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291_1975 AT

291. Verordnung: Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

Auf Grund der §§ 6 bis 8, 28 Abs. 2 und 3

und 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird, hinsichtlich der letztgenannten

Bestimmung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt — soweit im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist — für die

an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen,

für Kindergärtnerinnen und für Erzieher,

berufsbildenden mittleren Schulen, berufsbildenden

höheren Schulen sowie allgemeinbildenden

höheren Schulen und Hauptschulen

durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen

und standardisierten Untersuchungsverfahren.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung

ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach

den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. b und 62 Abs. 4

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, die einjährige Haushaltungsschule, die Fachschulen

für Sozialarbeit sowie die Abiturientenlehrgänge

nach den §§ 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1

lit. b und 77 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes.

Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung

§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung (das

standardisierte Untersuchungsverfahren) dient

der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die

Eignung für die betreffende Schule (§ 1 Abs. 1)

aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4

bis 13, 15 bis 18 und 21 bis 28, die körperliche —

soweit sie auf Grund der Bestimmungen des

Schulorganisationsgesetzes im Rahmen der Aufnahms-

und Eignungsprüfung (des standardisierten

Untersuchungsverfahrens) festzustellen ist —

nach § 20 festzustellen.

Standardisierte Untersuchungsverfahren an Stelle

der Aufnahms- und Eignungsprüfung

§ 3. (1) Zur Feststellung der Eignung des

Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen

und die berufsbildenden höheren Schulen

sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung

nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte

und erprobte, vom Bundesminister für

Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte

Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren)

durchzuführen.

(2) An den kunstgewerblichen Fachschulen und

an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions-

und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten

Untersuchungsverfahren eine Prüfung

durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung,

ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen

der zu vermittelnden Berufsausbildung in

künstlerischer Hinsicht entspricht.

(3) Insoweit standardisierte Untersuchungsverfahren

an den höheren land- und forstwirtschaftlichen

Schulen Untersuchungsverfahren gemäß

Abs. 1 gleichwertig sind, gelten sie als Untersuchungsverfahren

im Sinne des Abs. 1.

2. ABSCHNITT

Eignungsprüfung

Umfang der Eignungsprüfung

§ 4. Die Eignungsprüfung an Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung hat zu

umfassen

a) schriftliche Prüfungen,

b) mündliche Prüfungen,

c) praktische Prüfungen.

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den

Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an

den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen ist

jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung

abzulegen

a) in Deutsch,

b) in Mathematik.

Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung

in Mathematik ist nicht abzulegen, wenn die

Aufnahmsbewerberin den Ersten Klassenzug der

Hauptschule oder eine allgemeinbildende höhere

Schule besucht hat und das Jahreszeugnis der

vierten Stufe im Pflichtgegenstand Mathematik

keine schlechtere Note als „Gut" enthält.

(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht

aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung.

Sie dient der Feststellung

a) ob die Aufnahmsbewerberin über eine altersangemessene

Sprachbeherrschung und

b) über berufsadäquate Interessen, Einstellungen,

Motivationen und Einfallsreichtum

verfügt.

Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat

zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben

zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen

Denkvermögens durch Überprüfen der

Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von

Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der

Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei

berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit

hat zwei Stunden zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient

der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen

und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen

Ausdruck (Führen eines Gespräches) der

Aufnahmsbewerberin.

(6) Die mündliche Prüfung in Mathematik

dient der ergänzenden Beurteilung der bei der

schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.

(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung

der Geschicklichkeit im textilen Werken.

Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den

Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

§ 6. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an

den Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen ist

jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung

abzulegen

a) in Deutsch,

b) in Mathematik.

Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Für die schriftlichen und die mündlichen

Prüfungen in Deutsch und in Mathematik finden

die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 Anwendung.

(3) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung

der

a) musikalischen Bildbarkeit,

b) Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des

Werkens,

c) körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit.

Die Arbeitszeit hat insgesamt drei Stunden zu betragen.

