291. Verordnung: Änderung der Postordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Postgesetzes, BGBl.
Nr. 58/1957, wird verordnet
Artikel I
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der
Fassung der Novellen BGBl. Nr. 6/1960 und
BGBl. Nr. 278/1963, wird wie folgt abgeändert
1. In den §§ 5, 6, 9 und 81 ist statt dem Wort
„Elektrizitätswirtschaft" jeweils zu setzen „verstaatlichte
Unternehmungen".
2. Dem § 15 ist als letzter Satz anzufügen
„Für Auskünfte über die richtige Abgabe von
Postsendungen gelten die Bestimmungen über die
Nachforschung."
3. Dem § 19 ist als letzter Satz anzufügen
„Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen (Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung) kann
die Überweisung von Postgebühren auch in
anderen als den im folgenden geregelten Fällen
gestatten, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden
Gebühren und den sonstigen Umständen
zweckmäßig ist."
4. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Die entrichteten Postgebühren sind von
den Postämtern auf der Postsendung oder auf
dem für die Aufgabe der Postsendung oder des
Geldbetrages vorgeschriebenen Postvordruck zu
vermerken. Der Vermerk kann entfallen, soweit
der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung
Briefmarken oder einen im folgenden vorgeschriebenen,
auf die Barentrichtung der Gebühren
hinweisenden Vermerk auf der Postsendung
angebracht hat oder die Gebührenentrichtung
in einer Aufgabebescheinigung bestätigt
erhält. Auf Verlangen sind der Ankauf von
Briefmarken sowie bar entrichtete Postgebühren
vom Postamt im Postbestätigungsbuch zu bestätigen,
wenn die Bestätigung nicht schon in
einer anderen Bescheinigung erfolgte."
5. Dem § 23 ist als letzter Satz anzufügen
„Briefmarken sind, soweit hiezu die Möglichkeit
besteht, auf der Anschriftseite der Postsendung,
und zwar in der rechten oberen Ecke, anzubringen."
6. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Briefmarken, die nicht echt sind, deren
Bildfläche beschädigt oder mit einer durchsichtigen
Schicht überzogen ist, und Briefmarken
vor dem kundgemachten ersten oder nach dem
kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur
Freimachung sind ungültig. Auf Postsendungen
angebrachte ungültige Briefmarken sind als nicht
vorhanden anzusehen. Das gleiche gilt für Briefmarken,
die offensichtlich bereits zur Frei-
machung verwendet wurden, die nicht unmittelbar
auf der Postsendung aufgeklebt oder aufgedruckt
oder nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar
sind."
7. § 26 hat zu lauten
„§ 26. Auf Papier aufgeklebte oder aufgedruckte
Briefmarken, ausgenommen Briefmarken,
die ungültig sind oder die offensichtlich bereits
zur Freimachung verwendet wurden, sind von
den Postämtern gegen Entrichtung der Umtauschgebühr
für jede Briefmarke umzutauschen.
Beim Umtausch von Sonderpostmarken ist ein
allfälliger Zuschlag nicht zu berücksichtigen."
8. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Die Postämter haben auf Postsendungen
angebrachte Briefmarken, die sich für die Entrichtung
von Postgebühren eignen, bei der Aufgabe
mit einem deutlichen Poststempelabdruck
zu entwerten. Der Poststempelabdruck hat die
Postamtsbezeichnung, die Postleitzahl, die
Datumsangabe und, soweit bei einem Postamt
mehrere Poststempel verwendet werden, ein
Unterscheidungszeichen zu enthalten. Die Postamtsbezeichnung
muß, ausgenommen bei fahrbaren
Postämtern, den Namen des Ortes enthalten,
in dem das Postamt errichtet ist. Soweit
Posthilfsstellen über einen Poststempel mit
Datumsangabe verfügen, haben sie die Entwertung
der auf Postsendungen angebrachten Briefmarken
in gleicher Weise wie die Postämter vorzunehmen.
Briefmarken, die bei der Aufgabe der
Postsendung nicht mit einem Poststempelabdruck
entwertet wurden, sind auf andere Weise zu entwerten."
9. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Hat der Absender auf der Briefsendung
den von der Post aufgelegten philatelistischen
Klebezettel angebracht, sind die Briefmarken
besonders sorgfältig mit einem Poststempelabdruck
zu entwerten. Solche Sendungen sind am
Postschalter aufzugeben oder in einen hiefür aufgestellten
besonderen Briefkasten einzulegen."
10. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Briefmarken, die sich für die Entrichtung
von Postgebühren eignen, sind auf
Verlangen von den Postämtern sowie den zur
Entwertung von Briefmarken berechtigten Posthilfsstellen
mit einem Poststempelabdruck zu entwerten.
Wenn Briefmarken zur Entwertung an
ein Postamt oder an eine dazu berechtigte Posthilfsstelle
gesandt werden, ist ihnen ein mit einer
Anschrift versehener. Briefumschlag beizulegen,
auf dem Briefmarken im Nennwert der Beförderungsgebühr
für die Rücksendung oder
Weiterleitung angebracht sind."
11. § 30 hat zu lauten
„§ 30. An Stelle von Briefmarken dürfen auf
Postsendungen als Zeichen der Gebührenentrichtung
Freistempelabdrucke durch eine von der
Post verwendete (Post-Freistempelmaschine) oder
bei der Post angemeldete Freistempelmaschine
(Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden.
Absender-Freistempelmaschinen bedürfen
einer Typenzulassung durch das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
(Generaldirektion für die Post- und
Telegraphenverwaltung). Diese ist zu erteilen,
wenn die Type einwandfreie Stempelabdrucke gewährleistet
und sichergestellt ist, daß Postgebühren
nicht hinterzogen werden können.
Außerdem muß die ordnungsgemäße Instandhaltung
der Maschine gesichert sein."
12. Nach § 30 sind die §§ 30 a und 30 b mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„§ 30 a. Die Freistempelabdrucke sind in roter
Farbe auf der Anschriftseite der Postsendung,
nach Möglichkeit in der rechten oberen Ecke anzubringen.
Sie dürfen auch auf einem Streifen
angebracht werden, der seiner ganzen Fläche
nach auf die Sendung aufgeklebt wird. Die für
Absender-Freistempelmaschinen verwendete
Stempelfarbe muß der von der Post verwendeten
gleichwertig sein. Das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
(Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)
hat die Verwendung einer anderen
für die postdienstliche Behandlung geeigneten
Farbe zu bewilligen, wenn der Antragsteller die
Notwendigkeit der Verwendung einer anderen
Farbe glaubhaft macht."
„§ 30 b. Zur Abstempelung mit Post-Freistempelmaschinen
sind nur Briefsendungen zugelassen,
die sich für Maschinenstempelung eignen
und von denen mindestens 50 nach Größe, Gewicht
und Gebührensatz gleichartige Sendungen
gleichzeitig, aufgegeben werden. Die Sendungen
müssen in Bunden zu je 50 oder 100 Stück — ausgenommen
Restbunde — aufgegeben und so
gelegt werden, daß sie mit der Anschrift nach
oben und in der gleichen Richtung liegen."
13. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Der Freistempelabdruck (Anlage 2) muß
den Ort und das Datum der Aufgabe, das Wort
„Österreich", den Gebührenbetrag und bei Absender-
Freistempelmaschinen außerdem die Absenderangabe
enthalten. Ist aus der Absenderangabe
das für den Standort der Absender-Freistempelmaschine
zuständige Abgabepostamt
(Überwachungspostamt) nicht ersichtlich, muß
dieses zusätzlich angegeben werden (ÜPA ...).
Bei Firmen genügt als Absender auch ein Teil
des Firmenwortlautes, wenn die Firma durch
diesen eindeutig bezeichnet ist. Die Angabe der
Abgabestelle darf entfallen, wenn deren Kenntnis
beim Abgabepostamt des Absenders vorausgesetzt
werden kann. Neben dem Datum oder
zwischen dem Datum und dem Gebührenbetrag
darf eine Schutzmarke, ein Warenzeichen oder
ein Werbewortlaut angebracht werden. Die Absenderangabe
darf auch in den Werbewortlaut
eingefügt sein."
14. § 32 hat zu lauten
„§ 32. Sendungen mit Freistempelabdrucken
sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte
Briefsendungen mit Freistempelabdrucken
dürfen auch in Briefkasten eingelegt
werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder
nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren
Ortsangabe oder Datum mit dem Ort oder dem
Datum der Aufgabe nicht übereinstimmen, sind
ungültig. Sendungen mit Freistempelabdrucken,
die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im
Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift
aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen
jedoch innerhalb eines Jahres von dem im
Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch
in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck
enthaltenen Aufgabeort aufgegeben
werden. Postgebühren für nichtbeförderte Freistempel-
Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt.
Sendungen mit ungültigen Freistempelabdrucken
sind dem Absender zurückzugeben."
15. § 33 hat zu lauten
„§ 33. Die Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine
ist bei dem für ihren Standort
zuständigen Abgabepostamt (Überwachungspostamt)
unter Vorlage eines Freistempelabdruckes
schriftlich anzumelden. Zur Freistempelmaschine
gehörende Schlüssel sind bei der Anmeldung dem
Überwachungspostamt zu übergeben. Mehrere
Unternehmen oder sonstige Einrichtungen dürfen
eine Freistempelmaschine nur dann gemeinsam
verwenden, wenn sie in einem engen wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen und für jedes
Unternehmen oder jede Einrichtung ein eigener
Freistempel verwendet wird. Die Post- und Telegraphendirektion
hat in einem solchen Fall auch
die Verwendung eines gemeinsamen Freistempels
zu gestatten, wenn die Unternehmen oder Einrichtungen
dieselbe Abgabestelle haben. Jede Veränderung
in der Verwendung der Freistempelmaschine,
insbesondere ihr Verkauf, ist dem
Überwachungspostamt bekanntzugeben."
16. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Bei Verwendung von Absender-Freistempelmaschinen
sind die Postgebühren beim
Überwachungspostamt oder im Einvernehmen
mit diesem bei einem der innerhalb des Postbezirkes
des Überwachungspostamtes liegenden
Postämter im voraus zu entrichten. Für die entrichteten
Postgebühren hat das Postamt je nach
dem System der Freistempelmaschine entweder
Wertkarten abzugeben oder den Stand des Kontrollzählers
der Freistempelmaschine um den entrichteten
Gebührenbetrag zu erhöhen. Verbrauchte
Wertkarten hat der Absender nach der
von der Freistempelmaschine aufgedruckten fortlaufenden
Nummer dem Postamt zurückzugeben,
bei dem er die Gebühren entrichtet hat."
17. § 41 hat zu lauten
„§ 41. Zuviel entrichtete Postgebühren und
Auslagen sowie Postgebühren, für die die entsprechende
Leistung nicht erbracht wurde, haben
die Postämter zurückzuzahlen, wenn das Verlangen
innerhalb eines Jahres von dem der Entrichtung
folgenden Tag an gestellt wird. Die
einer Beförderungsgebühr entsprechende Leistung
gilt als erbracht, wenn eine Postsendung von dem
Postamt, bei dem die Aufgabe erfolgte (Aufgabepostamt),
weitergeleitet wurde."
18. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Entrichtete Postgebühren sind, soweit
nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt
ist, von Amts wegen zurückzuzahlen, wenn die
Postsendung während der Postbeförderung in
Verlust geraten oder ihr Inhalt aus Verschulden
der Post zur Gänze unbrauchbar geworden ist."
19. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Andere als die von der Post herausgegebenen
Postvordrucke dürfen nur dann verwendet
werden, wenn sie den von der Post herausgegebenen
vollkommen gleichen und auf
ihnen eine gedruckte Absenderangabe oder eine
gedruckte Anschrift angebracht ist. Das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen (Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung) hat auch Postvordrucke
zuzulassen, die den von der Post herausgegebenen
nicht vollkommen gleichen, wenn
der Antragsteller wesentliche Vorteile glaubhaft
macht und die postdienstliche Behandlung nicht
beeinträchtigt wird."
20. Der letzte Satz des § 47 hat zu lauten
„Die dem Aufgabepostamt übergebenen Postvordrucke
verbleiben samt den allenfalls darauf
angebrachten Briefmarken der Post; ausgenommen
sind hievon jene Teile, die für den Absender
oder Empfänger bestimmt sind."
21. § 50 hat zu lauten
„§ 50. Von der Postbeförderung ausgeschlossen
sind lebende Tiere, die mit einer auf Menschen
übertragbaren Krankheit behaftet, giftig oder
sonstwie gefährlich sind, sowie alle bei den
Österreichischen Bundesbahnen nicht als Expreßgut
zugelassenen Sachen."
22. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Zur Beförderung als Briefsendungen
sind, soweit nicht im folgenden bezüglich der
Ausmaße und des Gewichtes anderes bestimmt
ist, Sendungen zugelassen, deren Länge, Breite
und Höhe zusammen nicht mehr als 90 Zentimeter
und deren größte Ausdehnung nicht mehr
als 60 Zentimeter betragen; bei Sendungen in
Rollenform darf die Länge und der zweifache
Durchmesser zusammen 104 Zentimeter, die
größte Ausdehnung 90 Zentimeter nicht überschreiten.
Das Gewicht der Briefsendungen darf
zwei Kilogramm nicht übersteigen."
23. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Soweit in der Postgebührenordnung für
Briefsendungen mit Postnormformat und für
sonstige Briefsendungen unterschiedliche Gebühren
festgesetzt sind, gelten die für Briefsendungen
mit Postnormformat angegebenen
Gebühren für jene Sendungen, die ein Höchstausmaß
von 12 X 23'5 Zentimeter, ein Mindestausmaß
von 9 X 14 Zentimeter, eine einheitliche
Stärke von höchstens 0'5 Zentimeter aufweisen
und bei denen das Verhältnis der Länge zur
Breite mindestens 1'414 beträgt."
24. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Für die einzelnen Arten von Briefsendungen
sind im folgenden besondere Merkmale
festgesetzt, die für die gebührenrechtliche
und postdienstliche Behandlung der Postsendung
maßgebend sind."
25. § 56 hat zu lauten
„§ 56. Soweit bestimmte Briefsendungen als
besonderes Merkmal einen Druck, Vordruck oder
gedruckte Angaben enthalten müssen, gelten nur
Worte, Ziffern, Zeichen oder Abbildungen als
gedruckt, die durch ein Vervielfältigungsverfahren
hergestellt sind. Vordrucke sind gedruckte
Fragebogen, sonstige Formblätter mit oder ohne
Spalteneinteilung und gedruckte Mitteilungen,
die zur Ergänzung durch nichtgedruckte Zusätze
bestimmt sind. Handschriftlich oder mit Schreibmaschine
bewirkte Durchdrucke sowie mit Handstempel
hergestellte Abdrucke gelten nicht als
gedruckt. Ob ein Druck vorhegt, hat im Zweifelsfall
der Absender nachzuweisen."
26. § 58 hat zu lauten
„§ 58. Auf Briefsendungen hat der Absender
als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken
oder Freistempelabdrucke anzubringen,
soweit die Barentrichtung der Postgebühren nicht
im folgenden ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die
Postämter haben auch in sonstigen Fällen die
Barentrichtung von Postgebühren zuzulassen,
wenn gleichzeitig mindestens 1000 Stück der
gleichen Sendungsart und Gebühr beim Postschalter
aufgegeben werden. Solche Sendungen
müssen den Vermerk „Als ... bar freigemacht
beim Postamt ..." tragen. Nichtbescheinigte
Briefsendungen, deren Beförderungsgebühr bei
der Aufgabe nicht entrichtet ist, sind dem Absender
zurückzugeben, soweit nicht im folgenden
ausdrücklich anderes bestimmt ist."
27. § 59 hat zu lauten
„§ 59. Mehrere Briefsendungen dürfen zu einer
Briefsendung vereinigt werden, wenn sie von
einem Absender herrühren und für denselben
Empfänger bestimmt sind. Soweit die zu einer
Briefsendung vereinigten Sendungen oder einzelne
Inhaltsteile einer Sendung gebührenrechtlich
nicht gleichwertig sind, ist die Beförderungsgebühr
für die ganze Sendung auf Grund der
gebührenrechtlich höchstwertigen Sendung (Inhaltsteil)
zu entrichten. Für die gebührenrechtliche
Wertung ist die für das Gesamtgewicht
der Sendung in Betracht kommende Gewichtsstufe
maßgebend."
28. § 62 hat zu lauten
„§ 62. Briefe sind verschlossen aufgegebene
Briefsendungen. Offen oder unverpackt aufgegebene
Briefsendungen sind gebührenrechtlich
und postdienstlich als Briefe zu behandeln, wenn
sie nach ihren besonderen Merkmalen keine
Geschäftsbriefe, Postkarten, Geschäftspostkarten,
Drucksachen, Massendrucksachen, Warenproben,
Massenwarenproben, Blindensendungen oder
Zeitungen sind."
29. Der 1. Satz des § 63 hat zu lauten
„Nichtbescheinigte Briefe sind, soweit nicht im
folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch
dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr
bei der Aufgabe nicht entrichtet ist."
30. § 64 hat zu lauten
„§ 64. Postkarten sind unverpackt aufgegebene
Karten, deren Ausmaße höchstens 15 X 10'7 Zentimeter
und mindestens 10 X 7 Zentimeter betragen.
