291. Verordnung: Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 bis 8, 28 Abs. 2 und 3
und 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird, hinsichtlich der letztgenannten
Bestimmung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt — soweit im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist — für die
an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,
für Kindergärtnerinnen und für Erzieher,
berufsbildenden mittleren Schulen, berufsbildenden
höheren Schulen sowie allgemeinbildenden
höheren Schulen und Hauptschulen
durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen
und standardisierten Untersuchungsverfahren.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach
den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. b und 62 Abs. 4
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, die einjährige Haushaltungsschule, die Fachschulen
für Sozialarbeit sowie die Abiturientenlehrgänge
nach den §§ 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1
lit. b und 77 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung (das
standardisierte Untersuchungsverfahren) dient
der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die
Eignung für die betreffende Schule (§ 1 Abs. 1)
aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4
bis 13, 15 bis 18 und 21 bis 28, die körperliche —
soweit sie auf Grund der Bestimmungen des
Schulorganisationsgesetzes im Rahmen der Aufnahms-
und Eignungsprüfung (des standardisierten
Untersuchungsverfahrens) festzustellen ist —
nach § 20 festzustellen.
Standardisierte Untersuchungsverfahren an Stelle
der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 3. (1) Zur Feststellung der Eignung des
Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen
und die berufsbildenden höheren Schulen
sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung
nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte
und erprobte, vom Bundesminister für
Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte
Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren)
durchzuführen.
(2) An den kunstgewerblichen Fachschulen und
an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions-
und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten
Untersuchungsverfahren eine Prüfung
durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung,
ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen
der zu vermittelnden Berufsausbildung in
künstlerischer Hinsicht entspricht.
(3) Insoweit standardisierte Untersuchungsverfahren
an den höheren land- und forstwirtschaftlichen
Schulen Untersuchungsverfahren gemäß
Abs. 1 gleichwertig sind, gelten sie als Untersuchungsverfahren
im Sinne des Abs. 1.
2. ABSCHNITT
Eignungsprüfung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung hat zu
umfassen
a) schriftliche Prüfungen,
b) mündliche Prüfungen,
c) praktische Prüfungen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den
Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an
den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen ist
jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung
abzulegen
a) in Deutsch,
b) in Mathematik.
Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung
in Mathematik ist nicht abzulegen, wenn die
Aufnahmsbewerberin den Ersten Klassenzug der
Hauptschule oder eine allgemeinbildende höhere
Schule besucht hat und das Jahreszeugnis der
vierten Stufe im Pflichtgegenstand Mathematik
keine schlechtere Note als „Gut" enthält.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht
aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung.
Sie dient der Feststellung
a) ob die Aufnahmsbewerberin über eine altersangemessene
Sprachbeherrschung und
b) über berufsadäquate Interessen, Einstellungen,
Motivationen und Einfallsreichtum
verfügt.
Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat
zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben
zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen
Denkvermögens durch Überprüfen der
Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von
Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der
Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei
berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit
hat zwei Stunden zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient
der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen
und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen
Ausdruck (Führen eines Gespräches) der
Aufnahmsbewerberin.
(6) Die mündliche Prüfung in Mathematik
dient der ergänzenden Beurteilung der bei der
schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung
der Geschicklichkeit im textilen Werken.
Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den
Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
§ 6. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an
den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen ist
jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung
abzulegen
a) in Deutsch,
b) in Mathematik.
Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Für die schriftlichen und die mündlichen
Prüfungen in Deutsch und in Mathematik finden
die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 Anwendung.
(3) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung
der
a) musikalischen Bildbarkeit,
b) Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des
Werkens,
c) körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit.
Die Arbeitszeit hat insgesamt drei Stunden zu betragen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den
Bildungsanstalten für Erzieher für die ein- und
zweijährig geführten Lehrgänge
§ 7. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an
den Bildungsanstalten für Erzieher für die ein-
und zweijährig geführten Lehrgänge haben
a) Aufnahmsbewerber, die die zehnte Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen haben, eine
schriftliche und eine mündliche Prüfung in
Deutsch, eine mündliche Prüfung in Mathematik
und eine praktische Prüfung,
b) Aufnahmsbewerber, die die elfte Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen haben, eine schriftliche
und eine mündliche Prüfung in
Deutsch und eine praktische Prüfung,
c) Aufnahmsbewerber, die die Reifeprüfung erfolgreich
abgelegt haben, eine praktische
Prüfung
abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht
aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung.
Sie dient der Feststellung
a) ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene
Sprachbeherrschung und
b) über berufsadäquate Interessen, Einstellungen,
Motivationen und Einfallsreichtum
verfügt.
Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(3) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient
der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen
und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen
Ausdruck (Führen eines Gespräches) der
Aufnahmsbewerber. Hinsichtlich der in Abs. 1
lit. a genannten Aufnahmsbewerber dient sie
darüber hinaus der Feststellung der Kenntnisse
in Grammatik, wobei auf die Forderungen des
Lehrplanes der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
abzustellen ist.
(4) Die mündliche Prüfung in Mathematik
dient der Feststellung des logischen Denkvermögens
durch Überprüfen der Fähigkeit, mathematische
Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raum-
gebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und
Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener
Aufgabenstellung.
(5) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung
der
a) musikalischen Bildbarkeit,
b) Fähigkeit zum schöpferischen Gestalten,
c) körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
d) Fähigkeit, einfache auf die Heimpraxis bezogene
Aufgaben zu meistern.
Die Arbeitszeit hat insgesamt drei Stunden zu betragen.
Auswahl der Aufgabenstellungen
§ 8. Die für die einzelnen Prüfungsgebiete
fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag
für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten
und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern
zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen
sind sodann in einer vom Schulleiter
einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen.
Die Übergabe der Vorschläge an den
Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht
vor der Abhaltung der Konferenz zu
erfolgen, daß diesen ein angemessener Zeitraum
zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen
vertraut machen zu können.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der schriftlichen
Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die
Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen; dabei ist auf die Zahl
der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidaten
vor Beginn der schriftlichen Prüfung
in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen
kurze und einfache Themenstellungen (z. B.
Aufsatzthemen). Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen
verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit
nicht einzurechnen.
(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß
Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die
schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet
im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt
werden.
(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden
Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen
jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die
Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung
der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß
der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile
davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe
und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum
unverzüglich zu verlassen.
(8) Über den Verlauf der Prüfung hat der
jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll
zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,
Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner
Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der
Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten,
die Anzahl der Beilagen sowie
etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere
solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.
(9) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes
Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit
oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten
gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die
Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem
Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
(10) Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag
durchzuführen. Sie darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen
und hat spätestens um 17.00 Uhr zu
enden. Zwischen den schriftlichen Teilprüfungen
ist eine angemessene Pause vorzusehen.
Durchführung der mündlichen und der praktischen
Prüfung
§ 10. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische
Prüfung können am Tag der schriftlichen
Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen
Prüfung folgenden Tag stattfinden.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der mündlichen und der
praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen
zu treffen.
(3) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung
dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten
geprüft werden, doch ist während
einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten
die Ausgabe von Aufgaben an
andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist
die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern
es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht,
zulässig.
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht
zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen
der mündlichen und der praktischen Prüfung
gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll
zu vermerken.
§ 11. (1) Dem Prüfungskandidaten sind im
Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet
zwei voneinander unabhängige Aufgaben
vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist
dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist
einzuräumen.
(4) Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit
zu verwenden, als für die Gewinnung einer
sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit
darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten
nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere
Frage gemäß Abs. 2 gestellt wurde.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 12. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet
vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
Grundlage der Beurteilung der
Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei
der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des
Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1
Z. 4, der §§ 13 und 14, des § 15 Abs. 1 lit. a,
2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z. 1 und 4 und Abs. 2
der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die
Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren
und höheren Schulen Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach
Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen
Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer
unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter
Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,
ob der Prüfungskandidat die Prüfung
„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung
„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung
sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten
und die den Prüfungskandidaten im Rahmen
der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten
Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter
zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden
Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)
festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen
des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.
Hat der Prüfungskandidat die Prüfung
bestanden und wird er in die Schule aufgenommen,
ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit
der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel
der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben.
Hat der Prüfungskandidat die
Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden,
kann aber wegen Platzmangels oder mangels
körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen
werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung
zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme
schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll
ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern
zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 13. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen
Teilprüfung) verhindert, darf er die betreffende
schriftliche Teilprüfung in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu der
anderen schriftlichen Teilprüfung . und zur
mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet
einer mündlichen Teilprüfung nicht
auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung,
bei der der Prüfungskandidat verhindert war, ist.
Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen
Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die
mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten
schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden.
Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung
in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung
des betreffenden Termines vorgesehenen
Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende
Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte
schriftliche, mündliche und praktische
Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend
verhindert, ist ihm nach Möglichkeit
Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen
bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls
unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in
denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen,
einer mündlichen oder einer praktischen
Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme
der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht
mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu
beurteilen.
Zeugnis
§ 14. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen
Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
werden, ist ihm auf sein Verlangen über die
Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die
Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über
die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage
1 zu gestalten.
3. ABSCHNITT
Standardisierte Untersuchungsverfahren
Umfang des standardisierten Untersuchungsverfahrens
§ 15. (1) Das standardisierte Untersuchungsverfahren
an den im § 3 Abs. 1 genannten Schulen
hat zu umfassen
a) Aufgaben, die die geistige Leistungsfähigkeit
des Schülers prüfen,
b) Aufgaben, die die spezielle Eignung für
die betreffende Schulart prüfen.
