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291_1979 AT

291. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Bestimmungen des

Artikels XI Z. 1, Z. 2 lit b und Z. 3 lit. b gemäß § 35 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,

BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 510/1976 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Buchhändler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 3 (Bürofkaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 4 (Drogist) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 5 (Einzelhandelskaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

5. In der Anlage 6 (Großhandelskaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

6. In der Anlage 7 (Industriekaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

7. In der Anlage 9 (Lackierer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

8. In der Anlage 10 (Maler und Anstreicher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

9. In der Anlage 11 (Musikalienhändler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

10. In der Anlage 12 (Reisebüroassistent) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

11. In der Anlage 13 (Spediteur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

12. In der Anlage 15 (Waffen- und Munitionshändler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

13. § 1 Ziffer 2 und Ziffer 8 sowie die Anlagen 2 (Buch-, Kunst- und Musikalienhändler) und

8 (Kunsthändler) haben zu entfallen.

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Bauschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 2 (Betriebsschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 5 (Landmaschinenmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

4. In der Anlage 6 (Maschinenschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

5. In der Anlage 8 (Schlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

6. In der Anlage 9 (Stahlbauschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

7. § 1 Ziffer 4 sowie die Anlage 4 (Fräser und Hobler) haben zu entfallen.

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 510/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Betonbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 4 (Chemielaborant) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 5 (Chemiewerker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 6 (Damenkleidermacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

5. In der Anlage 8 (Herrenkleidermacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

6. In der Anlage 9 (Hotel- und Gastgewerbeassistent) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

7. In der Anlage 10 (Kellner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

8. In der Anlage 11 (Koch) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

9. In der Anlage 12 (Mauser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

10. In der Anlage 13 (Zahntechniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 432/1972

wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Elektromechaniker für Schwachstrom) haben die Bestimmungen über

das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 3 (Elektromechaniker für Starkstrom) haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 4 (Feinmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 6 (Mechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

5. In der Anlage 7 (Meß- und Regelmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

6. In der Anlage 10 (Verpackungsmittelmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

7. § 1 Ziffer 1 sowie die Anlage 1 (Elektromechaniker) haben zu entfallen.

Artikel V

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Betriebselektriker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 9 (Kraftfahtzeugmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

3. In der Anlage 14 (Spengler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 15 (Starkstrommonteur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

5. In der Anlage 16 (Wagner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

6. § 1 Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 8 sowie die Anlagen 5 (Elektromaschinenbauer), 7 (Karosseriebauer)

und 8 (Karosseriespengler) haben zu entfallen.

Artikel VI

Die Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Flachdrucket) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 3 (Hochdrucker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 4 (Kartolithograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 5 (Kupferdrucker) haben die Bestimmungelt über das Berufsbild zu lauten

5. In der Anlage 7 (Notenstecher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

6. In der Anlage 9 (Schriftgießer und Stereotypeur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

7. In der Anlage 10 (Setzer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

8. In der Anlage 11 (Siebdrucker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

9. In der Anlage 12 (Stereotypeur und Galvanoplastiker) haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

10. In der Anlage 13 (Tiefdruckformenhersteller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

Artikel VII

Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 510/1976

wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 7 (Polsterer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 8 (Tapezierer und Bettwarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

3. § 1 Ziffer 1, Ziffer 5, Ziffer 6 und Ziffer 11 sowie die Anlagen 1 (Bettwarenerzeuger), 5

(Hohlglasmacher), 6 (Holzformenbauer für die Glaserzeugung) und 11 (Wäschezuschneider)

haben zu entfallen.

Artikel VIII

Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 6 (Kunststoffverarbeiter) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

2. In der Anlage 9 (Rauchfangkehrer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 10 (Rohrleitungsmonteur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

4. In der Anlage 11 (Schilderhersteller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

5. § 1 Ziffer 3, Ziffer 5, Ziffer 12 und Ziffer 13 sowie die Anlagen 3 (Gold- und Silberschmied),

5 (Kunststoffapparatebauer und -auskleider), 12 (Textilmechaniker in der Spinnerei) und 13 (Textilmechaniker

in der Weberei) haben zu entfallen.

Artikel IX

Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 3 (Formschmied) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 4 (Friseur und Perückenmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

3. In der Anlage 5 [Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter)] haben die Bestimmungen

über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 6 (Blumenbinder und -händler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

5. In der Anlage 9 (Schmied) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

6. In der Anlage 10 (Stukkateur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel X

Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Buchbinder) haben die Bestimmungen über das Berufebild zu lauten

2. In der Anlage 3 (Friedhofs- und Ziergärtner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

3. § 1 Ziffer 7, Ziffer 8, Ziffer 9 und Ziffer 10 sowie die Anlagen 7 (Nähmaschinenmechaniker),

8 (Oberteilherrichter), 9 (Siebmacher und Gitterstricker) und 10 (Zeugschmied) haben zu entfallen.

Artikel XI

Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 2 (Chirurgieinstrumentenerzeuger) hat bei den Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit a Berufsausbildungsgesetz der erste Absatz nach der Festlegung der Höchstzahlen zu

lauten

„Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;

ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens

2 Lehrjahre ersetzt wurden."

2. In der Anlage 6 (Klaviermacher) haben zu lauten

a) die Bestimmungen über das Berufsbild

b) bei den Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit a Berufsausbildungsgesetz der erste Absatz

nach der Festlegung der Höchstzahlen

„Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;

ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens

2 Lehrjahre ersetzt wurden."

3. In der Anlage 8 (Orgelbauer) haben zu lauten

a) die Bestimmungen über das Berufsbild

b) bei den Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz der erste Absatz nach

der Festlegung der Höchstzahlen

„Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;

ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens

2 Lehrjahre ersetzt wurden."

4. In der Anlage 13 (Tischler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

5. § 1 Ziffer 3 sowie die Anlage 3 (Chirurgiemechaniker) haben zu entfallen.

Artikel XII

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Binder) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 3 (Bürsten- und Pinselmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

3. In der Anlage 4 (Drechsler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 8 (Korb- und Möbelflechter) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

5. In der Anlage 10 (Kupferschmied) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

6. In der Anlage 11 (Kürschner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

7. § 1 Ziffer 6, Ziffer 12 und Ziffer 14 sowie die Anlagen 6 (Holzbildhauer), 12 (Mühlenbauer)

und 14 (Steinbildhauer) haben zu entfallen.

Artikel XIII

Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird

wie folgt geändert

1. In der Anlage 5 (Fußpfleger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 15 [Lederbekleidungserzeuger (Säckler)] haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 11 (Metallschleifer und Galvaniseur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

4. In der Anlage 16 (Schönheitspfleger (Kosmetiker)) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

5. § 1 Ziffer 10 sowie die Anlage 10 (Metall- und Stahlschleifer) haben zu entfallen.

Artikel XIV

Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Elektromechaniker und -maschinenbauer) haben die Bestimmungen über

das Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 2 (Fotokaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 4 (Karosseur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel XV

Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 6 (Holz- und Steinbildhauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

2. In der Anlage 11 (Zinngießer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel XVI

Die Verordnung BGBl. Nr. 35/1978 wird wie folgt geändert

In der Anlage 2 (Vulkaniseur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel XVII

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines

Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die

Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten

zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6

Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVIII

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.

2. Die Bestimmungen der Artikel I bis XVII sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem

1. Juli 1978 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1979 geltenden

Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

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