Die Stärke der Postkarten darf jene der
von der Post herausgegebenen nicht unter- und
1 Millimeter nicht überschreiten. Für die Anschrift
muß mindestens die rechte Hälfte einer
Seite vorbehalten sein. Als Postkarten sind auch
Karten zugelassen, die einen für die Anschrift
bestimmten Streifen im Ausmaß von höchstens
der halben Postkarte aufweisen, der seiner
ganzen Fläche nach auf der Postkarte aufgeklebt
sein muß. Postkarten dürfen auch mit einer anhängenden
Karte versendet werden (Doppelpostkarten).
Auf der anhängenden Karte dürfen eine
Anschrift und der Entwurf einer Mitteilung angebracht
sein."
31. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene
Briefsendungen, die Vordrucke mit nichtgedruckten
Zusätzen geschäftlicher Art enthalten. Die
nichtgedruckten Zusätze dürfen für sich allein
keine oder nur eine kurze zusammenhängende
Mitteilung ergeben. Auf der Anschriftseite von
Geschäftsbriefen müssen eine gedruckte Absenderangabe
und der gedruckte Vermerk „Geschäftsbrief"
angebracht sein. Den Geschäftsbriefen
dürfen auch Durchschriften der in der
Sendung enthaltenen Vordrucke beigelegt werden."
32. § 67 hat zu lauten
„§ 67. Geschäftspostkarten sind Postkarten,
auf deren Anschriftseite eine gedruckte Absenderangabe
oder eine gedruckte Anschrift und
in deren Anschriftteil der gedruckte Vermerk
„Geschäftspostkarte" angebracht sind."
33. § 68 hat zu lauten
„§ 68. Nichtbescheinigte Geschäftsbriefe und
Geschäftspostkarten sind auch dann zu befördern,
wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe
nicht entrichtet ist. Auf solchen Briefsendungen
haben die Postämter außer der nichtentrichteten
Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr
zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben."
34. § 69 hat zu lauten
„§ 69. Drucksachen sind offen aufgegebene
Briefsendungen, die einen auf Papier oder papierähnlichem
Material angebrachten Druck und, soweit
nicht im folgenden ausdrücklich anderes
bestimmt ist, keine nichtgedruckten, durchgestrichenen
oder unterstrichenen Worte enthalten.
Nichtgedruckte Ziffern und Zeichen sind zulässig,
soweit sie nicht offensichtlich an Stelle
verabredeter Worte angebracht sind."
35. § 70 hat zu lauten
„§ 70. Auf Drucksachen dürfen der Aufgabeort,
das Aufgabedatum, die Anschrift und die
Absenderangabe außerhalb der gedruckten Mitteilung
durch nichtgedruckte Zusätze angegeben
werden. Außerdem sind Druckfehlerberichtigungen
und. Abdrucke mit einem Handstempel,
dessen Wortlaut nicht verändert werden kann,
zulässig."
36. § 71 hat zu lauten
„§ 71. Unverpackt aufgegebene Ansichts-,
Glückwunsch- und Beileidskarten sowie Glückwunsch-
und Beileidsbillets gelten als Drucksachen,
wenn sie außer den zulässigen nichtgedruckten
Zusätzen nicht mehr als fünf nichtgedruckte
Worte enthalten. Grüne Erlagscheine
und Einzahlungslochkarten des Österreichischen
Postsparkassenamtes sowie Zahlscheine österreichischer
Kreditunternehmungen, die nichtgedruckte
Worte nur auf der Rückseite innerhalb
eines dafür vom Kontoinhaber angebrachten
Vordruckes enthalten, gelten gleichfalls als
Drucksachen."
37. § 72 hat zu lauten
„§ 72. Massendrucksachen sind inhaltlich vollkommen
gleiche Drucksachen mit einem Höchstgewicht
von dreihundertfünfzig Gramm und
einem Höchstausmaß von 33 X 23 X 5 Zentimetern,
bei Rollenform mit einer Länge von
höchstens 33 Zentimetern und einem Durchmesser
von höchstens 5 Zentimetern. Es müssen
mindestens dreihundert Sendungen gleichzeitig
am Postschalter aufgegeben werden. Massendrucksachen,
die sich nur durch Ordnungsnummern
oder durch Angaben voneinander
unterscheiden, die den Anschriften der Sendungen
gleichen, gelten als inhaltlich vollkommen
gleich. Die Postgebühren für Massendrucksachen
sind bar zu entrichten. Auf den Sendungen muß
der Vermerk „Postgebühr bar bezahlt", in der
Anschrift von Massehdrucksachen mit persönlicher
Anschrift außerdem die Postleitzahl angebracht
sein."
38. § 73 hat zu entfallen.
39. § 74 hat zu lauten
„§ 74. Warenproben sind offen aufgegebene
Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von
fünfhundert Gramm, die Waren oder Warenmuster
enthalten. Der Aufgabeort, das Aufgabedatum,
die Anschrift und die Absenderangabe
sowie Angaben über die Ware und ihren Preis
dürfen auch nichtgedruckt angebracht sein."
40. § 75 hat zu lauten
„§ 75. Massenwarenproben sind inhaltlich vollkommen
gleiche Warenproben mit einem Höchstgewicht
von einhundertfünfzig Gramm und
einem Höchstausmaß von 33 X 23 X 5 Zentimetern,
bei Rollenform mit einer Länge von
höchstens 33 Zentimetern und einem Durchmesser
von höchstens 5 Zentimetern. Es müssen
mindestens dreihundert Sendungen gleichzeitig am
Postschalter aufgegeben werden. Massenwarenproben,
die sich nur durch Ordnungsnummern
oder durch Angaben voneinander unterscheiden,
die den Anschriften der Sendungen gleichen,
gelten als inhaltlich vollkommen gleich. Die Postgebühren
für Massenwarenproben sind bar zu
entrichten. Auf den Sendungen muß der Ver-
merk „Postgebühr bar bezahlt", in der Anschrift
von Massenwarenproben mit persönlicher Anschrift
außerdem die Postleitzahl angebracht
sein."
41. § 76 hat zu lauten
„§ 76. Blindensendungen sind offen aufgegebene
Briefsendungen mit einem Höchstgewicht
von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen
in tastbarer Schrift oder Druckstöcke
mit Blindenschriftzeichen enthalten. Blindensendungen
von oder an Blindenanstalten sowie von
oder an Zentral- oder Landesstellen der Blindenorganisationen
dürfen allein oder zusammen mit
dem allgemein zulässigen Inhalt Tonaufnahmen
oder ausschließlich für Blinde bestimmtes Spezialpapier
enthalten. Auf Blindensendungen muß
der Vermerk Blindendruck" angebracht sein.
Blindensendungen sind von den Beförderungsgebühren
befreit."
42. § 80 hat zu lauten
„§ 80. Absender, die mindestens zehn Pakete
gleichzeitig nach Orten im Inland aufgeben, erhalten
eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren
in dem in der Postgebührenordnung
festgesetzten Ausmaß. Voraussetzung dafür ist,
daß die Postgebühren bei der Aufgabe entrichtet
werden, die Pakete in ein Postaufgabebuch (einen
Postaufgabebogen) eingetragen werden und die
laufende Nummer des Postaufgabebuches
(-bogens) auf den Paketen angegeben wird."
43. § 84 hat zu lauten
„§ 84. Der Absender kann bescheinigte, Pakete
mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe
aufgeben. Auf den Wertpaketen ist der Wert
in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben.
Für die Wertangabe hat der Absender,
soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr
zu entrichten. Die Wertgebühr ist bei Verlust
der Sendung nicht zurückzuzahlen."
44. § 85 hat zu lauten
„§ 85. Postsendungen dürfen ohne Verpackung
aufgegeben werden, soweit die postdienstliche
Behandlung der Postsendung dadurch nicht behindert
wird. Postsendungen, die wegen ihrer
Verpackung, ihres Verschlusses oder aus sonstigen
Gründen für die postdienstliche Behandlung
ungeeignet sind, sind dem Absender zurückzugeben.
Postsendungen, die offen aufzugeben
sind, müssen so beschaffen sein, daß ihr Inhalt
leicht geprüft werden kann. Weisen solche Sendungen
einen Verschluß auf und kann ihr Inhalt
nur durch Öffnen des Verschlusses geprüft
werden, muß der ursprüngliche Zustand der
Sendung mit denselben Verschlußmitteln leicht
wiederherstellbar sein."
45. § 88 hat zu lauten
„§ 88. Bei allen Wertbriefen sowie bei unverschnürten
Paketen mit einer Wertangabe, die
den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag
übersteigt, ist die Verpackung mit so
vielen Siegellackabdrücken zu verschließen, daß
alle Enden der Verpackung festgehalten werden
und ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich
wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung
oder der Siegellackabdrücke nicht möglich ist.
Siegelmarken sind zum Verschluß nicht zugelassen."
