291_1990
AT
291. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 291. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich
1990_291_0 291. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich
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Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische
Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere
Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz
1968), wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Burgenland und
Niederösterreich werden ermächtigt, anstelle des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968.
zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen
einschließlich der Erlassung der Bescheide im
Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die
elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerber
in Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG
„20 kV-Erdkabel Station Tusch-Umspannwerk
Neudörfl" vorzunehmen.