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291. Bundesgesetz: Studentenheimgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: Studentenheimgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse,

die sich aus der Vergabe von Heimplätzen

durch die Studentenheimträger an Studenten

(Heimbewohner) ergeben.

Studentenheime

§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen,

in denen von Studentenheimträgern Heimplätze

für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen

oder der Akademie der bildenden

Künste in Wien zur Verfügung gestellt werden.

Studentenheimträger

§ 3. Als Studentenheimträger gelten juristische

Personen, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften,

die nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen

Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende

zur Verfügung stellen.

Studenten

§ 4. Als Student im Sinn dieses Bundesgesetzes

gilt jeder an einer österreichischen Universität,

einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden

Künste in Wien aufgenommene ordentliche

Hörer. Den Studenten sind Studierende einer Pädagogischen

Akademie, einer Berufspädagogischen

Akademie, einer Akademie für Sozialarbeit oder

einer ähnlichen Einrichtung gleichgestellt, ebenso

außerordentliche Hörer, die sich durch Absolvierung

eines Vorstudienlehrganges bzw. eines Vorbereitungslehrganges

für die Studienberechtigungsprüfung

auf ein ordentliches Studium vorbereiten

sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher

Körperschaften.

Benützungsvertrag

§ 5. (1) Die Benützung von Heimplätzen ist

durch schriftlichen Vertrag (Benützungsvertrag)

zwischen Heimträger und Heimbewohner zu

regeln. Dieser Vertrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht

nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes,

BGBl. Nr. 267/1957, in der geltenden Fassung.

(2) Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages

sind Angaben über den Heimplatz, die Höhe

des Entgeltes (§ 13) und eine Schlichtungsklausel

(§ 18).

(3) Für Studienanfänger ist der erstmalige

Abschluß eines Benützungsvertrages für eine kürzere

Dauer als zwei Jahre unzulässig. Nach Ablauf

dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um

wenigstens ein Jahr bis zum Ende der durchschnittlichen

Studiendauer des gewählten Studiums zu

verlängern, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11

weiterbestehen und der Studierende einen günstigen

Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes

nachweist. Eine Verlängerung darüber

hinaus kann erfolgen, wenn der Studierende glaubhaft

machen kann, daß der Abschluß des Studiums

in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

(4) Für Heimträger, die am 1. Jänner 1985 die

allgemeine Richtlinie beobachteten, Studierenden

Heimplätze für höchstens drei Jahre Gesamtbenützungsdauer

zu überlassen, gilt Abs. 3 sinngemäß

mit der Einschränkung, daß der betreffende Heimträger

die Gesamtbenützungsdauer auf drei Jahre

einschränken kann.

(5) Die Vergabe von Einzelzimmern hat nach

Anhörung der Heimvertretung zu erfolgen.

(6) Das Heimstatut und die Heimordnung sind

Bestandteile des Benützungsvertrages.

Rechte und Pflichten der Heimbewohner

§ 6. (1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte,

die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt

werden dürfen, zu

1. das Recht, das Studentenheim, in dem sich

der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit

sowohl zu betreten als auch zu verlassen;

2. das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz

befindet, jederzeit verschlossen zu halten.

Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten

ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte

Personen nach vorheriger Ankündigung

zu gewähren. Zur Abwendung einer

unmittelbar drohenden Gefahr ist eine

Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes

nicht erforderlich;

3. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung

ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige

als auch durch hausfremde Personen

zu empfangen;

4. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung

den Heimplatz zu verändern und elektrische

Geräte zu betreiben.

(2) Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein

Einzelzimmer, so sind die in Abs. 1 Z 2 bis 4

genannten Rechte durch die Bewohner des jeweiligen

Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.

(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem

Bundesgesetz bzw. aus dem Benützungsvertrag

ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das

Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.

Heimvertretung

§ 7. (1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes

haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung

und deren Vorsitzenden für ein Jahr zu

wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung

ist in der Heimordnung festzulegen. Sie hat

mindestens drei Personen zu umfassen.

