291. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Anger, Anger und Baierdorf bei Anger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 72 Weizer Straße
wird im Bereich der Gemeinden Feistritz bei
Anger, Anger und Baierdorf bei Anger wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei Plan-km 37,62 die bestehende Straße, umfährt
nach Querung des Feistritz-Flusses die Ortschaft
Oberfeistritz im Osten und verläuft anschließend
zwischen der Lokalbahnstrecke Weiz—Ratten der
Steiermärkischen Landesbahnen und dem
Feistritz-Fluß. Weiterhin östlich der derzeitigen
Straßentrasse verlaufend, berührt die Trasse die
Gemeindegebiete von Anger und Baierdorf bei
Anger und bindet bei Plan-km 42,97 in die bestehende
Straße wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei den Gemeinden Feistritz bei
Anger, Anger und Baierdorf bei Anger aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden
Plänen zu entnehmen.