanks gemäß den
§ 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG müssen Gefäße und Tanks, die den §§ 8 Abs. 1 oder 9 Abs. 1
entsprechen, mit einem Kennzeichen gemäß Anhang III Teil I (Π-Kennzeichnung) versehen sein. Das zu
verwendende Kennzeichen ist in Anhang VI beschrieben. Es ist so anzubringen, dass es sichtbar ist und
nicht entfernt werden kann; außerdem ist die Kennnummer der benannten Stelle anzubringen, die die
Konformitätsbewertung der Gefäße und Tanks durchgeführt hat. Im Fall einer Neubewertung ist
zusätzlich zu dem Kennzeichen die Kennnummer der benannten oder der zugelassenen Stelle anzubringen.
(2) Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion müssen entweder
mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI oder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der
Druckgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sein. Diesem Kennzeichen ist nicht zwingend
die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die die Konformitätsbewertung der Ventile und
sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile vorgenommen hat. Andere Ventile und
Ausrüstungsteile unterliegen keinen besonderen Kennzeichnungsanforderungen.
(3) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks gemäß § 2 Z 1
lit. a und Z 2 lit. a des GGBG müssen alle im § 10 Abs. 1 und 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte
zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende
Prüfung des Gerätes durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät weiterverwendet werden darf.
Bei Gasflaschen, die in den Anwendungsbereich der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996,
BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung fallen, ist diese Kennnummer bei der ersten wiederkehrenden
Prüfung gemäß dieser Verordnung vor der in Anhang VI beschriebenen Kennzeichnung
anzubringen.
(4) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden
Prüfungen ist die Kennnummer der benannten oder der zugelassenen Stelle unter ihrer
Verantwortung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder vom Eigentümer oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
(5) Es ist verboten, auf ortsbeweglichen Druckgeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes des in dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichens
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten angebracht
werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der in Anhang VI beschriebenen Kennzeichnung nicht
beeinträchtigt.
Farbkennzeichnung von Gefäßen und Ventile für Flaschen
§ 12. (1) Gefäße sind gemäß den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 der Versandbehälterverordnung
1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung und der hiefür geltenden Übergangsbestimmungen
des § 26 Abs. 7 der Versandbehälterverordnung 1996 mit einer Farbkennzeichnung zu versehen.
(2) Flaschen sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 4.8 Z 1 der Versandbehälterverordnung
1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung mit Absperrventilen gemäß ÖNORM M 7390-1 bis
M 7390-5 vom Jänner 1997, ÖNORM M 7390-2/AC1 vom Mai 2000, ÖNORM EN 144-1 vom Jänner
2001, ÖNORM EN 144-2 vom Juli 1999, ÖNORM EN 849 vom Jänner 1997, ÖNORM EN 849/A1 vom
Juli 1999, ÖNORM EN 850 vom Jänner 1997, ÖNORM EN 850/A1 vom März 2001, ÖNORM EN 629-1
vom November 1996 oder ÖNORM EN ISO 11116-1 vom Mai 2000 auszurüsten. Absperrventile für
Flaschen nach anderen Normen oder technischen Spezifikationen sind zulässig, sofern deren Anschlüsse
für andere Geräte eine Gefährdung durch Verwechslung mit Anschlüssen anderer Absperrventile ausschließen.
Konformitätsvermutung
§ 13. (1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich des In-
Verkehr-Bringens und der Inbetriebnahme ist anzunehmen bei,
1. neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, gemäß § 4 Z 1, wenn auf Grund eines entsprechenden
Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß § 8 die neuen Gefäße und Tanks gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 und 12, Ventile und sonstige Ausrüstungsteile gemäß § 11
Abs. 2 gekennzeichnet sind;
2. neu bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräten, wenn auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens
gemäß § 9 die neu bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte gemäß den
einschlägigen Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 und 12 gekennzeichnet sind;
(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der wiederkehrenden
Prüfungen und wiederholten Verwendung ist anzunehmen bei,
1. neuen und neu bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräten einschließlich ihrer Ventile und
sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wenn auf Grund eines entsprechenden
Verfahrens gemäß § 10 Abs. 1 und 2 die ortsbeweglichen Druckgeräte gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der §§ 11 Abs. 3 und 12 gekennzeichnet sind;
2. vorhandenen Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung
1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung tragen sowie als
Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 das Kennzeichen
(Π-Kennzeichnung) gemäß Anhang VI und die Kennnummer gemäß § 11 Abs. 4 tragen.
(3) Die Konformitätsvermutung für entsprechend den Abs. 1 und 2 gekennzeichnete ortsbewegliche
Druckgeräte gilt nicht, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 7 von der Behörde gemäß den §§ 14 Abs. 1
oder 15 Abs. 1 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens festgestellt
worden ist.
