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291_1971 AT

291. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: Änderung der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 193/1967, wird wie folgt geändert

1. Im § 448 werden die Beträge von „400 S"

durch die Beträge von „1000 S" ersetzt.

2. Der erste Satz im Abs. 2 des § 500 hat

zu lauten

„Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil der

ersten Instanz, abgesehen von seinem Ausspruch

über Nebenforderungen, und besteht der Streitgegenstand,

über den das Berufungsgericht entscheidet,

nicht ausschließlich in einem Geldbetrag,

so hat es im Urteil auszusprechen, ob der Wert

des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt; gibt

es der Berufung ganz oder teilweise statt, so

hat es im Urteil auszusprechen, ob der davon

betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S

übersteigt."

3. Der Abs. 2 des § 502 hat zu lauten

„Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts

1. über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts,

2. in Bagatellsachen und

3. über einen den Wert einer Bagatellsache an

Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden

Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes

ist ein weiterer Rechtszug unzulässig."

4. Der Abs. 3 des § 502 hat zu lauten

„Gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts

ist die Revision unzulässig, wenn der

Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht

entschieden hat, an Geld oder Geldeswert

50.000 S nicht übersteigt. Das gilt auch dann,

wenn das Berufungsgericht das Urteil der ersten

Instanz nur in seinem Ausspruch über Nebenforderungen

abgeändert hat."

5. Die Z. 2 des Abs. 1 des § 506 hat zu

lauten

„2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das

Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte

kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung

(Revisionsgründe), die Erklärung, ob die Aufhebung

oder eine Abänderung des Urteils und

welche beantragt wird (Revisionsantrag) und im

Fall des § 502 Abs. 2 Z. 3 die Angabe des

Wertes des nicht in einem Geldbetrag bestehenden

Teiles des Streitgegenstandes;"

6. Dem § 506 wird als dritter Absatz folgende

Bestimmung angefügt

„Erscheint dem Revisionsgericht die nach dem

Abs. 1 Z. 2 vorgenommene Bewertung übermäßig

hoch gegriffen, so hat es, wenn eine

richtige Bewertung den Wert einer Bagatellsache

wahrscheinlich nicht überstiege, von Amts wegen

die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe

nötig erscheinenden Ermittlungen anzustellen."

7. Im Abs. 1 des § 527 wird der Betrag

von „1000 S" durch den Betrag von „2000 S"

ersetzt.

8. Im Abs. 1 des § 528 wird der Betrag

von „1000 S" durch den Betrag von „2000 S"

ersetzt.

Artikel II

Das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 164/1950, wird wie folgt geändert

Nach dem § 23 wird eingefügt

„§ 23 a. Statt der im § 500 Abs. 2 und im

§ 502 Abs. 3 ZPO festgesetzten Beträge von

50.000 S ist jeweils derjenige Betrag maßgebend,

nach dem sich die sachliche Zuständigkeit des

Bezirksgerichts richtet (§ 49 Abs. 1 Z. 1 JN)."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August

1971 in Kraft.

(2) Der § 448 und der § 502 Abs. 2 Z, 2 und 3

sowie der § 506 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 ZPO

in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in

Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden, in denen

die Streitanhängigkeit (§ 232 ZPO) beim Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bereits begründet

ist; im übrigen ist der Art. I dieses Bundesgesetzes

nicht anzuwenden, wenn die Frist zur

Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung

der ersten Instanz vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu laufen begonnen

hat.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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