291. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und IV des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. III des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind
bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 in
der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis
zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Sie haben von jedem Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes,
der Milch und Erzeugnisse aus Milch
unmittelbar an Verbraucher abgibt, mindestens einmal
jährlich eine schriftliche Erklärung über das
Ausmaß der unmittelbaren Abgabe im Sinne des
Abs. 1 einzuholen."
2. § 55 sind folgende neue Abs. 5 und 6 anzufügen
„(5) Jede der in § 54 Abs. 3 genannten Stellen ist
berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Fonds
fachkundige Personen heranzuziehen. Für höchstens
drei fachkundige Personen je gemäß § 54
Abs. 3 entsendender Stelle gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur
Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge
gemäß § 73 Abs. 4 Regionalkommissionen einzusetzen.
Die Regionalkommission besteht aus je
einem Mitglied oder Ersatzmitglied, das von den in
§ 54 Abs. 3 genannten Stellen namhaft zu machen
ist. Zur Unterstützung bei der Besorgung ihrer
Geschäfte kann der Regionalkommission ein
Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt
werden. Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommission
erhalten als pauschale Abgeltung
für alle Aufwendungen einschließlich Reisegebühren
für eine Tätigkeit bis zu vier Stunden pro Tag
eine Gebühr in Höhe des jeweiligen höchsten
Tagesgeldsatzes gemäß § 26 Z 7 lit. b des Einkommensteuergesetzes
1972, für eine Tätigkeit von
mehr als vier Stunden pro Tag eine Gebühr in doppelter
Höhe."
3. § 71 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist
nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus
Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage
dieser Alm erzeugt werden. Ein allgemeiner
Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten
für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für
die von derselben Alm eine entsprechende Menge
an Käse übernommen wird. Als Almen gelten
Grünlandflächen,
1. die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen
Verhältnisse nur im Sommer und getrennt
von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen
Milchkühe bewirtschaftet werden und
2. von denen die Lieferung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder
eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und
Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher
abgegeben werden.
Der Zeitraum der Lieferung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren
Abgabe unmittelbar an Verbraucher darf während
einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten.
Verfügungsberechtigte über Almen mit Milchkuhhaltung
haben Beginn und Ende der Alpperiode,
die auf der Alm vorhandene Futterfläche und die
Anzahl der aufgetriebenen Milchkühe, gegliedert
nach deren Eigentümern, mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds
aufzulegenden Formblattes dem
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zu melden, der eine Durchschrift dieser Meldung
an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten
hat."
4. § 71 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Der Fonds hat milcherzeugenden Betrieben
die Begünstigungen, die sich aus Abs. 3 ergeben,
für die Dauer von drei Wirtschaftsjahren durch
Bescheid zu entziehen, wenn
1. Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß
Abs. 3 unmittelbar an den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb geliefert oder an eine
Sammelstelle gebracht oder unmittelbar an
Verbraucher abgegeben werden, nicht oder
nicht zur Gänze auf einer Alm oder nicht auf
der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt wurden,
2. Milch und Erzeugnisse aus Milch von einer
Alm vor dem gemeldeten Beginn oder nach
dem gemeldeten Ende der Alpperiode oder
über den für die Alpperiode höchstzulässigen
Zeitraum von 120 Tagen hinaus geliefert oder
unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden,
3. Milch oder Erzeugnisse aus Milch von einer
Alm ohne Meldung gemäß Abs. 3 letzter Satz
geliefert oder abgegeben werden oder die
Meldung des Verfügungsberechtigten unrichtige
oder unvollständige Angaben enthält."
5. § 73 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Der mit Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht
durch Einzelrichtmengen gebundene Anteil der
jeweiligen Gesamtrichtmenge ist — ohne Berücksichtigung
der nach dem 1. Mai erworbenen Einzelrichtmengen
— abzüglich der Summe der
gemäß § 75 Abs. 1 zuzuerkennenden Einzelrichtmengen
vom Milchwirtschaftsfonds neu zu verteilen."
