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291. Bundesgesetz: Montanistische Studienrichtungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: Montanistische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Grundsätze und Ziele

Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen

sind im Sinne der Grundsätze und

Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der

montanistischen Wissenschaften, zum Zwecke

der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

und darüber hinaus der Weiterentwicklung der

Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher

und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der

montanistischen Wissenschaften zu gestalten.

§ 2. Akademische Grade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien der

in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der

akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) An die Absolventen des Diplomstudiums

des in § 4 Abs. 3 lit. b angeführten Studienzweiges

„Montangeologie" wird der akademische

Grad „Magister der Naturwissenschaften", lateinische

Bezeichnung „Magister rerum naturalium",

abgekürzt „Mag. rer. nat." verliehen.

(3) An die Absolventen der Doktoratsstudien

(§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der

montanistischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung

„Doctor rerum montanarum", abgekürzt

„Dr. mont.", verliehen.

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2

Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus

zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription

von neun Semestern. Für die Anfertigung

der Diplomarbeit und die Ablegung der

zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von

einem weiteren Semester vorzusehen; eine Inskription

ist nicht erforderlich.

(2) Die zwei Studienabschnitte umfassen je

fünf Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des Studierenden die Inskription von

einem Semester, höchstens aber von zwei

Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die

vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der

verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) und den ersten

Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1

zweiter Satz) abgelegt hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 4. Studienrichtungen und

Studienzweige

(1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten

a) Bergwesen;

b) Erdölwesen;

c) Markscheidewesen;

d) Angewandte Geophysik;

e) Hüttenwesen;

f) Gesteinshüttenwesen;

g) Montanmaschinenwesen;

h) Kunststofftechnik;

i) Werkstoffwissenschaften.

(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung

Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur

gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche

Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen.

(3) Folgende Studienzweige sind einzurichten

a) In der Studienrichtung „Hüttenwesen"

1. Eisenhüttenwesen;

2. Metallhüttenwesen;

3. Verformungswesen;

4. Metallkunde;

5. Gießereiwesen;

6. Betriebs- und Energiewirtschaft.

b) Montangeologie.

§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten

Bedingungen voraus.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen

abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw.

diejenigen Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von

solchen können frühestens nach Abschluß der

ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen

abgelegt werden.

(5) Die Studienpläne können vor Ablegung

bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die

erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen

Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder

Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen der

Wirksamkeit von Prüfungsteilen sind die Bestimmungen

des § 31 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden.

(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere Prüfungsteile,

so sind bei der Wiederholung dieser

Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

Hat der Studierende mehr als einen

Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so

ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung

dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Der Prüfungssenat hat aus den Leitern

der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens

aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen

sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß

anzuwenden.

§ (Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

a) In der Studienrichtung „Bergwesen"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Chemie;

4. Mineralogie und Geologie;

5. Maschinenbau und Elektrotechnik;

6. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

b) In der Studienrichtung „Erdölwesen"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Chemie;

4. Mineralogie und Geologie;

5. Maschinenbau und Elektrotechnik;

6. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

c) In der Studienrichtung „Markscheidewesen"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Chemie;

4. Mineralogie und Geologie;

5. Vermessungskunde und Markscheidekunde;

6. Elektrotechnik.

d) In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Chemie;

4. Mineralogie und Geologie;

5. Elektrotechnik.

e) In der Studienrichtung „Hüttenwesen"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Chemie;

4. Maschinenbau und Elektrotechnik;

5. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

f) In der Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Chemie;

4. Maschinenbau und Elektrotechnik;

5. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

g) In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Mechanische Technologie;

4. Maschinenbau und Elektrotechnik;

5. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

h) In der Studienrichtung „Kunststofftechnik"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Chemie;

4. Maschinenbau und Elektrotechnik;

5. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

i) In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften"

1. Mathematik und Darstellende Geometrie;

2. Physik und Technische Mechanik;

3. Chemie und Mineralogie;

4. Maschinenbau und Elektrotechnik;

5. Mechanische Technologie.

j) Im Studienzweig „Montangeologie"

1. Geologie;

2. Paläontologie;

3. Petrologie.

§ 7. Zulassung zur zweiten

Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten

Bedingungen voraus.

(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung wechseln,

haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung

ihre bisherigen Studien durch Ablegung

der ersten Diplomprüfung in den für die neue

Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu

ergänzen.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach

zu entnehmen.

(2) Der ordentliche Hochschulprofessor, außerordentliche

Hochschulprofessor, emeritierte

Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder

Hochschuldozent, der den Kandidaten bei der

Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die

Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von

Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird

(§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

§ 9. Prüfungsfächer der zweiten

Diplomprüfung

(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses

der Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die

gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer zum

Teil gegen Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn

die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge

oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen

Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die

gemäß dieser Bestimmungen gewählten Prüfungsfächer

dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der

zweiten Diplomprüfung, gemessen an der

Stundenzahl der für sie auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der

Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu inskribieren.

(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer

eine Wandlung in ihrer Bedeutung und

ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen

angeordnet werden, einzelnen dieser

Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine

andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen

oder zu teilen.

(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1

a) In der Studienrichtung „Bergwesen"

1. Bergbaukunde;

2. Aufbereitungslehre;

3. Bergmaschinenkunde;

4. Lagerstättenkunde;

5. Markscheidekunde;

6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können.

b) In der Studienrichtung „Erdölwesen"

1. Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;

2. Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;

3. Angewandte Geophysik;

4. Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;

5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können.

c) In der Studienrichtung „Markscheidewesen"

1. Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;

2. Bergschadenkunde;

3. Bergbaukunde;

4. Lagerstättenkunde;

5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in

ausreichendem Maße durchgeführt

werden können.

d) In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik"

1. Angewandte Geophysik;

2. Theoretische Physik;

3. Elektronik;

4. Lagerstättenkunde;

5. Prospektion;

6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können.

e) In der Studienrichtung „Hüttenwesen" nach

Wahl des Kandidaten

1. Studienzweig „Eisenhüttenwesen"

aa) Eisenhüttenkunde;

bb) Wärmetechnik und Ofenbau;

cc) Metallkunde und Werkstoffprüfung;

dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.

2. Studienzweig „Metallhüttenwesen"

aa) Metallhüttenkunde;

bb) Wärmetechnik und Ofenbau;

cc) Metallkunde und Werkstoffprüfung;

dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.

3. Studienzweig „Verformungswesen"

aa) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde;

bb) Hüttenkunde;

cc) Metallkunde;

dd) Wärmetechnik und Ofenbau.

4. Studienzweig „Metallkunde"

aa) Metallkunde und Werkstoffprüfung;

bb) Metallphysik;

cc) Hüttenkunde;

dd) Formgebungstechnik.

5. Studienzweig „Gießereiwesen"

aa) Gießereikunde;

bb) Hüttenkunde;

cc) Wärmetechnik und Ofenbau;

dd) Metallkunde und Werkstoffprüfung.

6. Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft"

aa) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften

einschließlich Unternehmensführung;

bb) Hüttenkunde;

cc) Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft;

dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.

f) In der Studienrichtung „Gesteinshütten

wesen"

1. Gesteinshüttenkunde;

2. Aufbereitungslehre;

3. Wärmetechnik und Ofenbau;

4. Mineralogie und Gesteinskunde;

5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können.

g) In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen"

1. Montanmaschinenbau;

2. Allgemeiner Maschinenbau;

3. Wärmetechnik und Ofenbau;

4. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können.

h) In der Studienrichtung „Kunststofftechnik"

1. Chemie der Kunststoffe;

2. Technologie und Verarbeitung der

Kunststoffe;

3. Prüfung der Kunststoffe;

4. Entwerfen und Konstruieren in Kunst-

und Verbundstoffen;

5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können.

i) In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften"

1. Metallkunde und Werkstoffprüfung;

2. Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe;

3. Hüttenkunde und Formgebungstechnik;

4. Kunststofftechnik;

5. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungsein-

richtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können.

j) Im Studienzweig „Montangeologje"

1. Geologie;

2. Lagerstättenkunde;

3. Angewandte Geophysik;

4. Angewandte Geochemie;

5. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;

6. ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden

können.

§ 10. Durchführung der zweiten

Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil

ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der

Studienrichtung (des Studienzweiges) anzusehen

ist.

Würde sich gemäß lit. a und lit. b das gleiche

Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten

ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß

es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen

Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung

gibt. Der Kandidat ist berechtigt,

einen Vorschlag zu machen.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 11.Doktorat der montanistischen

Wissenschaften

(1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates

der montanistischen Wissenschaften ist

die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer

der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen

oder die Ablegung der. abschließenden

Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer

anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten

Studienrichtung.

(2) Eine Inskription ist abweichend von den

Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern.

Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes notwendige ergänzende

Studien und Prüfungen sind bis zur Vorlage der

Dissertation nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf

Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien

der montanistischen Wissenschaften zu entnehmen.

(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist;

b) ein Fach, das vom Präses der zuständigen

Prüfungskommission nach Anhörung des

Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation

auf Grund des thematischen Zusammenhanges

mit der Dissertation zu

bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt,.

einen Vorschlag zu machen.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen

und Vollziehung

§ 12. Studienkommissionen

(1) Für die Dauer der Studienjahre 1969/70

und 1970/71 ist an den Hochschulen, denen gemäß

§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes die Einrichtung der in diesem

Bundesgesetz geregelten Studien obliegt, für jede

Studienrichtung eine Studienkommission einzusetzen.

(2) Die Studienkommissionen sind zuständige

akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne

gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes. Abweichend von den Bestimmungen

des § 9 dieses Bundesgesetzes obliegen

ihnen während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes

Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes. Weiters gehören in ihren Aufgabenbereich

die Ausarbeitung von Empfehlungen

über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen

von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung

von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.

(3) Jeder Studienkommission haben in gleicher

Zahl, mindestens aber drei Vertreter folgender

drei Gruppen anzugehören

a) Hochschulprofessoren;

b) Hochschulassistenten, Hochschuldozenten,

Lektoren. Lehrbeauftragte, Beamte und

Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen

Dienstes, Bundeslehrer und Vertragslehrer,

Vertragsassistenten;

c) Studenten.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Vertreter der Hochschulprofessoren

sind von der zuständigen akademischen Behörde,

die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der

anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen)

sind von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses

für Hochschullehrer einzuberufenden

Versammlung, die Vertreter der Studenten

sind vom zuständigen Fachschaftsausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft zu entsenden.

(4) Die Studienkommissionen sind erstmalig

vom Rektor einzuberufen. Sie haben in ihrer

ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise

der Hochschulprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen

des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Zu einem Beschluß der Studienkommission

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als

angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in

der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag

gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit.

Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn

alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten

Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt

haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung

der Studienkommission die Bestimmungen des

§ 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes sinngemäß

anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-

Organisationsgesetzes gelten sinngemäß.

§ 13. Übergangsbestimmungen

(1) Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen

Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund

dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften

unterworfen und im Studienjahr 1968/

69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses

Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert

haben, in die gemäß § 3 festgesetzte Semesterzahl

einzurechnen.

(2) Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen

gelten auch dann als ordnungsgemäß

inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan

erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren

wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden

Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind

bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung

nachzuholen.

(4) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen

haben und sich den neuen Studienvorschriften

nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende

Bestimmungen

a) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes sind

anzuwenden;

b) die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen

ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;

c) das Zeugnis über die I. Staatsprüfung ist

auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen

der I. Staatsprüfung Einzelprüfungen

mit Erfolg abgelegt wurden.

(5) Personen, die an der Montanistischen Hochschule

in Leoben die zweite Staatsprüfung abgelegt

haben, sind zur Führung des akademischen

Grades „Diplom-Ingenieur" (§ 2 Abs. 1) berechtigt.

Auf Studierende, die im Sinne des § 45

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften

vollenden, sind die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 anzuwenden.

§ 14. Durchführungsbestimmungen

(1) Die Studienordnungen für die im § 4 aufgezählten

Studien sowie die Studienordnung zur

Erwerbung des Doktorates der montanistischen

Wissenschaften sind auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit

den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zu erlassen.

(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Studien ist durch geeignete

Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem

Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu

sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen

(§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 154/1955) sowie die von ihnen durchgeführten

Forschungsprogramme haben den im

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

festgelegten Zielen zu dienen.

§ 15. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1969 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht betraut.

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