46. § 89 hat zu lauten
„§ 89. Bei verschnürten Paketen mit einer
Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung
zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ist die Verschnürung
so anzubringen und durch Siegellackabdrücke,
Plomben oder sonstige gleichwertige
Verschlußmittel zu sichern, daß sie ohne Verletzung
des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift
werden kann."
47. § 90 hat zu lauten
„§ 90. Wenn die äußere Verpackung von
Paketen mit einer Wertangabe, die den für die
Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt,
aus einer Kiste besteht, muß die Kiste
vernagelt und bereift oder durch Schlösser gesichert
sein. An den Fugen der Kiste sind eingelassene
Siegellackabdrücke anzubringen. Soweit
der Inhalt aus Geldmünzen besteht, sind diese in
Beuteln oder Säckchen zu verpacken."
48. § 93 hat zu lauten
„§ 93. Bei Wertbriefen ist das Gewicht aufgerundet
auf volle Gramm zu ermitteln."
49. § 94 hat zu lauten
„§ 94. Bei Paketen mit einer Wertangabe, die
den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag
übersteigt, ist das Gewicht aufgerundet
auf volle hundert Gramm, bei den übrigen
Paketen aufgerundet auf volle fünfhundert
Gramm zu ermitteln."
50. § 95 hat zu lauten
„§ 95. Die Anschrift hat den Empfänger, die
Abgabestelle, den Bestimmungsort und diesem
vorangesetzt die Postleitzahl des zuständigen
Abgabepostamtes zu enthalten. Der Bestimmungsort
darf weggelassen werden, wenn er
nicht zur näheren Bezeichnung der Abgabestelle
notwendig ist. Auf nichtbescheinigten Postsendungen
darf der Empfänger durch verabredete
Zeichen, Ziffern, Buchstaben oder Worte
(Chiffre), auf Massendrucksachen und Massenwarenproben
(Massensendungen) durch die allgemein
gehaltene Anschrift „An einen Haushalt"
angegeben sein. Soweit erforderlich, ist die Ab-
gabestelle durch Angabe der Straße, der Hausnummer,
der Stiege und der Türnummer zu
bezeichnen. Bei Postsendungen an Postfachinhaber
ist als Abgabestelle „Postfach" und die
allfällige Nummer des Faches anzugeben. Soweit
ein Postamt für Sendungen an Postfachinhaber
eine gesonderte Postleitzahl hat, ist diese anzuführen.
Postsendungen, deren Anschrift unvollständig
ist, sind zu befördern, wenn dies ohne
erhebliche Behinderung des Postdienstes möglich
ist."
51. § 96 hat zu lauten
„§ 96. Die Anschrift ist auf der Postsendung
anzubringen. Bei Postsendungen mit durchsichtiger
Verpackung darf die Anschrift auf dem
Inhalt der Postsendung, bei Postsendungen ohne
oder mit einer Wertangabe bis zu dem für die
Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag auf
einer an der Postsendung haltbar befestigten
Fahne von genügender Stärke angebracht sein.
Bei bescheinigten Postsendungen darf die Anschrift
nicht mit Graphit-, Tinten- oder Farbstift
geschrieben sein."
52. § 97 hat zu lauten
„§ 97. Auf nichtbescheinigten Postsendungen
soll, auf allen bescheinigten Postsendungen muß
der Absender seine Anschrift (Absenderangabe)
anbringen: Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite,
nach Möglichkeit links unten, und so
anzubringen, daß eine Verwechslung mit der Anschrift
ausgeschlossen ist. Die Absenderangabe
darf auch auf der Rückseite der Postsendung angebracht
werden, soweit nicht bei bestimmten
Sendungsarten ihre Anbringung auf der Anschriftseite
ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei
bescheinigten Postsendungen ohne Wertangabe
mit dem Vermerk „Wettbewerbsarbeit" sind als
Absenderangabe auch Kennziffern zulässig."
53. § 98 hat zu lauten
„§ 98. Vorgeschriebene Angaben und Vermerke
sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, vom Absender auf der Anschriftseite der
Postsendung anzubringen. Sonstige Vermerke
oder Abbildungen dürfen auf der Anschriftseite
angebracht werden, soweit dadurch nicht die Anschrift,
vorgeschriebene Angaben oder Vermerke
des Absenders oder postdienstliche Vermerke beeinträchtigt
werden; die Abbildungen müssen
sich von den Briefmarken sowie von Post- und
Freistempelabdrucken deutlich unterscheiden."
54. § 102 hat zu lauten
„§ 102. In Orten, in denen ein Paketsammeidienst
eingerichtet ist, können Absender, die
regelmäßig mindestens fünf Pakete gleichzeitig
aufgeben, die Abholung ihrer Pakete bei dem
Postamt anmelden, das mit der Durchführung
des Paketsammeidienstes betraut ist. Für jedes
abgeholte Paket ist die Einsammlungsgebühr zu
entrichten. Die Postämter sind berechtigt, den
Paketsammeidienst auf Absender einzuschränken,
die Selbstbezettler sind, die regelmäßig mehr als
fünf Pakete gleichzeitig aufgeben, deren Abholstelle
ebenerdig und in der Nahe der Verladestelle
gelegen ist oder die die Pakete zum Einsammelfahrzeug
bringen, wenn die ihnen zur
Verfügung stehenden Einrichtungen die uneingeschränkte
Durchführung des Paketsammeidienstes
nicht zulassen. Die Postämter sind berechtigt,
die Postgebühren für im Paketsammeidienst
aufgegebene Pakete zu stunden, wenn ihre
Einbringung gesichert ist. Die gestundeten Gebühren
können auch durch Überweisung entrichtet
werden. Auf Einsammlungspaketen muß
die laufende Nummer des Postaufgabebuches
(-bogens) angegeben sein;"
55. § 103 hat zu lauten
„§ 103. Vom Paketsammeidienst sind Pakete
mit lebenden Tieren oder in der Anlage 1 zugelassenen
Sachen sowie Pakete mit einer Wertangabe,
die den für die Ersatzzustellung zulässigen
Höchstbetrag übersteigt, ausgeschlossen. Die
Postämter sind berechtigt, das Einsammeln von
Paketen nach dem Ausland auf Absender einzuschränken,
welche die Gewähr bieten, daß sie die
Ausfuhrvorschriften beachten."
56. § 105 hat zu lauten
„§ 105. Massensendungen mit der allgemein
gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt" hat
der Absender in Ortsbunden, auf denen die Zahl
der inliegenden Sendungen sowie die Postleitzahl
des Abgabepostamtes anzubringen sind, am Postschalter
aufzugeben. Dem Aufgabepostamt ist
eine Zusammenstellung über die Anzahl der für
jedes Abgabepostamt bestimmten Sendungen zu
übergeben. Massensendungen mit persönlicher
Anschrift hat der Absender nach den Anweisungen
des Aufgabepostamtes in Leitzonen-,
Leitgebiets-, Leitstrecken- oder Ortsbunden,
wenn sich die Sendungen aber nicht für die
Bundbildung eignen, in- entsprechenden Paketen
oder Beuteln, aufzugeben. Die Bunde mit Massensendungen,
ausgenommen Restbunde, müssen je
fünfzig oder hundert Sendungen enthalten. Leitzonen-,
Leitgebiets-, Leitstrecken- bzw. Ortsbunde
sind Bunde mit Sendungen, deren Postleitzahlen
in der Tausenderstelle (Leitzone), in
der Tausender- und Hunderterstelle (Leitgebiet),
in der Tausender-, Hunderter- und Zehnerstelle
(Leitstrecke), bzw. in allen vier Stellen (Leitort)
übereinstimmen."
57. § 106 hat zu lauten
„§ 106. Die Post- und Telegraphendirektion
kann die Aufgabe von Massensendungen auf be-
stimmte Tageszeiten, in Orten mit mehreren
Postämtern auch auf bestimmte Postämter einschränken.
Das Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen (Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung)
kann durch Verlautbarung im Post- und
Telegraphenverordnungsblatt Massensendungen
in Zeiten einer erheblichen Zunahme des Postverkehres
von der Beförderung ausschließen. Die
Postämter sind berechtigt, die Aufgabe von
Massensendungen in höchstens zehn Teillieferungen
innerhalb von zehn Werktagen zu verlangen
oder zuzulassen. Die Beförderungsgebühren für
alle Massensendungen sind bei der ersten Teillieferung
zu entrichten. Soweit den Postämtern
die sofortige Ausarbeitung und Weiterleitung
aller Postsendungen nicht möglich ist, sind in
erster Linie Massensendungen, erforderlichenfalls
auch Drucksachen und Warenproben gegenüber
der Behandlung der sonstigen Postsendungen zurückzustellen."
58. § 107 hat zu lauten
„§ 107. Briefsendungen, auf denen als Zeichen
der Gebührenentrichtung Briefmarken angebracht
sind, dürfen unter besonderem Umschlag
an ein Postamt oder an eine zur Entwertung
von Briefmarken berechtigte Posthilfsstelle mit
dem Ersuchen gesandt werden, die Briefmarken
mit einem Poststempelabdruck zu entwerten und
an die Empfänger als nichtbescheinigte oder eingeschriebene
Briefsendungen weiterzuleiten.
Gegen Entrichtung der Leitzettelgebühr dürfen
nichtbescheinigte , Briefsendungen zur Weiterleitung
als "nichtbescheinigte oder eingeschriebene
Briefsendungen auch ohne besonderen Umschlag
an Postämter gesandt werden, für die ein
Leitzettel vorgesehen ist."
59. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Die Postamter sind berechtigt, Absendern,
die regelmäßig bescheinigte Postsendungen
in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben
der Postsendungen mit postamtlichen Klebezetteln,
das Abwiegen, das Anbringen der Gewichts-
und Gebührenangabe auf den Postsendungen
sowie das Eintragen der Aufgabenummer,
des Gewichtes und der Gebühr im Postaufgabebuch
(-bogen) bis auf Widerruf zu gestatten oder
diese Obliegenheiten von ihnen zu verlangen
(Selbstbezettler)."
60. § 110 hat zu lauten
„§ 110. Die Aufgabe einer bescheinigten Postsendung
ist vom Postamt zu bestätigen. Die
Aufgabebescheinigung soll, soweit die Art der
Bescheinigung dies zuläßt, vom Absender ausgefertigt
werden. Die Postämter sind berechtigt,
von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf
gleichartige Sendungen aufgeben, die Verwendung
eines Postaufgabebuches(-bogens) zu verlangen."
61. § 112 hat zu lauten
„§ 112. Der Absender ist berechtigt, innerhalb
von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung
folgenden Tag an vom Aufgabepostamt
die Ausfertigung einer Ersatzaufgabebescheinigung
für eine verlorene Aufgabebescheinigung
zu verlangen, wenn die Postsendung in den
Büchern des Aufgabepostamtes als aufgegeben
feststellbar ist. Der Antragsteller muß seine Berechtigung
glaubhaft machen und die Bescheinigungsgebühr
entrichten. In die Ersatzaufgabebescheinigung
sind nur die in den Büchern des
Aufgabepostamtes enthaltenen Eintragungen aufzunehmen."
62. § 114 hat zu lauten
„§ 114. Am Postschalter zurückgelassene. Aufgabebescheinigungen
sind an die Person auszufolgen,
die ihre Berechtigung glaubhaft macht."
63. § 117 hat zu lauten
„§ 117. Die Aufgabe von bescheinigten Postsendungen
haben der Landbriefträger und die
Posthilfsstelle zu bestätigen. Soweit nur eine
vorläufige Aufgabebescheinigung ausgestellt
wird, ist diese durch eine vom Postamt ausgefertigte
Aufgabebescheinigung zu ersetzen."
64. § 124 hat zu lauten
„§ 124. Die Post haftet nicht für die Durchführung
der verlangten besonderen Behandlung.
Die Sonderbehandlungsgebühr ist zurückzuzahlen,
wenn die besondere Behandlung aus Verschulden
der Post ganz oder zu einem wesentlichen
Teil unterblieben ist."
65. Der letzte Satz des § 125 hat zu lauten
„Pakete mit lebenden Tieren und solche, für die
in der Anlage 1 die eilige Behandlung ausdrücklich
vorgeschrieben ist, müssen als Eilsendungen
aufgegeben werden."
66. § 133 hat zu lauten
„§ 133. Bescheinigte Postsendungen, auf denen
der Absender den Vermerk „Eigenhändig" angebracht
hat, dürfen nur an die in der Anschrift
angegebene Person oder an deren Postbevollmächtigte
abgegeben werden, soweit in der Postvollmacht
eigenhändig abzugebende Postsendungen
ausdrücklich angeführt sind, der Absender
die Abgabe an einen Postbevollmächtigten
nicht durch den gebührenfreien Vermerk „Nicht
an Postbevollmächtigte" ausgeschlossen hat und
nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt
ist."
67. § 134 hat zu lauten
„§ 134. Der Absender ist berechtigt, nach der
Aufgabe die Berichtigung oder Änderung der
Anschrift von Postsendungen, außer von Postsendungen
mit einer Wertangabe, die den für die
Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt,
zu verlangen. Das Abgabepostamt hat die
verlangte Berichtigung oder Änderung durchzuführen,
wenn die schriftliche oder telegraphische
Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe
der Postsendung bei ihm einlangt und
gegen die Durchführung des Verlangens keine
Bedenken bestehen. Erfordert die Berichtigung
oder Änderung der Anschrift die Weiterleitung
eines Paketes an ein anderes Abgabepostamt, ist
die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom
ursprünglichen zum neuen Abgabepostamt zu
vermerken und außer den sonstigen auf dem
Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben."
68. § 136 hat zu lauten
„§ 136. Der Absender ist berechtigt, nach der
Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen
Postsendung zu verlangen. Dem Verlangen
ist zu entsprechen, wenn es die postdienstlichen
Verhältnisse zulassen. Für das Verlangen
ist keine Sonderbehandlungsgebühr zu
entrichten, wenn die Postsendung vom Aufgabepostamt
noch nicht weitergeleitet wurde. Das
Abgabepostamt hat die Postsendung an den Absender
zurückzuleiten, wenn die schriftliche oder
telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor
Abgabe der Postsendung einlangt."
69. § 138 hat zu lauten
„§ 138. Für die Abgabe einer Postsendung ist
das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die
auf der Postsendung angegebene Abgabestelle
liegt (Abgabepostamt). Für Postsendungen, die
nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben
werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt."
70. Dem § 140 ist als letzter Satz anzufügen
„Nichtbescheinigte Briefsendungen und Verständigungen
über eingelangte Postsendungen für
Empfänger im Außenbezirk dürfen auch in Abgabebriefkasten
eingelegt werden, die im Landzustellbezirk
angebracht sind."
71. § 142 hat zu lauten
„§ 142. Empfänger einer Postsendung ist die
in der Anschrift angegebene Person. -Postsendungen
sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich
anderes bestimmt ist, an den Empfänger
abzugeben. Sind in der Anschrift mehrere
natürliche Personen als Empfänger angegeben,
ist die Post berechtigt, die Postsendung wahlweise
an eine der angegebenen Personen abzugeben.
Massensendungen mit der allgemein gehaltenen
Anschrift „An einen Haushalt" dürfen
innerhalb des Postbezirkes bei jedem selbständigen
Haushalt abgegeben werden."
72. § 143 hat zu lauten
„§ 143. Die an einen Einzelkaufmann unter
seiner Firma oder an den Gewerbebetrieb einer
Einzelperson gerichteten Postsendungen sind an
den Inhaber abzugeben. Postsendungen, in deren
Anschrift keine natürliche Person angegeben ist,
sind an eine Person abzugeben, die kraft Gesetzes,
kraft Postvollmacht, kraft Postübernahmskarte
oder kraft Postabholbuches zur Übernahme berechtigt
ist. Der kraft Gesetzes zur Übernahme
Berechtigte hat im Zweifelsfall seine Berechtigung
glaubhaft zu machen."
73. § 145 hat zu lauten
„§ 145. Für verstorbene Empfänger einlangende
bescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar
zu behandeln, soweit sie nicht an einen
Übernahmsberechtigten kraft Postvollmacht abgegeben
werden können. Nichtbescheinigte Briefsendungen
sind an ein erwachsenes Familienmitglied
abzugeben, das mit dem Verstorbenen bis
zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat."
74. § 146 hat zu lauten
„§ 146. Wenn auf Grund einer Anordnung
einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes
an eine andere Person als an den Empfänger
zuzustellen ist, tritt diese an die Stelle des
Empfängers."
75. § 147 hat zu lauten
„§ 147. Wenn der Empfänger ein Rechtsanwalt
oder Notar ist, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter
oder Substituten geführt wird, sind
für den Empfänger einlangende Postsendungen an
den Stellvertreter oder Substituten abzugeben,
soweit nicht auf der Postsendung eine von der
Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben
oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist,
daß sich der Inhalt der Postsendung nicht auf
die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder
Notars bezieht."
76. § 150 hat zu lauten
„§ 150. Der Empfänger kann das Abgabepostamt
mit einer Postvollmacht ermächtigen,
die unter seiner Anschrift einlangenden Postsendungen
auch an eine andere natürliche Person
abzugeben. In der von der Post aufgelegten
Postvollmacht hat der Empfänger die einzelnen
Arten der Postsendungen anzugeben, zu deren
Abgabe an den Übernahmsberechtigten die Post
berechtigt sein soll. Die Unterschrift des Vollmachtgebers
muß gerichtlich oder notariell be-
glaubigt sein, es sei denn, ihre Echtheit steht
für das Abgabepostamt außer Zweifel oder
wurde von einem Postamt bestätigt. Erforderlichenfalls
hat der Vollmachtgeber auch seine
Berechtigung zur Erteilung der Postvollmacht
nachzuweisen. Liegt die Abgabestelle des Übernahmsberechtigten
nicht im Postbezirk des Empfängers,
kann die Postvollmacht abgelehnt
werden, wenn für sie keine zwingenden Gründe
geltend gemacht werden."
