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291_1984 AT

291. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974, wird verordnet

Artikel I

1. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern

ohne Nachweis der Barauslagen zu

leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz

des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 426/1974 sowie der Verordnungen des Bundesministers

für Justiz BGBl. Nr. 591/1976,

527/1979, 460/1980 und 467/1981) beträgt je

Schützling monatlich

a) für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1983 425 S und

b) ab 1. Jänner 1984 450 S.

2. Wurden ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern

Entschädigungsbeiträge gezahlt, die nach den

vorstehenden Bestimmungen in höherem Ausmaß

gebühren, so sind die Unterschiedsbeträge von

Amts wegen nachzuzahlen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1984 in

Kraft.

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