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291. Verordnung: Änderung der Postordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Änderung der Postordnung

Auf Grund des § 7 des Postgesetzes, BGBl.

Nr. 58/1957, wird verordnet

Artikel I

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der

Fassung der Novellen BGBl. Nr. 6/1960 und

BGBl. Nr. 278/1963, wird wie folgt abgeändert

1. In den §§ 5, 6, 9 und 81 ist statt dem Wort

„Elektrizitätswirtschaft" jeweils zu setzen „verstaatlichte

Unternehmungen".

2. Dem § 15 ist als letzter Satz anzufügen

„Für Auskünfte über die richtige Abgabe von

Postsendungen gelten die Bestimmungen über die

Nachforschung."

3. Dem § 19 ist als letzter Satz anzufügen

„Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen (Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung) kann

die Überweisung von Postgebühren auch in

anderen als den im folgenden geregelten Fällen

gestatten, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden

Gebühren und den sonstigen Umständen

zweckmäßig ist."

4. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Die entrichteten Postgebühren sind von

den Postämtern auf der Postsendung oder auf

dem für die Aufgabe der Postsendung oder des

Geldbetrages vorgeschriebenen Postvordruck zu

vermerken. Der Vermerk kann entfallen, soweit

der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung

Briefmarken oder einen im folgenden vorgeschriebenen,

auf die Barentrichtung der Gebühren

hinweisenden Vermerk auf der Postsendung

angebracht hat oder die Gebührenentrichtung

in einer Aufgabebescheinigung bestätigt

erhält. Auf Verlangen sind der Ankauf von

Briefmarken sowie bar entrichtete Postgebühren

vom Postamt im Postbestätigungsbuch zu bestätigen,

wenn die Bestätigung nicht schon in

einer anderen Bescheinigung erfolgte."

5. Dem § 23 ist als letzter Satz anzufügen

„Briefmarken sind, soweit hiezu die Möglichkeit

besteht, auf der Anschriftseite der Postsendung,

und zwar in der rechten oberen Ecke, anzubringen."

6. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Briefmarken, die nicht echt sind, deren

Bildfläche beschädigt oder mit einer durchsichtigen

Schicht überzogen ist, und Briefmarken

vor dem kundgemachten ersten oder nach dem

kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur

Freimachung sind ungültig. Auf Postsendungen

angebrachte ungültige Briefmarken sind als nicht

vorhanden anzusehen. Das gleiche gilt für Briefmarken,

die offensichtlich bereits zur Frei-

machung verwendet wurden, die nicht unmittelbar

auf der Postsendung aufgeklebt oder aufgedruckt

oder nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar

sind."

7. § 26 hat zu lauten

„§ 26. Auf Papier aufgeklebte oder aufgedruckte

Briefmarken, ausgenommen Briefmarken,

die ungültig sind oder die offensichtlich bereits

zur Freimachung verwendet wurden, sind von

den Postämtern gegen Entrichtung der Umtauschgebühr

für jede Briefmarke umzutauschen.

Beim Umtausch von Sonderpostmarken ist ein

allfälliger Zuschlag nicht zu berücksichtigen."

8. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Die Postämter haben auf Postsendungen

angebrachte Briefmarken, die sich für die Entrichtung

von Postgebühren eignen, bei der Aufgabe

mit einem deutlichen Poststempelabdruck

zu entwerten. Der Poststempelabdruck hat die

Postamtsbezeichnung, die Postleitzahl, die

Datumsangabe und, soweit bei einem Postamt

mehrere Poststempel verwendet werden, ein

Unterscheidungszeichen zu enthalten. Die Postamtsbezeichnung

muß, ausgenommen bei fahrbaren

Postämtern, den Namen des Ortes enthalten,

in dem das Postamt errichtet ist. Soweit

Posthilfsstellen über einen Poststempel mit

Datumsangabe verfügen, haben sie die Entwertung

der auf Postsendungen angebrachten Briefmarken

in gleicher Weise wie die Postämter vorzunehmen.

Briefmarken, die bei der Aufgabe der

Postsendung nicht mit einem Poststempelabdruck

entwertet wurden, sind auf andere Weise zu entwerten."

9. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Hat der Absender auf der Briefsendung

den von der Post aufgelegten philatelistischen

Klebezettel angebracht, sind die Briefmarken

besonders sorgfältig mit einem Poststempelabdruck

zu entwerten. Solche Sendungen sind am

Postschalter aufzugeben oder in einen hiefür aufgestellten

besonderen Briefkasten einzulegen."

10. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Briefmarken, die sich für die Entrichtung

von Postgebühren eignen, sind auf

Verlangen von den Postämtern sowie den zur

Entwertung von Briefmarken berechtigten Posthilfsstellen

mit einem Poststempelabdruck zu entwerten.

Wenn Briefmarken zur Entwertung an

ein Postamt oder an eine dazu berechtigte Posthilfsstelle

gesandt werden, ist ihnen ein mit einer

Anschrift versehener. Briefumschlag beizulegen,

auf dem Briefmarken im Nennwert der Beförderungsgebühr

für die Rücksendung oder

Weiterleitung angebracht sind."

11. § 30 hat zu lauten

„§ 30. An Stelle von Briefmarken dürfen auf

Postsendungen als Zeichen der Gebührenentrichtung

Freistempelabdrucke durch eine von der

Post verwendete (Post-Freistempelmaschine) oder

bei der Post angemeldete Freistempelmaschine

(Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden.

Absender-Freistempelmaschinen bedürfen

einer Typenzulassung durch das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

(Generaldirektion für die Post- und

Telegraphenverwaltung). Diese ist zu erteilen,

wenn die Type einwandfreie Stempelabdrucke gewährleistet

und sichergestellt ist, daß Postgebühren

nicht hinterzogen werden können.

Außerdem muß die ordnungsgemäße Instandhaltung

der Maschine gesichert sein."

12. Nach § 30 sind die §§ 30 a und 30 b mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„§ 30 a. Die Freistempelabdrucke sind in roter

Farbe auf der Anschriftseite der Postsendung,

nach Möglichkeit in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Sie dürfen auch auf einem Streifen

angebracht werden, der seiner ganzen Fläche

nach auf die Sendung aufgeklebt wird. Die für

Absender-Freistempelmaschinen verwendete

Stempelfarbe muß der von der Post verwendeten

gleichwertig sein. Das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

(Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)

hat die Verwendung einer anderen

für die postdienstliche Behandlung geeigneten

Farbe zu bewilligen, wenn der Antragsteller die

Notwendigkeit der Verwendung einer anderen

Farbe glaubhaft macht."

„§ 30 b. Zur Abstempelung mit Post-Freistempelmaschinen

sind nur Briefsendungen zugelassen,

die sich für Maschinenstempelung eignen

und von denen mindestens 50 nach Größe, Gewicht

und Gebührensatz gleichartige Sendungen

gleichzeitig, aufgegeben werden. Die Sendungen

müssen in Bunden zu je 50 oder 100 Stück — ausgenommen

Restbunde — aufgegeben und so

gelegt werden, daß sie mit der Anschrift nach

oben und in der gleichen Richtung liegen."

13. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Der Freistempelabdruck (Anlage 2) muß

den Ort und das Datum der Aufgabe, das Wort

„Österreich", den Gebührenbetrag und bei Absender-

Freistempelmaschinen außerdem die Absenderangabe

enthalten. Ist aus der Absenderangabe

das für den Standort der Absender-Freistempelmaschine

zuständige Abgabepostamt

(Überwachungspostamt) nicht ersichtlich, muß

dieses zusätzlich angegeben werden (ÜPA ...).

Bei Firmen genügt als Absender auch ein Teil

des Firmenwortlautes, wenn die Firma durch

diesen eindeutig bezeichnet ist. Die Angabe der

Abgabestelle darf entfallen, wenn deren Kenntnis

beim Abgabepostamt des Absenders vorausgesetzt

werden kann. Neben dem Datum oder

zwischen dem Datum und dem Gebührenbetrag

darf eine Schutzmarke, ein Warenzeichen oder

ein Werbewortlaut angebracht werden. Die Absenderangabe

darf auch in den Werbewortlaut

eingefügt sein."

14. § 32 hat zu lauten

„§ 32. Sendungen mit Freistempelabdrucken

sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte

Briefsendungen mit Freistempelabdrucken

dürfen auch in Briefkasten eingelegt

werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder

nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren

Ortsangabe oder Datum mit dem Ort oder dem

Datum der Aufgabe nicht übereinstimmen, sind

ungültig. Sendungen mit Freistempelabdrucken,

die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im

Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift

aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen

jedoch innerhalb eines Jahres von dem im

Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch

in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck

enthaltenen Aufgabeort aufgegeben

werden. Postgebühren für nichtbeförderte Freistempel-

Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt.

Sendungen mit ungültigen Freistempelabdrucken

sind dem Absender zurückzugeben."

15. § 33 hat zu lauten

„§ 33. Die Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine

ist bei dem für ihren Standort

zuständigen Abgabepostamt (Überwachungspostamt)

unter Vorlage eines Freistempelabdruckes

schriftlich anzumelden. Zur Freistempelmaschine

gehörende Schlüssel sind bei der Anmeldung dem

Überwachungspostamt zu übergeben. Mehrere

Unternehmen oder sonstige Einrichtungen dürfen

eine Freistempelmaschine nur dann gemeinsam

verwenden, wenn sie in einem engen wirtschaftlichen

Zusammenhang stehen und für jedes

Unternehmen oder jede Einrichtung ein eigener

Freistempel verwendet wird. Die Post- und Telegraphendirektion

hat in einem solchen Fall auch

die Verwendung eines gemeinsamen Freistempels

zu gestatten, wenn die Unternehmen oder Einrichtungen

dieselbe Abgabestelle haben. Jede Veränderung

in der Verwendung der Freistempelmaschine,

insbesondere ihr Verkauf, ist dem

Überwachungspostamt bekanntzugeben."

16. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Bei Verwendung von Absender-Freistempelmaschinen

sind die Postgebühren beim

Überwachungspostamt oder im Einvernehmen

mit diesem bei einem der innerhalb des Postbezirkes

des Überwachungspostamtes liegenden

Postämter im voraus zu entrichten. Für die entrichteten

Postgebühren hat das Postamt je nach

dem System der Freistempelmaschine entweder

Wertkarten abzugeben oder den Stand des Kontrollzählers

der Freistempelmaschine um den entrichteten

Gebührenbetrag zu erhöhen. Verbrauchte

Wertkarten hat der Absender nach der

von der Freistempelmaschine aufgedruckten fortlaufenden

Nummer dem Postamt zurückzugeben,

bei dem er die Gebühren entrichtet hat."

17. § 41 hat zu lauten

„§ 41. Zuviel entrichtete Postgebühren und

Auslagen sowie Postgebühren, für die die entsprechende

Leistung nicht erbracht wurde, haben

die Postämter zurückzuzahlen, wenn das Verlangen

innerhalb eines Jahres von dem der Entrichtung

folgenden Tag an gestellt wird. Die

einer Beförderungsgebühr entsprechende Leistung

gilt als erbracht, wenn eine Postsendung von dem

Postamt, bei dem die Aufgabe erfolgte (Aufgabepostamt),

weitergeleitet wurde."

18. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Entrichtete Postgebühren sind, soweit

nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt

ist, von Amts wegen zurückzuzahlen, wenn die

Postsendung während der Postbeförderung in

Verlust geraten oder ihr Inhalt aus Verschulden

der Post zur Gänze unbrauchbar geworden ist."

19. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Andere als die von der Post herausgegebenen

Postvordrucke dürfen nur dann verwendet

werden, wenn sie den von der Post herausgegebenen

vollkommen gleichen und auf

ihnen eine gedruckte Absenderangabe oder eine

gedruckte Anschrift angebracht ist. Das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen (Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung) hat auch Postvordrucke

zuzulassen, die den von der Post herausgegebenen

nicht vollkommen gleichen, wenn

der Antragsteller wesentliche Vorteile glaubhaft

macht und die postdienstliche Behandlung nicht

beeinträchtigt wird."

20. Der letzte Satz des § 47 hat zu lauten

„Die dem Aufgabepostamt übergebenen Postvordrucke

verbleiben samt den allenfalls darauf

angebrachten Briefmarken der Post; ausgenommen

sind hievon jene Teile, die für den Absender

oder Empfänger bestimmt sind."

21. § 50 hat zu lauten

„§ 50. Von der Postbeförderung ausgeschlossen

sind lebende Tiere, die mit einer auf Menschen

übertragbaren Krankheit behaftet, giftig oder

sonstwie gefährlich sind, sowie alle bei den

Österreichischen Bundesbahnen nicht als Expreßgut

zugelassenen Sachen."

22. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Zur Beförderung als Briefsendungen

sind, soweit nicht im folgenden bezüglich der

Ausmaße und des Gewichtes anderes bestimmt

ist, Sendungen zugelassen, deren Länge, Breite

und Höhe zusammen nicht mehr als 90 Zentimeter

und deren größte Ausdehnung nicht mehr

als 60 Zentimeter betragen; bei Sendungen in

Rollenform darf die Länge und der zweifache

Durchmesser zusammen 104 Zentimeter, die

größte Ausdehnung 90 Zentimeter nicht überschreiten.

Das Gewicht der Briefsendungen darf

zwei Kilogramm nicht übersteigen."

23. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Soweit in der Postgebührenordnung für

Briefsendungen mit Postnormformat und für

sonstige Briefsendungen unterschiedliche Gebühren

festgesetzt sind, gelten die für Briefsendungen

mit Postnormformat angegebenen

Gebühren für jene Sendungen, die ein Höchstausmaß

von 12 X 23'5 Zentimeter, ein Mindestausmaß

von 9 X 14 Zentimeter, eine einheitliche

Stärke von höchstens 0'5 Zentimeter aufweisen

und bei denen das Verhältnis der Länge zur

Breite mindestens 1'414 beträgt."

24. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Für die einzelnen Arten von Briefsendungen

sind im folgenden besondere Merkmale

festgesetzt, die für die gebührenrechtliche

und postdienstliche Behandlung der Postsendung

maßgebend sind."

25. § 56 hat zu lauten

„§ 56. Soweit bestimmte Briefsendungen als

besonderes Merkmal einen Druck, Vordruck oder

gedruckte Angaben enthalten müssen, gelten nur

Worte, Ziffern, Zeichen oder Abbildungen als

gedruckt, die durch ein Vervielfältigungsverfahren

hergestellt sind. Vordrucke sind gedruckte

Fragebogen, sonstige Formblätter mit oder ohne

Spalteneinteilung und gedruckte Mitteilungen,

die zur Ergänzung durch nichtgedruckte Zusätze

bestimmt sind. Handschriftlich oder mit Schreibmaschine

bewirkte Durchdrucke sowie mit Handstempel

hergestellte Abdrucke gelten nicht als

gedruckt. Ob ein Druck vorhegt, hat im Zweifelsfall

der Absender nachzuweisen."

26. § 58 hat zu lauten

„§ 58. Auf Briefsendungen hat der Absender

als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken

oder Freistempelabdrucke anzubringen,

soweit die Barentrichtung der Postgebühren nicht

im folgenden ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die

Postämter haben auch in sonstigen Fällen die

Barentrichtung von Postgebühren zuzulassen,

wenn gleichzeitig mindestens 1000 Stück der

gleichen Sendungsart und Gebühr beim Postschalter

aufgegeben werden. Solche Sendungen

müssen den Vermerk „Als ... bar freigemacht

beim Postamt ..." tragen. Nichtbescheinigte

Briefsendungen, deren Beförderungsgebühr bei

der Aufgabe nicht entrichtet ist, sind dem Absender

zurückzugeben, soweit nicht im folgenden

ausdrücklich anderes bestimmt ist."

27. § 59 hat zu lauten

„§ 59. Mehrere Briefsendungen dürfen zu einer

Briefsendung vereinigt werden, wenn sie von

einem Absender herrühren und für denselben

Empfänger bestimmt sind. Soweit die zu einer

Briefsendung vereinigten Sendungen oder einzelne

Inhaltsteile einer Sendung gebührenrechtlich

nicht gleichwertig sind, ist die Beförderungsgebühr

für die ganze Sendung auf Grund der

gebührenrechtlich höchstwertigen Sendung (Inhaltsteil)

zu entrichten. Für die gebührenrechtliche

Wertung ist die für das Gesamtgewicht

der Sendung in Betracht kommende Gewichtsstufe

maßgebend."

28. § 62 hat zu lauten

„§ 62. Briefe sind verschlossen aufgegebene

Briefsendungen. Offen oder unverpackt aufgegebene

Briefsendungen sind gebührenrechtlich

und postdienstlich als Briefe zu behandeln, wenn

sie nach ihren besonderen Merkmalen keine

Geschäftsbriefe, Postkarten, Geschäftspostkarten,

Drucksachen, Massendrucksachen, Warenproben,

Massenwarenproben, Blindensendungen oder

Zeitungen sind."

29. Der 1. Satz des § 63 hat zu lauten

„Nichtbescheinigte Briefe sind, soweit nicht im

folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch

dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr

bei der Aufgabe nicht entrichtet ist."

30. § 64 hat zu lauten

„§ 64. Postkarten sind unverpackt aufgegebene

Karten, deren Ausmaße höchstens 15 X 10'7 Zentimeter

und mindestens 10 X 7 Zentimeter betragen.

Die Stärke der Postkarten darf jene der

von der Post herausgegebenen nicht unter- und

1 Millimeter nicht überschreiten. Für die Anschrift

muß mindestens die rechte Hälfte einer

Seite vorbehalten sein. Als Postkarten sind auch

Karten zugelassen, die einen für die Anschrift

bestimmten Streifen im Ausmaß von höchstens

der halben Postkarte aufweisen, der seiner

ganzen Fläche nach auf der Postkarte aufgeklebt

sein muß. Postkarten dürfen auch mit einer anhängenden

Karte versendet werden (Doppelpostkarten).

Auf der anhängenden Karte dürfen eine

Anschrift und der Entwurf einer Mitteilung angebracht

sein."

31. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene

Briefsendungen, die Vordrucke mit nichtgedruckten

Zusätzen geschäftlicher Art enthalten. Die

nichtgedruckten Zusätze dürfen für sich allein

keine oder nur eine kurze zusammenhängende

Mitteilung ergeben. Auf der Anschriftseite von

Geschäftsbriefen müssen eine gedruckte Absenderangabe

und der gedruckte Vermerk „Geschäftsbrief"

angebracht sein. Den Geschäftsbriefen

dürfen auch Durchschriften der in der

Sendung enthaltenen Vordrucke beigelegt werden."

32. § 67 hat zu lauten

„§ 67. Geschäftspostkarten sind Postkarten,

auf deren Anschriftseite eine gedruckte Absenderangabe

oder eine gedruckte Anschrift und

in deren Anschriftteil der gedruckte Vermerk

„Geschäftspostkarte" angebracht sind."

33. § 68 hat zu lauten

„§ 68. Nichtbescheinigte Geschäftsbriefe und

Geschäftspostkarten sind auch dann zu befördern,

wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe

nicht entrichtet ist. Auf solchen Briefsendungen

haben die Postämter außer der nichtentrichteten

Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr

zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben."

34. § 69 hat zu lauten

„§ 69. Drucksachen sind offen aufgegebene

Briefsendungen, die einen auf Papier oder papierähnlichem

Material angebrachten Druck und, soweit

nicht im folgenden ausdrücklich anderes

bestimmt ist, keine nichtgedruckten, durchgestrichenen

oder unterstrichenen Worte enthalten.

Nichtgedruckte Ziffern und Zeichen sind zulässig,

soweit sie nicht offensichtlich an Stelle

verabredeter Worte angebracht sind."

35. § 70 hat zu lauten

„§ 70. Auf Drucksachen dürfen der Aufgabeort,

das Aufgabedatum, die Anschrift und die

Absenderangabe außerhalb der gedruckten Mitteilung

durch nichtgedruckte Zusätze angegeben

werden. Außerdem sind Druckfehlerberichtigungen

und. Abdrucke mit einem Handstempel,

dessen Wortlaut nicht verändert werden kann,

zulässig."

36. § 71 hat zu lauten

„§ 71. Unverpackt aufgegebene Ansichts-,

Glückwunsch- und Beileidskarten sowie Glückwunsch-

und Beileidsbillets gelten als Drucksachen,

wenn sie außer den zulässigen nichtgedruckten

Zusätzen nicht mehr als fünf nichtgedruckte

Worte enthalten. Grüne Erlagscheine

und Einzahlungslochkarten des Österreichischen

Postsparkassenamtes sowie Zahlscheine österreichischer

Kreditunternehmungen, die nichtgedruckte

Worte nur auf der Rückseite innerhalb

eines dafür vom Kontoinhaber angebrachten

Vordruckes enthalten, gelten gleichfalls als

Drucksachen."

37. § 72 hat zu lauten

„§ 72. Massendrucksachen sind inhaltlich vollkommen

gleiche Drucksachen mit einem Höchstgewicht

von dreihundertfünfzig Gramm und

einem Höchstausmaß von 33 X 23 X 5 Zentimetern,

bei Rollenform mit einer Länge von

höchstens 33 Zentimetern und einem Durchmesser

von höchstens 5 Zentimetern. Es müssen

mindestens dreihundert Sendungen gleichzeitig

am Postschalter aufgegeben werden. Massendrucksachen,

die sich nur durch Ordnungsnummern

oder durch Angaben voneinander

unterscheiden, die den Anschriften der Sendungen

gleichen, gelten als inhaltlich vollkommen

gleich. Die Postgebühren für Massendrucksachen

sind bar zu entrichten. Auf den Sendungen muß

der Vermerk „Postgebühr bar bezahlt", in der

Anschrift von Massehdrucksachen mit persönlicher

Anschrift außerdem die Postleitzahl angebracht

sein."

38. § 73 hat zu entfallen.

39. § 74 hat zu lauten

„§ 74. Warenproben sind offen aufgegebene

Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von

fünfhundert Gramm, die Waren oder Warenmuster

enthalten. Der Aufgabeort, das Aufgabedatum,

die Anschrift und die Absenderangabe

sowie Angaben über die Ware und ihren Preis

dürfen auch nichtgedruckt angebracht sein."

40. § 75 hat zu lauten

„§ 75. Massenwarenproben sind inhaltlich vollkommen

gleiche Warenproben mit einem Höchstgewicht

von einhundertfünfzig Gramm und

einem Höchstausmaß von 33 X 23 X 5 Zentimetern,

bei Rollenform mit einer Länge von

höchstens 33 Zentimetern und einem Durchmesser

von höchstens 5 Zentimetern. Es müssen

mindestens dreihundert Sendungen gleichzeitig am

Postschalter aufgegeben werden. Massenwarenproben,

die sich nur durch Ordnungsnummern

oder durch Angaben voneinander unterscheiden,

die den Anschriften der Sendungen gleichen,

gelten als inhaltlich vollkommen gleich. Die Postgebühren

für Massenwarenproben sind bar zu

entrichten. Auf den Sendungen muß der Ver-

merk „Postgebühr bar bezahlt", in der Anschrift

von Massenwarenproben mit persönlicher Anschrift

außerdem die Postleitzahl angebracht

sein."

41. § 76 hat zu lauten

„§ 76. Blindensendungen sind offen aufgegebene

Briefsendungen mit einem Höchstgewicht

von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen

in tastbarer Schrift oder Druckstöcke

mit Blindenschriftzeichen enthalten. Blindensendungen

von oder an Blindenanstalten sowie von

oder an Zentral- oder Landesstellen der Blindenorganisationen

dürfen allein oder zusammen mit

dem allgemein zulässigen Inhalt Tonaufnahmen

oder ausschließlich für Blinde bestimmtes Spezialpapier

enthalten. Auf Blindensendungen muß

der Vermerk Blindendruck" angebracht sein.

Blindensendungen sind von den Beförderungsgebühren

befreit."

42. § 80 hat zu lauten

„§ 80. Absender, die mindestens zehn Pakete

gleichzeitig nach Orten im Inland aufgeben, erhalten

eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren

in dem in der Postgebührenordnung

festgesetzten Ausmaß. Voraussetzung dafür ist,

daß die Postgebühren bei der Aufgabe entrichtet

werden, die Pakete in ein Postaufgabebuch (einen

Postaufgabebogen) eingetragen werden und die

laufende Nummer des Postaufgabebuches

(-bogens) auf den Paketen angegeben wird."

43. § 84 hat zu lauten

„§ 84. Der Absender kann bescheinigte, Pakete

mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe

aufgeben. Auf den Wertpaketen ist der Wert

in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben.

Für die Wertangabe hat der Absender,

soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr

zu entrichten. Die Wertgebühr ist bei Verlust

der Sendung nicht zurückzuzahlen."

44. § 85 hat zu lauten

„§ 85. Postsendungen dürfen ohne Verpackung

aufgegeben werden, soweit die postdienstliche

Behandlung der Postsendung dadurch nicht behindert

wird. Postsendungen, die wegen ihrer

Verpackung, ihres Verschlusses oder aus sonstigen

Gründen für die postdienstliche Behandlung

ungeeignet sind, sind dem Absender zurückzugeben.

Postsendungen, die offen aufzugeben

sind, müssen so beschaffen sein, daß ihr Inhalt

leicht geprüft werden kann. Weisen solche Sendungen

einen Verschluß auf und kann ihr Inhalt

nur durch Öffnen des Verschlusses geprüft

werden, muß der ursprüngliche Zustand der

Sendung mit denselben Verschlußmitteln leicht

wiederherstellbar sein."

45. § 88 hat zu lauten

„§ 88. Bei allen Wertbriefen sowie bei unverschnürten

Paketen mit einer Wertangabe, die

den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag

übersteigt, ist die Verpackung mit so

vielen Siegellackabdrücken zu verschließen, daß

alle Enden der Verpackung festgehalten werden

und ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich

wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung

oder der Siegellackabdrücke nicht möglich ist.

Siegelmarken sind zum Verschluß nicht zugelassen."

46. § 89 hat zu lauten

„§ 89. Bei verschnürten Paketen mit einer

Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung

zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ist die Verschnürung

so anzubringen und durch Siegellackabdrücke,

Plomben oder sonstige gleichwertige

Verschlußmittel zu sichern, daß sie ohne Verletzung

des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift

werden kann."

47. § 90 hat zu lauten

„§ 90. Wenn die äußere Verpackung von

Paketen mit einer Wertangabe, die den für die

Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt,

aus einer Kiste besteht, muß die Kiste

vernagelt und bereift oder durch Schlösser gesichert

sein. An den Fugen der Kiste sind eingelassene

Siegellackabdrücke anzubringen. Soweit

der Inhalt aus Geldmünzen besteht, sind diese in

Beuteln oder Säckchen zu verpacken."

48. § 93 hat zu lauten

„§ 93. Bei Wertbriefen ist das Gewicht aufgerundet

auf volle Gramm zu ermitteln."

49. § 94 hat zu lauten

„§ 94. Bei Paketen mit einer Wertangabe, die

den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag

übersteigt, ist das Gewicht aufgerundet

auf volle hundert Gramm, bei den übrigen

Paketen aufgerundet auf volle fünfhundert

Gramm zu ermitteln."

50. § 95 hat zu lauten

„§ 95. Die Anschrift hat den Empfänger, die

Abgabestelle, den Bestimmungsort und diesem

vorangesetzt die Postleitzahl des zuständigen

Abgabepostamtes zu enthalten. Der Bestimmungsort

darf weggelassen werden, wenn er

nicht zur näheren Bezeichnung der Abgabestelle

notwendig ist. Auf nichtbescheinigten Postsendungen

darf der Empfänger durch verabredete

Zeichen, Ziffern, Buchstaben oder Worte

(Chiffre), auf Massendrucksachen und Massenwarenproben

(Massensendungen) durch die allgemein

gehaltene Anschrift „An einen Haushalt"

angegeben sein. Soweit erforderlich, ist die Ab-

gabestelle durch Angabe der Straße, der Hausnummer,

der Stiege und der Türnummer zu

bezeichnen. Bei Postsendungen an Postfachinhaber

ist als Abgabestelle „Postfach" und die

allfällige Nummer des Faches anzugeben. Soweit

ein Postamt für Sendungen an Postfachinhaber

eine gesonderte Postleitzahl hat, ist diese anzuführen.

Postsendungen, deren Anschrift unvollständig

ist, sind zu befördern, wenn dies ohne

erhebliche Behinderung des Postdienstes möglich

ist."

51. § 96 hat zu lauten

„§ 96. Die Anschrift ist auf der Postsendung

anzubringen. Bei Postsendungen mit durchsichtiger

Verpackung darf die Anschrift auf dem

Inhalt der Postsendung, bei Postsendungen ohne

oder mit einer Wertangabe bis zu dem für die

Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag auf

einer an der Postsendung haltbar befestigten

Fahne von genügender Stärke angebracht sein.

Bei bescheinigten Postsendungen darf die Anschrift

nicht mit Graphit-, Tinten- oder Farbstift

geschrieben sein."

52. § 97 hat zu lauten

„§ 97. Auf nichtbescheinigten Postsendungen

soll, auf allen bescheinigten Postsendungen muß

der Absender seine Anschrift (Absenderangabe)

anbringen: Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite,

nach Möglichkeit links unten, und so

anzubringen, daß eine Verwechslung mit der Anschrift

ausgeschlossen ist. Die Absenderangabe

darf auch auf der Rückseite der Postsendung angebracht

werden, soweit nicht bei bestimmten

Sendungsarten ihre Anbringung auf der Anschriftseite

ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei

bescheinigten Postsendungen ohne Wertangabe

mit dem Vermerk „Wettbewerbsarbeit" sind als

Absenderangabe auch Kennziffern zulässig."

53. § 98 hat zu lauten

„§ 98. Vorgeschriebene Angaben und Vermerke

sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, vom Absender auf der Anschriftseite der

Postsendung anzubringen. Sonstige Vermerke

oder Abbildungen dürfen auf der Anschriftseite

angebracht werden, soweit dadurch nicht die Anschrift,

vorgeschriebene Angaben oder Vermerke

des Absenders oder postdienstliche Vermerke beeinträchtigt

werden; die Abbildungen müssen

sich von den Briefmarken sowie von Post- und

Freistempelabdrucken deutlich unterscheiden."

54. § 102 hat zu lauten

„§ 102. In Orten, in denen ein Paketsammeidienst

eingerichtet ist, können Absender, die

regelmäßig mindestens fünf Pakete gleichzeitig

aufgeben, die Abholung ihrer Pakete bei dem

Postamt anmelden, das mit der Durchführung

des Paketsammeidienstes betraut ist. Für jedes

abgeholte Paket ist die Einsammlungsgebühr zu

entrichten. Die Postämter sind berechtigt, den

Paketsammeidienst auf Absender einzuschränken,

die Selbstbezettler sind, die regelmäßig mehr als

fünf Pakete gleichzeitig aufgeben, deren Abholstelle

ebenerdig und in der Nahe der Verladestelle

gelegen ist oder die die Pakete zum Einsammelfahrzeug

bringen, wenn die ihnen zur

Verfügung stehenden Einrichtungen die uneingeschränkte

Durchführung des Paketsammeidienstes

nicht zulassen. Die Postämter sind berechtigt,

die Postgebühren für im Paketsammeidienst

aufgegebene Pakete zu stunden, wenn ihre

Einbringung gesichert ist. Die gestundeten Gebühren

können auch durch Überweisung entrichtet

werden. Auf Einsammlungspaketen muß

die laufende Nummer des Postaufgabebuches

(-bogens) angegeben sein;"

55. § 103 hat zu lauten

„§ 103. Vom Paketsammeidienst sind Pakete

mit lebenden Tieren oder in der Anlage 1 zugelassenen

Sachen sowie Pakete mit einer Wertangabe,

die den für die Ersatzzustellung zulässigen

Höchstbetrag übersteigt, ausgeschlossen. Die

Postämter sind berechtigt, das Einsammeln von

Paketen nach dem Ausland auf Absender einzuschränken,

welche die Gewähr bieten, daß sie die

Ausfuhrvorschriften beachten."

56. § 105 hat zu lauten

„§ 105. Massensendungen mit der allgemein

gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt" hat

der Absender in Ortsbunden, auf denen die Zahl

der inliegenden Sendungen sowie die Postleitzahl

des Abgabepostamtes anzubringen sind, am Postschalter

aufzugeben. Dem Aufgabepostamt ist

eine Zusammenstellung über die Anzahl der für

jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu

übergeben. Massensendungen mit persönlicher

Anschrift hat der Absender nach den Anweisungen

des Aufgabepostamtes in Leitzonen-,

Leitgebiets-, Leitstrecken- oder Ortsbunden,

wenn sich die Sendungen aber nicht für die

Bundbildung eignen, in- entsprechenden Paketen

oder Beuteln, aufzugeben. Die Bunde mit Massensendungen,

ausgenommen Restbunde, müssen je

fünfzig oder hundert Sendungen enthalten. Leitzonen-,

Leitgebiets-, Leitstrecken- bzw. Ortsbunde

sind Bunde mit Sendungen, deren Postleitzahlen

in der Tausenderstelle (Leitzone), in

der Tausender- und Hunderterstelle (Leitgebiet),

in der Tausender-, Hunderter- und Zehnerstelle

(Leitstrecke), bzw. in allen vier Stellen (Leitort)

übereinstimmen."

57. § 106 hat zu lauten

„§ 106. Die Post- und Telegraphendirektion

kann die Aufgabe von Massensendungen auf be-

stimmte Tageszeiten, in Orten mit mehreren

Postämtern auch auf bestimmte Postämter einschränken.

Das Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen (Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung)

kann durch Verlautbarung im Post- und

Telegraphenverordnungsblatt Massensendungen

in Zeiten einer erheblichen Zunahme des Postverkehres

von der Beförderung ausschließen. Die

Postämter sind berechtigt, die Aufgabe von

Massensendungen in höchstens zehn Teillieferungen

innerhalb von zehn Werktagen zu verlangen

oder zuzulassen. Die Beförderungsgebühren für

alle Massensendungen sind bei der ersten Teillieferung

zu entrichten. Soweit den Postämtern

die sofortige Ausarbeitung und Weiterleitung

aller Postsendungen nicht möglich ist, sind in

erster Linie Massensendungen, erforderlichenfalls

auch Drucksachen und Warenproben gegenüber

der Behandlung der sonstigen Postsendungen zurückzustellen."

58. § 107 hat zu lauten

„§ 107. Briefsendungen, auf denen als Zeichen

der Gebührenentrichtung Briefmarken angebracht

sind, dürfen unter besonderem Umschlag

an ein Postamt oder an eine zur Entwertung

von Briefmarken berechtigte Posthilfsstelle mit

dem Ersuchen gesandt werden, die Briefmarken

mit einem Poststempelabdruck zu entwerten und

an die Empfänger als nichtbescheinigte oder eingeschriebene

Briefsendungen weiterzuleiten.

Gegen Entrichtung der Leitzettelgebühr dürfen

nichtbescheinigte , Briefsendungen zur Weiterleitung

als "nichtbescheinigte oder eingeschriebene

Briefsendungen auch ohne besonderen Umschlag

an Postämter gesandt werden, für die ein

Leitzettel vorgesehen ist."

59. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Die Postamter sind berechtigt, Absendern,

die regelmäßig bescheinigte Postsendungen

in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben

der Postsendungen mit postamtlichen Klebezetteln,

das Abwiegen, das Anbringen der Gewichts-

und Gebührenangabe auf den Postsendungen

sowie das Eintragen der Aufgabenummer,

des Gewichtes und der Gebühr im Postaufgabebuch

(-bogen) bis auf Widerruf zu gestatten oder

diese Obliegenheiten von ihnen zu verlangen

(Selbstbezettler)."

60. § 110 hat zu lauten

„§ 110. Die Aufgabe einer bescheinigten Postsendung

ist vom Postamt zu bestätigen. Die

Aufgabebescheinigung soll, soweit die Art der

Bescheinigung dies zuläßt, vom Absender ausgefertigt

werden. Die Postämter sind berechtigt,

von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf

gleichartige Sendungen aufgeben, die Verwendung

eines Postaufgabebuches(-bogens) zu verlangen."

61. § 112 hat zu lauten

„§ 112. Der Absender ist berechtigt, innerhalb

von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung

folgenden Tag an vom Aufgabepostamt

die Ausfertigung einer Ersatzaufgabebescheinigung

für eine verlorene Aufgabebescheinigung

zu verlangen, wenn die Postsendung in den

Büchern des Aufgabepostamtes als aufgegeben

feststellbar ist. Der Antragsteller muß seine Berechtigung

glaubhaft machen und die Bescheinigungsgebühr

entrichten. In die Ersatzaufgabebescheinigung

sind nur die in den Büchern des

Aufgabepostamtes enthaltenen Eintragungen aufzunehmen."

62. § 114 hat zu lauten

„§ 114. Am Postschalter zurückgelassene. Aufgabebescheinigungen

sind an die Person auszufolgen,

die ihre Berechtigung glaubhaft macht."

63. § 117 hat zu lauten

„§ 117. Die Aufgabe von bescheinigten Postsendungen

haben der Landbriefträger und die

Posthilfsstelle zu bestätigen. Soweit nur eine

vorläufige Aufgabebescheinigung ausgestellt

wird, ist diese durch eine vom Postamt ausgefertigte

Aufgabebescheinigung zu ersetzen."

64. § 124 hat zu lauten

„§ 124. Die Post haftet nicht für die Durchführung

der verlangten besonderen Behandlung.

Die Sonderbehandlungsgebühr ist zurückzuzahlen,

wenn die besondere Behandlung aus Verschulden

der Post ganz oder zu einem wesentlichen

Teil unterblieben ist."

65. Der letzte Satz des § 125 hat zu lauten

„Pakete mit lebenden Tieren und solche, für die

in der Anlage 1 die eilige Behandlung ausdrücklich

vorgeschrieben ist, müssen als Eilsendungen

aufgegeben werden."

66. § 133 hat zu lauten

„§ 133. Bescheinigte Postsendungen, auf denen

der Absender den Vermerk „Eigenhändig" angebracht

hat, dürfen nur an die in der Anschrift

angegebene Person oder an deren Postbevollmächtigte

abgegeben werden, soweit in der Postvollmacht

eigenhändig abzugebende Postsendungen

ausdrücklich angeführt sind, der Absender

die Abgabe an einen Postbevollmächtigten

nicht durch den gebührenfreien Vermerk „Nicht

an Postbevollmächtigte" ausgeschlossen hat und

nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt

ist."

67. § 134 hat zu lauten

„§ 134. Der Absender ist berechtigt, nach der

Aufgabe die Berichtigung oder Änderung der

Anschrift von Postsendungen, außer von Postsendungen

mit einer Wertangabe, die den für die

Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt,

zu verlangen. Das Abgabepostamt hat die

verlangte Berichtigung oder Änderung durchzuführen,

wenn die schriftliche oder telegraphische

Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe

der Postsendung bei ihm einlangt und

gegen die Durchführung des Verlangens keine

Bedenken bestehen. Erfordert die Berichtigung

oder Änderung der Anschrift die Weiterleitung

eines Paketes an ein anderes Abgabepostamt, ist

die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom

ursprünglichen zum neuen Abgabepostamt zu

vermerken und außer den sonstigen auf dem

Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben."

68. § 136 hat zu lauten

„§ 136. Der Absender ist berechtigt, nach der

Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen

Postsendung zu verlangen. Dem Verlangen

ist zu entsprechen, wenn es die postdienstlichen

Verhältnisse zulassen. Für das Verlangen

ist keine Sonderbehandlungsgebühr zu

entrichten, wenn die Postsendung vom Aufgabepostamt

noch nicht weitergeleitet wurde. Das

Abgabepostamt hat die Postsendung an den Absender

zurückzuleiten, wenn die schriftliche oder

telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor

Abgabe der Postsendung einlangt."

69. § 138 hat zu lauten

„§ 138. Für die Abgabe einer Postsendung ist

das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die

auf der Postsendung angegebene Abgabestelle

liegt (Abgabepostamt). Für Postsendungen, die

nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben

werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt."

70. Dem § 140 ist als letzter Satz anzufügen

„Nichtbescheinigte Briefsendungen und Verständigungen

über eingelangte Postsendungen für

Empfänger im Außenbezirk dürfen auch in Abgabebriefkasten

eingelegt werden, die im Landzustellbezirk

angebracht sind."

71. § 142 hat zu lauten

„§ 142. Empfänger einer Postsendung ist die

in der Anschrift angegebene Person. -Postsendungen

sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich

anderes bestimmt ist, an den Empfänger

abzugeben. Sind in der Anschrift mehrere

natürliche Personen als Empfänger angegeben,

ist die Post berechtigt, die Postsendung wahlweise

an eine der angegebenen Personen abzugeben.

Massensendungen mit der allgemein gehaltenen

Anschrift „An einen Haushalt" dürfen

innerhalb des Postbezirkes bei jedem selbständigen

Haushalt abgegeben werden."

72. § 143 hat zu lauten

„§ 143. Die an einen Einzelkaufmann unter

seiner Firma oder an den Gewerbebetrieb einer

Einzelperson gerichteten Postsendungen sind an

den Inhaber abzugeben. Postsendungen, in deren

Anschrift keine natürliche Person angegeben ist,

sind an eine Person abzugeben, die kraft Gesetzes,

kraft Postvollmacht, kraft Postübernahmskarte

oder kraft Postabholbuches zur Übernahme berechtigt

ist. Der kraft Gesetzes zur Übernahme

Berechtigte hat im Zweifelsfall seine Berechtigung

glaubhaft zu machen."

73. § 145 hat zu lauten

„§ 145. Für verstorbene Empfänger einlangende

bescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar

zu behandeln, soweit sie nicht an einen

Übernahmsberechtigten kraft Postvollmacht abgegeben

werden können. Nichtbescheinigte Briefsendungen

sind an ein erwachsenes Familienmitglied

abzugeben, das mit dem Verstorbenen bis

zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt

hat."

74. § 146 hat zu lauten

„§ 146. Wenn auf Grund einer Anordnung

einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes

an eine andere Person als an den Empfänger

zuzustellen ist, tritt diese an die Stelle des

Empfängers."

75. § 147 hat zu lauten

„§ 147. Wenn der Empfänger ein Rechtsanwalt

oder Notar ist, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter

oder Substituten geführt wird, sind

für den Empfänger einlangende Postsendungen an

den Stellvertreter oder Substituten abzugeben,

soweit nicht auf der Postsendung eine von der

Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben

oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist,

daß sich der Inhalt der Postsendung nicht auf

die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder

Notars bezieht."

76. § 150 hat zu lauten

„§ 150. Der Empfänger kann das Abgabepostamt

mit einer Postvollmacht ermächtigen,

die unter seiner Anschrift einlangenden Postsendungen

auch an eine andere natürliche Person

abzugeben. In der von der Post aufgelegten

Postvollmacht hat der Empfänger die einzelnen

Arten der Postsendungen anzugeben, zu deren

Abgabe an den Übernahmsberechtigten die Post

berechtigt sein soll. Die Unterschrift des Vollmachtgebers

muß gerichtlich oder notariell be-

glaubigt sein, es sei denn, ihre Echtheit steht

für das Abgabepostamt außer Zweifel oder

wurde von einem Postamt bestätigt. Erforderlichenfalls

hat der Vollmachtgeber auch seine

Berechtigung zur Erteilung der Postvollmacht

nachzuweisen. Liegt die Abgabestelle des Übernahmsberechtigten

nicht im Postbezirk des Empfängers,

kann die Postvollmacht abgelehnt

werden, wenn für sie keine zwingenden Gründe

geltend gemacht werden."

77. § 151 hat zu lauten

„§ 151. Für einen Empfänger dürfen, soweit

nicht zwingende Gründe vorliegen, nicht mehr

als fünf Personen gleichzeitig durch Postvollmacht

übernahmsberechtigt sein. Sind mehrere

Personen übernahmsberechtigt, darf die Post die

Postsendung wahlweise an eine dieser Personen

abgeben."

78. § 152 hat zu lauten

„§ 152. Für die postdienstliche Behandlung der

Postvollmacht ist die Postvollmachtgebühr zu

entrichten. Die Postvollmacht ist beim Abgabepostamt

des Empfängers zu hinterlegen. Sie erlischt

durch schriftlichen Widerruf, durch Zeitablauf,

durch Ausstellung einer neuen Postvollmacht

oder, wenn die Postvollmacht nicht über

den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, mit

seinem Tod. Bei jeder wie immer gearteten Änderung

ist eine neue Postvollmacht auszustellen."

79. § 154 hat zu lauten

„§ 154. Wenn der Empfänger bei dem für

seine Abgabestelle zuständigen Abgabepostamt

die Ausfertigung einer Postübernahmskarte

schriftlich verlangt und gegen Nämlichkeitsnachweis

erhalten hat, dürfen Postsendungen, soweit

ihre Ersatzzustellung zulässig ist, statt an den

Empfänger auch an die Person abgegeben werden,

welche die für den Empfänger ausgefertigte Postübernahmskarte

vorweist."

80. Der letzte Satz des § 155 hat zu lauten

„Die Postübernahmskarte muß überdies die

Unterschrift des Empfängers, das Datum der

Ausfertigung, den letzten Tag der Gültigkeit, die

Unterschrift des Ausfertigers und einen Abdruck

des Amtsstempels des Abgabepostamtes enthalten."

81. § 156 hat zu lauten

„§ 156. Für die Ausfertigung der Postübernahmskarte

ist die Postvollmachtgebühr zu entrichten.

Die Postübernahmskarte gilt nur innerhalb

des Postbezirkes des Abgabepostamtes, das

die Postübernahmskarte ausgefertigt hat; ihre

Gültigkeit erlischt nach Ablauf von fünf Jahren

von dem der Ausfertigung folgenden Tag an."

82. § 159 hat zu lauten

„§ 159. Der Empfänger hat, wenn seine Nämlichkeit

nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden

oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten

persönlich bekannt ist, nachzuweisen,

daß er die in der Anschrift, genannte

Person ist. Soweit Postsendungen an einen Übernahmsberechtigten

abzugeben sind, hat dieser

außer der Nämlichkeit auch die Übernahmsberechtigung

nachzuweisen, wenn diese nicht

außer Zweifel steht."

83. § 162 hat zu lauten

„§ 162. Wenn die Abgabe einer Postsendung

auf Grund einer Urkunde erfolgt, die einen für

den Postbediensteten nicht erkennbaren Mangel

aufweist, sonst aber zum Nachweis der Nämlichkeit

geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß.

Zum Nachweis der Nämlichkeit ist eine

Urkunde dann nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeitsdauer

abgelaufen ist oder das Lichtbild oder

die Personsbeschreibung auf den Inhaber nicht

mehr zutrifft."

84. § 163 hat zu lauten

„§ 163. Der Empfänger hat die Übernahme

einer bescheinigten Postsendung mit seinem Vor-

und Zunamen (Firma) zu bestätigen und seiner

Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) das

Datum der Übernahme beizufügen. Die Angabe

des Vornamens kann entfallen, wenn der Übernahmsbestätigung

ein Stempelabdruck beigesetzt

wird, der die Bezeichnung des Empfängers enthält.

Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift

geschrieben sein. Personen, deren Zuname sich

geändert hat, haben, wenn in der Anschrift ihr

früherer Zuname angegeben ist, ihrer Unterschrift

den früheren Zunamen mit einem entsprechenden

Vermerk beizufügen."

85. § 166 hat zu lauten

„§ 166. Postsendungen bis zum Einzelgewicht

von zwei Kilogramm sind in den Orts- und

Landzustellbezirken durch Zustellung abzugeben.

Postsendungen mit einem Einzelgewicht von

mehr als zwei Kilogramm sind nur zuzustellen,

soweit dafür eine Zustellung eingerichtet und

dies in der Dienstübersicht angegeben ist. Wertbriefe

und Pakete mit Wertangabe sind im

Rahmen der vorstehenden Gewichtsgrenzen nur

zuzustellen, soweit die Wertangabe die in der

Dienstübersicht unter Bedachtnahme auf die

Sicherheit der Postsendungen festgesetzte Wertgrenze

nicht übersteigt. Soweit Postsendungen

nach den vorstehenden Bestimmungen zuzustellen

sind, sind hievon Postsendungen ausgenommen,

die wegen ihrer Ausmaße oder ihrer

Beschaffenheit vom Zusteller nicht auf den Zu-

stellgang mitgenommen werden können. Zollamtlich

behandelte Postsendungen sind nur zuzustellen,

wenn die Post den Empfänger bei der

zollamtlichen Behandlung vertreten hat."

86. § 167 hat zu lauten

„§ 167. Wenn eine Postsendung nach den vorstehenden

Bestimmungen nicht zugestellt wird,

ist sie beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten

und dem Empfänger im Orts- und Landzustellbezirk

mit einem Abholschein anzukündigen. Für

die Zustellung des Abholscheines zu einem Wertbrief

oder zu einem Paket ist die Abholscheingebühr

zu entrichten. Diese entfällt, wenn Pakete,

die sonst regelmäßig zuzustellen sind, wegen

ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit oder

in Zeiten einer erheblichen Zunahme des Postverkehres

ausnahmsweise zur Abholung bereitgehalten

werden."

87. § 169 hat zu lauten

„§ 169. Die Postämter sind berechtigt, die

Zustellung von Massensendungen auf einen der

nächsten Zustellgänge zu verschieben, soweit sie

den Zusteller an der ordnungsmäßigen Zustellung

der sonstigen Postsendungen hindern. Unter den

gleichen Voraussetzungen darf erforderlichenfalls

die Zustellung von Drucksachen und Warenproben

auf den nächsten Zustellgang verschoben

werden. Von der Zustellung sind Postsendungen

für Abgabestellen auszuschließen, deren Begehung

unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für

den Zusteller verbunden ist. An einen Übernahmsberechtigten

kraft Postübernahmskarte,

dessen Abgabestelle sich nicht in demselben Haus

befindet wie die Abgabestelle des Empfängers,

sind Postsendungen nur dann zuzustellen, wenn

der Zustellgang dadurch nicht verzögert wird."

