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291_1980 AT

291. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: Änderung des Schrottlenkungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Schrottlenkungsgesetzes,

BGBl. Nr. 275/1978, in der Fassung des

Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Schrottlenkungsgesetz wird geändert wie

folgt

1. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Rahmen der den

Schrottverbrauchern zugeteilten Jahresquoten

nach Maßgabe des im Inland anfallenden unlegierten

Eisenschrotts zeitlich befristete Bezugsgenehmigungen

zu erteilen, deren Gültigkeit

bei Ausstellung

a) in den ersten drei Quartalen eines Kalenderjahres

längstens vier Wochen nach Ablauf

des Kalendervierteljahres,

b) im vierten Quartal eines Kalenderjahres

längstens drei Monate nach Ablauf des

Kalenderjahres,

in dem sie ausgestellt wurden, erlischt. Diese

Bezugsgenehmigungen können auch in Form von

Sichtvermerken auf Frachtpapieren erteilt werden."

2. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1982 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Art. II der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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