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291_1983 AT

291. Notenwechsel zwischen Österreich und Thailand betreffend die Abänderung der Vereinbarung über ein Exportautorisationssystem

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Notenwechsel zwischen Österreich und Thailand betreffend die Abänderung der Vereinbarung über ein Exportautorisationssystem

(Übersetzung)

Zahl 0304/718

Abteilung für Außenhandel

Handelsministerium

Bangkok

31. März 1983

Sehr geehrter Herr Dr. Waas!

Wir schreiben mit Bezug auf Absatz 3 der am

29. April 1982 zwischen Thailand und Österreich

abgeschlossenen Vereinbarung betreffend den

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 345/1982, welche festlegt, daß „Thailand

alle Exporte nach Österreich von Blusen aus

Geweben aus synthetischen oder aus künstlichen

Spinnstoffen oder aus Baumwolle, Nr. ex 61.02 der

Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens, und von Hemden

aus Geweben aus synthetischen oder aus künstlichen

Spinnstoffen oder aus Baumwolle, Nr. ex

61.03 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens, von der

Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch Thailand

laut beiliegendem Muster abhängig machen

wird, in denen Österreich als das Endbestimmungsland

und auch der Name und die Anschrift des

österreichischen Importeurs angegeben sind.

Ursprungszeugnisse werden zum Zwecke der Vorlage

bei der österreichischen Bewilligungsbehörde

eine Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten vom

Datum der Ausstellung haben".

Die Abteilung für Außenhandel beabsichtigt, alle

Exportdokumente, einschließlich des Ursprungszeugnisses,

zu vereinfachen, und wir möchten

Ihnen ein neues Textilursprungszeugnisformular

laut Beilage, zu Ihrer Erwägung vorschlagen, welches

beginnend mit 1. Mai 1983 zur Verwendung

kommen soll. Wenn diesem Vorschlag seitens Ihrer

Regierung zugestimmt wird, stellt dieser Brief und

Ihr Zustimmungsbrief seitens ihrer Regierung eine

Vereinbarung im obigen Sinne dar.

Ihre ergebene

Oranuj Osatananda e. h.

Stellvertretender Generaldirektor

Dr. Gerhard Waas

Ministerialrat

Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie

Wien

Österreich

Republik Österreich,

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Zl.: 27.647.5/4-II/7a/83

Wien, am 21. April 1983

Sehr geehrte Frau Oranuj!

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom

31. März 1983, das wie folgt lautet

„Wir schreiben mit Bezug auf... (es folgt der

weitere Text der Übersetzung der thailändischen

Note in deutscher Sprache) . . . eine Vereinbarung

im obigen Sinne dar."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß dem vorerwähnten

zugestimmt wird.

Ihr ergebener

Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

Frau Oranuj Osatananda

Stellvertretender Generaldirektor

Abteilung für Außenhandel

Handelsministerium

Bangkok

(Übersetzung)

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