291. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974, wird verordnet
Artikel I
1. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern
ohne Nachweis der Barauslagen zu
leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz
des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 426/1974 sowie der Verordnungen des Bundesministers
für Justiz BGBl. Nr. 591/1976,
527/1979, 460/1980 und 467/1981) beträgt je
Schützling monatlich
a) für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1983 425 S und
b) ab 1. Jänner 1984 450 S.
2. Wurden ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern
Entschädigungsbeiträge gezahlt, die nach den
vorstehenden Bestimmungen in höherem Ausmaß
gebühren, so sind die Unterschiedsbeträge von
Amts wegen nachzuzahlen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1984 in
Kraft.