77. § 151 hat zu lauten
„§ 151. Für einen Empfänger dürfen, soweit
nicht zwingende Gründe vorliegen, nicht mehr
als fünf Personen gleichzeitig durch Postvollmacht
übernahmsberechtigt sein. Sind mehrere
Personen übernahmsberechtigt, darf die Post die
Postsendung wahlweise an eine dieser Personen
abgeben."
78. § 152 hat zu lauten
„§ 152. Für die postdienstliche Behandlung der
Postvollmacht ist die Postvollmachtgebühr zu
entrichten. Die Postvollmacht ist beim Abgabepostamt
des Empfängers zu hinterlegen. Sie erlischt
durch schriftlichen Widerruf, durch Zeitablauf,
durch Ausstellung einer neuen Postvollmacht
oder, wenn die Postvollmacht nicht über
den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, mit
seinem Tod. Bei jeder wie immer gearteten Änderung
ist eine neue Postvollmacht auszustellen."
79. § 154 hat zu lauten
„§ 154. Wenn der Empfänger bei dem für
seine Abgabestelle zuständigen Abgabepostamt
die Ausfertigung einer Postübernahmskarte
schriftlich verlangt und gegen Nämlichkeitsnachweis
erhalten hat, dürfen Postsendungen, soweit
ihre Ersatzzustellung zulässig ist, statt an den
Empfänger auch an die Person abgegeben werden,
welche die für den Empfänger ausgefertigte Postübernahmskarte
vorweist."
80. Der letzte Satz des § 155 hat zu lauten
„Die Postübernahmskarte muß überdies die
Unterschrift des Empfängers, das Datum der
Ausfertigung, den letzten Tag der Gültigkeit, die
Unterschrift des Ausfertigers und einen Abdruck
des Amtsstempels des Abgabepostamtes enthalten."
81. § 156 hat zu lauten
„§ 156. Für die Ausfertigung der Postübernahmskarte
ist die Postvollmachtgebühr zu entrichten.
Die Postübernahmskarte gilt nur innerhalb
des Postbezirkes des Abgabepostamtes, das
die Postübernahmskarte ausgefertigt hat; ihre
Gültigkeit erlischt nach Ablauf von fünf Jahren
von dem der Ausfertigung folgenden Tag an."
82. § 159 hat zu lauten
„§ 159. Der Empfänger hat, wenn seine Nämlichkeit
nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden
oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten
persönlich bekannt ist, nachzuweisen,
daß er die in der Anschrift, genannte
Person ist. Soweit Postsendungen an einen Übernahmsberechtigten
abzugeben sind, hat dieser
außer der Nämlichkeit auch die Übernahmsberechtigung
nachzuweisen, wenn diese nicht
außer Zweifel steht."
83. § 162 hat zu lauten
„§ 162. Wenn die Abgabe einer Postsendung
auf Grund einer Urkunde erfolgt, die einen für
den Postbediensteten nicht erkennbaren Mangel
aufweist, sonst aber zum Nachweis der Nämlichkeit
geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß.
Zum Nachweis der Nämlichkeit ist eine
Urkunde dann nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeitsdauer
abgelaufen ist oder das Lichtbild oder
die Personsbeschreibung auf den Inhaber nicht
mehr zutrifft."
84. § 163 hat zu lauten
„§ 163. Der Empfänger hat die Übernahme
einer bescheinigten Postsendung mit seinem Vor-
und Zunamen (Firma) zu bestätigen und seiner
Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) das
Datum der Übernahme beizufügen. Die Angabe
des Vornamens kann entfallen, wenn der Übernahmsbestätigung
ein Stempelabdruck beigesetzt
wird, der die Bezeichnung des Empfängers enthält.
Die Unterschrift darf nicht mit Graphitstift
geschrieben sein. Personen, deren Zuname sich
geändert hat, haben, wenn in der Anschrift ihr
früherer Zuname angegeben ist, ihrer Unterschrift
den früheren Zunamen mit einem entsprechenden
Vermerk beizufügen."
85. § 166 hat zu lauten
„§ 166. Postsendungen bis zum Einzelgewicht
von zwei Kilogramm sind in den Orts- und
Landzustellbezirken durch Zustellung abzugeben.
Postsendungen mit einem Einzelgewicht von
mehr als zwei Kilogramm sind nur zuzustellen,
soweit dafür eine Zustellung eingerichtet und
dies in der Dienstübersicht angegeben ist. Wertbriefe
und Pakete mit Wertangabe sind im
Rahmen der vorstehenden Gewichtsgrenzen nur
zuzustellen, soweit die Wertangabe die in der
Dienstübersicht unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit der Postsendungen festgesetzte Wertgrenze
nicht übersteigt. Soweit Postsendungen
nach den vorstehenden Bestimmungen zuzustellen
sind, sind hievon Postsendungen ausgenommen,
die wegen ihrer Ausmaße oder ihrer
Beschaffenheit vom Zusteller nicht auf den Zu-
stellgang mitgenommen werden können. Zollamtlich
behandelte Postsendungen sind nur zuzustellen,
wenn die Post den Empfänger bei der
zollamtlichen Behandlung vertreten hat."
86. § 167 hat zu lauten
„§ 167. Wenn eine Postsendung nach den vorstehenden
Bestimmungen nicht zugestellt wird,
ist sie beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten
und dem Empfänger im Orts- und Landzustellbezirk
mit einem Abholschein anzukündigen. Für
die Zustellung des Abholscheines zu einem Wertbrief
oder zu einem Paket ist die Abholscheingebühr
zu entrichten. Diese entfällt, wenn Pakete,
die sonst regelmäßig zuzustellen sind, wegen
ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit oder
in Zeiten einer erheblichen Zunahme des Postverkehres
ausnahmsweise zur Abholung bereitgehalten
werden."
87. § 169 hat zu lauten
„§ 169. Die Postämter sind berechtigt, die
Zustellung von Massensendungen auf einen der
nächsten Zustellgänge zu verschieben, soweit sie
den Zusteller an der ordnungsmäßigen Zustellung
der sonstigen Postsendungen hindern. Unter den
gleichen Voraussetzungen darf erforderlichenfalls
die Zustellung von Drucksachen und Warenproben
auf den nächsten Zustellgang verschoben
werden. Von der Zustellung sind Postsendungen
für Abgabestellen auszuschließen, deren Begehung
unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für
den Zusteller verbunden ist. An einen Übernahmsberechtigten
kraft Postübernahmskarte,
dessen Abgabestelle sich nicht in demselben Haus
befindet wie die Abgabestelle des Empfängers,
sind Postsendungen nur dann zuzustellen, wenn
der Zustellgang dadurch nicht verzögert wird."
88. § 174 hat zu lauten
„§ 174. Die Zustellung einer Postsendung ohne
oder mit einer Wertangabe bis dreitausend
Schilling ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung
unter den nachstehend angeführten Bedingungen
statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen
Übernahmsberechtigten an eine
andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder
Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben
wird. Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig,
wenn nur dadurch die ordnungsgemäße
Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen
nicht schriftlich Einspruch erhoben hat."
89. § 187 hat zu lauten
„§ 187. Nichtbescheinigte Postsendungen und
Abholscheine sind am Postschalter an die Person
abzugeben, welche die Abgabe der Postsendung
verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen.
Bescheinigte Postsendungen, deren Ersatzzustellung
zulässig ist, dürfen, wenn der Empfänger
dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben
hat, am Postschalter außer an den Empfänger
an Personen abgegeben werden, an die
ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall
hat die Person, welche die Abgabe der Postsendung
verlangt, ihre Nämlichkeit sowie ferner
nachzuweisen, daß an sie eine Ersatzzustellung
zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der
Ersatzzustellung entfällt, wenn der Abholschein,
die Benachrichtigung oder die Verständigung
übergeben wird. Sonstige bescheinigte Postsendungen
sind am Postschalter nur an den Empfänger
oder postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten
abzugeben."
90. § 188 hat zu lauten
„§ 188. Wenn Pakete ohne Verschulden der
Post länger als drei Werktage von dem dem
Einlangen, der Benachrichtigung oder Ankündigung
der Pakete folgenden Tag an beim Abgabepostamt
lagern, hat das Abgabepostamt für jeden
weiteren Werktag die Lagergebühr auf. dem
Paket zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben."
91. § 189 hat zu lauten
„§ 189. Der Empfänger ist berechtigt, sich die
Abholung der für ihn einlangenden Postsendungen
bei seinem Abgabepostamt oder bei
einem im Postbezirk des Abgabepostamtes
liegenden Postamt vorzubehalten. Der Empfänger
hat dem Postamt seine Nämlichkeit nachzuweisen,
wenn diese nicht außer Zweifel steht,
und in der Abholerklärung die Arten der Postsendungen,
die er abholen will, schriftlich bekanntzugeben.
Vom Abholvorbehalt sind
Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen
Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind,
soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes
verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen
wegen Raummangels vom Abholvorbehalt
auszuschließen."
92. § 190 hat zu lauten
„§ 190. Die monatliche Fachgebühr ist für
drei Monate im voraus zu entrichten. Wenn die
Abholung der Pakete vorbehalten wird, ist für
jedes Paket, das ohne Abholvorbehalt zuzustellen
wäre, zusätzlich eine Fachgebühr je Stück
zu entrichten. Wenn nur die Abholung von Zeitungen
vorbehalten wird, ist keine Fachgebühr
zu entrichten. Bei Beendigung des Abholvorbehaltes
sind die für noch nicht begonnene Monate
vorausgezahlten Fachgebühren zurückzuzahlen."
93. § 191 hat zu lauten
„§ 191. Die Postämter sind berechtigt, die
je Paket zu entrichtenden Fachgebühren durch
längstens zwei Wochen zu stunden, wenn die
Einbringung gesichert ist. In diesen Fällen dürfen
auch die bei der Abgabe zu entrichtenden sonstigen
Gebühren und Auslagen für denselben
Zeitraum gestundet werden."
94. § 193 hat zu lauten
„§ 193. Die Zeiten, innerhalb der die Schließfächer
geleert werden können, sind in den
Dienstübersichten anzugeben. Das Einlangen von
Postsendungen, deren postordnungsgemäße Abgabe
durch Einlegen in das Schließfach nicht
erfolgen kann, ist dem Empfänger durch eine in
das Schließfach einzulegende Verständigung bekanntzugeben."
95. § 194 hat zu lauten
„§ 194. Der Empfänger kann Postsendungen,
deren Abholung er sich vorbehalten hat, mit
einem Postabholbuch abholen lassen. Das Postabholbuch
muß die für die Postübernahmskarte
erforderliche Erklärung enthalten."
96. § 196 hat zu lauten
„§ 196. Postsendungen für Empfänger im
Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der
Posthilfsstelle abgeholt werden, soweit sie nicht
in Abgabebriefkasten, die im Landzustellbezirk
aufgestellt sind, eingelegt werden können. In
solche Abgabebriefkasten dürfen auch Verständigungen
über eingelangte Postsendungen . für
Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden.
Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte Briefsendungen
sowie Verständigungen für Empfänger
im Außenbezirk Gelegenheitsboten zur Ausfolgung
an den Empfänger mitzugeben, soweit
dieser dagegen nicht schriftlich beim Abgabepostamt
Einspruch erhoben hat."
97. § 198 hat zu lauten
„§ 198. Postsendungen, auf denen in der Anschrift
ein Postamt oder eine Posthilfsstelle angegeben
und der Vermerk „Postlagernd" angebracht
ist, sind gegen Entrichtung der Postlagergebühr
am Postschalter abzugeben, soweit nicht
der Empfänger die Zustellung ausdrücklich
schriftlich verlangt. Wird der Vermerk „Postlagernd"
auf einer Postsendung offensichtlich zu
dem Zweck angebracht, die Entrichtung der Zustell-
oder Fachgebühren zu umgehen, ist die
Post berechtigt, den Vermerk unberücksichtigt
zu lassen. Briefsendungen, in deren Anschrift ein
Postamt angegeben und der Vermerk „Postfach"
angebracht ist, können beim Postamt abgeholt
werden, wenn dieses dafür ein Fach zur Verfügung
gestellt und der Empfänger die Brieffachgebühr
im voraus entrichtet hat."
98. § 204 hat zu lauten
„§ 204. Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder
Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf
Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden
Postsendungen an den Absender zurückzusenden,
soweit nicht der Empfänger postordnungsmäßig
anderes verlangt hat. Das gleiche
gilt, wenn der Empfänger seinen Wohn- oder
Aufenthaltsort oder die Abgabestelle nur vorübergehend
geändert hat, soweit die Sendungen
nicht in den Briefkasten (Briefeinwurf, Brieffachanlage,
Abgabebriefkasten) eingelegt werden
können oder dürfen oder beim Postamt zur Abholung
bereitzuhalten sind."
99. § 205 hat zu lauten
„§ 205. Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen,
daß die für ihn einlangenden Postsendungen,
ausgenommen Massensendungen,
nachgesandt werden, wenn er seinen Wohn- oder
Aufenthaltsort oder die Abgabestelle ändert. Hiezu
hat der Empfänger seinem bisherigen Abgabepostamt
die bisherige und die neue Anschrift und
den Zeitraum der Nachsendung mit einem von
der Post aufgelegten Nachsendungsantrag bekanntzugeben.
Im Nachsendungsantrag kann das
Nachsenden aller Postsendungen und Geldbeträge
oder wahlweise von Briefsendungen, Paketen
oder Geldbeträgen verlangt werden, soweit nicht
im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Der Nachsendungsantrag kann auch auf Familienmitglieder
des Empfängers gleichen Zunamens
ausgedehnt werden, wenn die bisherige und die
neue Anschrift und der Zeitraum der Nachsendung
mit den entsprechenden Angaben des
Empfängers übereinstimmen. Für den Nachsendungsantrag
ist die hiefür festgesetzte Gebühr
zu entrichten. Die Gültigkeit des Nachsendungsantrages
erlischt, soweit nicht der Empfänger
einen früheren Zeitpunkt angegeben oder den
Nachsendungsantrag früher widerrufen hat, entsprechend
der Höhe der entrichteten Gebühr
nach Ablauf von drei oder sechs Monaten, gerechnet
von dem dem Beginn des Nachsendungszeitraumes
folgenden Monatsersten an. Wenn
der Empfänger seine Postsendungen weiterhin
nachgesandt haben will, hat er einen neuen Nachsendungsantrag
einzubringen."
100. § 206 hat zu lauten
„§ 206. Wenn der Empfänger seine Abgabestelle
ändert und die neue Abgabestelle im
Postbezirk des bisherigen Abgabepostamtes liegt,
sind die für ihn einlangenden Postsendungen bis
zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von
dem dem Einlangen der Anzeige folgenden
Monatsersten an, an der neuen Abgabestelle zuzustellen,
wenn er dem Abgabepostamt die Änderung
der Abgabestelle schriftlich angezeigt hat.
Hat der Empfänger die Anzeige unterlassen,
dürfen die für ihn einlangenden Postsendungen
als unzustellbar behandelt werden. Das gleiche
gilt, wenn die Frist abgelaufen ist und der Empfänger
keinen Nachsendungsantrag gestellt hat."
101. § 208 hat zu lauten
„§ 208. Postsendungen, die nach den Bestimmungen
der Postordnung dem Absender zurückzugeben
sind oder deren Abgabe an den Empfänger
unmöglich oder unzulässig ist, sind, wenn
der Absender auf der Postsendung angegeben
ist, an das für ihn zuständige Abgabepostamt,
sonst an das Aufgabepostamt zu senden und von
diesem wie eine für den Absender bestimmte
Postsendung zu behandeln. Der Grund der Rücksendung
ist auf der Postsendung zu vermerken.
Unzustellbare Massensendungen sind nur dann
zurückzusenden, wenn dies der Absender für alle
oder für bestimmte Fälle der Unzustellbarkeit
durch einen entsprechenden Vermerk auf der
Postsendung verlangt hat. Der Grund der Rücksendung
sowie die sonst notwendigen Vermerke
dürfen auch auf dem Bundzettel oder dergleichen
vermerkt werden, wenn im Bund nur Massensendungen
ein und desselben Absenders enthalten
sind."
102. § 209 hat zu lauten
„§ 209. Bescheinigte Pakete sind nicht zurückzusenden,
sondern es ist der Absender von der
Unzustellbarkeit zu benachrichtigen, das Paket
auf Rechnung des Absenders zu veräußern oder
als der Post preisgegeben zu behandeln, wenn
der Absender dies für den Fall der Unzustellbarkeit
durch einen entsprechenden Vermerk auf
der Postsendung verlangt hat."
103. § 210 hat zu lauten
„§ 210. Für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit
eines bescheinigten Paketes hat
der Absender die Benachrichtigungsgebühr zu
entrichten. Innerhalb einer Woche von dem der
Benachrichtigung folgenden Tag an hat der Absender
die neuerliche Zustellung, die Zurücksendung,
die Veräußerung auf seine Rechnung
oder die Preisgabe an die Post zu verlangen.