(2) Sofern das standardisierte Untersuchungsverfahren
über die im Abs. 1 genannten Aufgaben
hinaus auch lehrzielorientierte Aufgaben
umfaßt, ist hinsichtlich der letztgenannten Aufgaben
auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht
zu nehmen, deren erfolgreicher Besuch
Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die
betreffende Schulart ist.
(3) Die Arbeitszeit für das standardisierte
Untersuchungsverfahren darf höchstens vier
Stunden betragen; es darf nicht vor 7.30 Uhr
beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu
enden. Die für die Einführung in das Problem
der Aufgabenstellung verwendete Zeit und die
für die Beurteilung der Leistungen erforderliche
Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens
§ 16. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung des standardisierten
Untersuchungsverfahrens notwendigen Vorkehrungen,
wie die Aufsichtsführung durch Lehrer
in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf
die Zahl der Pfüfungskandidaten Bedacht zu
nehmen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
des standardisierten Untersuchungsverfahrens in
das Problem der jeweiligen Aufgabenstellung einzuführen.
(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
des standardisierten Untersuchungsverfahrens auf
die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfen
gemäß Abs. 4 ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfen) sind nicht zu beurteilen;
in diesem Fall darf sich der Prüfungskandidat
dem standardisierten Untersuchungsverfahren
im nächstfolgenden Termin nochmals
unterziehen.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
des standardisierten Untersuchungsverfahrens ist
nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu
gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes,
in dem das Untersuchungsverfahren
stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit
zulässig. Bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
dürfen weder Arbeiten noch
Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe
und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum
unverzüglich zu verlassen.
(7) Über den Verlauf des standardisierten
Untersuchungsverfahrens hat der jeweils aufsichtsführende
Lehrer ein Protokoll zu führen,
in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn
und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten
vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt
der Ablieferung der Prüfungsarbeiten sowie etwaige
besondere Vorkommnisse, insbesondere
solche nach Abs. 4, zu vermerken sind.
(8) Jeder Prüfungskandidat hat das standardisierte
Untersuchungsverfahren an dem Tag abzuschließen,
an dem er damit begonnen hat.
(9) Tritt während des standardisierten Untersuchungsverfahrens
ein unvorhergesehenes Ereignis
ein, das die körperliche Sicherheit oder die
Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet
oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Untersuchungsverfahrens
schwerwiegend beeinträchtigt,
so ist dieses unverzüglich abzubrechen. In
diesem Falle ist der noch nicht abgeschlossene
Teil des Untersuchungsverfahrens im selben Prüfungstermin
nachzuholen.
Beurteilung der Leistungen beim standardisierten
Untersuchungsverfahren
§ 17. (1) Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung
des Prüfungskandidaten tritt beim standardisierten
Untersuchungsverfahren an die Stelle der
Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
durch die Prüfer (Einzelbeurtei-
lungen) das Bewertungsergebnis. Grundlage der
Bewertung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene geistige Leistungsfähigkeit und spezielle
Eignung für die betreffende Schulart. Sofern das
Untersuchungsverfahren auch lehrzielorientierte
Aufgaben umfaßt, ist der Bewertung der Leistungen
überdies die vom Prüfungskandidaten
bei der Lösung dieser Aufgaben erwiesene Kenntnis
der betreffenden Sachgebiete zugrunde zu legen;
hiebei ist auf die Forderungen des Lehrplanes
jener Schulstufen abzustellen, deren erfolgreicher
Besuch Mindestvoraussetzung für die
Aufnahme in die betreffende Schulart ist.
(2) Auf Grund des Bewertungsergebnisses nach
Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen
Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer
unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter
Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,
ob der Prüfungskandidat die Prüfung
„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung
„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung
sind die überprüften Prüfungsarbeiten allen Prüfern
und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß
Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu
machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)
festgesetze Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.
Hat der Prüfungskandidat die Eignungsuntersuchung
bestanden und wird er in
die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung
zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag
an der Amtstafel der Schule oder in anderer
geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der
Prüfungskandidat die Eignungsuntersuchung
nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber
wegen Platzmangels oder mangels körperlicher
Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden,
ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit
der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Gesamtbeurteilung ist in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll
ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu
unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 18. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
des standardisierten Untersuchungsverfahrens
verhindert, darf er das Untersuchungsverfahren
in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin
nachholen.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung,
in denen der Prüfungskandidat vom
standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt.
Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung
ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung
ist zu bewerten.
Zeugnis
§ 19. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen
Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
werden, ist ihm auf sein Verlangen über das Bewertungsergebnis
des Untersuchungsverfahrens
und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über
das standardisierte Untersuchungsverfahren ist
entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlage 2 zu gestalten.
