Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291_1996 AT

291. Kundmachung: Geltende bilaterale Verträge zwischen der Republik Österreich und der Ukraine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Kundmachung: Geltende bilaterale Verträge zwischen der Republik Österreich und der Ukraine

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik

Österreich und der Ukraine durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt, daß auf

der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten bilateralen

Verträge zum 24. August 1991, dem Tag der Staatennachfolge der Ukraine in das betreffende Gebiet

der ehemaligen Sowjetunion, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Ukraine in Kraft

standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donauschiffahrt vom

14. Juni 1957 (BGBl. Nr. 4/1958)

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen vom 11. März 1970 (BGBl.

Nr. 112/1972)

3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel,

beide vom 10. April 1981 (BGBl. Nr. 411/1982)

4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz vom 16. Dezember 1981 (BGBl.

Nr. 424/1983)

5. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen

Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen vom 12. September 1988 (BGBl.

Nr. 130/1990)

6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel, beide

vom 8. Februar 1990 (BGBl. Nr. 387/1991)

7. Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend Sichtvermerke für Journalisten und deren Familienangehörige

vom 1. März 1976 (BGBl. Nr. 178/1976)

8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

betreffend die Erteilung von mehrmaligen Sichtvermerken für Mitarbeiter von Botschaften,

konsularischen Vertretungen und deren Familienangehörige vom 12. September 1977 bzw.

10. März 1978 (BGBl. Nr. 227/1978)

9. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vereinfachte Regelung der Ein- und Ausreise sowie

des vorübergehenden Aufenthaltes der Besatzungsmitglieder von Flugzeugen österreichischer

und sowjetischer Fluggesellschaften vom 4. bzw. 12. April 1990 (BGBl. Nr. 307/1990).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →