291. Bundesgesetz: Studentenheimgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse,
die sich aus der Vergabe von Heimplätzen
durch die Studentenheimträger an Studenten
(Heimbewohner) ergeben.
Studentenheime
§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen,
in denen von Studentenheimträgern Heimplätze
für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen
oder der Akademie der bildenden
Künste in Wien zur Verfügung gestellt werden.
Studentenheimträger
§ 3. Als Studentenheimträger gelten juristische
Personen, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften,
die nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen
Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende
zur Verfügung stellen.
Studenten
§ 4. Als Student im Sinn dieses Bundesgesetzes
gilt jeder an einer österreichischen Universität,
einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden
Künste in Wien aufgenommene ordentliche
Hörer. Den Studenten sind Studierende einer Pädagogischen
Akademie, einer Berufspädagogischen
Akademie, einer Akademie für Sozialarbeit oder
einer ähnlichen Einrichtung gleichgestellt, ebenso
außerordentliche Hörer, die sich durch Absolvierung
eines Vorstudienlehrganges bzw. eines Vorbereitungslehrganges
für die Studienberechtigungsprüfung
auf ein ordentliches Studium vorbereiten
sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher
Körperschaften.
Benützungsvertrag
§ 5. (1) Die Benützung von Heimplätzen ist
durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag)
zwischen Heimträger und Heimbewohner zu
regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht
nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes,
BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.
(2) Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages
sind Angaben über den Heimplatz, die Höhe
des Entgeltes (§ 13) und eine Schlichtungsklausel
(§ 18).
(3) Für Studienanfänger ist der erstmalige
Abschluß eines Benützungsvertrages für eine kürzere
Dauer als zwei Jahre unzulässig. Nach Ablauf
dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um
wenigstens ein Jahr bis zum Ende der durchschnittlichen
Studiendauer des gewählten Studiums zu
verlängern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11
weiterbestehen und der Studierende einen günstigen
Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes
nachweist. Eine Verlängerung darüber
hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft
machen kann, daß der Abschluß des Studiums
in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die
allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden
Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer
zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß
mit der Einschränkung, daß der betreffende Heimträger
die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre
einschränken kann.
(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach
Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.
(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind
Bestandteile des Benützungsvertrages.
Rechte und Pflichten der Heimbewohner
§ 6. (1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte,
die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt
werden dürfen, zu
1. das Recht, das Studentenheim, in dem sich
der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit
sowohl zu betreten als auch zu verlassen;
2. das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz
befindet, jederzeit verschlossen zu halten.
Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten
ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte
Personen nach vorheriger Ankündigung
zu gewähren. Zur Abwendung einer
unmittelbar drohenden Gefahr ist eine
Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes
nicht erforderlich;
3. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung
ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige
als auch durch hausfremde Personen
zu empfangen;
4. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung
den Heimplatz zu verändern und elektrische
Geräte zu betreiben.
(2) Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein
Einzelzimmer, so sind die in Abs. 1 Z 2 bis 4
genannten Rechte durch die Bewohner des jeweiligen
Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.
(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem
Bundesgesetz bzw. aus dem Benützungsvertrag
ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das
Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.
Heimvertretung
§ 7. (1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes
haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung
und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu
wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung
ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat
mindestens drei Personen zu umfassen.
(2) Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung
auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen
Wahlrechtes zu regeln.
(3) Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung
zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat
insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der
Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der
Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden
und eines allfälligen Stellvertreters, die Stellung von
Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung
von Sitzungen; dem Vorsitzenden
obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die
Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung
dringlicher Angelegenheiten.
Aufgaben der Heimvertretung
§ 8. (1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung
der Interessen der Heimbewohner, soweit sich
dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt,
gegenüber dem Heimträger und gegenüber anderen
Heimbewohnern. Sie hat insbesondere folgende
Rechte und Aufgaben
1. Beschlußfassung über die Heimordnung und
Geschäftsordnung;
2. Ausübung des im Gesetz festgelegten Zustimmungs-
und Anhörungsrechts;
3. Einsichtnahme in die für die Festsetzung des
Benützungsentgeltes maßgeblichen Kalkulationsunterlagen
durch ein beauftragtes Mitglied,
allenfalls unter Beiziehung eines hiezu
beruflich befugten Sachverständigen;
4. Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen
auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien
gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme
maßgebenden Unterlagen;
5. Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnung
übertragenen Aufgaben;
6. Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher,
kultureller und sportlicher Hinsicht
unter Beachtung des Heimstatuts und der
Heimordnung;
7. Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.