88. § 174 hat zu lauten

„§ 174. Die Zustellung einer Postsendung ohne

oder mit einer Wertangabe bis dreitausend

Schilling ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung

unter den nachstehend angeführten Bedingungen

statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen

Übernahmsberechtigten an eine

andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder

Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben

wird. Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig,

wenn nur dadurch die ordnungsgemäße

Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen

nicht schriftlich Einspruch erhoben hat."

89. § 187 hat zu lauten

„§ 187. Nichtbescheinigte Postsendungen und

Abholscheine sind am Postschalter an die Person

abzugeben, welche die Abgabe der Postsendung

verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen.

Bescheinigte Postsendungen, deren Ersatzzustellung

zulässig ist, dürfen, wenn der Empfänger

dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben

hat, am Postschalter außer an den Empfänger

an Personen abgegeben werden, an die

ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall

hat die Person, welche die Abgabe der Postsendung

verlangt, ihre Nämlichkeit sowie ferner

nachzuweisen, daß an sie eine Ersatzzustellung

zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der

Ersatzzustellung entfällt, wenn der Abholschein,

die Benachrichtigung oder die Verständigung

übergeben wird. Sonstige bescheinigte Postsendungen

sind am Postschalter nur an den Empfänger

oder postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten

abzugeben."

90. § 188 hat zu lauten

„§ 188. Wenn Pakete ohne Verschulden der

Post länger als drei Werktage von dem dem

Einlangen, der Benachrichtigung oder Ankündigung

der Pakete folgenden Tag an beim Abgabepostamt

lagern, hat das Abgabepostamt für jeden

weiteren Werktag die Lagergebühr auf. dem

Paket zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben."

91. § 189 hat zu lauten

„§ 189. Der Empfänger ist berechtigt, sich die

Abholung der für ihn einlangenden Postsendungen

bei seinem Abgabepostamt oder bei

einem im Postbezirk des Abgabepostamtes

liegenden Postamt vorzubehalten. Der Empfänger

hat dem Postamt seine Nämlichkeit nachzuweisen,

wenn diese nicht außer Zweifel steht,

und in der Abholerklärung die Arten der Postsendungen,

die er abholen will, schriftlich bekanntzugeben.

Vom Abholvorbehalt sind

Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen

Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind,

soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes

verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen

wegen Raummangels vom Abholvorbehalt

auszuschließen."

92. § 190 hat zu lauten

„§ 190. Die monatliche Fachgebühr ist für

drei Monate im voraus zu entrichten. Wenn die

Abholung der Pakete vorbehalten wird, ist für

jedes Paket, das ohne Abholvorbehalt zuzustellen

wäre, zusätzlich eine Fachgebühr je Stück

zu entrichten. Wenn nur die Abholung von Zeitungen

vorbehalten wird, ist keine Fachgebühr

zu entrichten. Bei Beendigung des Abholvorbehaltes

sind die für noch nicht begonnene Monate

vorausgezahlten Fachgebühren zurückzuzahlen."

93. § 191 hat zu lauten

„§ 191. Die Postämter sind berechtigt, die

je Paket zu entrichtenden Fachgebühren durch

längstens zwei Wochen zu stunden, wenn die

Einbringung gesichert ist. In diesen Fällen dürfen

auch die bei der Abgabe zu entrichtenden sonstigen

Gebühren und Auslagen für denselben

Zeitraum gestundet werden."

94. § 193 hat zu lauten

„§ 193. Die Zeiten, innerhalb der die Schließfächer

geleert werden können, sind in den

Dienstübersichten anzugeben. Das Einlangen von

Postsendungen, deren postordnungsgemäße Abgabe

durch Einlegen in das Schließfach nicht

erfolgen kann, ist dem Empfänger durch eine in

das Schließfach einzulegende Verständigung bekanntzugeben."

95. § 194 hat zu lauten

„§ 194. Der Empfänger kann Postsendungen,

deren Abholung er sich vorbehalten hat, mit

einem Postabholbuch abholen lassen. Das Postabholbuch

muß die für die Postübernahmskarte

erforderliche Erklärung enthalten."

96. § 196 hat zu lauten

„§ 196. Postsendungen für Empfänger im

Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der

Posthilfsstelle abgeholt werden, soweit sie nicht

in Abgabebriefkasten, die im Landzustellbezirk

aufgestellt sind, eingelegt werden können. In

solche Abgabebriefkasten dürfen auch Verständigungen

über eingelangte Postsendungen . für

Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden.

Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte Briefsendungen

sowie Verständigungen für Empfänger

im Außenbezirk Gelegenheitsboten zur Ausfolgung

an den Empfänger mitzugeben, soweit

dieser dagegen nicht schriftlich beim Abgabepostamt

Einspruch erhoben hat."

97. § 198 hat zu lauten

„§ 198. Postsendungen, auf denen in der Anschrift

ein Postamt oder eine Posthilfsstelle angegeben

und der Vermerk „Postlagernd" angebracht

ist, sind gegen Entrichtung der Postlagergebühr

am Postschalter abzugeben, soweit nicht

der Empfänger die Zustellung ausdrücklich

schriftlich verlangt. Wird der Vermerk „Postlagernd"

auf einer Postsendung offensichtlich zu

dem Zweck angebracht, die Entrichtung der Zustell-

oder Fachgebühren zu umgehen, ist die

Post berechtigt, den Vermerk unberücksichtigt

zu lassen. Briefsendungen, in deren Anschrift ein

Postamt angegeben und der Vermerk „Postfach"

angebracht ist, können beim Postamt abgeholt

werden, wenn dieses dafür ein Fach zur Verfügung

gestellt und der Empfänger die Brieffachgebühr

im voraus entrichtet hat."

98. § 204 hat zu lauten

„§ 204. Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder

Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf

Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden

Postsendungen an den Absender zurückzusenden,

soweit nicht der Empfänger postordnungsmäßig

anderes verlangt hat. Das gleiche

gilt, wenn der Empfänger seinen Wohn- oder

Aufenthaltsort oder die Abgabestelle nur vorübergehend

geändert hat, soweit die Sendungen

nicht in den Briefkasten (Briefeinwurf, Brieffachanlage,

Abgabebriefkasten) eingelegt werden

können oder dürfen oder beim Postamt zur Abholung

bereitzuhalten sind."

99. § 205 hat zu lauten

„§ 205. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen,

daß die für ihn einlangenden Postsendungen,

ausgenommen Massensendungen,

nachgesandt werden, wenn er seinen Wohn- oder

Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert. Hiezu

hat der Empfänger seinem bisherigen Abgabepostamt

die bisherige und die neue Anschrift und

den Zeitraum der Nachsendung mit einem von

der Post aufgelegten Nachsendungsantrag bekanntzugeben.

Im Nachsendungsantrag kann das

Nachsenden aller Postsendungen und Geldbeträge

oder wahlweise von Briefsendungen, Paketen

oder Geldbeträgen verlangt werden, soweit nicht

im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Der Nachsendungsantrag kann auch auf Familienmitglieder

des Empfängers gleichen Zunamens

ausgedehnt werden, wenn die bisherige und die

neue Anschrift und der Zeitraum der Nachsendung

mit den entsprechenden Angaben des

Empfängers übereinstimmen. Für den Nachsendungsantrag

ist die hiefür festgesetzte Gebühr

zu entrichten. Die Gültigkeit des Nachsendungsantrages

erlischt, soweit nicht der Empfänger

einen früheren Zeitpunkt angegeben oder den

Nachsendungsantrag früher widerrufen hat, entsprechend

der Höhe der entrichteten Gebühr

nach Ablauf von drei oder sechs Monaten, gerechnet

von dem dem Beginn des Nachsendungszeitraumes

folgenden Monatsersten an. Wenn

der Empfänger seine Postsendungen weiterhin

nachgesandt haben will, hat er einen neuen Nachsendungsantrag

einzubringen."

100. § 206 hat zu lauten

„§ 206. Wenn der Empfänger seine Abgabestelle

ändert und die neue Abgabestelle im

Postbezirk des bisherigen Abgabepostamtes liegt,

sind die für ihn einlangenden Postsendungen bis

zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von

dem dem Einlangen der Anzeige folgenden

Monatsersten an, an der neuen Abgabestelle zuzustellen,

wenn er dem Abgabepostamt die Änderung

der Abgabestelle schriftlich angezeigt hat.

Hat der Empfänger die Anzeige unterlassen,

dürfen die für ihn einlangenden Postsendungen

als unzustellbar behandelt werden. Das gleiche

gilt, wenn die Frist abgelaufen ist und der Empfänger

keinen Nachsendungsantrag gestellt hat."

101. § 208 hat zu lauten

„§ 208. Postsendungen, die nach den Bestimmungen

der Postordnung dem Absender zurückzugeben

sind oder deren Abgabe an den Empfänger

unmöglich oder unzulässig ist, sind, wenn

der Absender auf der Postsendung angegeben

ist, an das für ihn zuständige Abgabepostamt,

sonst an das Aufgabepostamt zu senden und von

diesem wie eine für den Absender bestimmte

Postsendung zu behandeln. Der Grund der Rücksendung

ist auf der Postsendung zu vermerken.

Unzustellbare Massensendungen sind nur dann

zurückzusenden, wenn dies der Absender für alle

oder für bestimmte Fälle der Unzustellbarkeit

durch einen entsprechenden Vermerk auf der

Postsendung verlangt hat. Der Grund der Rücksendung

sowie die sonst notwendigen Vermerke

dürfen auch auf dem Bundzettel oder dergleichen

vermerkt werden, wenn im Bund nur Massensendungen

ein und desselben Absenders enthalten

sind."

102. § 209 hat zu lauten

„§ 209. Bescheinigte Pakete sind nicht zurückzusenden,

sondern es ist der Absender von der

Unzustellbarkeit zu benachrichtigen, das Paket

auf Rechnung des Absenders zu veräußern oder

als der Post preisgegeben zu behandeln, wenn

der Absender dies für den Fall der Unzustellbarkeit

durch einen entsprechenden Vermerk auf

der Postsendung verlangt hat."

103. § 210 hat zu lauten

„§ 210. Für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit

eines bescheinigten Paketes hat

der Absender die Benachrichtigungsgebühr zu

entrichten. Innerhalb einer Woche von dem der

Benachrichtigung folgenden Tag an hat der Absender

die neuerliche Zustellung, die Zurücksendung,

die Veräußerung auf seine Rechnung

oder die Preisgabe an die Post zu verlangen.

Wird die Berichtigung oder Änderung der Anschrift

verlangt, ist außerdem die Sonderbehandlungsgebühr

zu entrichten. Wenn die Benachrichtigung

an das Abgabepostamt zurücklangt,

beginnen die Abholfristen neu zu laufen."

104. § 212 hat zu lauten

„§ 212. Verschlossene Postsendungen, die nach

den Bestimmungen der Postordnung als unanbringlich

zu behandeln sind oder deren Abgabe

an den Absender unmöglich oder unzulässig ist,

sind von der für das Aufgabepostamt örtlich

zuständigen Post- und Telegraphendirektion zu

öffnen. Wenn auf diese Weise der Empfänger

oder Absender ermittelt wird, ist die Postsendung

zur postordnungsmäßigen Abgabe

weiterzuleiten. In allen übrigen Fällen sind nichtbescheinigte

Briefe ohne Werteinschluß drei

Monate, sonstige verschlossene Postsendungen ein

Jahr aufzubewahren."

105. § 215 hat zu lauten

„§ 215. Nach der Aufgabe an Postsendungen,

ausgenommen an Massensendungen, wahrgenommene

Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe

nicht zulassen, sind zu beheben. Die Kosten

hiefür sind auf der Postsendung zu vermerken,

wenn der Schaden auf ein Verschulden des Absenders

zurückzuführen ist. Läßt die Art des

Schadens eine Beschädigung oder Minderung des

Inhaltes vermuten, ist bei bescheinigten Postsendungen

der Umfang des Schadens im Beisein

des Absenders oder des Empfängers festzustellen.

Wenn der Absender oder der Empfänger bei der

Schadensfeststellung nicht anwesend sein kann,

ist ihm der Umfang des Schadens bei der Abholung

der Postsendung zur Kenntnis zu bringen.

Nach der Schadensfeststellung kann die Zustellung

der beschädigten Postsendung verlangt werden,

wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist."

106. § 221 hat zu lauten

„§ 221. Der Absender ist berechtigt, innerhalb

eines Jahres von dem der Aufgabe der Postsendung

folgenden Tag an bei jedem Postamt

nach der richtigen Abgabe von Postsendungen,

ausgenommen von Massensendungen mit allgemein

gehaltener Anschrift, nachforschen zu

lassen, wenn er die wesentlichen Merkmale der

Postsendung angibt. Vor Geltendmachung von

Ersatzansprüchen wegen Verlustes einer Postsendung

hat der Absender die Nachforschung

zu verlangen."

107. § 224 hat zu lauten

„§ 224. Zum Postzeitungsversand sind, soweit

im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, unter demselben Titel, in fortlaufenden

Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende

periodische Druckschriften zuzulassen, die der

Information über das Tagesgeschehen dienen

oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten

der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik,

der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder

des Vereinslebens zu berichten. Auf der Zeitungssendung,

bei unverpackter Aufgabe auf dem

ersten oder letzten Blatt der Druckschrift, müssen

der Vermerk „P. b. b.", der Erscheinungsort und

die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie dessen

Postleitzahl, wenn diese nicht aus der Bezeichnung

des Verlagspostamtes hervorgeht, auffällig

angegeben sein. Die Anschrift der Zeitungssendungen

muß die Postleitzahl enthalten. Den

Zeitungen dürfen Abbildungen und Muster beigegeben

werden, die mit den Zeitungen fest

verbunden und nicht stärker als ein Millimeter

sind."

108. § 224 a hat zu entfallen.

109. § 225 hat zu lauten

„§ 225. Vom Postzeitungsversand sind Druckschriften

ausgeschlossen, die nicht im Inland gedruckt,

verlegt und herausgegeben werden, die

seltener als einmal in einem Kalendervierteljahr

erscheinen, von denen, ausgenommen Nachlieferungen,

nicht mindestens dreihundert Stück

gleichzeitig am Postschalter aufgegeben werden,

deren Einzelgewicht samt Beilagen eintausend

Gramm überschreitet, die eine allgemein gehaltene

Anschrift oder nichtgedruckte Zusätze aufweisen.

Das gleiche gilt für Teile eines zu einem

abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes, für

Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen

Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben

werden oder solchen Zwecken unmittelbar

oder mittelbar dienen, sowie für

Druckschriften, für die der Herausgeber oder

Verleger vom Empfänger kein Entgelt verlangt

und die nicht von Behörden und Ämtern oder

Vereinen herausgegeben werden. Als Behörden

und Ämter gelten auch öffentliche Einrichtungen,

denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche

Aufgaben übertragen sind. Das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen (Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung) kann aus staatspolitischen

Gründen Ausnahmen zulassen."

110. § 226 hat zu lauten

„§ 226. Tageszeitungen sind Zeitungen, die in

der Kegel sechsmal wöchentlich erscheinen;

Wochenblätter sind Zeitungen, die im Jahresdurchschnitt

mindestens einmal wöchentlich erscheinen;

Monatsschriften sind Zeitungen, die

mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen."

111. § 227 hat zu lauten

„§ 227. Tageszeitungen sind mit den schnellsten

für die Beförderung von Briefsendungen zur

Verfügung stehenden Beförderungsmitteln weiterzuleiten.

Die Zustellung von Wochenblättern,

die erst am Samstag beim Abgabepostamt einlangen,

darf auf den ersten Zustellgang der folgenden

Woche verschoben werden, soweit die

Zeitungssendungen den Zusteller an der ordnungsgemäßen

Zustellung der sonstigen Postsendungen

hindern. Im übrigen sind Tageszeitungen

und Wochenblätter wie nichtbescheinigte

Briefe, Monatsschriften wie Drucksachen

zu befördern. Zeitungssendungen dürfen

das Ausmaß von 40 X 30 Zentimetern nicht

überschreiten."

112. § 228 hat zu lauten

„§ 228. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand

ist vom Herausgeber oder Verleger

bei jener Post- und Telegraphendirektion

schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das

für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt

(Verlagspostamt) liegt. Dabei sind der Titel der

Zeitung, der Name und Wohnort des Herausgebers

und Verlegers, der Erscheinungsort und

die Erscheinungsweise sowie das Postamt (die

Postämter) anzugeben, bei dem die Zeitung aufgegeben

werden soll. Dem Antrag sind zwei

Probestücke anzuschließen. Die Post- und Telegraphendirektionen

sind berechtigt, von den

Herausgebern und Verlegern Nachweise oder

gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, soweit

dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen

für die Zulassung zum Postzeitungsversand

vorliegen. Wird dem Antrag

stattgegeben, hat die Post- und Telegraphendirektion

in ihrem Bescheid auch den Zeitpunkt

zu bestimmen, ab dem die Druckschrift als

Zeitung aufgegeben werden darf. Jede Änderung

in den Angaben des Zulassungsantrages ist der

Post- und Telegraphendirektion unverzüglich

bekanntzugeben. Die Zulassung einer Zeitung

zum Postzeitungsversand kann widerrufen

werden, wenn der Herausgeber (Verleger) die

Bedingungen für den Postzeitungsversand trotz

vorangegangener schriftlicher Ermahnung nicht

einhält."

113. § 229 hat zu lauten

„§ 229. Tageszeitungen und Wochenblätter

dürfen ohne Anschrift versandt werden, wenn

der Verleger den für die Abgabe der Zeitung

zuständigen Abgabepostämtern die betreffenden

Bezieher der Zeitung mit einer Liste (Anlage 3)

und die eintretenden Änderungen mit einer fortlaufend

numerierten Nachtragsliste (Anlage 4)

bekanntgibt. Monatsschriften sind von der Post-

und Telegraphendirektion dann zum anschriftlosen

Versand zuzulassen, wenn die Postauflage

mindestens 60.000 Stück beträgt. Alle übrigen

Monatsschriften müssen mit einer Anschrift versehen

sein."

114. § 231 hat zu lauten

„§ 231. Der Verleger darf die Zeitungssendungen

nur beim Verlagspostamt und jenen

Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter

zugewiesen sind. Für Monatsschriften

dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter

zugewiesen werden. Für Monatsschriften,

die nicht mindestens einmal in jedem Kalendermonat

bei der Post aufgegeben werden, darf

nicht mehr als ein Verlagspostamt als Aufgabepostamt

zugewiesen werden. Die Zeitungssendungen

sind mit einem Lieferschein (Anlage 5)

unter Angabe der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes

nach den Anweisungen des Aufgabepostamtes

in Leitzonen-, Leitgebiets-, Leitstrecken-

und Ortsbunden aufzugeben. Mehrere

Bunde sind zu einem Paket oder in einem Beutel

zu vereinigen. Das Gewicht eines Zeitungsbundes,

-paketes oder -beuteis darf fünfundzwanzig Kilogramm

nicht überschreiten."

115. § 232 hat zu lauten

„§ 232. Auf den Zeitungsbunden, -paketen

oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt

die Leitzone, das Leitgebiet, die Leitstrecke oder

der Leitort sowie die Anzahl der enthaltenen

Sendungen anzugeben. Verschiedene Zeitungssendungen

dürfen nur dann zu einem Bund,

Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn die

Beförderungsgebühr für jede Zeitungsnummer

nach dem Gesamtgewicht der Auflieferung zu

ermitteln ist."

116. Der letzte Satz des § 233 hat zu lauten

„Die Abbildung oder das Muster darf das Gewicht

einer solchen Druckschrift und die Stärke

von 1 Millimeter nicht überschreiten."

117. § 234 hat zu lauten

„§ 234. Die Zeitungsbeförderungsgebühren für

Tageszeitungen und Wochenblätter sind, soweit

sie nicht bei der Aufgabe entrichtet wurden, dem

Herausgeber vom Verlagspostamt bis zum

Zehnten des folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben

und vom Herausgeber binnen

zwei Wochen von dem ihrer Bekanntgabe folgenden

Tag an zu entrichten. Die Entrichtung

kann auch durch Überweisung erfolgen. Die Beförderungsgebühren

für Monatsschriften müssen

bei der Aufgabe entrichtet werden, soweit nicht

dem Herausgeber bereits für eine andere von

ihm herausgegebene Zeitung die Gebühren gestundet

werden."

