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291_1978 AT

291. Verordnung: 52. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: 52. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund 'des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBL Nr. 598/1977, wird wie folgt geändert

1. §§ 3 bis 5 haben zu lauten

„§ 3. (1) Die Apotheker und Hausapotheken

führenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern

und Gemeinden sowie den von ihnen

verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern

der Sozialversicherung und gemeinnützigen

Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der

Rechnungslegung über die Abgabe von Arzneimitteln

einen Nachlaß nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen zu gewähren.

(2) Der Nachlaß wird von der ohne Umsatzsteuer

berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge

vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren

sowie etwaiger Kostenanteile erstellt

und beträgt

1. für Apotheker bei einem Jahresumsatz der

rechnungslegenden Apotheke mit allen begünstigten

Beziehern

a) bis 2000000 S 6 v. H.,

b) von 2000001 S bis

7000000 S 10,67 v. H.,

c) über 7000000 S 11,52 v. H.,

2. für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz des rechnungsiegenden

Hausapotheken führenden Arztes mit allen

begünstigten Beziehern

a) bis 150000 S 5,5 v. H,

b) von 150001 S bis 250000 S. 6,5 v. H.,

c) über 250000 S 11,2 v. H.

(3) Der Zeitraum für die Nachlaßgewährung

läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des

folgenden Jahres; hiebei ist für die Feststellung

der Höhe des Nachlasses gemäß Abs. 2 der

Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern

in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember

des dem Beginn des Zeitraumes für die

Nachlaßgewährung vorangegangenen Kalenderjahres

heranzuziehen.

(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen

Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung

zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke

ist der Apotheker bzw. der die Hausapotheke

führende Arzt berechtigt, bis zum

30. Juni des der Eröffnung folgenden Jahres nur

den in Abs. 2 Z. 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z. 2 lit. a

festgesetzten Nachlaß zu verrechnen.

(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einem

anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung

zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke

dem Nachfolger eines Arztes, der am

selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt

hat, erteilt, so ist bis zum 30. Juni des der

Übernahme bzw. der Bewilligung folgenden Jahres

der gleiche Nachlaß zu gewähren, zu dem

der übergebende Apotheker bzw. der bisher

die Hausapotheke führende Arzt verpflichtet gewesen

wäre.

(6) Jahresumsatz im Sinne dieser Verordnung

ist die Summe aller von der Apotheke

bzw. dem Hausapotheken führenden Arzt in

einem Kalenderjahr für Rechnung von begünstigten

Beziehern getätigten Umsätze. Die Höhe

des Jahresumsatzes ergibt sich durch Addition

der von der Apotheke bzw. dem Hausapotheken

führenden Arzt gegenüber den begünstigten Beziehern

bei den Rechnungslegungen ausgewiese-

nen Endsummen der ohne Umsatzsteuer, jedoch

vor Abzug der Pflichtnachlässe und vor Abzug

der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie

etwaiger Kostenanteile ermittelten Rechnungsbeträge.

Kann der Apotheker bzw. der Hausapotheken

führende Arzt aus den im Abs. 4

angeführten Gründen noch nicht den Umsatz

eines Jahres nachweisen, so ist der Umsatz vom

Tage der Eröffnung bzw. Bewilligung im Vorjahr

bis zum 31. März des laufenden Jahres

als aliquoter Teil des Jahresumsatzes der Berechnung

zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse

für Österreich hat auf Grund des von den

Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr

erzielten Jahresumsatzes (§ 3 Abs. 6) die Höhe

des den begünstigten Beziehern zustehenden

Nachlasses festzustellen, der bei Rechnungslegungen

über Umsätze einzuräumen ist, die für

deren Rechnung in der Zeit vom 1. Juli des

laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden

Jahres getätigt werden, bzw. festzustellen,

ob für 'die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen

des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.

(2) Die Namen der Apotheken sind von der

Pharmazeutischen Gehlaltskasse für Österreich

unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden

Nachlasses in einem Verzeichnis zusammenzufassen.

Dieses Verzeichnis ist bis 30. Juni des

laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und den

sonstigen in Betracht kommenden begünstigten

Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse

für Österreich hat gleichzeitig den

Apothekern die Höhe des von ihnen den begünstigten

Beziehern zu gewährenden Nachlasses

bekanntzugeben. Der Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger hat die

ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung

hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung

des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe

der Höhe des Nachlasses an den Apotheker

kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apotheker

bzw. des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger ein Antrag auf

Berichtigjung öder Ergänzung des Verzeichnisses

bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für

Österreich eingebracht werden. Über den Antrag

entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse

für Österreich nach nochmaliger Prüfung

der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen

hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich

dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen

Unterlagen zu gewähren.

(4) Hat ein Apotheker bis zum 30. Juni des

der Eröffnung der Apotheke folgenden Jahres

den begünstigten Beziehern nur den im § 3

Abs. 2 Z. 1 lit. a festgesetzten Nachlaß gewährt,

so ist die Pharmazeutische Gehaltskasse

für Österreich von Amts wegen bzw. über

Antrag eines begünstigten Beziehers verpflichtet,

zu überprüfen, ob die Inanspruchnahme dieser

Begünstigung gerechtfertigt war bzw. in welcher

Höhe auf Grund des tatsächlichen Jahresumsatzes

der Nachlaß einzuräumen gewesen wäre. Die

betroffenen begünstigten Bezieher sowie der

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

sind vom Ergebnis der Überprüfung

zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt für den

beteiligten Apotheker, der zutreffendenfalls

gleichzeitig aufzufordern ist, den begünstigten

Beziehern die Differenzbeträge zurückzuerstatten.

§ 5. (1) Hausapotheken führende Ärzte, auf

die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 2

lit. a oder b zutreffen, haben alljährlich bis

30. Juni dem für den Standort der Hausapotheke

zuständigen Landeshauptmann eine vom Finanzamt

ausgestellte Bescheinigung über die Höhe

des mit den begünstigten Beziehern im vorangegangenen

Kalenderjahr getätigten Umsatzes

beizubringen.

(2) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung

der bestätigten Umsatzziffern die Höhe der zu

gewährenden Nachlässe festzustellen und die Namen

jener Hausapotheken führenden Ärzte,

denen ein Anspruch auf Verrechnung eines

Nachlasses gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. a oder b

zusteht, in einem Verzeichnis unter Angabe

der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses

zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist

der zuständigen Ärztekammer, dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

und den sonstigen in Betracht kommenden

begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Ärztekammer

hat die in diesem Verzeichnis angeführten

Ärzte, der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger die ihm

angeschlossenen Träger der Sozialversicherung

hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine

Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von

sechs Wochen nach Zustellung der Verständigung

einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung

des Verzeichnisses beim Amt der zuständigen

Landesregierung einbringen. Über den Antrag

entscheidet der Landeshauptmann.

(4) Der eine Hausapotheke führende Arzt,

der die Nachlaßbegünstigung des § 3 Abs. 4

in Anspruch genommen hat, ist auf Verlangen

eines begünstigten Beziehers oder des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

verpflichtet, beim zuständigen Landeshauptmann

die Einleitung eines Feststellungsverfahrens

nach Abs. 2 zu beantragen. Ergibt

die Prüfung durch den Landeshauptmann, daß

auf Grund der tatsächlich erzielten Umsätze den

begünstigten Beziehern höhere Nachlässe zuge-

standen wären, so sind die Differenzbeträge den

begünstigten Beziehern vom Hausapotheken führenden

Arzt unaufgefordert zurückzuerstatten.

Stellt der Hausapotheken führende Arzt nicht

innerhalb einer angemessenen Frist einen Überprüfungsantrag

beim zuständigen Landeshauptmann,

so gelten die Voraussetzungen für einen ermäßigten

Nachlaß als nicht erfüllt und den begünstigten

Beziehern sind vom Hausapotheken

führenden Arzt die durch Anwendung des höchsten

Nachlasses entstehenden Differenzbeträge

zurückzuerstatten."

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten

Beziehern bei der Abrechnung der auf

ihre Kosten abzugebenden Arzneimittel zu der

nach den Bestimmungen des § 3 ermittelten

Endsumme des rechnungsmäßigen Nettobetrages

einen Zuschlag in der Höhe von 5 v. H. dieser

Endsumme in Anrechnung zu bringen."

3. In der Anlage B werden die Preisansätze

der nachstehend angeführten Arzneimittel und

Gefäße wie folgt festgesetzt

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.

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