291. Bundesgesetz: 29. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/
1975, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 2 lit. b wird die Zitierung
„Bundesgesetz über Ersatzleistungen an öffentlich
Bedienstete während des Karenzurlaubes aus
Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961,"
durch die Zitierung „Bundesgesetz über Geldleistungen
an öffentlich Bedienstete während des
Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft,
BGBl. Nr. 395/1974," ersetzt.
2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
3. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
4. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 268 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste 704 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
704 S,
b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
845 S."
5. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1051 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1351 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1652 S."
6. Im § 38 Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag
von ,371 S" durch den Betrag von „497 S"
ersetzt
7. Im § 38 a Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag von
„278 S" durch den Betrag von „372 S" ersetzt.
8. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
9. § 41 erhält folgende Fassung
„Gehalt
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung
8472 S, nach Ablegung dieser Prüfung 8640 S."
10. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
11. Im § 43 wird der Betrag von „554 S"
durch den Betrag von „742 S" ersetzt.
12. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
13. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
14. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für
ordentliche Hochschulprofessoren 3557 S, für
außerordentliche Hochschulprofessoren und für
Hochschulassistenten 1777 S."
15. Im § 51 a Abs. 2 Z. 3 wird die Zitierung
„Abs. 2 Z. 1 lit. d" durch die Zitierung „Z. 1
lit d" ersetzt.
16. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
17. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt jedoch abweichend
von Abs. 1 für Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2 b 3 und L 2b 2
1556 S
und
der Verwendungsgruppe L 2 b 1888 S."
18. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstzulage beträgt
19. § 58 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 1,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 380 S,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 1, die
an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der
Höhe von 695 S."
20. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5422 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11592 S,
ab der Gehaltsstufe 12843 S;
sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit a genannten
Fremdsprachenlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den in Abs. 3 lit. c genannten
Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 207 S."
21. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von „935 S"
durch den Betrag von „1253 S" ersetzt.
22. Im § 59 Abs. 7 werden die Beträge in lit a
von „315 S", in lit b von „478 S" und in lit. c
von „655 S" durch die Beträge von „422 S",
„640 S" und „878 S" ersetzt
23. Im § 59 Abs. 8 wird der Betrag von
„315 S" durch den Betrag von „422 S" ersetzt
24. Im § 59 Abs. 9 wird der Betrag von
„478 S" durch den Betrag von „640 S" ersetzt
25. Im § 59 Abs. 12 wird der Betrag von
„378 S" durch den Betrag von „507 S" ersetzt
26. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
27. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von
„185 S" und „154 S" durch die Beträge von
„248 S" und „207 S" ersetzt
28. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende
Fassung
29. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhalt folgende
Fassung
30. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von „1070 S"
durch den Betrag von „1434 S" ersetzt.
31. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von
„629 S" durch den Betrag von „843 S" ersetzt
32. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
33. Im § 73 Abs. 1 erhält der letzte Satz
folgende Fassung
„Die Dienstzulage beträgt während der Dauer
des provisorischen Dienstverhältnisses 152 S und
nach der Definitivstellung
34. Im § 73 a werden die Beträge von „378 S",
„399 S" und „473 S" durch die Beträge „507 S",
„534 S" und „634 S" ersetzt.
35. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
36. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
37. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von
„448 S", „336 S" und „224 S" durch die
Beträge von „600 S", „451 S" und „300 S"
ersetzt.
38. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von „371 S"
durch den Betrag von „497 S" ersetzt.
39. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
40. Im § 79 a wird der Betrag von „952 S"
durch den Betrag von „1276 S" ersetzt
41. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von
„183 S" und „219 S" durch die Beträge von
„245 S" und „294 S" ersetzt.
42. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag von
„175 S" durch den Betrag von „234 S" ersetzt
43. Im § 85 d wird der Betrag von „840 S"
durch den Betrag von „1126 S" ersetzt
44. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteten Gehaltsstufen sind bei der
Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
Artikel II
Das Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes wird wie folgt
geändert
1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
2. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
3. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 272 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste 714 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
714 S,
b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
857 S."
4. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1065 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1370 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1675 S."
5. Im § 38 Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag
von „497 S" durch den Betrag von „504 S"
ersetzt
6. Im § 38 a Abs. 1 wird in Z. 2 der Betrag
von „372 S" durch den Betrag von „377 S"
ersetzt
7. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
8. § 41 erhält folgende Fassung
„Gehalt
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt
vor Ablegung der Richteramtsprüfung
8589 S, nach Ablegung dieser Prüfung 8760 S."
9. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
10. Im § 43 wird der Betrag von „742 S"
durch den Betrag von „753 S" ersetzt
11. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
12. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
13. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Hochschulprofessoren 3607 S, für außerordentliche
Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten
1802 S."
14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
15. § 56 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt jedoch abweichend
von Abs. 1 für Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2
1578 S
und
der Verwendungsgruppe L 2 b 1901 S."
16. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstzulage beträgt
17. § 58 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b I,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 385 S,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 b 1, die
an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der
Höhe von 705 S."
18. § 58 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5428 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11600 S,
ab der Gehaltsstufe 12855 S;
sie erhöht sich bei den in Abs. 3 lit. a genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den in Abs. 3 lit. c genannten
Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 210 S."
19. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von
„1253 S" durch den Betrag von „1271 S" ersetzt
20. Im § 59 Abs. 7 werden die Beträge in
lit. a von „422 S", in lit. b von „640 S" und
in lit. c von „878 S" durch die Beträge von
„428 S", „649 S" und „890 S" ersetzt.
