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291. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und IV des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. III des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind

bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 in

der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis

zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

wird wie folgt geändert

1. § 16 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Sie haben von jedem Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes,

der Milch und Erzeugnisse aus Milch

unmittelbar an Verbraucher abgibt, mindestens einmal

jährlich eine schriftliche Erklärung über das

Ausmaß der unmittelbaren Abgabe im Sinne des

Abs. 1 einzuholen."

2. § 55 sind folgende neue Abs. 5 und 6 anzufügen

„(5) Jede der in § 54 Abs. 3 genannten Stellen ist

berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Fonds

fachkundige Personen heranzuziehen. Für höchstens

drei fachkundige Personen je gemäß § 54

Abs. 3 entsendender Stelle gilt Abs. 2 sinngemäß.

(6) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur

Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge

gemäß § 73 Abs. 4 Regionalkommissionen einzusetzen.

Die Regionalkommission besteht aus je

einem Mitglied oder Ersatzmitglied, das von den in

§ 54 Abs. 3 genannten Stellen namhaft zu machen

ist. Zur Unterstützung bei der Besorgung ihrer

Geschäfte kann der Regionalkommission ein

Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt

werden. Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommission

erhalten als pauschale Abgeltung

für alle Aufwendungen einschließlich Reisegebühren

für eine Tätigkeit bis zu vier Stunden pro Tag

eine Gebühr in Höhe des jeweiligen höchsten

Tagesgeldsatzes gemäß § 26 Z 7 lit. b des Einkommensteuergesetzes

1972, für eine Tätigkeit von

mehr als vier Stunden pro Tag eine Gebühr in doppelter

Höhe."

3. § 71 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist

nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus

Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage

dieser Alm erzeugt werden. Ein allgemeiner

Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten

für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für

die von derselben Alm eine entsprechende Menge

an Käse übernommen wird. Als Almen gelten

Grünlandflächen,

1. die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen

Verhältnisse nur im Sommer und getrennt

von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen

Milchkühe bewirtschaftet werden und

2. von denen die Lieferung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder

eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und

Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher

abgegeben werden.

Der Zeitraum der Lieferung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren

Abgabe unmittelbar an Verbraucher darf während

einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten.

Verfügungsberechtigte über Almen mit Milchkuhhaltung

haben Beginn und Ende der Alpperiode,

die auf der Alm vorhandene Futterfläche und die

Anzahl der aufgetriebenen Milchkühe, gegliedert

nach deren Eigentümern, mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds

aufzulegenden Formblattes dem

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zu melden, der eine Durchschrift dieser Meldung

an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten

hat."

4. § 71 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Der Fonds hat milcherzeugenden Betrieben

die Begünstigungen, die sich aus Abs. 3 ergeben,

für die Dauer von drei Wirtschaftsjahren durch

Bescheid zu entziehen, wenn

1. Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß

Abs. 3 unmittelbar an den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb geliefert oder an eine

Sammelstelle gebracht oder unmittelbar an

Verbraucher abgegeben werden, nicht oder

nicht zur Gänze auf einer Alm oder nicht auf

der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt wurden,

2. Milch und Erzeugnisse aus Milch von einer

Alm vor dem gemeldeten Beginn oder nach

dem gemeldeten Ende der Alpperiode oder

über den für die Alpperiode höchstzulässigen

Zeitraum von 120 Tagen hinaus geliefert oder

unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden,

3. Milch oder Erzeugnisse aus Milch von einer

Alm ohne Meldung gemäß Abs. 3 letzter Satz

geliefert oder abgegeben werden oder die

Meldung des Verfügungsberechtigten unrichtige

oder unvollständige Angaben enthält."

5. § 73 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Der mit Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht

durch Einzelrichtmengen gebundene Anteil der

jeweiligen Gesamtrichtmenge ist — ohne Berücksichtigung

der nach dem 1. Mai erworbenen Einzelrichtmengen

— abzüglich der Summe der

gemäß § 75 Abs. 1 zuzuerkennenden Einzelrichtmengen

vom Milchwirtschaftsfonds neu zu verteilen."