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den

Bildungsanstalten für Erzieher für die ein- und

zweijährig geführten Lehrgänge

§ 7. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an

den Bildungsanstalten für Erzieher für die ein-

und zweijährig geführten Lehrgänge haben

a) Aufnahmsbewerber, die die zehnte Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen haben, eine

schriftliche und eine mündliche Prüfung in

Deutsch, eine mündliche Prüfung in Mathematik

und eine praktische Prüfung,

b) Aufnahmsbewerber, die die elfte Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen haben, eine schriftliche

und eine mündliche Prüfung in

Deutsch und eine praktische Prüfung,

c) Aufnahmsbewerber, die die Reifeprüfung erfolgreich

abgelegt haben, eine praktische

Prüfung

abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht

aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung.

Sie dient der Feststellung

a) ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene

Sprachbeherrschung und

b) über berufsadäquate Interessen, Einstellungen,

Motivationen und Einfallsreichtum

verfügt.

Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.

(3) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient

der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen

und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen

Ausdruck (Führen eines Gespräches) der

Aufnahmsbewerber. Hinsichtlich der in Abs. 1

lit. a genannten Aufnahmsbewerber dient sie

darüber hinaus der Feststellung der Kenntnisse

in Grammatik, wobei auf die Forderungen des

Lehrplanes der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

abzustellen ist.

(4) Die mündliche Prüfung in Mathematik

dient der Feststellung des logischen Denkvermögens

durch Überprüfen der Fähigkeit, mathematische

Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raum-

gebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und

Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener

Aufgabenstellung.

(5) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung

der

a) musikalischen Bildbarkeit,

b) Fähigkeit zum schöpferischen Gestalten,

c) körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,

d) Fähigkeit, einfache auf die Heimpraxis bezogene

Aufgaben zu meistern.

Die Arbeitszeit hat insgesamt drei Stunden zu betragen.

Auswahl der Aufgabenstellungen

§ 8. Die für die einzelnen Prüfungsgebiete

fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag

für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten

und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern

zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen

sind sodann in einer vom Schulleiter

einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen.

Die Übergabe der Vorschläge an den

Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht

vor der Abhaltung der Konferenz zu

erfolgen, daß diesen ein angemessener Zeitraum

zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen

vertraut machen zu können.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der schriftlichen

Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die

Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,

zu treffen; dabei ist auf die Zahl

der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidaten

vor Beginn der schriftlichen Prüfung

in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen

kurze und einfache Themenstellungen (z. B.

Aufsatzthemen). Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen

verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit

nicht einzurechnen.

(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß

Abs. 4 hinzuweisen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die

schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet

im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt

werden.

(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden

Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen

jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die

Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung

der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß

der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile

davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe

und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum

unverzüglich zu verlassen.

(8) Über den Verlauf der Prüfung hat der

jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll

zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,

Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner

Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der

Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten,

die Anzahl der Beilagen sowie

etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere

solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.

(9) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes

Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit

oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten

gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der

Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die

Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem

Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

(10) Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag

durchzuführen. Sie darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen

und hat spätestens um 17.00 Uhr zu

enden. Zwischen den schriftlichen Teilprüfungen

ist eine angemessene Pause vorzusehen.

Durchführung der mündlichen und der praktischen

Prüfung

§ 10. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische

Prüfung können am Tag der schriftlichen

Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen

Prüfung folgenden Tag stattfinden.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der mündlichen und der

praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen

zu treffen.

(3) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung

dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten

geprüft werden, doch ist während

einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten

die Ausgabe von Aufgaben an

andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist

die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern

es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht,

zulässig.

(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht

zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen

der mündlichen und der praktischen Prüfung

gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll

zu vermerken.

§ 11. (1) Dem Prüfungskandidaten sind im

Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet

zwei voneinander unabhängige Aufgaben

vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist

dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist

einzuräumen.

(4) Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit

zu verwenden, als für die Gewinnung einer

sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit

darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten

nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere

Frage gemäß Abs. 2 gestellt wurde.

