Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291_2000 AT

291. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gwordenen Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße und der B 168 Mittersiller Straße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gwordenen Abschnitte der B 311 Pinzgauer Straße und der B 168 Mittersiller Straße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Die Straßenteile der B 311 Pinzgauer Straße von km 43,67 bis km 49,741 (alt)/49,95 (neu) sowie der

B 168 Mittersiller Straße von km 0,00 (alt) bis km 0,64 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 7. September 1990, BGBl.

Nr. 569, bestimmten – Abschnitt ,,Umfahrung Zell am See“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →