291. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Schrottlenkungsgesetzes,
BGBl. Nr. 275/1978, in der Fassung des
Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Schrottlenkungsgesetz wird geändert wie
folgt
1. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Rahmen der den
Schrottverbrauchern zugeteilten Jahresquoten
nach Maßgabe des im Inland anfallenden unlegierten
Eisenschrotts zeitlich befristete Bezugsgenehmigungen
zu erteilen, deren Gültigkeit
bei Ausstellung
a) in den ersten drei Quartalen eines Kalenderjahres
längstens vier Wochen nach Ablauf
des Kalendervierteljahres,
b) im vierten Quartal eines Kalenderjahres
längstens drei Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres,
in dem sie ausgestellt wurden, erlischt. Diese
Bezugsgenehmigungen können auch in Form von
Sichtvermerken auf Frachtpapieren erteilt werden."
2. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1982 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.