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291_1990 AT

291. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische

Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere

Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz

1968), wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Burgenland und

Niederösterreich werden ermächtigt, anstelle des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968.

zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen

einschließlich der Erlassung der Bescheide im

Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die

elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerber

in Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG

„20 kV-Erdkabel Station Tusch-Umspannwerk

Neudörfl" vorzunehmen.

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