6. § 75 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds

kann Einzelrichtmengen im

Gesamtausmaß von höchstens 20 vH des mit

Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht durch Einzelrichtmengen

gebundenen Anteiles der jeweiligen

Gesamtrichtmenge — ohne Berücksichtigung der

nach dem 1. Mai erworbenen Einzelrichtmengen

— jedes Jahr anläßlich der Mitteilung der Einzelrichtmengen

durch die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

an

1. landwirtschaftliche Betriebe, auf denen

Milchkühe gehalten werden, denen keine Einzelrichtmenge

zusteht und die in den letzten

fünf Jahren vor der Antragstellung selbständig

und getrennt von anderen landwirtschaftlichen

Betrieben bewirtschaftet worden sind,

2. milcherzeugende Betriebe, deren Wirtschaftsgebäude

im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens

oder Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen

Siedlungsgesetz aus wirtschaftlich

ungünstiger Orts- oder Hoflage verlegt

worden sind,

durch Bescheid zuerkennen. Die zuzuerkennende

Einzelrichtmenge darf höchstens 40000 kg, höchstens

jedoch das Ausmaß der gemäß § 73 Abs. 4 Z 4

zu berechnenden Futterbasis, und bei landwirtschaftlichen

Betrieben, deren Wirtschaftsgebäude

gemäß Z 2 verlegt wurden oder von denen im

Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses

keine Milch geliefert wurde (§ 73 Abs. 3 Z 2),

höchstens das Ausmaß der vor diesem Ereignis dem

Betrieb zugestandenen Einzelrichtmenge, höchstens

jedoch das Ausmaß der gemäß § 73 Abs. 4 Z 4

zu berechnenden Futterbasis betragen. Im Bescheid

des Milchwirtschaftsfonds ist jener auf dessen

Erlassung folgende Monatserste festzusetzen, ab

dem die Einzelrichtmenge dem landwirtschaftlichen

Betrieb zusteht. Fällt dieser Monatserste nicht

mit dem Beginn eines Wirtschaftsjahres zusammen,

so steht die erlangte Einzelrichtmenge für den restlichen

Teil des betreffenden Wirtschaftsjahres zu

einem aliquoten Teil zu; die Berechnung des

zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags hat in einem

solchen Fall so zu erfolgen, als ob mit der Milchlieferung

mit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres

begonnen worden wäre.

(2) Voraussetzung für die Zuerkennung einer

Einzelrichtmenge ist, daß dies der über den Betrieb

Verfügungsberechtigte schriftlich beim Milchwirtschaftsfonds

bis 30. September im Wege des

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes

unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds

aufzulegenden Formblättern beantragt.

Reicht die zur Verteilung zur Verfügung stehende

Menge für die beantragte Zuerkennung von

Einzelrichtmengen nicht aus, so sind die Einzelrichtmengen

an die Betriebe in der Reihenfolge der

beim Milchwirtschaftsfonds eingelangten Anträge

bis zum Erreichen des gemäß Abs. 1 erster Satz verfügbaren

Gesamtausmaßes zuzuerkennen.

(3) Betriebe, deren Verfügungsberechtigter, dessen

Ehegatte, minderjährige Kinder und Wahlkinder

sowie am selben Hof lebende großjährige Kinder

und Wahlkinder über einen anderen Betrieb

mit einer Einzelrichtmenge verfügungsberechtigt

sind, sind von der Erlangung einer weiteren Einzelrichtmenge

ausgeschlossen."

7. § 77 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres

erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses

oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses

vorgesehenen Mittel, so sind

die Absatzförderungsbeiträge zum nächstfolgenden

Monatsersten entsprechend zu ändern, wobei die

letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres

spätestens zum 1. April stattfinden kann. Die Abs. 2

und 4 gelten sinngemäß."

8. Im § 87 Abs. 2 ist in Z 9 anstelle des letzten

Wortes „oder" ein Beistrich zu setzen, in Z 10

anstelle des Punktes das Wort „oder" einzufügen

und folgende Z 11 anzufügen

„11. wer durch unrichtige oder unvollständige

Angaben bewirkt, daß ihm durch Bescheid

eine Einzelrichtmenge zuerkannt wird

(§ 75)."

