291. Bundesgesetz: Montanistische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Grundsätze und Ziele
Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen
sind im Sinne der Grundsätze und
Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der
montanistischen Wissenschaften, zum Zwecke
der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
und darüber hinaus der Weiterentwicklung der
Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der
montanistischen Wissenschaften zu gestalten.
§ 2. Akademische Grade
(1) An die Absolventen der Diplomstudien der
in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der
akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing.", verliehen.
(2) An die Absolventen des Diplomstudiums
des in § 4 Abs. 3 lit. b angeführten Studienzweiges
„Montangeologie" wird der akademische
Grad „Magister der Naturwissenschaften", lateinische
Bezeichnung „Magister rerum naturalium",
abgekürzt „Mag. rer. nat." verliehen.
(3) An die Absolventen der Doktoratsstudien
(§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der
montanistischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung
„Doctor rerum montanarum", abgekürzt
„Dr. mont.", verliehen.
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2
Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus
zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription
von neun Semestern. Für die Anfertigung
der Diplomarbeit und die Ablegung der
zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von
einem weiteren Semester vorzusehen; eine Inskription
ist nicht erforderlich.
(2) Die zwei Studienabschnitte umfassen je
fünf Semester.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des Studierenden die Inskription von
einem Semester, höchstens aber von zwei
Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die
vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der
verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) und den ersten
Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1
zweiter Satz) abgelegt hat.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
§ 4. Studienrichtungen und
Studienzweige
(1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten
a) Bergwesen;
b) Erdölwesen;
c) Markscheidewesen;
d) Angewandte Geophysik;
e) Hüttenwesen;
f) Gesteinshüttenwesen;
g) Montanmaschinenwesen;
h) Kunststofftechnik;
i) Werkstoffwissenschaften.
(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung
Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur
gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche
Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen.
(3) Folgende Studienzweige sind einzurichten
a) In der Studienrichtung „Hüttenwesen"
1. Eisenhüttenwesen;
2. Metallhüttenwesen;
3. Verformungswesen;
4. Metallkunde;
5. Gießereiwesen;
6. Betriebs- und Energiewirtschaft.
b) Montangeologie.
§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten
Bedingungen voraus.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw.
diejenigen Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von
solchen können frühestens nach Abschluß der
ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen
abgelegt werden.
(5) Die Studienpläne können vor Ablegung
bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die
erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen
Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder
Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen der
Wirksamkeit von Prüfungsteilen sind die Bestimmungen
des § 31 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden.
(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere Prüfungsteile,
so sind bei der Wiederholung dieser
Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
Hat der Studierende mehr als einen
Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so
ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung
dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Der Prüfungssenat hat aus den Leitern
der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens
aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen
sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß
anzuwenden.
§ (Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
a) In der Studienrichtung „Bergwesen"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Chemie;
4. Mineralogie und Geologie;
5. Maschinenbau und Elektrotechnik;
6. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
b) In der Studienrichtung „Erdölwesen"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Chemie;
4. Mineralogie und Geologie;
5. Maschinenbau und Elektrotechnik;
6. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
c) In der Studienrichtung „Markscheidewesen"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Chemie;
4. Mineralogie und Geologie;
5. Vermessungskunde und Markscheidekunde;
6. Elektrotechnik.
d) In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Chemie;
4. Mineralogie und Geologie;
5. Elektrotechnik.
e) In der Studienrichtung „Hüttenwesen"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Chemie;
4. Maschinenbau und Elektrotechnik;
5. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
f) In der Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Chemie;
4. Maschinenbau und Elektrotechnik;
5. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
g) In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Mechanische Technologie;
4. Maschinenbau und Elektrotechnik;
5. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
h) In der Studienrichtung „Kunststofftechnik"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Chemie;
4. Maschinenbau und Elektrotechnik;
5. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
i) In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften"
1. Mathematik und Darstellende Geometrie;
2. Physik und Technische Mechanik;
3. Chemie und Mineralogie;
4. Maschinenbau und Elektrotechnik;
5. Mechanische Technologie.
j) Im Studienzweig „Montangeologie"
1. Geologie;
2. Paläontologie;
3. Petrologie.
§ 7. Zulassung zur zweiten
Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten
Bedingungen voraus.
(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung wechseln,
haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung
ihre bisherigen Studien durch Ablegung
der ersten Diplomprüfung in den für die neue
Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu
ergänzen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach
zu entnehmen.
(2) Der ordentliche Hochschulprofessor, außerordentliche
Hochschulprofessor, emeritierte
Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder
Hochschuldozent, der den Kandidaten bei der
Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die
Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von
Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird
(§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
§ 9. Prüfungsfächer der zweiten
Diplomprüfung
(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses
der Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die
gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer zum
Teil gegen Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn
die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge
oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen
Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die
gemäß dieser Bestimmungen gewählten Prüfungsfächer
dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der
zweiten Diplomprüfung, gemessen an der
Stundenzahl der für sie auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der
Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu inskribieren.
(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer
eine Wandlung in ihrer Bedeutung und
ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen
angeordnet werden, einzelnen dieser
Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine
andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen
oder zu teilen.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1
a) In der Studienrichtung „Bergwesen"
1. Bergbaukunde;
2. Aufbereitungslehre;
3. Bergmaschinenkunde;
4. Lagerstättenkunde;
5. Markscheidekunde;
6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können.
b) In der Studienrichtung „Erdölwesen"
1. Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;
2. Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;
3. Angewandte Geophysik;
4. Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;
5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können.
c) In der Studienrichtung „Markscheidewesen"
1. Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;
2. Bergschadenkunde;
3. Bergbaukunde;
4. Lagerstättenkunde;
5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in
ausreichendem Maße durchgeführt
werden können.
d) In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik"
1. Angewandte Geophysik;
2. Theoretische Physik;
3. Elektronik;
4. Lagerstättenkunde;
5. Prospektion;
6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können.
e) In der Studienrichtung „Hüttenwesen" nach
Wahl des Kandidaten
1. Studienzweig „Eisenhüttenwesen"
aa) Eisenhüttenkunde;
bb) Wärmetechnik und Ofenbau;
cc) Metallkunde und Werkstoffprüfung;
dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
2. Studienzweig „Metallhüttenwesen"
aa) Metallhüttenkunde;
bb) Wärmetechnik und Ofenbau;
cc) Metallkunde und Werkstoffprüfung;
dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
3. Studienzweig „Verformungswesen"
aa) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde;
bb) Hüttenkunde;
cc) Metallkunde;
dd) Wärmetechnik und Ofenbau.
4. Studienzweig „Metallkunde"
aa) Metallkunde und Werkstoffprüfung;
bb) Metallphysik;
cc) Hüttenkunde;
dd) Formgebungstechnik.
5. Studienzweig „Gießereiwesen"
aa) Gießereikunde;
bb) Hüttenkunde;
cc) Wärmetechnik und Ofenbau;
dd) Metallkunde und Werkstoffprüfung.
6. Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft"
aa) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften
einschließlich Unternehmensführung;
bb) Hüttenkunde;
cc) Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft;
dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
f) In der Studienrichtung „Gesteinshütten
wesen"
1. Gesteinshüttenkunde;
2. Aufbereitungslehre;
3. Wärmetechnik und Ofenbau;
4. Mineralogie und Gesteinskunde;
5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können.
g) In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen"
1. Montanmaschinenbau;
2. Allgemeiner Maschinenbau;
3. Wärmetechnik und Ofenbau;
4. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können.
h) In der Studienrichtung „Kunststofftechnik"
1. Chemie der Kunststoffe;
2. Technologie und Verarbeitung der
Kunststoffe;
3. Prüfung der Kunststoffe;
4. Entwerfen und Konstruieren in Kunst-
und Verbundstoffen;
5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können.
i) In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften"
1. Metallkunde und Werkstoffprüfung;
2. Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe;
3. Hüttenkunde und Formgebungstechnik;
4. Kunststofftechnik;
5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungsein-
richtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können.
j) Im Studienzweig „Montangeologje"
1. Geologie;
2. Lagerstättenkunde;
3. Angewandte Geophysik;
4. Angewandte Geochemie;
5. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem
Maße durchgeführt werden
können.