118. § 235 hat zu lauten

„§ 235. Wenn beim Abgabepostamt weniger

oder mehr nichtbeanschriftete Zeitungen einlangen

als Bezieher vorgemerkt sind, hat das Abgabepostamt

die Zahl der fehlenden oder überzähligen

Zeitungen dem Herausgeber bekanntzugeben.

Der Herausgeber hat unter Bezugnahme

auf die Mitteilung des Postamtes die

fehlenden Zeitungen nachzuliefern oder die Bezieherliste

zu berichtigen."

119. § 236 hat zu lauten

„§ 236. Hat ein Bezieher seinen Wohn- oder

Aufenthaltsort oder die Abgabestelle geändert

und die Nachsendung postordnungsgemäß verlangt,

sind beanschriftete Zeitungssendungen für

den im Nachsendungsantrag angegebenen Zeitraum

nachzusenden. Nichtbeanschriftete Zeitungssendungen

sind auf Verlangen nachzusenden,

jedoch höchstens für einen Zeitraum von einer

Woche. Nach Ablauf dieser Woche sind nichtbeanschriftete

Zeitungssendungen an das Verlagspostamt

zurückzusenden."

120. Der 1. Satz des § 241 hat zu lauten

„Die Postämter sind verpflichtet, das Zeitungsbezugsgeld

für . eine zum Postzeitungsversand

zugelassene Zeitung einzuziehen, wenn der

Herausgeber den Auftrag hiezu auf einer

Zahlungsbestätigung erteilt, deren Größe den

für Postkarten festgesetzten Ausmaßen entspricht."

121. § 244 hat zu entfallen.

122. § 247 hat zu lauten

„§ 247. Die Behörden und Ämter sind berechtigt,

nichtbescheinigte Briefsendungen, deren

Übernahme vom Empfänger bestätigt werden

soll, in Briefumschlägen mit abtrennbarem Rückschein

(Anlage 6) zu versenden. Für solche Rückscheinbriefe

haben die Behörden und Ämter

außer den sonstigen Postgebühren auch die

Sonderbehandlungsgebühr zu entrichten."

123. § 248 hat zu lauten

„§ 248. Bei nichtbescheinigten Briefen, die

auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zuzustellen

sind, haben die Behörden und Ämter die

Postgebühren bei der Aufgabe zu entrichten.

Sonstige nichtbescheinigte Briefe und Postkarten

dürfen von den Behörden und Ämtern ohne

Entrichtung der Postgebühren aufgegeben werden,

wenn auf der Sendung die Absenderangabe

und der Vermerk „Postgebühr beim Empfänger

einheben" durch Druck oder Stempelabdruck

angebracht sind."

124. § 249 hat zu lauten

„§ 249. Auf nichtbescheinigten, an Behörden

oder Ämter gerichteten Briefsendungen, deren

Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht oder

nicht voll entrichtet wurde, haben die Postämter

nur die fehlende Beförderungsgebühr zu vermerken

und bei der Abgabe einzuheben."

125. § 250 hat zu lauten

„§ 250. Offen aufgegebene, nicht als Drucksachen

zu behandelnde Briefsendungen der Behörden

und Ämter mit dem gedruckten Vermerk

„Amtliche Mitteilung" sind, wenn sie sonst die

besonderen Merkmale der Geschäftsbriefe oder

Geschäftspostkarten aufweisen, gebührenrechtlich

und postdienstlich als Geschäftsbriefe oder

Geschäftspostkarten zu behandeln."

126. § 254 hat zu lauten

„§ 254. Zur Ermittlung der gestundeten Postgebühren

haben die Behörden und Ämter ihre

Briefsendungen nach Art, Zahl und Gewichtsstufen

getrennt in die von der Post hiefür aufgelegte

oder ihr gleichende Nachweisung einzutragen.

Die Angaben dieser Nachweisung hat

das Aufgabepostamt in seine Nachweisung zu

übertragen und dem Absender die Eintragungen

zu bestätigen. Die auf Grund der Nachweisung

des Postamtes errechneten Postgebühren haben

die Behörden und Ämter bis zum Ablauf des

folgenden Monats bar oder durch Überweisung

zu entrichten."

127. § 255 hat zu lauten

„§ 255. Die Post ist verpflichtet, Geldbeträge

zur Übermittlung anzunehmen, wenn der Absender

bei der Einzahlung das Bestimmungspostamt

mit einer Postanweisung anweist, den

eingezahlten Betrag an den in der Postanweisung

angegebenen Empfänger auszuzahlen. Die Postanweisung

verliert nach Ablauf eines Monats von

dem der Einzahlung folgenden Tag an ihre

Gültigkeit. Für die Übermittlung eines Geldbetrages

ist die Postanweisungsgebühr bei der

Einzahlung und, soweit postordnungsmäßig eine

Zustellung vorgesehen ist, die Zustellgebühr bei

der Auszahlung zu entrichten."

128. § 256 hat zu lauten

„§ 256. Auf Verlangen des Absenders ist die

Übermittlung telegraphisch durchzuführen, wenn

der Absender außer Her Postanweisungsgebühr

die Telegrammgebühr entrichtet. Für telegraphische

Postanweisungen gelten hinsichtlich

der Abfassung und Übermittlung die Vorschriften

über Telegramme."

129. § 261 hat zu lauten

„§ 261. Die postordnungsmäßigen Bestimmungen

über die Abgabe der Postsendungen

gelten sinngemäß für die Auszahlung von Geldbeträgen.

Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe

mit einer Wertangabe in gleicher Höhe

abzugeben. Die Postämter sind verpflichtet, das

zur Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich

zu beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich

die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt

vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche

Fachgebühr sowie zusätzlich eine Fachgebühr für

jeden angewiesenen Geldbetrag, der ohne Abholvorbehalt

zuzustellen wäre, zu entrichten. Die

Postämter sind berechtigt, die für jeden angewiesenen

Geldbetrag zusätzlich zu entrichtenden

Fachgebühren durch längstens zwei Wochen zu

stunden, wenn die Einbringung gesichert ist."

130. Dem § 263 ist ab letzter Satz anzufügen

„Für das Verlangen, der Übermittlung eines

Geldbetrages nachzuforschen, gelten die Bestimmungen

für die Nachforschung nach bescheinigten

Postsendungen."

131. § 266 hat zu lauten

„§ 266. Der Absender hat die für die Übermittlung

des eingezogenen Nachnahmebetrages

erforderliche Nachnahmepostanweisung entsprechend

ausgefertigt dem Paket beizugeben

oder auf der Briefsendung haltbar zu befestigen."

132. § 268 hat zu lauten

„§ 268. Wenn ein neuerlicher Zustellversuch

keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite

Zustellversuch erfolglos ist, sind Postsendungen

mit Nachnahme beim Postamt zur Abholung

bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu

benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt

zur Abholung bereitgehalten wird. Der

Empfänger der Postsendung mit Nachnahme ist

berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung des

Nachnahmebetrages aufgeschoben und die Postsendung

bis zum letzten Tag der Abholfrist zur

Abholung bereitgehalten wird, soweit nicht der

Absender ausdrücklich anderes verlangt hat."

133. § 271 hat zu lauten

„§ 271. Die Post ist verpflichtet, den Auftrag

zu übernehmen, Geldbeträge einzuziehen, wenn

sie ohne Kosten zahlbar sind und der Auftrag

auf einem Postauftrag erteilt wird. Als Empfänger

des eingezogenen Betrages darf auch eine

vom Auftraggeber verschiedene Person oder eine

von seiner Kontonummer verschiedene Kontonummer

angegeben sein."

134. § 273 hat zu lauten

„§ 273. Für jeden Einziehungsauftrag ist außer

den sonstigen für eine entsprechende Briefsendung

zu entrichtenden Postgebühren die Einziehungsgebühr

bei der Aufgabe in Briefmarken

zu entrichten."

135. § 274 hat zu lauten

„§ 274. Nach der Aufgabe kann der Auftraggeber

gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten

Sonderbehandlungsgebühr verlangen, daß der

einzuziehende Betrag vermindert wird. Soll dieses

Verlangen telegraphisch weitergeleitet werden,

hat er außerdem die Telegrammgebühr zu entrichten."

136. § 275 hat zu lauten

„§ 275. Wenn ein neuerlicher Einziehungsversuch

keinen Erfolg verspricht oder auch der

zweite Einziehungsversuch erfolglos ist, sind

Postaufträge beim Postamt zur Einlösung bereitzuhalten.

Der Schuldner ist schriftlich zu benachrichtigen,

daß der Postauftrag beim Postamt zur

Einlösung bereitgehalten wird. Der Schuldner ist

berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung

aufgeschoben und der Postauftrag bis zum letzten

Tag der Abholfrist zur Einlösung bereitgehalten

wird, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich

avisgeschlossen hat."

137. Die Anlagen 1 bis 6 und der Anhang

zur Anlage 2 sind durch die nachstehenden

Anlagen 1 bis 6 zu ersetzen.

138. Die Anlagen 7 bis 19 haben zu entfallen.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968

in Kraft.

(2) Sendungen, in deren Anschrift keine Postleitzahl

angebracht ist, die aber sonst den Bestimmungen

für Massensendungen (§§ 72 und 75)

bzw. für Zeitungen (§ 224) entsprechen, sind

bis zum 31. Dezember 1969 gebührenrechtlich

und postdienstlich als Massensendungen bzw.

als Zeitungen zu behandeln.

(3) Tageszeitungen und Wochenblätter, die vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Postzeitungsversand

angemeldet wurden, gelten als

zum Postzeitungsversand zugelassen. Monatsschriften

gelten unter der gleichen Voraussetzung

als zugelassen, soweit die zuständige Post- und

Telegraphendirektion den Herausgeber nicht bis

zum 30. Juni 1969 aufgefordert hat, die Zulassung

zum Postzeitungsversand zu beantragen.

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