291. Verordnung: 52. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund 'des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBL Nr. 598/1977, wird wie folgt geändert
1. §§ 3 bis 5 haben zu lauten
„§ 3. (1) Die Apotheker und Hausapotheken
führenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern
und Gemeinden sowie den von ihnen
verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern
der Sozialversicherung und gemeinnützigen
Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der
Rechnungslegung über die Abgabe von Arzneimitteln
einen Nachlaß nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu gewähren.
(2) Der Nachlaß wird von der ohne Umsatzsteuer
berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge
vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren
sowie etwaiger Kostenanteile erstellt
und beträgt
1. für Apotheker bei einem Jahresumsatz der
rechnungslegenden Apotheke mit allen begünstigten
Beziehern
a) bis 2000000 S 6 v. H.,
b) von 2000001 S bis
7000000 S 10,67 v. H.,
c) über 7000000 S 11,52 v. H.,
2. für Hausapotheken führende Ärzte bei
einem Jahresumsatz des rechnungsiegenden
Hausapotheken führenden Arztes mit allen
begünstigten Beziehern
a) bis 150000 S 5,5 v. H,
b) von 150001 S bis 250000 S. 6,5 v. H.,
c) über 250000 S 11,2 v. H.
(3) Der Zeitraum für die Nachlaßgewährung
läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des
folgenden Jahres; hiebei ist für die Feststellung
der Höhe des Nachlasses gemäß Abs. 2 der
Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern
in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember
des dem Beginn des Zeitraumes für die
Nachlaßgewährung vorangegangenen Kalenderjahres
heranzuziehen.
(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen
Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung
zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke
ist der Apotheker bzw. der die Hausapotheke
führende Arzt berechtigt, bis zum
30. Juni des der Eröffnung folgenden Jahres nur
den in Abs. 2 Z. 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z. 2 lit. a
festgesetzten Nachlaß zu verrechnen.
(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einem
anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung
zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke
dem Nachfolger eines Arztes, der am
selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt
hat, erteilt, so ist bis zum 30. Juni des der
Übernahme bzw. der Bewilligung folgenden Jahres
der gleiche Nachlaß zu gewähren, zu dem
der übergebende Apotheker bzw. der bisher
die Hausapotheke führende Arzt verpflichtet gewesen
wäre.
(6) Jahresumsatz im Sinne dieser Verordnung
ist die Summe aller von der Apotheke
bzw. dem Hausapotheken führenden Arzt in
einem Kalenderjahr für Rechnung von begünstigten
Beziehern getätigten Umsätze. Die Höhe
des Jahresumsatzes ergibt sich durch Addition
der von der Apotheke bzw. dem Hausapotheken
führenden Arzt gegenüber den begünstigten Beziehern
bei den Rechnungslegungen ausgewiese-
nen Endsummen der ohne Umsatzsteuer, jedoch
vor Abzug der Pflichtnachlässe und vor Abzug
der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie
etwaiger Kostenanteile ermittelten Rechnungsbeträge.
Kann der Apotheker bzw. der Hausapotheken
führende Arzt aus den im Abs. 4
angeführten Gründen noch nicht den Umsatz
eines Jahres nachweisen, so ist der Umsatz vom
Tage der Eröffnung bzw. Bewilligung im Vorjahr
bis zum 31. März des laufenden Jahres
als aliquoter Teil des Jahresumsatzes der Berechnung
zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse
für Österreich hat auf Grund des von den
Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr
erzielten Jahresumsatzes (§ 3 Abs. 6) die Höhe
des den begünstigten Beziehern zustehenden
Nachlasses festzustellen, der bei Rechnungslegungen
über Umsätze einzuräumen ist, die für
deren Rechnung in der Zeit vom 1. Juli des
laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden
Jahres getätigt werden, bzw. festzustellen,
ob für 'die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen
des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.
(2) Die Namen der Apotheken sind von der
Pharmazeutischen Gehlaltskasse für Österreich
unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden
Nachlasses in einem Verzeichnis zusammenzufassen.