9. Im § 89 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 100000 S der Betrag von 200000 S.

Artikel III

(1) Eine Milchlieferverzichtsprämie ist unter folgenden

Voraussetzungen zu gewähren

1. Verfügungsberechtigte über milcherzeugende

Betriebe haben beim Milchwirtschaftsfonds an

dessen Sitz in Wien schriftlich unter Verwendung

des in der Anlage angeschlossenen,

einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden

Formulars die Zuerkennung einer

Milchlieferverzichtsprämie zu beantragen.

Der Antrag muß bis spätestens 31. Oktober

1985 beim Milchwirtschaftsfonds eingelangt

sein. Wenn auf Grund der eingelangten

Anträge zu erwarten ist, daß die gemäß Z 5

für die Zuerkennung der Milchlieferverzichtsprämie

maßgebliche Bemessungsgrundlage

insgesamt 100000 Tonnen nicht erreichen

wird, so ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hievon vom Geschäftsführer

des Milchwirtschaftsfonds bis spätestens

10. Oktober 1985 zu informieren. In diesem

Fall kann der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft die Antragsfrist durch Verordnung

verlängern.

2. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer

des milcherzeugenden Betriebes, ist

der Antrag von allen Eigentümern des milcherzeugenden

Betriebes zu unterfertigen.

3. Besteht die Einzelrichtmenge des Wirtschaftsjahres

1985/86 auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen,

die auf Grund von Partnerschaftsverträgen

oder Pachtverträgen gemäß

§ 73 Abs. 5 übergegangen sind, ist der Antrag

von allen Vertragspartnern zu unterfertigen.

4. Im Antrag ist anzugeben, zugunsten welches

Verfügungsberechtigten (empfangsberechtigter

Verfügungsberechtigter), an welche Kreditunternehmung

und auf welches Konto die

Milchlieferverzichtsprämie zu überweisen ist.

5. Die der Zuerkennung der Milchlieferverzichtsprämie

zugrunde liegende Bemessungsgrundlage

(Abs. 7) darf insgesamt

100000 Tonnen nicht übersteigen.

6. Auf dem Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb die dem

milcherzeugenden Betrieb im Wirtschaftsjahr

1985/86 zustehende Einzelrichtmenge und

die im Kalenderjahr 1984 im Rahmen der

Anteile der Einzelrichtmenge angelieferte und

gemäß § 16 verrechnete Milchliefermenge zu

bestätigen. Diese Bestätigung ist vom zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

umgehend zu erteilen.

(2) Der geschäftsführende Ausschuß hat Anträge

gemäß Abs. 1 in der Reihenfolge ihres Einlangens

mit Bescheid zu erledigen. Fehlt die Bestätigung

gemäß Abs. 1 Z 6, so hat der Milchwirtschaftsfonds

den bei ihm eingereichten Antrag umgehend an den

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zur Ergänzung dieser Bestätigung weiterzuleiten

und nach deren Vorliegen den Antrag unter

Berücksichtigung seines ursprünglichen Einlangens

gemäß Abs. 1 Z 1 zu erledigen. Die Bescheide sind

auch dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zur Kenntnis zu bringen.

(3) Am vierten auf die Erlassung des Bescheides

über die Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie

folgenden Monatsersten erlöschen die auf

das noch nicht abgelaufene Wirtschaftsjahr entfallenden

Anteile der Einzelrichtmenge des durch

Milchlieferverzicht gebundenen Betriebes; die

jeweilige Einzelrichtmenge (Wahrungsmenge)

erlischt mit Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

(4) Die Erzeugung von Milch und Erzeugnisse

aus Milch durch den durch Milchlieferverzicht

gebundenen Betrieb — ausgenommen die Erzeugung

und Verwendung von Milch für die Aufzucht

von Kälbern in diesem Betrieb — sowie die Abgabe

von Milch und Erzeugnissen aus Milch sowohl an

den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

als auch an andere als den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb sind ab

dem vierten auf die Erlassung des Bescheides über

die Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie

folgenden Monatsersten für einen Zeitraum von

zehn Jahren einzustellen (Milchlieferverzichtszeitraum).

Diese Verpflichtung gilt für alle während

des Milchlieferverzichtszeitraumes über den durch

Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb Verfügungsberechtigten.

