291. Kundmachung: Geltende bilaterale Verträge zwischen der Republik Österreich und der Ukraine
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik
Österreich und der Ukraine durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf
der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen
Verträge zum 24. August 1991, dem Tag der Staatennachfolge der Ukraine in das betreffende Gebiet
der ehemaligen Sowjetunion, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Ukraine in Kraft
standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden
1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt vom
14. Juni 1957 (BGBl. Nr. 4/1958)
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen vom 11. März 1970 (BGBl.
Nr. 112/1972)
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel,
beide vom 10. April 1981 (BGBl. Nr. 411/1982)
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz vom 16. Dezember 1981 (BGBl.
Nr. 424/1983)
5. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen
Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen vom 12. September 1988 (BGBl.
Nr. 130/1990)
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel, beide
vom 8. Februar 1990 (BGBl. Nr. 387/1991)
7. Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend Sichtvermerke für Journalisten und deren Familienangehörige
vom 1. März 1976 (BGBl. Nr. 178/1976)
8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken für Mitarbeiter von Botschaften,
konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige vom 12. September 1977 bzw.
10. März 1978 (BGBl. Nr. 227/1978)
9. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie
des vorübergehenden Aufenthaltes der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen österreichischer
und sowjetischer Fluggesellschaften vom 4. bzw. 12. April 1990 (BGBl. Nr. 307/1990).