291. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 322/1977, über
den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer wird
geändert wie folgt
1. Im § 1
a) erhält der Abs. 3 die Bezeichnung „(4)";
b) wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt
„(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung
der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Leistungen zum Ausgleich
von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße
Verwendung eines Sicherheitsgurts
oder eines Sturzhelms entstanden sind."
2. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. (1) Entschädigung nach § 1 Abs. 3 ist zu
leisten,
1. wenn eine Person bei einem Unfall im Inland
getötet, an ihrem Körper verletzt oder an
ihrer Gesundheit geschädigt worden ist,
2. wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß
einen Sicherheitsgurt oder einen
Sturzhelm verwendet hat,
3. soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, daß die Schädigung ohne die Verwendung
des Sicherheitsgurts beziehungsweise des
Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere
eingetreten wäre, und
4. soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf
Schadenersatz hat.
(2) Der Entschädigungsanspruch ist nach Abs. 1
Z 4 ausgeschlossen durch
1. Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff.
ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren
Haftpflichtbestimmungen, die
durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt
sind oder unverzüglich, spätestens nach Mahnung
gezahlt werden;
2. Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger
auf Leistungen, die den selben Schaden
ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche.
(3) Die Entschädigung ist überdies ausgeschlossen,
wenn der Verletzte oder Getötete
1. den Schaden vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, etwa durch
das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, oder
2. das Kraftfahrzeug benützt hat oder mit ihm
befördert worden ist, obwohl er wußte, daß
dies gegen den Willen des Halters geschieht."
3. Im § 3
a) wird in Abs. 1 Z 1 nach der Wortfolge „§ 2
Abs. 1" die Wortfolge „oder § 2 a" eingefügt;
b) im Abs. 3 wird die Wortfolge „nach diesem
Bundesgesetz" ersetzt durch die Wendung
„nach § 2".
4. Im § 6 Abs. 1 werden das Zitat „des § 2" durch
das Zitat „der §§ 2 oder 2 a" und das Zitat „§ 1
Abs. 3" durch das Zitat „§ 1 Abs. 4" ersetzt.
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz ist auf Unfälle anzuwenden,
die sich nach Inkrafttreten der Bestimmungen,
mit denen die NichtVerwendung von Sicherheitsgurten
und Helmen mit Strafe bedroht wurde,
ereignet haben. Für Ansprüche aus Unfällen, die
sich vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet
haben, genügt es, wenn die Anzeige nach § 4
Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 322/
1977, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erfolgt.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut.