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291_1974 AT

291. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Anger, Anger und Baierdorf bei Anger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Feistritz bei Anger, Anger und Baierdorf bei Anger

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 72 Weizer Straße

wird im Bereich der Gemeinden Feistritz bei

Anger, Anger und Baierdorf bei Anger wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

bei Plan-km 37,62 die bestehende Straße, umfährt

nach Querung des Feistritz-Flusses die Ortschaft

Oberfeistritz im Osten und verläuft anschließend

zwischen der Lokalbahnstrecke Weiz—Ratten der

Steiermärkischen Landesbahnen und dem

Feistritz-Fluß. Weiterhin östlich der derzeitigen

Straßentrasse verlaufend, berührt die Trasse die

Gemeindegebiete von Anger und Baierdorf bei

Anger und bindet bei Plan-km 42,97 in die bestehende

Straße wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und bei den Gemeinden Feistritz bei

Anger, Anger und Baierdorf bei Anger aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden

Plänen zu entnehmen.

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