(5) Einzelrichtmengen können während des

Milchlieferverzichtszeitraumes weder durch Partnerschaftsvertrag

noch durch Pachtvertrag gemäß

§ 73 Abs. 5, noch durch eine aus sonstigem Grund

erfolgende Übertragung von Futterflächen auf

einen durch Richtmengenverzicht gebundenen

Betrieb übertragen werden; diesbezügliche Vereinbarungen

sind unwirksam. Mit Beginn des Milchlieferverzichtszeitraumes

werden gemäß § 16

getroffene Vereinbarungen ungültig und erlöschen

gemäß § 16 erteilte Bewilligungen, soweit sie

Milcherzeuger eines durch Milchlieferverzicht

gebundenen Betriebes betreffen. Während des

Milchlieferverzichtszeitraumes kann mit Milcherzeugern

von durch Milchlieferverzicht gebundenen

Betrieben weder eine Vereinbarung gemäß § 16

abgeschlossen noch kann diesen eine Bewilligung

gemäß § 16 erteilt werden. Ab der Antragstellung

gemäß Abs. 1 Z 1 bis zur Erlassung eines Bescheides

über den jeweiligen Antrag sowie bei Zuerkennung

einer Milchlieferverzichtsprämie ab Erlassung

des entsprechenden Bescheides bis zum Ende des

Milchlieferverzichtszeitraumes kann dem durch

Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb keine Einzelrichtmenge

durch Bescheid (§ 75) zuerkannt

werden.

(6) Die Milchlieferverzichtsprämie ist während

des Milchlieferverzichtszeitraumes in zehn gleichen

Teilbeträgen an den gemäß Abs. 1 Z 4 bekanntgegebenen

Verfügungsberechtigten durch den Milchwirtschaftsfonds

nach Maßgabe der diesem vom

Bund zur Verfügung gestellten Mittel zu leisten,

wobei jährlich ein Teilbetrag bis spätestens 30. Juni

zu überweisen ist. Verliert der gemäß Abs. 1 Z 4

namhaft gemachte empfangsberechtigte Verfügungsberechtigte

das Verfügungsrecht über den

durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb, so

hat dessen Rechtsnachfolger nur dann Anspruch

auf Überweisung der restlichen Teilbeträge der

Milchlieferverzichtsprämie, wenn er dies schriftlich

beantragt und der vollständig ausgefüllte Antrag

samt allen erforderlichen Nachweisen und Bestätigungen

bis spätestens 31. März beim Milchwirtschaftsfonds

eingelangt ist. Dieser Antrag hat zu

enthalten

1. Name und Anschrift der Kreditunternehmung

sowie die Kontonummer, auf die die weiteren

Teilbeträge überwiesen werden sollen,

2. den Nachweis des Übergangs des Verfügungsrechtes

vom bisher empfangsberechtigten

Verfügungsberechtigten (Abs. 1 Z 4) auf

den antragstellenden Rechtsnachfolger und,

sofern dieser Übergang durch ein Rechtsgeschäft

unter Lebenden bewirkt wurde, die

schriftliche Zustimmung des bisher empfangsberechtigten

Verfügungsberechtigten zur

Überweisung der restlichen Teilbeträge der

Milchlieferverzichtsprämie an den antragstellenden

Rechtsnachfolger,

3. eine Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer,

daß der durch Milchlieferverzicht

gebundene Betrieb vom antragstellenden

Rechtsnachfolger als landwirtschaftlicher

Betrieb weitergeführt wird.

Wird dieser Antrag nicht oder nicht rechtzeitig

oder unvollständig gestellt, wird die Milchlieferverzichtsprämie

mit schuldbefreiender Wirkung an

den bisherigen empfangsberechtigten Verfügungsberechtigten

überwiesen. Sind mehrere Personen

Rechtsnachfolger, steht diesen der Anspruch zur

ungeteilten Hand zu.