Unberechtigtes Anbringen der Π-Kennzeichnung
§ 14. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an Gefäßen, Tanks
oder ihrer Ventile und sonstiger Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, in diesem
Paragrafen als „Geräte“ bezeichnet, die Kennzeichnungen gemäß § 11 unberechtigterweise erfolgte, so hat
sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten
1. Relevante Daten zur Identifikation der Geräte wie
a) Art, Type, Baureihe, Baulos oder Bezeichnung,
b) Kennzeichnung des Gerätes, Gefahrenzettel oder Beförderungspapiere,
c) technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,
d) Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
e) Inverkehrbringer in Österreich,
f) Angaben, wo das gegenständliche Gerät festgestellt wurde.
2. Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung der Π-Kennzeichnung
nicht rechtfertigen.
3. Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf
a) ein einzelnes Gerät beschränken oder
b) systematisch an mehreren Geräten einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer
Type auftreten.
4. Ob das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme oder der Betrieb des Gerätes,
a) ausschließlich in Österreich oder
b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
erfolgt.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fordert den Hersteller des betroffenen Gerätes oder
dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Gerät wieder in
Einklang mit den Bestimmungen über die Π-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu
vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.
(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten
fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das In-Verkehr-Bringen und die
Inbetriebnahme dieser Geräte zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen
des Schutzklauselverfahrens gemäß § 16 anzuwenden.
(5) Für bereits in Betrieb genommene Geräte gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben,
damit die Geräte in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der
Anbringung der Π-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Geräte gemäß
Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb bis zur Erfüllung der in Abs. 3 genannten Bestimmungen zu verbieten.
Beschränkung und Untersagung des In-Verkehr-Bringens oder des Betriebes
§ 15. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Gefäße, Tanks oder
ihre Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, in diesem Paragrafen als
„Geräte“ bezeichnet, gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von
Menschen oder Sachgütern zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten
1. Relevante Daten zur Identifikation des Gerätes, wie
a) Art, Type, Baureihe, Baulos oder Bezeichnung,
b) Kennzeichnung des Gerätes, Gefahrenzettel oder Beförderungspapiere,
c) technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,
d) Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
e) Inverkehrbringer in Österreich,
f) Angaben, wo das gegenständliche Gerät festgestellt wurde.
2. Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben,
unterschieden nach dem Grund der Abweichung in
a) die Nichterfüllung der in den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des GGBG
unmittelbar angeführten Sicherheitsanforderungen,
b) die mangelhafte Anwendung der in den Bestimmungen des § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des
GGBG angeführten Normen,
c) einen Mangel der in lit. b genannten Norm selbst,
d) die Nichterfüllung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl.
Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung angeführten Sicherheitsanforderungen.
3. Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf
a) ein einzelnes Gerät beschränkt oder
b) systematisch an mehreren Geräten einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer
Type auftreten.
4. Ob das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Gerätes,
a) ausschließlich in Österreich oder
b) in anderen Mitgliedstaaten
erfolgt.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und
verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das In-Verkehr-Bringen, die Inbetriebnahme oder weitere
Verwendung von Geräten gemäß Abs. 1. Bei Π-gekennzeichneten Geräten, für die die Kriterien gemäß
Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das
Schutzklauselverfahren gemäß § 16 ein.
(4) Für Geräte gemäß Abs. 1, die bereits in Verwendung genommen wurden, hat die Behörde die
weitere Verwendung zu verbieten.
Schutzklauselverfahren
§ 16. (1) Hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme
von Π-gekennzeichneten Gefäßen, Tanks oder ihrer Ventile und sonstiger Ausrüstungsteile
mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, in diesem Paragrafen als „Geräte“ bezeichnet, auf Grund der
Bestimmungen der §§ 14 Abs. 4 oder 15 Abs. 3 verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber
unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die
Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit informiert die Behörden über den Verlauf und die
Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.
(3) Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit, dass von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der
Π-Kennzeichnung versehene Geräte, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so
verbietet oder beschränkt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das In-Verkehr-Bringen und die
Inbetriebnahme dieser Geräte und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der
Π-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die
geeigneten Maßnahmen (zB Anzeige bei den zuständigen Strafbehörden).
(4) Für Geräte gemäß Abs. 3, die bereits in Verwendung genommen wurden, hat die Behörde die
weitere Verwendung im Sinne von Abs. 3 zu verbieten oder zu beschränken.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich
ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2003, hinsichtlich
der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung ausländischer
Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich
ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2005,
hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 18. Bis zum 1. Juli 2005 dürfen Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer
Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, und bis zum 1. Juli 2003 alle
übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb
genommen und verwendet werden, wenn sie der Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996,
in der geltenden Fassung oder der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, BGBl.
Nr. 561/1994, entsprechen.
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996
§ 19. (1) Ab dem 1. Juli 2001 oder im Falle der Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 18
ab dem 1. Juli 2003 gelten für die in Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 angeführten
Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien 84/525/EWG ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S 1 bis 19 , 84/526/EWG ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S 20 bis 47 und 84/527/EWG ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S 48 bis 71 nur noch
diejenigen Bestimmungen, die in Art. 1 und in Anhang I Z 1 bis Z 3 der jeweiligen Richtlinie genannt
sind.
(2) Die im Rahmen der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 erteilten EWG-Bauartzulassungen
für Flaschen sind mit den EG-Baumusterprüfungen gemäß dieser Verordnung als gleichwertig
anzuerkennen.