291. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Aschach an der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 131
Aschacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Aschach an der Donau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 13,24 (alt) und bindet nach Begradigung
eines Bogens im Bereich des Bahnhofes Aschach
bei km 13,56 (alt) wieder in die bestehende Trasse
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Aschach an
der Donau aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.