(2) Das Wahlverfahren ist in der Heimordnung

auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen

Wahlrechtes zu regeln.

(3) Die Heimvertretung hat eine Geschäftsordnung

zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat

insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der

Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der

Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden

und eines allfälligen Stellvertreters, die Stellung von

Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung

von Sitzungen; dem Vorsitzenden

obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die

Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung

dringlicher Angelegenheiten.

Aufgaben der Heimvertretung

§ 8. (1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung

der Interessen der Heimbewohner, soweit sich

dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt,

gegenüber dem Heimträger und gegenüber anderen

Heimbewohnern. Sie hat insbesondere folgende

Rechte und Aufgaben

1. Beschlußfassung über die Heimordnung und

Geschäftsordnung;

2. Ausübung des im Gesetz festgelegten Zustimmungs-

und Anhörungsrechts;

3. Einsichtnahme in die für die Festsetzung des

Benützungsentgeltes maßgeblichen Kalkulationsunterlagen

durch ein beauftragtes Mitglied,

allenfalls unter Beiziehung eines hiezu

beruflich befugten Sachverständigen;

4. Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen

auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien

gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme

maßgebenden Unterlagen;

5. Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnung

übertragenen Aufgaben;

6. Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher,

kultureller und sportlicher Hinsicht

unter Beachtung des Heimstatuts und der

Heimordnung;

7. Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.

(2) Der Heimträger hat die Heimvertretung über

alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim

betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen

umfassend Auskunft zu geben.

(3) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei

der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und

4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über

alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis

gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren

Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines

seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners

geboten ist.

Betriebspflicht

§ 9. (1) Studentenheime, die zu mehr als der

Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen

einer Gebietskörperschaft gefördert werden, dürfen

nur als Studentenheime Verwendung finden und

keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle

des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige

Vergabe von während des Studienjahres freigewordenen

Heimplätzen auch an andere als in § 4

genannten Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung

von Gemeinschaftseinrichtungen auch für

religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche

Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern

ist zulässig.

(2) Stellt ein Heimträger den Betrieb eines Studentenheimes,

das mit Mitteln des Bundes gefördert

wurde, ein, um es einer anderen Verwendung

zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die

widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel

und auf eine allfällige Wertminderung durch

Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.

(3) Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung

oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig

sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Sommerbetrieb

§ 10. (1) Ein Studentenheim kann ganz oder teilweise

in den Sommerferien auch zu einem anderen

Betriebszweck, sofern dieser mit der Widmung als

Studentenheim nicht im Widerspruch steht, verwendet

werden. Betriebsüberschüsse aus einem solchen

Sommerbetrieb sind für Zwecke des Studentenheimes

zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimträger

mehrere Studentenheime, so kann der

Betriebsüberschuß aus dem Beherbergungsbetrieb

für alle Heime verwendet werden. Aus dem

Betriebsüberschuß des Sommerbetriebes können

zehn Prozent zur Bildung einer Rücklage zur

Abdeckung von allenfalls sich ergebenden Verlusten

in manchen Betriebsjahren verwendet werden.

Bei Nichtinanspruchnahme ist diese Rücklage im

sechsten darauffolgenden Kalenderjahr für Reparaturen,

Instandhaltungsarbeiten sowie Verwaltungsaufwand

zu verwenden.

(2) Die vom Studentenheimträger für den Sommerbetrieb

in Rechnung zu stellenden Kosten sind

nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu

ermitteln.

(3) Wird der Sommerbetrieb nicht unmittelbar

vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten

geführt, so ist vom Heimträger ein angemessenes

Entgelt neben den unter Abs. 2 angeführten

Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.

(4) Der Heimträger ist verpflichtet, Heimbewohnern,

die nachweislich auf Grund ihres Studiums

während der Zeit des Sommerbetriebes am Studienort

verbleiben müssen, einen Studentenheimplatz

zur Verfügung zu stellen.

Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

§ 11. (1) Heimplätze in Studentenheimen, die

durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind

vom Heimträger auf der Grundlage des Widmungszweckes

unter besonderer Bedachtnahme

auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der

Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die

Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen;

für ausländische Studierende sind in angemessenem

Umfang Heimplätze vorzusehen, wobei die Dauer

des Benützungsvertrages auf die Dauer des

gewährten Stipendiums beschränkt werden kann.

(2) Bei der Vergabe von Heimplätzen (§ 1) auf

Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat

der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien

gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.

Kündigung

§ 12. (1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf

der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens

zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats

gekündigt werden, wenn

1. der Heimbewohner sein Studium im Sinne des

§ 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat;

2. der Heimbewohner den Heimplatz nicht

selbst in Anspruch nimmt;

3. die soziale Bedürftigkeit wegfällt;

4. der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer

wesentlich überschritten hat;

5. sich der Heimbewohner einer strafbaren

Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern

oder des Heimträgers oder dessen Leute

schuldig macht;

6. der Heimbewohner auf andere Weise gegen

seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag

entspringenden Verpflichtungen

grob oder trotz schriftlicher Mahnung und

Androhung der Kündigung verstößt.

(2) Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2,

4, 5 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden

der Heimvertretung bzw. im Falle der

Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen;

eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des

Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung

voraus.

(3) Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner

zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats

gekündigt werden; im Vertrag kann eine

längere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(4) Die Kündigung eines Benützungsvertrages

kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen.

Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren

hierüber sind die §§ 561 ff. der Zivilprozeßordnung

über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem

Bestandvertrage sowie der § 1 Z 4 der Exekutionsordnung

sinngemäß anzuwenden.

(5) Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren

Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern,

des Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig

(oder verursacht er eine unmittelbar drohende

Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende

Personen oder die Leute des Heimträgers), so kann

der Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung

den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung

auflösen.

(6) In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht

zusammentreten kann, darf der Heimträger bei

Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung

nach Abs. 5 ohne Anhörung der

Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den

Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich

zu verständigen.

Entgelt

§ 13. (1) Der Heimträger kann von den Heimbewohnern

ein Benützungsentgelt verlangen. Das

Benützungsentgelt ist durch den Heimträger nach

Anhörung der Heimvertretung unter Bedachtnahme

auf den Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(2) Werden Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten

sowie die Anschaffung oder Herstel-

lung eines beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgutes

durch öffentliche Mittel gefördert, so

sind diese Förderungsbeträge nach betriebswirtschaftlichen

Grundsätzen bei der Berechnung des

Benützungsentgeltes einzurechnen. Dies gilt auch

für Zuwendungen, die Private dem Heimträger zur

Verfügung stellen, sofern sie dem Heimbetrieb

gewidmet sind.

(3) Im Benützungsvertrag ist das für das jeweilige

Studienjahr gültige Entgelt festzulegen. Eine

Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur

Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei

Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden.

Für die daran anschließende Vertragsdauer kann

festgelegt werden, daß der Heimträger ein nach

den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 bestimmtes

angemessenes Benützungsentgelt verlangen kann.

Heimstatut und Heimordnung

§ 14. Für jedes Studentenheim im Sinne des § 2

ist vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung

ein Heimstatut zu erlassen (§ 15) und von

der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers

eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatuts

zu beschließen (§ 16).

Heimstatut

§ 15. Das Heimstatut hat insbesondere folgende

Bestimmungen zu enthalten

1. Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;

2. Grundsätze für die Heimverwaltung;

3. Grundsätze für die Benützung des Heimes

einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4

festgelegten Rechte der Heimbewohner;

4. Grundsätze für die Vergabe freiwerdender

und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen

sowie die Angabe, wo Bewerbungen

um einen Heimplatz einzubringen sind

(unter Bedachtnahme auf § 11);

5. Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze

und die als Gemeinschaftseinrichtungen

zur Verfügung stehen;

6. Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes

in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten

Rechte und Pflichten.