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

§ 12. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet

vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

Grundlage der Beurteilung der

Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei

der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des

Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1

Z. 4, der §§ 13 und 14, des § 15 Abs. 1 lit. a,

2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z. 1 und 4 und Abs. 2

der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die

Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren

und höheren Schulen Anwendung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach

Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen

Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer

unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter

Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,

ob der Prüfungskandidat die Prüfung

„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung

„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung

sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten

und die den Prüfungskandidaten im Rahmen

der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten

Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter

zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden

Konferenz zugänglich zu machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)

festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen

des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.

Hat der Prüfungskandidat die Prüfung

bestanden und wird er in die Schule aufgenommen,

ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit

der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel

der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben.

Hat der Prüfungskandidat die

Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden,

kann aber wegen Platzmangels oder mangels

körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen

werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung

zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme

schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll

ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern

zu unterfertigen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 13. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen

Teilprüfung) verhindert, darf er die betreffende

schriftliche Teilprüfung in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu der

anderen schriftlichen Teilprüfung . und zur

mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet

einer mündlichen Teilprüfung nicht

auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung,

bei der der Prüfungskandidat verhindert war, ist.

Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen

Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die

mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten

schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden.

Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung

in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung

des betreffenden Termines vorgesehenen

Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende

Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte

schriftliche, mündliche und praktische

Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.

Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend

verhindert, ist ihm nach Möglichkeit

Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen

bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls

unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in

denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen,

einer mündlichen oder einer praktischen

Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme

der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht

mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu

beurteilen.

Zeugnis

§ 14. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen

Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

werden, ist ihm auf sein Verlangen über die

Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die

Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über

die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage

1 zu gestalten.

3. ABSCHNITT

Standardisierte Untersuchungsverfahren

Umfang des standardisierten Untersuchungsverfahrens

§ 15. (1) Das standardisierte Untersuchungsverfahren

an den im § 3 Abs. 1 genannten Schulen

hat zu umfassen

a) Aufgaben, die die geistige Leistungsfähigkeit

des Schülers prüfen,

b) Aufgaben, die die spezielle Eignung für

die betreffende Schulart prüfen.

(2) Sofern das standardisierte Untersuchungsverfahren

über die im Abs. 1 genannten Aufgaben

hinaus auch lehrzielorientierte Aufgaben

umfaßt, ist hinsichtlich der letztgenannten Aufgaben

auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht

zu nehmen, deren erfolgreicher Besuch

Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die

betreffende Schulart ist.

(3) Die Arbeitszeit für das standardisierte

Untersuchungsverfahren darf höchstens vier

Stunden betragen; es darf nicht vor 7.30 Uhr

beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu

enden. Die für die Einführung in das Problem

der Aufgabenstellung verwendete Zeit und die

für die Beurteilung der Leistungen erforderliche

Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens

§ 16. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung des standardisierten

Untersuchungsverfahrens notwendigen Vorkehrungen,

wie die Aufsichtsführung durch Lehrer

in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf

die Zahl der Pfüfungskandidaten Bedacht zu

nehmen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

des standardisierten Untersuchungsverfahrens in

das Problem der jeweiligen Aufgabenstellung einzuführen.

(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

des standardisierten Untersuchungsverfahrens auf

die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfen

gemäß Abs. 4 ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfen) sind nicht zu beurteilen;

in diesem Fall darf sich der Prüfungskandidat

dem standardisierten Untersuchungsverfahren

im nächstfolgenden Termin nochmals

unterziehen.

(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

des standardisierten Untersuchungsverfahrens ist

nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu

gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes,

in dem das Untersuchungsverfahren

stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit

zulässig. Bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens

dürfen weder Arbeiten noch

Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe

und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum

unverzüglich zu verlassen.

(7) Über den Verlauf des standardisierten

Untersuchungsverfahrens hat der jeweils aufsichtsführende

Lehrer ein Protokoll zu führen,

in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn

und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten

vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt

der Ablieferung der Prüfungsarbeiten sowie etwaige

besondere Vorkommnisse, insbesondere

solche nach Abs. 4, zu vermerken sind.