(7) Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der

Höhe der jährlichen Teilbeträge der Milchlieferverzichtsprämie

ist die im Kalenderjahr 1984 im Rahmen

der Anteile der Einzelrichtmengen angelieferte

und gemäß § 16 verrechnete Milchliefermenge,

höchstens jedoch die im Wirtschaftsjahr 1985/86

dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb

zustehende Einzelrichtmenge. Die Höhe der Teilbeträge

beträgt

1. für die ersten 20000 kg

der Bemessungsgrundlage 1,20 S je kg,

2. für weitere 20000 kg

der Bemessungsgrundlage 0,80 S je kg,

3. für jedes weitere kg

der Bemessungsgrundlage 0,50 S je kg.

Die Milchlieferverzichtsprämie ist kein Entgelt im

Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(8) Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen

und bereits geleistete Teilbeträge sind samt

Zinsen in Höhe von 3 vH über dem jeweiligen

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr vom Tag der Überweisung

an zurückzufordern, wenn

1. entgegen Abs. 4 von einem durch Milchlieferverzicht

gebundenen Betrieb Milch oder

Erzeugnisse aus Milch erzeugt oder abgegeben

werden oder

2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben

bewirkt wird, daß die Milchlieferverzichtsprämie

zuerkannt oder in zu hohem

Ausmaß zuerkannt wird.

Milcherzeuger, Verfügungsberechtigte gemäß

Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 haften für den zurückgeforderten

Betrag als Gesamtschuldner.

(9) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

durch unrichtige oder unvollständige Angaben

bewirkt, daß die Milchlieferverzichtsprämie zuerkannt

oder in zu hohem Ausmaß zuerkannt wird.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 10000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

drei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG

1950 beträgt ein Jahr.

(10) Der Milchwirtschaftsfonds hat die Einhaltung

der sich aus den Abs. 1 bis 8 ergebenden Verpflichtungen

zu kontrollieren. Vom Milchwirtschaftsfonds

mit der Überwachung der Einhaltung

dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten

Organen ist

1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und

Betriebsflächen des durch Milchlieferverzicht

gebundenen Betriebes zu gestatten, die der

Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung

von Milch und Erzeugnissen aus

Milch dienen oder dienen können,

2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben und

3. sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen

und sonstige maßgebliche Unterlagen, die

Informationen über die Erzeugung, Lagerung,

sonstige Aufbewahrung, Verwendung

und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen

aus Milch an Dritte über einen durch

Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb enthalten

oder enthalten können, vorzulegen und

ist in diese Einsicht zu gewähren.

(11) Wer einer Verpflichtung gemäß Abs. 10

nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen

zu bestrafen.

(12) Die gemäß § 73 Abs. 4 jeweils mit Wirkung

vom 1. Juli zur Verteilung zur Verfügung stehenden

Mengen werden erst dann verteilt, wenn und

insoweit ihre Summe insgesamt die Summe der

durch Zuerkennung der Milchlieferverzichtsprämie

zum Erlöschen gebrachten Einzelrichtmengen

übersteigt.

(13) Die §§ 65, 83, 84 und 86 gelten sinngemäß.

(14) Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung

seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli

1996 außer Kraft, treten gleichzeitig die Abs. 1 bis

13 außer Kraft.

Artikel IV

(1) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, für

Mitglieder (Ersatzmitglieder), die in Regionalkommissionen

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Vorbereitung von Entscheidungen über

Anträge gemäß § 73 Abs. 4 mitgewirkt haben, eine

pauschale Abgeltung gemäß § 55 Abs. 6 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes zu gewähren.

(2) § 75 in der Fassung vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ist auf landwirtschaftliche

Betriebe, die die darin genannten Voraussetzungen

— mit Ausnahme des Erwerbs einer neuen Einzelrichtmenge

— erfüllen und mit der Milchlieferung

vor dem 1. Juli 1985 begonnen haben, weiter anzuwenden.

Auf landwirtschaftliche Betriebe, deren

Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli der Jahre 1983

bis 1985 erloschen ist, und von denen die Lieferung

von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem

1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird, ist § 75 in

der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese

Betriebe abweichend von § 75 Abs. 3 erster Satz in

der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Einzelrichtmenge von höchstens

40000 kg erlangen.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Art. II Z 8 und 9 sowie des Art. III Abs. 9 und 11

mit 1. Juli 1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und

2. hinsichtlich des Art. II bis V — soweit darin

nicht anderes bestimmt ist — der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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