Heimordnung

§ 16. (1) In die Heimordnung sind jene Bestimmungen

aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben

der Heimbewohner und die Benutzung

des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat

jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten

zu enthalten

1. Information der Studenten im Sinne dieses

Bundesgesetzes;

2. unter Beachtung des Heimstatuts sowie der

allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

a) die Benützung der vom Heimträger als

solche bezeichneten Gemeinschaftsräume

einschließlich der Küchen;

b) die Durchführung religiöser, kultureller,

sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger

Veranstaltungen;

3. die Organe der Vertretung der Heimbewohner

(zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder

Gruppenversammlung, Heimvertretung,

Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);

4. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung

sowie das Verfahren zur Wahl der

Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw.

Gruppenvertretungen;

5. Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;

6. Richtlinien für den Empfang von Besuchen

durch Hausangehörige und hausfremde Personen;

7. Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes

und den Betrieb elektrischer Geräte.

(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte

Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung

treten am jeweils folgenden 1. Juli in Kraft.

Datenverwendung

§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung ist berechtigt, folgende Daten über Studentenheime

automationsunterstützt zu ermitteln,

zu verarbeiten, in geeigneter Form zu veröffentlichen

und der Österreichischen Hochschülerschaft

zu übermitteln

1. Name und Anschrift des Heimträgers;

2. Name und Anschrift des Studentenheimes;

3. Betriebsbeginn bzw. Ausbaustand;

4. Art, Ausstattung, Anzahl und Größe der Zimmer;

5. zusätzliche Einrichtungen für Heimbewohner;

6. monatlicher Heimpreis pro Bewohner nach

Umfang der Leistungen;

7. Anzahl der Heimplätze;

8. Aufnahmekriterien für Heimbewohner;

9. Adressat und Fristen für Bewerbungen um

Heimplätze.

Schlichtungsausschuß

§ 18. (1) In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung

über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag

einschließlich der Klärung behaupteter

Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut

— jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der

Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes

sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes —

für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr,

beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein

Schlichtungsausschuß zu bilden.

(2) Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei

Personen, und zwar aus dem Vertreter des Heimträgers

und dem Vorsitzenden der Heimvertretung,

sofern diese hiefür nicht einen Vertreter namhaft

macht sowie aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende

wird von den beiden anderen Mitgliedern

bestellt.

(3) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden

innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters

nicht zustande, hat der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung den Vorsitzenden aus

dem Kreis der Universitäts- und Hochschullehrer,

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten

der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektionen

des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.

Anrufung des ordentlichen Gerichts

§ 19. (1) Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß

gelten die Bestimmungen der §§ 577

bis 581 und 586 bis 594 der Zivilprozeßordnung

sinngemäß.

(2) Die Partei, die sich durch eine Entscheidung

des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet,

kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren

Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend

machen, daß die Entscheidung des Schlichtungsausschusses

außer Kraft tritt.

(3) Im übrigen — von den Fällen der Kündigung

und der Klage auf Räumung des Heimplatzes

abgesehen — kann ein gerichtliches Verfahren erst

dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß

angerufen worden ist und seitdem zwei

Monate verstrichen sind, ohne daß eine Entscheidung

ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden

ist.

(4) Entscheidungen des Schlichtungsausschusses,

die nicht mehr durch Anrufung des Gerichtes außer

Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem

Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind

Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Diese Exekutionstitel unterliegen keiner

Gebühr.

Kirchliche Heime

§ 20. Sofern der Heimträger eine gesetzlich anerkannte

Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine

deren Einrichtungen ist, gelten § 6 Abs. 1 sowie die

§§ 7 bis 12 mit der Maßgabe, daß dadurch nicht in

die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die

allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

Nr. 142/1867, bzw. gemäß dem Konkordat zwischen

dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich

vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, in der

jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Rechte

eingegriffen wird.

Inkrafttreten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

Schlußbestimmung

§ 22. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister

für Finanzen,

2. soweit die Vollziehung durch die Gerichte

erfolgt, der Bundesminister für Justiz,

3. im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung betraut.

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