21. Im § 59 Abs. 8 wird der Betrag von
„422 S" durch den Betrag von „428 S" ersetzt.
22. Im § 59 Abs. 9 wird der Betrag von „640 S"
durch den Betrag von „649 S" ersetzt
23. Im § 59 Abs. 12 wird der Betrag von
„507 S" durch den Betrag von „514 S" ersetzt
24. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
25. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von
„248 S" und „207 S" durch die Beträge von
„252 S" und „210 S" ersetzt
26. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende
Fassung
27. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
28. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von „1434 S"
durch den Betrag von „1455 S" ersetzt
29. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von
„843 S" durch den Betrag von „855 S" ersetzt
30. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
31. Im § 73 Abs. 1 erhält der letzte Satz folgende
Fassung
„Die Dienstzulage beträgt während der Dauer
des provisorischen Dienstverhältnisses 154 S
und nach der Definitivstellung
32. Im § 73 a werden die Beträge von „507 S",
„534 S" und „634 S" durch die Beträge von
„514 S", „542 S" und „643 S" ersetzt
33. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
34. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
35. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von
„600 S", „451 S" und „300 S" durch die
Beträge von „609 S", „457 S" und „304 S"
ersetzt.
36. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von
„497 S" durch den Betrag von „504 S" ersetzt.
37. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
38. Im § 79 a wird der Betrag von „1276 S"
durch den Betrag von „1294 S" ersetzt
39. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von
„245 S" und „294 S" durch die Beträge von
„248 S" und „298 S" ersetzt
40. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag von
„234 S" durch den Betrag von „238 S" ersetzt.
41. Im § 85 d wird der Betrag von „1126 S"
durch den Betrag von „1142 S" ersetzt
42. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der
Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
Artikel III
(1) Es treten außer Kraft
1. Art. V und VII der 19. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 198 /1969.
2. Art. X Abs. 2 und 3, Art XI und Art. XIII
der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/
1970,
3. Art. II der 23. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 168/1972,
4. Art. III der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972,
5. Art. V der 26. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 318/1973,
und
6. Art. VI der 27. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 392/1974.
(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft tretenden
Bestimmungen sind auf die im Zeitpunkt des
Außerkrafttretens anhängigen und noch nicht
abgeschlossenen Verfahren weiter anzuwenden.
(3) Art. I Z. 5 der 28. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 396/1975, erhält folgende Fassung
„5. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 61 erhalten
die Bezeichnung ,(5)' bis ,(7)'."
Artikel IV
(1) Für das Sommersemester 1976 und die
Studienjahre 1976/77 bis 1978/79 gebühren die
Amtszulagen gemäß § 51 b des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 392/1974, auch den Ordentlichen
Universitätsprofessoren, die die Funktion eines
Dekans oder eines Prodekans gemäß § 111 Abs. 6
des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 258/1976, tatsächlich ausüben; § 51 b Abs. 7
des Gehaltsgesetzes 1956 ist zu beachten.
(2) Solange eine Statistik im Sinne des § 51 b
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für die nach § 12
und § 111 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes
geteilten Fakultäten nicht vorliegt, gebührt
den Dekanen und Prodekanen der nachstehend
angeführten Fakultäten sowie den Ordentlichen
Universitätsprofessoren, die die Funktion
eines Dekans oder Prodekans an einer dieser
Fakultäten ausüben, die Amtszulage entsprechend
den nachstehend angeführten Amtszulagengruppen.
Amtszulagengruppe II
Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität
Wien
Amtszulagengruppe III
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Wien
Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät
der Universität Wien
Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät
der Universität Wien
Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität
Graz
Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität
Graz
Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität
Salzburg
Amtszulagengruppe IV
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Wien
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Graz
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Graz
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Innsbruck
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Innsbruck
Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität
Innsbruck
Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität
Innsbruck
Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität
Salzburg
Fakultät für Raumplanung und Architektur
der Technischen Universität Wien
Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen
Universität Wien
Fakultät für Maschinenbau der Technischen
Universität Wien
Fakultät für Elektrotechnik der Technischen
Universität Wien
Fakultät für Architektur der Technischen Universität
Graz
Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen
Universität Graz
Fakultät für Maschinenbau der Technischen
Universität Graz
Fakultät für Elektrotechnik der Technischen
Universität Graz
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Linz
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Linz
Artikel V
(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet
die Verwaltungsdienstzulage auch bei den Beamten
der Allgemeinen Verwaltung und den
Beamten in handwerklicher Verwendung, die vor
dem 1. Dezember 1972 aus dem Dienststand
ausgeschieden sind, einen Bestandteil des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges.
(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich
aus der Einbeziehung der Verwaltungsdienstzulage
in den ruhegenußfähigen Monatsbezug ergibt,
gebührt
vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 v. H.,
vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 v. H.
und
vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
gelten für die Angehörigen und Hinterbliebenen
der im Abs. 1 bezeichneten Beamten sinngemäß.
Artikel VI
(1) Es treten in Kraft
1. Art, III Abs. 3 mit 1. Jänner 1975,
2. Art I mit 1. Juli 1976 und
3. Art II und V mit 1. Jänner 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist,
der Bundeskanzler und jeder Bundesminister
insoweit betraut, als er oberste Dienstbehörde
ist