(8) Jeder Prüfungskandidat hat das standardisierte

Untersuchungsverfahren an dem Tag abzuschließen,

an dem er damit begonnen hat.

(9) Tritt während des standardisierten Untersuchungsverfahrens

ein unvorhergesehenes Ereignis

ein, das die körperliche Sicherheit oder die

Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet

oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Untersuchungsverfahrens

schwerwiegend beeinträchtigt,

so ist dieses unverzüglich abzubrechen. In

diesem Falle ist der noch nicht abgeschlossene

Teil des Untersuchungsverfahrens im selben Prüfungstermin

nachzuholen.

Beurteilung der Leistungen beim standardisierten

Untersuchungsverfahren

§ 17. (1) Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung

des Prüfungskandidaten tritt beim standardisierten

Untersuchungsverfahren an die Stelle der

Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

durch die Prüfer (Einzelbeurtei-

lungen) das Bewertungsergebnis. Grundlage der

Bewertung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene geistige Leistungsfähigkeit und spezielle

Eignung für die betreffende Schulart. Sofern das

Untersuchungsverfahren auch lehrzielorientierte

Aufgaben umfaßt, ist der Bewertung der Leistungen

überdies die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung dieser Aufgaben erwiesene Kenntnis

der betreffenden Sachgebiete zugrunde zu legen;

hiebei ist auf die Forderungen des Lehrplanes

jener Schulstufen abzustellen, deren erfolgreicher

Besuch Mindestvoraussetzung für die

Aufnahme in die betreffende Schulart ist.

(2) Auf Grund des Bewertungsergebnisses nach

Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen

Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer

unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter

Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,

ob der Prüfungskandidat die Prüfung

„bestanden" oder wegen mangelnder Eignung

„nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung

sind die überprüften Prüfungsarbeiten allen Prüfern

und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß

Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu

machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2)

festgesetze Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben.

Hat der Prüfungskandidat die Eignungsuntersuchung

bestanden und wird er in

die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung

zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag

an der Amtstafel der Schule oder in anderer

geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der

Prüfungskandidat die Eignungsuntersuchung

nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber

wegen Platzmangels oder mangels körperlicher

Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden,

ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit

der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Gesamtbeurteilung ist in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll

ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu

unterfertigen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 18. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

des standardisierten Untersuchungsverfahrens

verhindert, darf er das Untersuchungsverfahren

in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin

nachholen.

(2) Abs. 1 findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung,

in denen der Prüfungskandidat vom

standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt.

Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung

ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung

ist zu bewerten.

Zeugnis

§ 19. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen

Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

werden, ist ihm auf sein Verlangen über das Bewertungsergebnis

des Untersuchungsverfahrens

und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über

das standardisierte Untersuchungsverfahren ist

entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlage 2 zu gestalten.

(3) In das Zeugnis über das standardisierte

Untersuchungsverfahren (Anlage 2) ist ein Vermerk

darüber aufzunehmen

a) welches der nachstehend angeführten Untersuchungsverfahren

verwendet wurde

Eignungsuntersuchung für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten

Eignungsuntersuchung für Handelsakademien

Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe

Eignungsuntersuchung für Handelsschulen

Eignungsuntersuchung für die dreijährige

Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe

Eignungsuntersuchung für die zweijährige

Hauswirtschaftsschule;

b) daß das positive Bewertungsergebnis („bestanden")

des verwendeten Untersuchungsverfahrens

für eine berufsbildende höhere

Schule den Prüfungskandidaten auch zur

Aufnahme in eine gleichartige berufsbildende

mittlere Schule berechtigt;

c) ob das Bewertungsergebnis des verwendeten

Untersuchungsverfahrens, obgleich es zur

Aufnahme in eine berufsbildende höhere

Schule nicht ausreicht, den Prüfungskandidaten

zur Aufnahme in eine berufsbildende

mittlere Schule berechtigt.

