Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291_1977 AT

291. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Aschach an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 131 Aschacher Straße im Bereich der Gemeinde Aschach an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 131

Aschacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Aschach an der Donau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 13,24 (alt) und bindet nach Begradigung

eines Bogens im Bereich des Bahnhofes Aschach

bei km 13,56 (alt) wieder in die bestehende Trasse

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Aschach an

der Donau aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →