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291_1998 AT

291. Verordnung: Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich der

§§ 14 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Teil 1

Lehrberufe im Rechtskanzleidienst

§ 1. In der Administration im Bereich der Rechtsberufe sind folgende Lehrberufe eingerichtet

1. Kanzleiassistent – Notariat: dreijährige Lehrzeit;

2. Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei: dreijährige Lehrzeit.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Kanzleiassistent – Notariat ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten

fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,

3. sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie

Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,

4. Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),

5. Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Notariatskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,

6. Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichts- und Behördenangelegenheiten,

insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,

7. Mitarbeiten im Urkundswesen und in der Beurkundungstätigkeit,

8. Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Verhandlungen

und Besprechungen,

9. Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,

10. Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,

11. Führen von Registern,

12. Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind

die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend

derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren

einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat oder für den

Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit

ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend den Aufgabenbereich einer Notariatskanzlei,

insbesondere die Behandlung von Schriftstücken, einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs

und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit

zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst

lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu

führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und hat sich

auf die Gebiete Büroorganisation und Mandanten- und Parteienbetreuung zu erstrecken.

Büroorganisation

§ 7. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken

1. betriebliche Abläufe,

2. Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz

und Registratur,

3. Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

4. Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit

Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Mandanten- und Parteienbetreuung

§ 8. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken

1. Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,

2. Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren

Parteienvertreter.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit

Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des

schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische

Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die

Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch

der Rechengang auszuführen ist

1. Prozentrechnungen,

2. einschlägiger Zahlungsverkehr, inklusive Gebühren- und Abgabenberechnungen,

3. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei

kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte

Zusatzprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den

Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die

Zusatzprüfung gilt § 8 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen

– Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................... ein Lehrling,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei

nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kanzleiassistent – Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.

(2) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen

können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kanzleiassistent – Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Notariatskanzlei im

Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte

Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat anzurechnen.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei

Berufsprofil

§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden

Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,

3. sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie

Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,

4. Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),

5. Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Rechtsanwaltskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,

6.Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichtsangelegenheiten, insbesondere

Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,

7. Behandeln von Kurrentien,

8. Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Besprechungen,

Sitzungen und Dienstreisen,

9. Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,

10. Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,

11. Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.

Berufsbild

§ 17. Für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei wird folgendes Berufsbild festgelegt.

Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im

Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren

und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei gliedert

sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei

oder für den Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit

ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

§ 19. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend den Aufgabenbereich einer Rechtsanwaltskanzlei,

insbesondere die Behandlung von Kurrentien und Schriftstücken, einschließlich des

dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar

sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden

Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das

Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs mit Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Fachgespräch

§ 20. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und hat

sich auf die Gebiete Büroorganisation und Mandanten- und Parteienbetreuung zu erstrecken.

Büroorganisation

§ 21. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken

1. betriebliche Abläufe,

2. Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz

und Registratur,

3. Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

4. Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des

Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung

von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Mandanten- und Parteienbetreuung

§ 22. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken

1. Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,

2. Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren

Parteienvertreter.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des

Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung

von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 23. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des

schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische

Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die

Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 24. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch

der Rechengang auszuführen ist

1. Prozentrechnungen,

2. einschlägiger Zahlungsverkehr, inklusive Gebühren- und Abgabenberechnungen,

3. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 25. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 26. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 27. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Notariat

kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im

Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den

Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die

Zusatzprüfung gilt § 22 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei werden folgende

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete

Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .............................. ein Lehrling,

2. für je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen.................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei werden folgende

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrling ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Personen, die einen vom Österreichischen Rechtsanwaltsverein durchgeführten

Rechtsanwaltsgehilfenkurs besucht haben und eine zumindest einjährige fachliche Tätigkeit in einer

Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf den

Gegenstand Fachgespräch, ablegen.

(2) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen

können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung,

ablegen.

(3) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen

können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent

– Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Rechtsanwaltskanzlei

im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte

Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent – Rechtsanwaltskanzlei

anzurechnen.

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