6. § 75 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds
kann Einzelrichtmengen im
Gesamtausmaß von höchstens 20 vH des mit
Beginn eines Wirtschaftsjahres nicht durch Einzelrichtmengen
gebundenen Anteiles der jeweiligen
Gesamtrichtmenge — ohne Berücksichtigung der
nach dem 1. Mai erworbenen Einzelrichtmengen
— jedes Jahr anläßlich der Mitteilung der Einzelrichtmengen
durch die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
an
1. landwirtschaftliche Betriebe, auf denen
Milchkühe gehalten werden, denen keine Einzelrichtmenge
zusteht und die in den letzten
fünf Jahren vor der Antragstellung selbständig
und getrennt von anderen landwirtschaftlichen
Betrieben bewirtschaftet worden sind,
2. milcherzeugende Betriebe, deren Wirtschaftsgebäude
im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens
oder Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetz aus wirtschaftlich
ungünstiger Orts- oder Hoflage verlegt
worden sind,
durch Bescheid zuerkennen. Die zuzuerkennende
Einzelrichtmenge darf höchstens 40000 kg, höchstens
jedoch das Ausmaß der gemäß § 73 Abs. 4 Z 4
zu berechnenden Futterbasis, und bei landwirtschaftlichen
Betrieben, deren Wirtschaftsgebäude
gemäß Z 2 verlegt wurden oder von denen im
Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses
keine Milch geliefert wurde (§ 73 Abs. 3 Z 2),
höchstens das Ausmaß der vor diesem Ereignis dem
Betrieb zugestandenen Einzelrichtmenge, höchstens
jedoch das Ausmaß der gemäß § 73 Abs. 4 Z 4
zu berechnenden Futterbasis betragen. Im Bescheid
des Milchwirtschaftsfonds ist jener auf dessen
Erlassung folgende Monatserste festzusetzen, ab
dem die Einzelrichtmenge dem landwirtschaftlichen
Betrieb zusteht. Fällt dieser Monatserste nicht
mit dem Beginn eines Wirtschaftsjahres zusammen,
so steht die erlangte Einzelrichtmenge für den restlichen
Teil des betreffenden Wirtschaftsjahres zu
einem aliquoten Teil zu; die Berechnung des
zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags hat in einem
solchen Fall so zu erfolgen, als ob mit der Milchlieferung
mit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres
begonnen worden wäre.
(2) Voraussetzung für die Zuerkennung einer
Einzelrichtmenge ist, daß dies der über den Betrieb
Verfügungsberechtigte schriftlich beim Milchwirtschaftsfonds
bis 30. September im Wege des
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes
unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds
aufzulegenden Formblättern beantragt.
Reicht die zur Verteilung zur Verfügung stehende
Menge für die beantragte Zuerkennung von
Einzelrichtmengen nicht aus, so sind die Einzelrichtmengen
an die Betriebe in der Reihenfolge der
beim Milchwirtschaftsfonds eingelangten Anträge
bis zum Erreichen des gemäß Abs. 1 erster Satz verfügbaren
Gesamtausmaßes zuzuerkennen.
(3) Betriebe, deren Verfügungsberechtigter, dessen
Ehegatte, minderjährige Kinder und Wahlkinder
sowie am selben Hof lebende großjährige Kinder
und Wahlkinder über einen anderen Betrieb
mit einer Einzelrichtmenge verfügungsberechtigt
sind, sind von der Erlangung einer weiteren Einzelrichtmenge
ausgeschlossen."
7. § 77 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres
erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses
oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses
vorgesehenen Mittel, so sind
die Absatzförderungsbeiträge zum nächstfolgenden
Monatsersten entsprechend zu ändern, wobei die
letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres
spätestens zum 1. April stattfinden kann. Die Abs. 2
und 4 gelten sinngemäß."
8. Im § 87 Abs. 2 ist in Z 9 anstelle des letzten
Wortes „oder" ein Beistrich zu setzen, in Z 10
anstelle des Punktes das Wort „oder" einzufügen
und folgende Z 11 anzufügen
„11. wer durch unrichtige oder unvollständige
Angaben bewirkt, daß ihm durch Bescheid
eine Einzelrichtmenge zuerkannt wird
(§ 75)."
9. Im § 89 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 100000 S der Betrag von 200000 S.
Artikel III
(1) Eine Milchlieferverzichtsprämie ist unter folgenden
Voraussetzungen zu gewähren
1. Verfügungsberechtigte über milcherzeugende
Betriebe haben beim Milchwirtschaftsfonds an
dessen Sitz in Wien schriftlich unter Verwendung
des in der Anlage angeschlossenen,
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden
Formulars die Zuerkennung einer
Milchlieferverzichtsprämie zu beantragen.
Der Antrag muß bis spätestens 31. Oktober
1985 beim Milchwirtschaftsfonds eingelangt
sein. Wenn auf Grund der eingelangten
Anträge zu erwarten ist, daß die gemäß Z 5
für die Zuerkennung der Milchlieferverzichtsprämie
maßgebliche Bemessungsgrundlage
insgesamt 100000 Tonnen nicht erreichen
wird, so ist der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hievon vom Geschäftsführer
des Milchwirtschaftsfonds bis spätestens
10. Oktober 1985 zu informieren. In diesem
Fall kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft die Antragsfrist durch Verordnung
verlängern.
2. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer
des milcherzeugenden Betriebes, ist
der Antrag von allen Eigentümern des milcherzeugenden
Betriebes zu unterfertigen.
3. Besteht die Einzelrichtmenge des Wirtschaftsjahres
1985/86 auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen,
die auf Grund von Partnerschaftsverträgen
oder Pachtverträgen gemäß
§ 73 Abs. 5 übergegangen sind, ist der Antrag
von allen Vertragspartnern zu unterfertigen.
4. Im Antrag ist anzugeben, zugunsten welches
Verfügungsberechtigten (empfangsberechtigter
Verfügungsberechtigter), an welche Kreditunternehmung
und auf welches Konto die
Milchlieferverzichtsprämie zu überweisen ist.
5. Die der Zuerkennung der Milchlieferverzichtsprämie
zugrunde liegende Bemessungsgrundlage
(Abs. 7) darf insgesamt
100000 Tonnen nicht übersteigen.
6. Auf dem Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb die dem
milcherzeugenden Betrieb im Wirtschaftsjahr
1985/86 zustehende Einzelrichtmenge und
die im Kalenderjahr 1984 im Rahmen der
Anteile der Einzelrichtmenge angelieferte und
gemäß § 16 verrechnete Milchliefermenge zu
bestätigen. Diese Bestätigung ist vom zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
umgehend zu erteilen.
(2) Der geschäftsführende Ausschuß hat Anträge
gemäß Abs. 1 in der Reihenfolge ihres Einlangens
mit Bescheid zu erledigen. Fehlt die Bestätigung
gemäß Abs. 1 Z 6, so hat der Milchwirtschaftsfonds
den bei ihm eingereichten Antrag umgehend an den
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zur Ergänzung dieser Bestätigung weiterzuleiten
und nach deren Vorliegen den Antrag unter
Berücksichtigung seines ursprünglichen Einlangens
gemäß Abs. 1 Z 1 zu erledigen. Die Bescheide sind
auch dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zur Kenntnis zu bringen.
(3) Am vierten auf die Erlassung des Bescheides
über die Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie
folgenden Monatsersten erlöschen die auf
das noch nicht abgelaufene Wirtschaftsjahr entfallenden
Anteile der Einzelrichtmenge des durch
Milchlieferverzicht gebundenen Betriebes; die
jeweilige Einzelrichtmenge (Wahrungsmenge)
erlischt mit Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
(4) Die Erzeugung von Milch und Erzeugnisse
aus Milch durch den durch Milchlieferverzicht
gebundenen Betrieb — ausgenommen die Erzeugung
und Verwendung von Milch für die Aufzucht
von Kälbern in diesem Betrieb — sowie die Abgabe
von Milch und Erzeugnissen aus Milch sowohl an
den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
als auch an andere als den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb sind ab
dem vierten auf die Erlassung des Bescheides über
die Zuerkennung einer Milchlieferverzichtsprämie
folgenden Monatsersten für einen Zeitraum von
zehn Jahren einzustellen (Milchlieferverzichtszeitraum).
Diese Verpflichtung gilt für alle während
des Milchlieferverzichtszeitraumes über den durch
Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb Verfügungsberechtigten.
(5) Einzelrichtmengen können während des
Milchlieferverzichtszeitraumes weder durch Partnerschaftsvertrag
noch durch Pachtvertrag gemäß
§ 73 Abs. 5, noch durch eine aus sonstigem Grund
erfolgende Übertragung von Futterflächen auf
einen durch Richtmengenverzicht gebundenen
Betrieb übertragen werden; diesbezügliche Vereinbarungen
sind unwirksam. Mit Beginn des Milchlieferverzichtszeitraumes
werden gemäß § 16
getroffene Vereinbarungen ungültig und erlöschen
gemäß § 16 erteilte Bewilligungen, soweit sie
Milcherzeuger eines durch Milchlieferverzicht
gebundenen Betriebes betreffen. Während des
Milchlieferverzichtszeitraumes kann mit Milcherzeugern
von durch Milchlieferverzicht gebundenen
Betrieben weder eine Vereinbarung gemäß § 16
abgeschlossen noch kann diesen eine Bewilligung
gemäß § 16 erteilt werden. Ab der Antragstellung
gemäß Abs. 1 Z 1 bis zur Erlassung eines Bescheides
über den jeweiligen Antrag sowie bei Zuerkennung
einer Milchlieferverzichtsprämie ab Erlassung
des entsprechenden Bescheides bis zum Ende des
Milchlieferverzichtszeitraumes kann dem durch
Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb keine Einzelrichtmenge
durch Bescheid (§ 75) zuerkannt
werden.
(6) Die Milchlieferverzichtsprämie ist während
des Milchlieferverzichtszeitraumes in zehn gleichen
Teilbeträgen an den gemäß Abs. 1 Z 4 bekanntgegebenen
Verfügungsberechtigten durch den Milchwirtschaftsfonds
nach Maßgabe der diesem vom
Bund zur Verfügung gestellten Mittel zu leisten,
wobei jährlich ein Teilbetrag bis spätestens 30. Juni
zu überweisen ist. Verliert der gemäß Abs. 1 Z 4
namhaft gemachte empfangsberechtigte Verfügungsberechtigte
das Verfügungsrecht über den
durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb, so
hat dessen Rechtsnachfolger nur dann Anspruch
auf Überweisung der restlichen Teilbeträge der
Milchlieferverzichtsprämie, wenn er dies schriftlich
beantragt und der vollständig ausgefüllte Antrag
samt allen erforderlichen Nachweisen und Bestätigungen
bis spätestens 31. März beim Milchwirtschaftsfonds
eingelangt ist. Dieser Antrag hat zu
enthalten
1. Name und Anschrift der Kreditunternehmung
sowie die Kontonummer, auf die die weiteren
Teilbeträge überwiesen werden sollen,
2. den Nachweis des Übergangs des Verfügungsrechtes
vom bisher empfangsberechtigten
Verfügungsberechtigten (Abs. 1 Z 4) auf
den antragstellenden Rechtsnachfolger und,
sofern dieser Übergang durch ein Rechtsgeschäft
unter Lebenden bewirkt wurde, die
schriftliche Zustimmung des bisher empfangsberechtigten
Verfügungsberechtigten zur
Überweisung der restlichen Teilbeträge der
Milchlieferverzichtsprämie an den antragstellenden
Rechtsnachfolger,
3. eine Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer,
daß der durch Milchlieferverzicht
gebundene Betrieb vom antragstellenden
Rechtsnachfolger als landwirtschaftlicher
Betrieb weitergeführt wird.
Wird dieser Antrag nicht oder nicht rechtzeitig
oder unvollständig gestellt, wird die Milchlieferverzichtsprämie
mit schuldbefreiender Wirkung an
den bisherigen empfangsberechtigten Verfügungsberechtigten
überwiesen. Sind mehrere Personen
Rechtsnachfolger, steht diesen der Anspruch zur
ungeteilten Hand zu.