(2) Der Heimträger hat die Heimvertretung über
alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim
betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen
umfassend Auskunft zu geben.
(3) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei
der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und
4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über
alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis
gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines
seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners
geboten ist.
Betriebspflicht
§ 9. (1) Studentenheime, die zu mehr als der
Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen
einer Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen
nur als Studentenheime Verwendung finden und
keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle
des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige
Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen
Heimplätzen auch an andere als in § 4
genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung
von Gemeinschaftseinrichtungen auch für
religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche
Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern
ist zulässig.
(2) Stellt ein Heimträger den Betrieb eines Studentenheimes,
das mit Mitteln des Bundes gefördert
wurde, ein, um es einer anderen Verwendung
zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die
widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel
und auf eine allfällige Wertminderung durch
Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.
(3) Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung
oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig
sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.
Sommerbetrieb
§ 10. (1) Ein Studentenheim kann ganz oder teilweise
in den Sommerferien auch zu einem anderen
Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als
Studentenheim nicht im Widerspruch steht, verwendet
werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen
Sommerbetrieb sind für Zwecke des Studentenheimes
zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger
mehrere Studentenheime, so kann der
Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb
für alle Heime verwendet werden. Aus dem
Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können
zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur
Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten
in manchen Betriebsjahren verwendet werden.
Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im
sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen,
Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand
zu verwenden.
(2) Die vom Studentenheimträger für den Sommerbetrieb
in Rechnung zu stellenden Kosten sind
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu
ermitteln.
(3) Wird der Sommerbetrieb nicht unmittelbar
vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten
geführt, so ist vom Heimträger ein angemessenes
Entgelt neben den unter Abs. 2 angeführten
Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.
(4) Der Heimträger ist verpflichtet, Heimbewohnern,
die nachweislich auf Grund ihres Studiums
während der Zeit des Sommerbetriebes am Studienort
verbleiben müssen, einen Studentenheimplatz
zur Verfügung zu stellen.
Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen
§ 11. (1) Heimplätze in Studentenheimen, die
durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind
vom Heimträger auf der Grundlage des Widmungszweckes
unter besonderer Bedachtnahme
auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der
Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die
Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen;
für ausländische Studierende sind in angemessenem
Umfang Heimplätze vorzusehen, wobei die Dauer
des Benützungsvertrages auf die Dauer des
gewährten Stipendiums beschränkt werden kann.
(2) Bei der Vergabe von Heimplätzen (§ 1) auf
Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat
der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien
gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.
Kündigung
§ 12. (1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf
der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens
zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats
gekündigt werden, wenn
1. der Heimbewohner sein Studium im Sinne des
§ 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat;
2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht
selbst in Anspruch nimmt;
3. die soziale Bedürftigkeit wegfällt;
4. der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer
wesentlich überschritten hat;
5. sich der Heimbewohner einer strafbaren
Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern
oder des Heimträgers oder dessen Leute
schuldig macht;
6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen
seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag
entspringenden Verpflichtungen
grob oder trotz schriftlicher Mahnung und
Androhung der Kündigung verstößt.
(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2,
4, 5 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden
der Heimvertretung bzw. im Falle der
Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen;
eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des
Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung
voraus.
(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner
zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats
gekündigt werden; im Vertrag kann eine
längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages
kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen.
Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren
hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozeßordnung
über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem
Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der Exekutionsordnung
sinngemäß anzuwenden.
(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren
Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern,
des Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig
(oder verursacht er eine unmittelbar drohende
Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende
Personen oder die Leute des Heimträgers), so kann
der Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung
den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung
auflösen.
(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht
zusammentreten kann, darf der Heimträger bei
Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung
nach Abs. 5 ohne Anhörung der
Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den
Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich
zu verständigen.
Entgelt
§ 13. (1) Der Heimträger kann von den Heimbewohnern
ein Benützungsentgelt verlangen. Das
Benützungsentgelt ist durch den Heimträger nach
Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme
auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(2) Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten
sowie die Anschaffung oder Herstel-
lung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes
durch öffentliche Mittel gefördert, so
sind diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen bei der Berechnung des
Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch
für Zuwendungen, die Private dem Heimträger zur
Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb
gewidmet sind.
