291. Verordnung: Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich der
§§ 14 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Teil 1
Lehrberufe im Rechtskanzleidienst
§ 1. In der Administration im Bereich der Rechtsberufe sind folgende Lehrberufe eingerichtet
1. Kanzleiassistent – Notariat: dreijährige Lehrzeit;
2. Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei: dreijährige Lehrzeit.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Kanzleiassistent – Notariat ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten
fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,
3. sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie
Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,
4. Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),
5. Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Notariatskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,
6. Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichts- und Behördenangelegenheiten,
insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,
7. Mitarbeiten im Urkundswesen und in der Beurkundungstätigkeit,
8. Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Verhandlungen
und Besprechungen,
9. Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,
10. Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,
11. Führen von Registern,
12. Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind
die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend
derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat oder für den
Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend den Aufgabenbereich einer Notariatskanzlei,
insbesondere die Behandlung von Schriftstücken, einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs
und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission
nachvollziehbar sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst
lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu
führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und hat sich
auf die Gebiete Büroorganisation und Mandanten- und Parteienbetreuung zu erstrecken.
Büroorganisation
§ 7. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken
1. betriebliche Abläufe,
2. Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz
und Registratur,
3. Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
4. Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit
Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Mandanten- und Parteienbetreuung
§ 8. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken
1. Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
2. Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren
Parteienvertreter.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit
Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische
Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die
Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch
der Rechengang auszuführen ist
1. Prozentrechnungen,
2. einschlägiger Zahlungsverkehr, inklusive Gebühren- und Abgabenberechnungen,
3. einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei
kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte
Zusatzprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den
Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die
Zusatzprüfung gilt § 8 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen
– Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................... ein Lehrling,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................ ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen
mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur
vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei
nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kanzleiassistent – Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(2) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen
können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kanzleiassistent – Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Notariatskanzlei im
Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte
Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat anzurechnen.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei
Berufsprofil
§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden
Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,
3. sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie
Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,
4. Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),
5. Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Rechtsanwaltskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,
6.Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichtsangelegenheiten, insbesondere
Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,
7. Behandeln von Kurrentien,
8. Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Besprechungen,
Sitzungen und Dienstreisen,
9. Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,
10. Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,
11. Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.
Berufsbild
§ 17. Für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei wird folgendes Berufsbild festgelegt.
Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im
Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren
und Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei gliedert
sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei
oder für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit
ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall
§ 19. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend den Aufgabenbereich einer Rechtsanwaltskanzlei,
insbesondere die Behandlung von Kurrentien und Schriftstücken, einschließlich des
dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form
durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar
sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden
Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das
Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs mit Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Fachgespräch
§ 20. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und hat
sich auf die Gebiete Büroorganisation und Mandanten- und Parteienbetreuung zu erstrecken.
Büroorganisation
§ 21. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken
1. betriebliche Abläufe,
2. Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz
und Registratur,
3. Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
4. Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des
Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung
von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Mandanten- und Parteienbetreuung
§ 22. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken
1. Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
2. Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren
Parteienvertreter.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des
Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung
von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 23. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische
Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die
Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 24. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch
der Rechengang auszuführen ist
1. Prozentrechnungen,
2. einschlägiger Zahlungsverkehr, inklusive Gebühren- und Abgabenberechnungen,
3. einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 25. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 26. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 27. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat
kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im
Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den
Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die
Zusatzprüfung gilt § 22 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete
Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. ein Lehrling,
2. für je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen.................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen
mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur
vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrling ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Personen, die einen vom Österreichischen Rechtsanwaltsverein durchgeführten
Rechtsanwaltsgehilfenkurs besucht haben und eine zumindest einjährige fachliche Tätigkeit in einer
Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf den
Gegenstand Fachgespräch, ablegen.
(2) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen
können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung,
ablegen.
(3) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen
können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent
– Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Rechtsanwaltskanzlei
im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte
Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei
anzurechnen.