291. Verordnung: Änderung der Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 3. Juni 1985,
BGBl. Nr. 287, über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 134/1988 wird wie folgt geändert
1. Der bisherige § 1 wird als „§ 1. (1)" bezeichnet.
Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 werden für
die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe
Abschläge vom jeweils geltenden Förderzins
in solcher Höhe festgesetzt, daß sich ein
Förderzins von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des
Berggesetzes 1975 ergibt."
2. Der bisherige § 2 wird als „§ 2. (1)" bezeichnet.
Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 wird für die
ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe
ein Abschlag von 4% des Wertes nach
§ 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom jeweils geltenden
Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen
Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des
Berggesetzes 1975."
3. § 3 lautet
„§ 3. Der Förderzins für flüssige und gasförmige
Kohlenwasserstoffe, die aus einer vor dem 1. Jänner
1989 noch nicht in Betrieb gewesenen oder zu
diesem Zeitpunkt noch nicht bestandenen Sonde
innerhalb eines Gewinnungsfeldes gefördert werden,
beträgt für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme
der Sonde 2% des Wertes nach § 77
Abs. 2 des Berggesetzes 1975. Die Inbetriebnahme
der Sonde muß jedoch bis zum 31. Dezember 1995
erfolgen."
4. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 7 angefügt
„§ 6. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen
Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1
oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag von 9%
des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975
vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt
einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77
Abs. 2 des Berggesetzes 1975.
§ 7. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen
Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht
der § 2 oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag
von 4,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt.
Dies ergibt einen Förderzins von 8% des Weites
nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975."