291. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Bestimmungen des
Artikels XI Z. 1, Z. 2 lit b und Z. 3 lit. b gemäß § 35 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,
BGBl. Nr. 95/1976 und BGBl. Nr. 510/1976 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Buchhändler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 3 (Bürofkaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 4 (Drogist) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 5 (Einzelhandelskaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
5. In der Anlage 6 (Großhandelskaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
6. In der Anlage 7 (Industriekaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
7. In der Anlage 9 (Lackierer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
8. In der Anlage 10 (Maler und Anstreicher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
9. In der Anlage 11 (Musikalienhändler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
10. In der Anlage 12 (Reisebüroassistent) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
11. In der Anlage 13 (Spediteur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
12. In der Anlage 15 (Waffen- und Munitionshändler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
13. § 1 Ziffer 2 und Ziffer 8 sowie die Anlagen 2 (Buch-, Kunst- und Musikalienhändler) und
8 (Kunsthändler) haben zu entfallen.
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Bauschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 2 (Betriebsschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 5 (Landmaschinenmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
4. In der Anlage 6 (Maschinenschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
5. In der Anlage 8 (Schlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
6. In der Anlage 9 (Stahlbauschlosser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
7. § 1 Ziffer 4 sowie die Anlage 4 (Fräser und Hobler) haben zu entfallen.
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 510/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Betonbauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 4 (Chemielaborant) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 5 (Chemiewerker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 6 (Damenkleidermacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
5. In der Anlage 8 (Herrenkleidermacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
6. In der Anlage 9 (Hotel- und Gastgewerbeassistent) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
7. In der Anlage 10 (Kellner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
8. In der Anlage 11 (Koch) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
9. In der Anlage 12 (Mauser) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
10. In der Anlage 13 (Zahntechniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 432/1972
wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Elektromechaniker für Schwachstrom) haben die Bestimmungen über
das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 3 (Elektromechaniker für Starkstrom) haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 4 (Feinmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 6 (Mechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
5. In der Anlage 7 (Meß- und Regelmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
6. In der Anlage 10 (Verpackungsmittelmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
7. § 1 Ziffer 1 sowie die Anlage 1 (Elektromechaniker) haben zu entfallen.
Artikel V
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Betriebselektriker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 9 (Kraftfahtzeugmechaniker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
3. In der Anlage 14 (Spengler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 15 (Starkstrommonteur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
5. In der Anlage 16 (Wagner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
6. § 1 Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 8 sowie die Anlagen 5 (Elektromaschinenbauer), 7 (Karosseriebauer)
und 8 (Karosseriespengler) haben zu entfallen.
Artikel VI
Die Verordnung BGBl. Nr. 300/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Flachdrucket) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 3 (Hochdrucker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 4 (Kartolithograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 5 (Kupferdrucker) haben die Bestimmungelt über das Berufsbild zu lauten
5. In der Anlage 7 (Notenstecher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
6. In der Anlage 9 (Schriftgießer und Stereotypeur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
7. In der Anlage 10 (Setzer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
8. In der Anlage 11 (Siebdrucker) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
9. In der Anlage 12 (Stereotypeur und Galvanoplastiker) haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
10. In der Anlage 13 (Tiefdruckformenhersteller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
Artikel VII
Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 510/1976
wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 7 (Polsterer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 8 (Tapezierer und Bettwarenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
3. § 1 Ziffer 1, Ziffer 5, Ziffer 6 und Ziffer 11 sowie die Anlagen 1 (Bettwarenerzeuger), 5
(Hohlglasmacher), 6 (Holzformenbauer für die Glaserzeugung) und 11 (Wäschezuschneider)
haben zu entfallen.
Artikel VIII
Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 6 (Kunststoffverarbeiter) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
2. In der Anlage 9 (Rauchfangkehrer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 10 (Rohrleitungsmonteur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
4. In der Anlage 11 (Schilderhersteller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
5. § 1 Ziffer 3, Ziffer 5, Ziffer 12 und Ziffer 13 sowie die Anlagen 3 (Gold- und Silberschmied),
5 (Kunststoffapparatebauer und -auskleider), 12 (Textilmechaniker in der Spinnerei) und 13 (Textilmechaniker
in der Weberei) haben zu entfallen.
Artikel IX
Die Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 3 (Formschmied) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 4 (Friseur und Perückenmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
3. In der Anlage 5 [Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter)] haben die Bestimmungen
über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 6 (Blumenbinder und -händler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
5. In der Anlage 9 (Schmied) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
6. In der Anlage 10 (Stukkateur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel X
Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Buchbinder) haben die Bestimmungen über das Berufebild zu lauten
2. In der Anlage 3 (Friedhofs- und Ziergärtner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
3. § 1 Ziffer 7, Ziffer 8, Ziffer 9 und Ziffer 10 sowie die Anlagen 7 (Nähmaschinenmechaniker),
8 (Oberteilherrichter), 9 (Siebmacher und Gitterstricker) und 10 (Zeugschmied) haben zu entfallen.
Artikel XI
Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 2 (Chirurgieinstrumentenerzeuger) hat bei den Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit a Berufsausbildungsgesetz der erste Absatz nach der Festlegung der Höchstzahlen zu
lauten
„Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;
ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens
2 Lehrjahre ersetzt wurden."
2. In der Anlage 6 (Klaviermacher) haben zu lauten
a) die Bestimmungen über das Berufsbild
b) bei den Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit a Berufsausbildungsgesetz der erste Absatz
nach der Festlegung der Höchstzahlen
„Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;
ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens
2 Lehrjahre ersetzt wurden."
3. In der Anlage 8 (Orgelbauer) haben zu lauten
a) die Bestimmungen über das Berufsbild
b) bei den Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz der erste Absatz nach
der Festlegung der Höchstzahlen
„Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;
ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens
2 Lehrjahre ersetzt wurden."
4. In der Anlage 13 (Tischler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
5. § 1 Ziffer 3 sowie die Anlage 3 (Chirurgiemechaniker) haben zu entfallen.
Artikel XII
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Binder) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 3 (Bürsten- und Pinselmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
3. In der Anlage 4 (Drechsler) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 8 (Korb- und Möbelflechter) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
5. In der Anlage 10 (Kupferschmied) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
6. In der Anlage 11 (Kürschner) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
7. § 1 Ziffer 6, Ziffer 12 und Ziffer 14 sowie die Anlagen 6 (Holzbildhauer), 12 (Mühlenbauer)
und 14 (Steinbildhauer) haben zu entfallen.
Artikel XIII
Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 95/1976 wird
wie folgt geändert
1. In der Anlage 5 (Fußpfleger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 15 [Lederbekleidungserzeuger (Säckler)] haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 11 (Metallschleifer und Galvaniseur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
4. In der Anlage 16 (Schönheitspfleger (Kosmetiker)) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
5. § 1 Ziffer 10 sowie die Anlage 10 (Metall- und Stahlschleifer) haben zu entfallen.
Artikel XIV
Die Verordnung BGBl. Nr. 347/1975 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Elektromechaniker und -maschinenbauer) haben die Bestimmungen über
das Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 2 (Fotokaufmann) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 4 (Karosseur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel XV
Die Verordnung BGBl. Nr. 140/1976 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 6 (Holz- und Steinbildhauer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 11 (Zinngießer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel XVI
Die Verordnung BGBl. Nr. 35/1978 wird wie folgt geändert
In der Anlage 2 (Vulkaniseur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel XVII
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines
Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die
Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten
zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6
Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVIII
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.
2. Die Bestimmungen der Artikel I bis XVII sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem
1. Juli 1978 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1979 geltenden
Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.