291. Notenwechsel zwischen Österreich und Thailand betreffend die Abänderung der Vereinbarung über ein Exportautorisationssystem
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Zahl 0304/718
Abteilung für Außenhandel
Handelsministerium
Bangkok
31. März 1983
Sehr geehrter Herr Dr. Waas!
Wir schreiben mit Bezug auf Absatz 3 der am
29. April 1982 zwischen Thailand und Österreich
abgeschlossenen Vereinbarung betreffend den
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 345/1982, welche festlegt, daß „Thailand
alle Exporte nach Österreich von Blusen aus
Geweben aus synthetischen oder aus künstlichen
Spinnstoffen oder aus Baumwolle, Nr. ex 61.02 der
Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens, und von Hemden
aus Geweben aus synthetischen oder aus künstlichen
Spinnstoffen oder aus Baumwolle, Nr. ex
61.03 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens, von der
Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch Thailand
laut beiliegendem Muster abhängig machen
wird, in denen Österreich als das Endbestimmungsland
und auch der Name und die Anschrift des
österreichischen Importeurs angegeben sind.
Ursprungszeugnisse werden zum Zwecke der Vorlage
bei der österreichischen Bewilligungsbehörde
eine Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten vom
Datum der Ausstellung haben".
Die Abteilung für Außenhandel beabsichtigt, alle
Exportdokumente, einschließlich des Ursprungszeugnisses,
zu vereinfachen, und wir möchten
Ihnen ein neues Textilursprungszeugnisformular
laut Beilage, zu Ihrer Erwägung vorschlagen, welches
beginnend mit 1. Mai 1983 zur Verwendung
kommen soll. Wenn diesem Vorschlag seitens Ihrer
Regierung zugestimmt wird, stellt dieser Brief und
Ihr Zustimmungsbrief seitens ihrer Regierung eine
Vereinbarung im obigen Sinne dar.
Ihre ergebene
Oranuj Osatananda e. h.
Stellvertretender Generaldirektor
Dr. Gerhard Waas
Ministerialrat
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie
Wien
Österreich
Republik Österreich,
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
Zl.: 27.647.5/4-II/7a/83
Wien, am 21. April 1983
Sehr geehrte Frau Oranuj!
Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom
31. März 1983, das wie folgt lautet
„Wir schreiben mit Bezug auf... (es folgt der
weitere Text der Übersetzung der thailändischen
Note in deutscher Sprache) . . . eine Vereinbarung
im obigen Sinne dar."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß dem vorerwähnten
zugestimmt wird.
Ihr ergebener
Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
Frau Oranuj Osatananda
Stellvertretender Generaldirektor
Abteilung für Außenhandel
Handelsministerium
Bangkok
(Übersetzung)