(3) In das Zeugnis über das standardisierte
Untersuchungsverfahren (Anlage 2) ist ein Vermerk
darüber aufzunehmen
a) welches der nachstehend angeführten Untersuchungsverfahren
verwendet wurde
Eignungsuntersuchung für Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten
Eignungsuntersuchung für Handelsakademien
Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe
Eignungsuntersuchung für Handelsschulen
Eignungsuntersuchung für die dreijährige
Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe
Eignungsuntersuchung für die zweijährige
Hauswirtschaftsschule;
b) daß das positive Bewertungsergebnis („bestanden")
des verwendeten Untersuchungsverfahrens
für eine berufsbildende höhere
Schule den Prüfungskandidaten auch zur
Aufnahme in eine gleichartige berufsbildende
mittlere Schule berechtigt;
c) ob das Bewertungsergebnis des verwendeten
Untersuchungsverfahrens, obgleich es zur
Aufnahme in eine berufsbildende höhere
Schule nicht ausreicht, den Prüfungskandidaten
zur Aufnahme in eine berufsbildende
mittlere Schule berechtigt.
4. ABSCHNITT
Feststellung der körperlichen
Eignung
§ 20. (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung
des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen
der Eignungsprüfung und des standardisierten
Untersuchungsverfahrens eine schulärztliche
Untersuchung durchzuführen.
(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt,
daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet
ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe
der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4, § 17
Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.
5. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung als Ersatz der
Eignung für den Ersten Klassenzug
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 21. Die Aufnahmsprüfung als Ersatz der
Eignung für den Ersten Klassenzug hat zu umfassen
a) schriftliche Prüfungen,
b) mündliche Prüfungen.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 22. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung
ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung abzulegen
a) in Deutsch,
b) in Rechnen und Raumlehre.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht
aus einem freien Aufsatz. Die Arbeitszeit hat
eine Stunde zu betragen.
(3) Die schriftliche Prüfung in Rechnen und
Raumlehre hat vier voneinander unabhängige
Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat eine
Stunde zu betragen.
(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch besteht
aus
a) dem Lesen eines zusammenhängenden
Textes im Ausmaß von 20 bis 40 Druckzeilen,
b) dem (zusammenfassenden) Nacherzählen
des Gelesenen,
c) der Besprechung damit zusammenhängender
Fragen zur Sprachlehre.
Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Rechnen und
Raumlehre besteht aus höchstens zwei eingekleideten
Rechenaufgaben mit Nebenfragen. Sie
dient der Beurteilung der Fähigkeit des Prüfungskandidaten,
den Rechenweg aufzufinden, sowie
dem Nachweis der Wendigkeit im Kopfrechnen.
Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die
mündliche Prüfung in Deutsch und in Rechnen
und Raumlehre (Abs. 2 bis 5) sind dem Bereich
des Lehrstoffes der vierten Klasse der Volksschule
zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen
mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu
wählen.
Festsetzung der Aufgabenstellungen
§ 23. Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen
Prüfer haben die Aufgabenstellungen
festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der
Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis
zu bringen.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 24. Auf die Durchführung der schriftlichen
Prüfung finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1
bis 9 Anwendung.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der mündlichen Prüfung
notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er
hat hiebei, wenn es die Zahl der Prüfungskandidaten
erforderlich macht, insbesondere dafür zu
sorgen, daß bei der Prüfung außer dem jeweiligen
Prüfer ein weiterer Lehrer zur Aufsichtsführung
anwesend ist.
(2) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung
dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten
geprüft werden, doch ist während
einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten
die Ausgabe von Aufgaben an andere
Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem
Prüfungskandidaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen
der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben sind
im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen durchzuführen. Am
ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten
Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die
schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung
darf jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und
hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 27. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten
bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem
Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).
Grundlage der Beurteilungen der
Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei
der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des
Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1
lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z. 1
und 4 und Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 371/
1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen
sowie mittleren und höheren Schulen
Anwendung.
(2) Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen
(Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung
ist „bestanden", wenn die Einzelbeurteilungen
zumindest mit „Genügend" festgesetzt werden.
Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden",
wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung
seiner Leistungen bekanntzugeben.
Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und
wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt
hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung
zugleich mit der Aufnahme durch
Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in
anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat
er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder
zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels
nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm
die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung
der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung
schriftlich bekanntzugeben, wenn er
die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht
die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er
die Prüfung abgelegt hat.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die
Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll
ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu
unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 28. Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten
an der Ablegung der Aufnahmsprüfung
und den Rücktritt des Prüfungskandidaten
von der Aufnahmsprüfung finden die Bestimmungen
des § 13 Anwendung.
Zeugnis
§ 29. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen
Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen
werden, ist ihm auf sein Verlangen über die
Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die
Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über
die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3
zu gestalten.
6. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 30. Diese Verordnung tritt mit dem dem
Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.