(7) Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der
Höhe der jährlichen Teilbeträge der Milchlieferverzichtsprämie
ist die im Kalenderjahr 1984 im Rahmen
der Anteile der Einzelrichtmengen angelieferte
und gemäß § 16 verrechnete Milchliefermenge,
höchstens jedoch die im Wirtschaftsjahr 1985/86
dem durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb
zustehende Einzelrichtmenge. Die Höhe der Teilbeträge
beträgt
1. für die ersten 20000 kg
der Bemessungsgrundlage 1,20 S je kg,
2. für weitere 20000 kg
der Bemessungsgrundlage 0,80 S je kg,
3. für jedes weitere kg
der Bemessungsgrundlage 0,50 S je kg.
Die Milchlieferverzichtsprämie ist kein Entgelt im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(8) Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen
und bereits geleistete Teilbeträge sind samt
Zinsen in Höhe von 3 vH über dem jeweiligen
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank pro Jahr vom Tag der Überweisung
an zurückzufordern, wenn
1. entgegen Abs. 4 von einem durch Milchlieferverzicht
gebundenen Betrieb Milch oder
Erzeugnisse aus Milch erzeugt oder abgegeben
werden oder
2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
bewirkt wird, daß die Milchlieferverzichtsprämie
zuerkannt oder in zu hohem
Ausmaß zuerkannt wird.
Milcherzeuger, Verfügungsberechtigte gemäß
Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 haften für den zurückgeforderten
Betrag als Gesamtschuldner.
(9) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
durch unrichtige oder unvollständige Angaben
bewirkt, daß die Milchlieferverzichtsprämie zuerkannt
oder in zu hohem Ausmaß zuerkannt wird.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 10000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
drei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG
1950 beträgt ein Jahr.
(10) Der Milchwirtschaftsfonds hat die Einhaltung
der sich aus den Abs. 1 bis 8 ergebenden Verpflichtungen
zu kontrollieren. Vom Milchwirtschaftsfonds
mit der Überwachung der Einhaltung
dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten
Organen ist
1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und
Betriebsflächen des durch Milchlieferverzicht
gebundenen Betriebes zu gestatten, die der
Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung
von Milch und Erzeugnissen aus
Milch dienen oder dienen können,
2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben und
3. sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen
und sonstige maßgebliche Unterlagen, die
Informationen über die Erzeugung, Lagerung,
sonstige Aufbewahrung, Verwendung
und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen
aus Milch an Dritte über einen durch
Milchlieferverzicht gebundenen Betrieb enthalten
oder enthalten können, vorzulegen und
ist in diese Einsicht zu gewähren.
(11) Wer einer Verpflichtung gemäß Abs. 10
nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu bestrafen.
(12) Die gemäß § 73 Abs. 4 jeweils mit Wirkung
vom 1. Juli zur Verteilung zur Verfügung stehenden
Mengen werden erst dann verteilt, wenn und
insoweit ihre Summe insgesamt die Summe der
durch Zuerkennung der Milchlieferverzichtsprämie
zum Erlöschen gebrachten Einzelrichtmengen
übersteigt.
(13) Die §§ 65, 83, 84 und 86 gelten sinngemäß.
(14) Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung
seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli
1996 außer Kraft, treten gleichzeitig die Abs. 1 bis
13 außer Kraft.
Artikel IV
(1) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, für
Mitglieder (Ersatzmitglieder), die in Regionalkommissionen
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Vorbereitung von Entscheidungen über
Anträge gemäß § 73 Abs. 4 mitgewirkt haben, eine
pauschale Abgeltung gemäß § 55 Abs. 6 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes zu gewähren.
(2) § 75 in der Fassung vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ist auf landwirtschaftliche
Betriebe, die die darin genannten Voraussetzungen
— mit Ausnahme des Erwerbs einer neuen Einzelrichtmenge
— erfüllen und mit der Milchlieferung
vor dem 1. Juli 1985 begonnen haben, weiter anzuwenden.
Auf landwirtschaftliche Betriebe, deren
Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli der Jahre 1983
bis 1985 erloschen ist, und von denen die Lieferung
von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem
1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird, ist § 75 in
der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese
Betriebe abweichend von § 75 Abs. 3 erster Satz in
der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Einzelrichtmenge von höchstens
40000 kg erlangen.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Art. II Z 8 und 9 sowie des Art. III Abs. 9 und 11
mit 1. Juli 1985 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
und
2. hinsichtlich des Art. II bis V — soweit darin
nicht anderes bestimmt ist — der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.