(3) Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige
Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine
Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur
Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei
Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden.
Für die daran anschließende Vertragsdauer kann
festgelegt werden, daß der Heimträger ein nach
den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 bestimmtes
angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.
Heimstatut und Heimordnung
§ 14. Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2
ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung
ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von
der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers
eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts
zu beschließen (§ 16).
Heimstatut
§ 15. Das Heimstatut hat insbesondere folgende
Bestimmungen zu enthalten
1. Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;
2. Grundsätze für die Heimverwaltung;
3. Grundsätze für die Benützung des Heimes
einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4
festgelegten Rechte der Heimbewohner;
4. Grundsätze für die Vergabe freiwerdender
und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen
sowie die Angabe, wo Bewerbungen
um einen Heimplatz einzubringen sind
(unter Bedachtnahme auf § 11);
5. Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze
und die als Gemeinschaftseinrichtungen
zur Verfügung stehen;
6. Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes
in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten
Rechte und Pflichten.
Heimordnung
§ 16. (1) In die Heimordnung sind jene Bestimmungen
aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben
der Heimbewohner und die Benutzung
des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat
jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten
zu enthalten
1. Information der Studenten im Sinne dieses
Bundesgesetzes;
2. unter Beachtung des Heimstatuts sowie der
allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
a) die Benützung der vom Heimträger als
solche bezeichneten Gemeinschaftsräume
einschließlich der Küchen;
b) die Durchführung religiöser, kultureller,
sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger
Veranstaltungen;
3. die Organe der Vertretung der Heimbewohner
(zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder
Gruppenversammlung, Heimvertretung,
Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
4. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung
sowie das Verfahren zur Wahl der
Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw.
Gruppenvertretungen;
5. Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;
6. Richtlinien für den Empfang von Besuchen
durch Hausangehörige und hausfremde Personen;
7. Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes
und den Betrieb elektrischer Geräte.
(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte
Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung
treten am jeweils folgenden 1. Juli in Kraft.
Datenverwendung
§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime
automationsunterstützt zu ermitteln,
zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen
und der Österreichischen Hochschülerschaft
zu übermitteln
1. Name und Anschrift des Heimträgers;
2. Name und Anschrift des Studentenheimes;
3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;
4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;
5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;
6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach
Umfang der Leistungen;
7. Anzahl der Heimplätze;
8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;
9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um
Heimplätze.
Schlichtungsausschuß
§ 18. (1) In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung
über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag
einschließlich der Klärung behaupteter
Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut
— jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der
Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes
sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes —
für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr,
beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein
Schlichtungsausschuß zu bilden.
(2) Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei
Personen, und zwar aus dem Vertreter des Heimträgers
und dem Vorsitzenden der Heimvertretung,
sofern diese hiefür nicht einen Vertreter namhaft
macht sowie aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende
wird von den beiden anderen Mitgliedern
bestellt.
(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden
innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters
nicht zustande, hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung den Vorsitzenden aus
dem Kreis der Universitäts- und Hochschullehrer,
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten
der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektionen
des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.
Anrufung des ordentlichen Gerichts
§ 19. (1) Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß
gelten die Bestimmungen der §§ 577
bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung
sinngemäß.
(2) Die Partei, die sich durch eine Entscheidung
des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet,
kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren
Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend
machen, daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses
außer Kraft tritt.
(3) Im übrigen — von den Fällen der Kündigung
und der Klage auf Räumung des Heimplatzes
abgesehen — kann ein gerichtliches Verfahren erst
dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß
angerufen worden ist und seitdem zwei
Monate verstrichen sind, ohne daß eine Entscheidung
ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden
ist.
(4) Entscheidungen des Schlichtungsausschusses,
die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer
Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem
Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind
Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
Diese Exekutionstitel unterliegen keiner
Gebühr.
Kirchliche Heime
§ 20. Sofern der Heimträger eine gesetzlich anerkannte
Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine
deren Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die
§§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, daß dadurch nicht in
die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.
Nr. 142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen
dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich
vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der
jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte
eingegriffen wird.
Inkrafttreten
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1986 in Kraft.
Schlußbestimmung
§ 22. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister
für Finanzen,
2. soweit die Vollziehung durch die Gerichte
erfolgt, der Bundesminister für Justiz,
3. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung betraut.