4. ABSCHNITT

Feststellung der körperlichen

Eignung

§ 20. (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung

des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen

der Eignungsprüfung und des standardisierten

Untersuchungsverfahrens eine schulärztliche

Untersuchung durchzuführen.

(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt,

daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet

ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe

der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4, § 17

Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.

5. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung als Ersatz der

Eignung für den Ersten Klassenzug

Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 21. Die Aufnahmsprüfung als Ersatz der

Eignung für den Ersten Klassenzug hat zu umfassen

a) schriftliche Prüfungen,

b) mündliche Prüfungen.

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 22. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung

ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche

Prüfung abzulegen

a) in Deutsch,

b) in Rechnen und Raumlehre.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht

aus einem freien Aufsatz. Die Arbeitszeit hat

eine Stunde zu betragen.

(3) Die schriftliche Prüfung in Rechnen und

Raumlehre hat vier voneinander unabhängige

Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat eine

Stunde zu betragen.

(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch besteht

aus

a) dem Lesen eines zusammenhängenden

Textes im Ausmaß von 20 bis 40 Druckzeilen,

b) dem (zusammenfassenden) Nacherzählen

des Gelesenen,

c) der Besprechung damit zusammenhängender

Fragen zur Sprachlehre.

Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Rechnen und

Raumlehre besteht aus höchstens zwei eingekleideten

Rechenaufgaben mit Nebenfragen. Sie

dient der Beurteilung der Fähigkeit des Prüfungskandidaten,

den Rechenweg aufzufinden, sowie

dem Nachweis der Wendigkeit im Kopfrechnen.

Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.

(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die

mündliche Prüfung in Deutsch und in Rechnen

und Raumlehre (Abs. 2 bis 5) sind dem Bereich

des Lehrstoffes der vierten Klasse der Volksschule

zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen

mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu

wählen.

Festsetzung der Aufgabenstellungen

§ 23. Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen

Prüfer haben die Aufgabenstellungen

festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der

Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis

zu bringen.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 24. Auf die Durchführung der schriftlichen

Prüfung finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1

bis 9 Anwendung.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 25. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der mündlichen Prüfung

notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er

hat hiebei, wenn es die Zahl der Prüfungskandidaten

erforderlich macht, insbesondere dafür zu

sorgen, daß bei der Prüfung außer dem jeweiligen

Prüfer ein weiterer Lehrer zur Aufsichtsführung

anwesend ist.

(2) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung

dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten

geprüft werden, doch ist während

einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten

die Ausgabe von Aufgaben an andere

Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem

Prüfungskandidaten eine angemessene Zeit einzuräumen.

(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen

der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben sind

im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Dauer der Aufnahmsprüfung

§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden

Tagen durchzuführen. Am

ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten

Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die

schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung

darf jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und

hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung

§ 27. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten

bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem

Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

Grundlage der Beurteilungen der

Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei

der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des

Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1

lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z. 1

und 4 und Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 371/

1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen

sowie mittleren und höheren Schulen

Anwendung.

(2) Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen

(Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung

ist „bestanden", wenn die Einzelbeurteilungen

zumindest mit „Genügend" festgesetzt werden.

Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden",

wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht

genügend" festgesetzt wird.

(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung

seiner Leistungen bekanntzugeben.

Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und

wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt

hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung

zugleich mit der Aufnahme durch

Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in

anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat

er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder

zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels

nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm

die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung

der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.

Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung

schriftlich bekanntzugeben, wenn er

die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht

die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er

die Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die

Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll

ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu

unterfertigen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 28. Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten

an der Ablegung der Aufnahmsprüfung

und den Rücktritt des Prüfungskandidaten

von der Aufnahmsprüfung finden die Bestimmungen

des § 13 Anwendung.

Zeugnis

§ 29. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen

Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen

werden, ist ihm auf sein Verlangen über die

Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die

Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über

die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3

zu gestalten.

6. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 30. Diese Verordnung tritt mit dem dem

Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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