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291_1976 AT

291. Bundesgesetz: 29. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: 29. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/

1975, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 2 lit. b wird die Zitierung

„Bundesgesetz über Ersatzleistungen an öffentlich

Bedienstete während des Karenzurlaubes aus

Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961,"

durch die Zitierung „Bundesgesetz über Geldleistungen

an öffentlich Bedienstete während des

Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft,

BGBl. Nr. 395/1974," ersetzt.

2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

3. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

4. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 268 S,

2. für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste 704 S,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

704 S,

b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

845 S."

5. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1051 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1351 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1652 S."

6. Im § 38 Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag

von ,371 S" durch den Betrag von „497 S"

ersetzt

7. Im § 38 a Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag von

„278 S" durch den Betrag von „372 S" ersetzt.

8. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

9. § 41 erhält folgende Fassung

„Gehalt

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung

8472 S, nach Ablegung dieser Prüfung 8640 S."

10. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

11. Im § 43 wird der Betrag von „554 S"

durch den Betrag von „742 S" ersetzt.

12. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

13. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

14. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für

ordentliche Hochschulprofessoren 3557 S, für

außerordentliche Hochschulprofessoren und für

Hochschulassistenten 1777 S."

15. Im § 51 a Abs. 2 Z. 3 wird die Zitierung

„Abs. 2 Z. 1 lit. d" durch die Zitierung „Z. 1

lit d" ersetzt.

16. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

17. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt jedoch abweichend

von Abs. 1 für Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2 b 3 und L 2b 2

1556 S

und

der Verwendungsgruppe L 2 b 1888 S."

18. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstzulage beträgt

19. § 58 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 1,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 380 S,

Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 1, die

an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der

Höhe von 695 S."

20. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5422 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11592 S,

ab der Gehaltsstufe 12843 S;

sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit a genannten

Fremdsprachenlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den in Abs. 3 lit. c genannten

Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 207 S."

21. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von „935 S"

durch den Betrag von „1253 S" ersetzt.

22. Im § 59 Abs. 7 werden die Beträge in lit a

von „315 S", in lit b von „478 S" und in lit. c

von „655 S" durch die Beträge von „422 S",

„640 S" und „878 S" ersetzt

23. Im § 59 Abs. 8 wird der Betrag von

„315 S" durch den Betrag von „422 S" ersetzt

24. Im § 59 Abs. 9 wird der Betrag von

„478 S" durch den Betrag von „640 S" ersetzt

25. Im § 59 Abs. 12 wird der Betrag von

„378 S" durch den Betrag von „507 S" ersetzt

26. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

27. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von

„185 S" und „154 S" durch die Beträge von

„248 S" und „207 S" ersetzt

28. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende

Fassung

29. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhalt folgende

Fassung

30. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von „1070 S"

durch den Betrag von „1434 S" ersetzt.

31. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von

„629 S" durch den Betrag von „843 S" ersetzt

32. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

33. Im § 73 Abs. 1 erhält der letzte Satz

folgende Fassung

„Die Dienstzulage beträgt während der Dauer

des provisorischen Dienstverhältnisses 152 S und

nach der Definitivstellung

34. Im § 73 a werden die Beträge von „378 S",

„399 S" und „473 S" durch die Beträge „507 S",

„534 S" und „634 S" ersetzt.

35. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

36. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

37. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von

„448 S", „336 S" und „224 S" durch die

Beträge von „600 S", „451 S" und „300 S"

ersetzt.

38. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von „371 S"

durch den Betrag von „497 S" ersetzt.

39. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

40. Im § 79 a wird der Betrag von „952 S"

durch den Betrag von „1276 S" ersetzt

41. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von

„183 S" und „219 S" durch die Beträge von

„245 S" und „294 S" ersetzt.

42. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag von

„175 S" durch den Betrag von „234 S" ersetzt

43. Im § 85 d wird der Betrag von „840 S"

durch den Betrag von „1126 S" ersetzt

44. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteten Gehaltsstufen sind bei der

Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung des

Art. I dieses Bundesgesetzes wird wie folgt

geändert

1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

2. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

3. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 272 S,

2. für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste 714 S,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

714 S,

b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

857 S."

4. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1065 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1370 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1675 S."

5. Im § 38 Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag

von „497 S" durch den Betrag von „504 S"

ersetzt

6. Im § 38 a Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag

von „372 S" durch den Betrag von „377 S"

ersetzt

7. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

8. § 41 erhält folgende Fassung

„Gehalt

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt

vor Ablegung der Richteramtsprüfung

8589 S, nach Ablegung dieser Prüfung 8760 S."

9. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

10. Im § 43 wird der Betrag von „742 S"

durch den Betrag von „753 S" ersetzt

11. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

12. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

13. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Hochschulprofessoren 3607 S, für außerordentliche

Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten

1802 S."

14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

15. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt jedoch abweichend

von Abs. 1 für Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2

1578 S

und

der Verwendungsgruppe L 2 b 1901 S."

16. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstzulage beträgt

17. § 58 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b I,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 385 S,

Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 1, die

an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der

Höhe von 705 S."

18. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5428 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11600 S,

ab der Gehaltsstufe 12855 S;

sie erhöht sich bei den in Abs. 3 lit. a genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den in Abs. 3 lit. c genannten

Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 210 S."

19. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von

„1253 S" durch den Betrag von „1271 S" ersetzt

20. Im § 59 Abs. 7 werden die Beträge in

lit. a von „422 S", in lit. b von „640 S" und

in lit. c von „878 S" durch die Beträge von

„428 S", „649 S" und „890 S" ersetzt.

21. Im § 59 Abs. 8 wird der Betrag von

„422 S" durch den Betrag von „428 S" ersetzt.

22. Im § 59 Abs. 9 wird der Betrag von „640 S"

durch den Betrag von „649 S" ersetzt

23. Im § 59 Abs. 12 wird der Betrag von

„507 S" durch den Betrag von „514 S" ersetzt

24. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

25. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von

„248 S" und „207 S" durch die Beträge von

„252 S" und „210 S" ersetzt

26. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende

Fassung

27. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

28. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von „1434 S"

durch den Betrag von „1455 S" ersetzt

29. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von

„843 S" durch den Betrag von „855 S" ersetzt

30. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

31. Im § 73 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende

Fassung

„Die Dienstzulage beträgt während der Dauer

des provisorischen Dienstverhältnisses 154 S

und nach der Definitivstellung

32. Im § 73 a werden die Beträge von „507 S",

„534 S" und „634 S" durch die Beträge von

„514 S", „542 S" und „643 S" ersetzt

33. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

34. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

35. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von

„600 S", „451 S" und „300 S" durch die

Beträge von „609 S", „457 S" und „304 S"

ersetzt.

36. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von

„497 S" durch den Betrag von „504 S" ersetzt.

37. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

38. Im § 79 a wird der Betrag von „1276 S"

durch den Betrag von „1294 S" ersetzt

39. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von

„245 S" und „294 S" durch die Beträge von

„248 S" und „298 S" ersetzt

40. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag von

„234 S" durch den Betrag von „238 S" ersetzt.

41. Im § 85 d wird der Betrag von „1126 S"

durch den Betrag von „1142 S" ersetzt

42. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der

Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

Artikel III

(1) Es treten außer Kraft

1. Art. V und VII der 19. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 198 /1969.

2. Art. X Abs. 2 und 3, Art XI und Art. XIII

der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/

1970,

3. Art. II der 23. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 168/1972,

4. Art. III der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972,

5. Art. V der 26. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 318/1973,

und

6. Art. VI der 27. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 392/1974.

(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden

Bestimmungen sind auf die im Zeitpunkt des

Außerkrafttretens anhängigen und noch nicht

abgeschlossenen Verfahren weiter anzuwenden.

(3) Art. I Z. 5 der 28. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 396/1975, erhält folgende Fassung

„5. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 61 erhalten

die Bezeichnung ,(5)' bis ,(7)'."

Artikel IV

(1) Für das Sommersemester 1976 und die

Studienjahre 1976/77 bis 1978/79 gebühren die

Amtszulagen gemäß § 51 b des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 392/1974, auch den Ordentlichen

Universitätsprofessoren, die die Funktion eines

Dekans oder eines Prodekans gemäß § 111 Abs. 6

des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 258/1976, tatsächlich ausüben; § 51 b Abs. 7

des Gehaltsgesetzes 1956 ist zu beachten.

(2) Solange eine Statistik im Sinne des § 51 b

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für die nach § 12

und § 111 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes

geteilten Fakultäten nicht vorliegt, gebührt

den Dekanen und Prodekanen der nachstehend

angeführten Fakultäten sowie den Ordentlichen

Universitätsprofessoren, die die Funktion

eines Dekans oder Prodekans an einer dieser

Fakultäten ausüben, die Amtszulage entsprechend

den nachstehend angeführten Amtszulagengruppen.

Amtszulagengruppe II

Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität

Wien

Amtszulagengruppe III

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität

Wien

Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät

der Universität Wien

Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät

der Universität Wien

Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität

Graz

Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität

Graz

Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität

Salzburg

Amtszulagengruppe IV

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

der Universität Wien

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität

Graz

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

der Universität Graz

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität

Innsbruck

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

der Universität Innsbruck

Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität

Innsbruck

Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität

Innsbruck

Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität

Salzburg

Fakultät für Raumplanung und Architektur

der Technischen Universität Wien

Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen

Universität Wien

Fakultät für Maschinenbau der Technischen

Universität Wien

Fakultät für Elektrotechnik der Technischen

Universität Wien

Fakultät für Architektur der Technischen Universität

Graz

Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen

Universität Graz

Fakultät für Maschinenbau der Technischen

Universität Graz

Fakultät für Elektrotechnik der Technischen

Universität Graz

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität

Linz

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

der Universität Linz

Artikel V

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet

die Verwaltungsdienstzulage auch bei den Beamten

der Allgemeinen Verwaltung und den

Beamten in handwerklicher Verwendung, die vor

dem 1. Dezember 1972 aus dem Dienststand

ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges.

(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich

aus der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage

in den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt,

gebührt

vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 v. H.,

vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 v. H.

und

vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen

der im Abs. 1 bezeichneten Beamten sinngemäß.

Artikel VI

(1) Es treten in Kraft

1. Art, III Abs. 3 mit 1. Jänner 1975,

2. Art I mit 1. Juli 1976 und

3. Art II und V mit 1. Jänner 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,

der Bundeskanzler und jeder Bundesminister

insoweit betraut, als er oberste Dienstbehörde

ist

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