Dieses Verzeichnis ist bis 30. Juni des
laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und den
sonstigen in Betracht kommenden begünstigten
Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse
für Österreich hat gleichzeitig den
Apothekern die Höhe des von ihnen den begünstigten
Beziehern zu gewährenden Nachlasses
bekanntzugeben. Der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger hat die
ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung
hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe
der Höhe des Nachlasses an den Apotheker
kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apotheker
bzw. des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger ein Antrag auf
Berichtigjung öder Ergänzung des Verzeichnisses
bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für
Österreich eingebracht werden. Über den Antrag
entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse
für Österreich nach nochmaliger Prüfung
der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen
hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich
dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen
Unterlagen zu gewähren.
(4) Hat ein Apotheker bis zum 30. Juni des
der Eröffnung der Apotheke folgenden Jahres
den begünstigten Beziehern nur den im § 3
Abs. 2 Z. 1 lit. a festgesetzten Nachlaß gewährt,
so ist die Pharmazeutische Gehaltskasse
für Österreich von Amts wegen bzw. über
Antrag eines begünstigten Beziehers verpflichtet,
zu überprüfen, ob die Inanspruchnahme dieser
Begünstigung gerechtfertigt war bzw. in welcher
Höhe auf Grund des tatsächlichen Jahresumsatzes
der Nachlaß einzuräumen gewesen wäre. Die
betroffenen begünstigten Bezieher sowie der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind vom Ergebnis der Überprüfung
zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt für den
beteiligten Apotheker, der zutreffendenfalls
gleichzeitig aufzufordern ist, den begünstigten
Beziehern die Differenzbeträge zurückzuerstatten.
§ 5. (1) Hausapotheken führende Ärzte, auf
die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 2
lit. a oder b zutreffen, haben alljährlich bis
30. Juni dem für den Standort der Hausapotheke
zuständigen Landeshauptmann eine vom Finanzamt
ausgestellte Bescheinigung über die Höhe
des mit den begünstigten Beziehern im vorangegangenen
Kalenderjahr getätigten Umsatzes
beizubringen.
(2) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung
der bestätigten Umsatzziffern die Höhe der zu
gewährenden Nachlässe festzustellen und die Namen
jener Hausapotheken führenden Ärzte,
denen ein Anspruch auf Verrechnung eines
Nachlasses gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. a oder b
zusteht, in einem Verzeichnis unter Angabe
der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses
zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist
der zuständigen Ärztekammer, dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
und den sonstigen in Betracht kommenden
begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Ärztekammer
hat die in diesem Verzeichnis angeführten
Ärzte, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger die ihm
angeschlossenen Träger der Sozialversicherung
hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine
Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung der Verständigung
einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung
des Verzeichnisses beim Amt der zuständigen
Landesregierung einbringen. Über den Antrag
entscheidet der Landeshauptmann.
(4) Der eine Hausapotheke führende Arzt,
der die Nachlaßbegünstigung des § 3 Abs. 4
in Anspruch genommen hat, ist auf Verlangen
eines begünstigten Beziehers oder des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
verpflichtet, beim zuständigen Landeshauptmann
die Einleitung eines Feststellungsverfahrens
nach Abs. 2 zu beantragen. Ergibt
die Prüfung durch den Landeshauptmann, daß
auf Grund der tatsächlich erzielten Umsätze den
begünstigten Beziehern höhere Nachlässe zuge-
standen wären, so sind die Differenzbeträge den
begünstigten Beziehern vom Hausapotheken führenden
Arzt unaufgefordert zurückzuerstatten.
Stellt der Hausapotheken führende Arzt nicht
innerhalb einer angemessenen Frist einen Überprüfungsantrag
beim zuständigen Landeshauptmann,
so gelten die Voraussetzungen für einen ermäßigten
Nachlaß als nicht erfüllt und den begünstigten
Beziehern sind vom Hausapotheken
führenden Arzt die durch Anwendung des höchsten
Nachlasses entstehenden Differenzbeträge
zurückzuerstatten."
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten
Beziehern bei der Abrechnung der auf
ihre Kosten abzugebenden Arzneimittel zu der
nach den Bestimmungen des § 3 ermittelten
Endsumme des rechnungsmäßigen Nettobetrages
einen Zuschlag in der Höhe von 5 v. H. dieser
Endsumme in Anrechnung zu bringen."
3. In der Anlage B werden die Preisansätze
der nachstehend angeführten Arzneimittel und
Gefäße wie folgt festgesetzt
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.