Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291_1989 AT

291. Verordnung: Änderung der Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Änderung der Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 3. Juni 1985,

BGBl. Nr. 287, über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 134/1988 wird wie folgt geändert

1. Der bisherige § 1 wird als „§ 1. (1)" bezeichnet.

Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 werden für

die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe

Abschläge vom jeweils geltenden Förderzins

in solcher Höhe festgesetzt, daß sich ein

Förderzins von 4% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des

Berggesetzes 1975 ergibt."

2. Der bisherige § 2 wird als „§ 2. (1)" bezeichnet.

Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Für die Tatbestände des Abs. 1 wird für die

ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe

ein Abschlag von 4% des Wertes nach

§ 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom jeweils geltenden

Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen

Förderzins von 6% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des

Berggesetzes 1975."

3. § 3 lautet

„§ 3. Der Förderzins für flüssige und gasförmige

Kohlenwasserstoffe, die aus einer vor dem 1. Jänner

1989 noch nicht in Betrieb gewesenen oder zu

diesem Zeitpunkt noch nicht bestandenen Sonde

innerhalb eines Gewinnungsfeldes gefördert werden,

beträgt für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme

der Sonde 2% des Wertes nach § 77

Abs. 2 des Berggesetzes 1975. Die Inbetriebnahme

der Sonde muß jedoch bis zum 31. Dezember 1995

erfolgen."

4. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 7 angefügt

„§ 6. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten flüssigen

Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1

oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag von 9%

des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975

vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt

einen Förderzins von 6% des Wertes nach § 77

Abs. 2 des Berggesetzes 1975.

§ 7. Für die ab 1. Jänner 1989 geförderten gasförmigen

Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht

der § 2 oder der § 3 anzuwenden ist, ein Abschlag

von 4,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes

1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt.

Dies ergibt einen Förderzins von 8% des Weites

nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →