291. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 193/1967, wird wie folgt geändert
1. Im § 448 werden die Beträge von „400 S"
durch die Beträge von „1000 S" ersetzt.
2. Der erste Satz im Abs. 2 des § 500 hat
zu lauten
„Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil der
ersten Instanz, abgesehen von seinem Ausspruch
über Nebenforderungen, und besteht der Streitgegenstand,
über den das Berufungsgericht entscheidet,
nicht ausschließlich in einem Geldbetrag,
so hat es im Urteil auszusprechen, ob der Wert
des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt; gibt
es der Berufung ganz oder teilweise statt, so
hat es im Urteil auszusprechen, ob der davon
betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S
übersteigt."
3. Der Abs. 2 des § 502 hat zu lauten
„Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts
1. über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts,
2. in Bagatellsachen und
3. über einen den Wert einer Bagatellsache an
Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden
Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes
ist ein weiterer Rechtszug unzulässig."
4. Der Abs. 3 des § 502 hat zu lauten
„Gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts
ist die Revision unzulässig, wenn der
Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht
entschieden hat, an Geld oder Geldeswert
50.000 S nicht übersteigt. Das gilt auch dann,
wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten
Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen
abgeändert hat."
5. Die Z. 2 des Abs. 1 des § 506 hat zu
lauten
„2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das
Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte
kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung
(Revisionsgründe), die Erklärung, ob die Aufhebung
oder eine Abänderung des Urteils und
welche beantragt wird (Revisionsantrag) und im
Fall des § 502 Abs. 2 Z. 3 die Angabe des
Wertes des nicht in einem Geldbetrag bestehenden
Teiles des Streitgegenstandes;"
6. Dem § 506 wird als dritter Absatz folgende
Bestimmung angefügt
„Erscheint dem Revisionsgericht die nach dem
Abs. 1 Z. 2 vorgenommene Bewertung übermäßig
hoch gegriffen, so hat es, wenn eine
richtige Bewertung den Wert einer Bagatellsache
wahrscheinlich nicht überstiege, von Amts wegen
die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe
nötig erscheinenden Ermittlungen anzustellen."
7. Im Abs. 1 des § 527 wird der Betrag
von „1000 S" durch den Betrag von „2000 S"
ersetzt.
8. Im Abs. 1 des § 528 wird der Betrag
von „1000 S" durch den Betrag von „2000 S"
ersetzt.
Artikel II
Das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 164/1950, wird wie folgt geändert
Nach dem § 23 wird eingefügt
„§ 23 a. Statt der im § 500 Abs. 2 und im
§ 502 Abs. 3 ZPO festgesetzten Beträge von
50.000 S ist jeweils derjenige Betrag maßgebend,
nach dem sich die sachliche Zuständigkeit des
Bezirksgerichts richtet (§ 49 Abs. 1 Z. 1 JN)."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August
1971 in Kraft.
(2) Der § 448 und der § 502 Abs. 2 Z, 2 und 3
sowie der § 506 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 ZPO
in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in
Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden, in denen
die Streitanhängigkeit (§ 232 ZPO) beim Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bereits begründet
ist; im übrigen ist der Art. I dieses Bundesgesetzes
nicht anzuwenden, wenn die Frist zur
Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung
der ersten Instanz vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu laufen begonnen
hat.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.