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291_1987 AT

291. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 322/1977, über

den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer wird

geändert wie folgt

1. Im § 1

a) erhält der Abs. 3 die Bezeichnung „(4)";

b) wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt

„(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung

der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Leistungen zum Ausgleich

von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße

Verwendung eines Sicherheitsgurts

oder eines Sturzhelms entstanden sind."

2. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. (1) Entschädigung nach § 1 Abs. 3 ist zu

leisten,

1. wenn eine Person bei einem Unfall im Inland

getötet, an ihrem Körper verletzt oder an

ihrer Gesundheit geschädigt worden ist,

2. wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß

einen Sicherheitsgurt oder einen

Sturzhelm verwendet hat,

3. soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen

ist, daß die Schädigung ohne die Verwendung

des Sicherheitsgurts beziehungsweise des

Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere

eingetreten wäre, und

4. soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf

Schadenersatz hat.

(2) Der Entschädigungsanspruch ist nach Abs. 1

Z 4 ausgeschlossen durch

1. Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff.

ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren

Haftpflichtbestimmungen, die

durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt

sind oder unverzüglich, spätestens nach Mahnung

gezahlt werden;

2. Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger

auf Leistungen, die den selben Schaden

ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche.

(3) Die Entschädigung ist überdies ausgeschlossen,

wenn der Verletzte oder Getötete

1. den Schaden vorsätzlich oder durch grobe

Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, etwa durch

das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem

durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, oder

2. das Kraftfahrzeug benützt hat oder mit ihm

befördert worden ist, obwohl er wußte, daß

dies gegen den Willen des Halters geschieht."

3. Im § 3

a) wird in Abs. 1 Z 1 nach der Wortfolge „§ 2

Abs. 1" die Wortfolge „oder § 2 a" eingefügt;

b) im Abs. 3 wird die Wortfolge „nach diesem

Bundesgesetz" ersetzt durch die Wendung

„nach § 2".

4. Im § 6 Abs. 1 werden das Zitat „des § 2" durch

das Zitat „der §§ 2 oder 2 a" und das Zitat „§ 1

Abs. 3" durch das Zitat „§ 1 Abs. 4" ersetzt.

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz ist auf Unfälle anzuwenden,

die sich nach Inkrafttreten der Bestimmungen,

mit denen die NichtVerwendung von Sicherheitsgurten

und Helmen mit Strafe bedroht wurde,

ereignet haben. Für Ansprüche aus Unfällen, die

sich vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet

haben, genügt es, wenn die Anzeige nach § 4

Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 322/

1977, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erfolgt.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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