§ 10. Durchführung der zweiten
Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der
Studienrichtung (des Studienzweiges) anzusehen
ist.
Würde sich gemäß lit. a und lit. b das gleiche
Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten
ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß
es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen
Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung
gibt. Der Kandidat ist berechtigt,
einen Vorschlag zu machen.
(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 11.Doktorat der montanistischen
Wissenschaften
(1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates
der montanistischen Wissenschaften ist
die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer
der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen
oder die Ablegung der. abschließenden
Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer
anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten
Studienrichtung.
(2) Eine Inskription ist abweichend von den
Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes notwendige ergänzende
Studien und Prüfungen sind bis zur Vorlage der
Dissertation nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.
(3) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien
der montanistischen Wissenschaften zu entnehmen.
(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist;
b) ein Fach, das vom Präses der zuständigen
Prüfungskommission nach Anhörung des
Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation
auf Grund des thematischen Zusammenhanges
mit der Dissertation zu
bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt,.
einen Vorschlag zu machen.
(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen
und Vollziehung
§ 12. Studienkommissionen
(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70
und 1970/71 ist an den Hochschulen, denen gemäß
§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem
Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, für jede
Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.
(2) Die Studienkommissionen sind zuständige
akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne
gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen
des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen
ihnen während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes
Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich
die Ausarbeitung von Empfehlungen
über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen
von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung
von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher
Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender
drei Gruppen anzugehören
a) Hochschulprofessoren;
b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,
Lektoren. Lehrbeauftragte, Beamte und
Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,
Vertragsassistenten;
c) Studenten.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die Vertreter der Hochschulprofessoren
sind von der zuständigen akademischen Behörde,
die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der
anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)
sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses
für Hochschullehrer einzuberufenden
Versammlung, die Vertreter der Studenten
sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.
(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig
vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer
ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise
der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen
des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als
angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in
der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag
gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.
Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn
alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten
Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt
haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung
der Studienkommission die Bestimmungen des
§ 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-
Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.
§ 13. Übergangsbestimmungen
(1) Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen
Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund
dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften
unterworfen und im Studienjahr 1968/
69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses
Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert
haben, in die gemäß § 3 festgesetzte Semesterzahl
einzurechnen.
(2) Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen
gelten auch dann als ordnungsgemäß
inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan
erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren
wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden
Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind
bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung
nachzuholen.
(4) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen
haben und sich den neuen Studienvorschriften
nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende
Bestimmungen
a) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes sind
anzuwenden;
b) die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen
ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;
c) das Zeugnis über die I. Staatsprüfung ist
auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen
der I. Staatsprüfung Einzelprüfungen
mit Erfolg abgelegt wurden.
(5) Personen, die an der Montanistischen Hochschule
in Leoben die zweite Staatsprüfung abgelegt
haben, sind zur Führung des akademischen
Grades „Diplom-Ingenieur" (§ 2 Abs. 1) berechtigt.
Auf Studierende, die im Sinne des § 45
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften
vollenden, sind die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 anzuwenden.
§ 14. Durchführungsbestimmungen
(1) Die Studienordnungen für die im § 4 aufgezählten
Studien sowie die Studienordnung zur
Erwerbung des Doktorates der montanistischen
Wissenschaften sind auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit
den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zu erlassen.
(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Studien ist durch geeignete
Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem
Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu
sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen
(§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 154/1955) sowie die von ihnen durchgeführten
Forschungsprogramme haben den im
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
festgelegten Zielen zu dienen.
§ 15. Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1969 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht betraut.