Wird die Berichtigung oder Änderung der Anschrift
verlangt, ist außerdem die Sonderbehandlungsgebühr
zu entrichten. Wenn die Benachrichtigung
an das Abgabepostamt zurücklangt,
beginnen die Abholfristen neu zu laufen."
104. § 212 hat zu lauten
„§ 212. Verschlossene Postsendungen, die nach
den Bestimmungen der Postordnung als unanbringlich
zu behandeln sind oder deren Abgabe
an den Absender unmöglich oder unzulässig ist,
sind von der für das Aufgabepostamt örtlich
zuständigen Post- und Telegraphendirektion zu
öffnen. Wenn auf diese Weise der Empfänger
oder Absender ermittelt wird, ist die Postsendung
zur postordnungsmäßigen Abgabe
weiterzuleiten. In allen übrigen Fällen sind nichtbescheinigte
Briefe ohne Werteinschluß drei
Monate, sonstige verschlossene Postsendungen ein
Jahr aufzubewahren."
105. § 215 hat zu lauten
„§ 215. Nach der Aufgabe an Postsendungen,
ausgenommen an Massensendungen, wahrgenommene
Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe
nicht zulassen, sind zu beheben. Die Kosten
hiefür sind auf der Postsendung zu vermerken,
wenn der Schaden auf ein Verschulden des Absenders
zurückzuführen ist. Läßt die Art des
Schadens eine Beschädigung oder Minderung des
Inhaltes vermuten, ist bei bescheinigten Postsendungen
der Umfang des Schadens im Beisein
des Absenders oder des Empfängers festzustellen.
Wenn der Absender oder der Empfänger bei der
Schadensfeststellung nicht anwesend sein kann,
ist ihm der Umfang des Schadens bei der Abholung
der Postsendung zur Kenntnis zu bringen.
Nach der Schadensfeststellung kann die Zustellung
der beschädigten Postsendung verlangt werden,
wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist."
106. § 221 hat zu lauten
„§ 221. Der Absender ist berechtigt, innerhalb
eines Jahres von dem der Aufgabe der Postsendung
folgenden Tag an bei jedem Postamt
nach der richtigen Abgabe von Postsendungen,
ausgenommen von Massensendungen mit allgemein
gehaltener Anschrift, nachforschen zu
lassen, wenn er die wesentlichen Merkmale der
Postsendung angibt. Vor Geltendmachung von
Ersatzansprüchen wegen Verlustes einer Postsendung
hat der Absender die Nachforschung
zu verlangen."
107. § 224 hat zu lauten
„§ 224. Zum Postzeitungsversand sind, soweit
im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, unter demselben Titel, in fortlaufenden
Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende
periodische Druckschriften zuzulassen, die der
Information über das Tagesgeschehen dienen
oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten
der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik,
der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder
des Vereinslebens zu berichten. Auf der Zeitungssendung,
bei unverpackter Aufgabe auf dem
ersten oder letzten Blatt der Druckschrift, müssen
der Vermerk „P. b. b.", der Erscheinungsort und
die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie dessen
Postleitzahl, wenn diese nicht aus der Bezeichnung
des Verlagspostamtes hervorgeht, auffällig
angegeben sein. Die Anschrift der Zeitungssendungen
muß die Postleitzahl enthalten. Den
Zeitungen dürfen Abbildungen und Muster beigegeben
werden, die mit den Zeitungen fest
verbunden und nicht stärker als ein Millimeter
sind."
108. § 224 a hat zu entfallen.
109. § 225 hat zu lauten
„§ 225. Vom Postzeitungsversand sind Druckschriften
ausgeschlossen, die nicht im Inland gedruckt,
verlegt und herausgegeben werden, die
seltener als einmal in einem Kalendervierteljahr
erscheinen, von denen, ausgenommen Nachlieferungen,
nicht mindestens dreihundert Stück
gleichzeitig am Postschalter aufgegeben werden,
deren Einzelgewicht samt Beilagen eintausend
Gramm überschreitet, die eine allgemein gehaltene
Anschrift oder nichtgedruckte Zusätze aufweisen.
Das gleiche gilt für Teile eines zu einem
abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes, für
Druckschriften, die zum Zweck der geschäftlichen
Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben
werden oder solchen Zwecken unmittelbar
oder mittelbar dienen, sowie für
Druckschriften, für die der Herausgeber oder
Verleger vom Empfänger kein Entgelt verlangt
und die nicht von Behörden und Ämtern oder
Vereinen herausgegeben werden. Als Behörden
und Ämter gelten auch öffentliche Einrichtungen,
denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche
Aufgaben übertragen sind. Das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen (Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung) kann aus staatspolitischen
Gründen Ausnahmen zulassen."
110. § 226 hat zu lauten
„§ 226. Tageszeitungen sind Zeitungen, die in
der Kegel sechsmal wöchentlich erscheinen;
Wochenblätter sind Zeitungen, die im Jahresdurchschnitt
mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
Monatsschriften sind Zeitungen, die
mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen."
111. § 227 hat zu lauten
„§ 227. Tageszeitungen sind mit den schnellsten
für die Beförderung von Briefsendungen zur
Verfügung stehenden Beförderungsmitteln weiterzuleiten.
Die Zustellung von Wochenblättern,
die erst am Samstag beim Abgabepostamt einlangen,
darf auf den ersten Zustellgang der folgenden
Woche verschoben werden, soweit die
Zeitungssendungen den Zusteller an der ordnungsgemäßen
Zustellung der sonstigen Postsendungen
hindern. Im übrigen sind Tageszeitungen
und Wochenblätter wie nichtbescheinigte
Briefe, Monatsschriften wie Drucksachen
zu befördern. Zeitungssendungen dürfen
das Ausmaß von 40 X 30 Zentimetern nicht
überschreiten."
112. § 228 hat zu lauten
„§ 228. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand
ist vom Herausgeber oder Verleger
bei jener Post- und Telegraphendirektion
schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das
für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt
(Verlagspostamt) liegt. Dabei sind der Titel der
Zeitung, der Name und Wohnort des Herausgebers
und Verlegers, der Erscheinungsort und
die Erscheinungsweise sowie das Postamt (die
Postämter) anzugeben, bei dem die Zeitung aufgegeben
werden soll. Dem Antrag sind zwei
Probestücke anzuschließen. Die Post- und Telegraphendirektionen
sind berechtigt, von den
Herausgebern und Verlegern Nachweise oder
gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, soweit
dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen
für die Zulassung zum Postzeitungsversand
vorliegen. Wird dem Antrag
stattgegeben, hat die Post- und Telegraphendirektion
in ihrem Bescheid auch den Zeitpunkt
zu bestimmen, ab dem die Druckschrift als
Zeitung aufgegeben werden darf. Jede Änderung
in den Angaben des Zulassungsantrages ist der
Post- und Telegraphendirektion unverzüglich
bekanntzugeben. Die Zulassung einer Zeitung
zum Postzeitungsversand kann widerrufen
werden, wenn der Herausgeber (Verleger) die
Bedingungen für den Postzeitungsversand trotz
vorangegangener schriftlicher Ermahnung nicht
einhält."
113. § 229 hat zu lauten
„§ 229. Tageszeitungen und Wochenblätter
dürfen ohne Anschrift versandt werden, wenn
der Verleger den für die Abgabe der Zeitung
zuständigen Abgabepostämtern die betreffenden
Bezieher der Zeitung mit einer Liste (Anlage 3)
und die eintretenden Änderungen mit einer fortlaufend
numerierten Nachtragsliste (Anlage 4)
bekanntgibt. Monatsschriften sind von der Post-
und Telegraphendirektion dann zum anschriftlosen
Versand zuzulassen, wenn die Postauflage
mindestens 60.000 Stück beträgt. Alle übrigen
Monatsschriften müssen mit einer Anschrift versehen
sein."
114. § 231 hat zu lauten
„§ 231. Der Verleger darf die Zeitungssendungen
nur beim Verlagspostamt und jenen
Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter
zugewiesen sind. Für Monatsschriften
dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter
zugewiesen werden. Für Monatsschriften,
die nicht mindestens einmal in jedem Kalendermonat
bei der Post aufgegeben werden, darf
nicht mehr als ein Verlagspostamt als Aufgabepostamt
zugewiesen werden. Die Zeitungssendungen
sind mit einem Lieferschein (Anlage 5)
unter Angabe der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes
nach den Anweisungen des Aufgabepostamtes
in Leitzonen-, Leitgebiets-, Leitstrecken-
und Ortsbunden aufzugeben. Mehrere
Bunde sind zu einem Paket oder in einem Beutel
zu vereinigen. Das Gewicht eines Zeitungsbundes,
-paketes oder -beuteis darf fünfundzwanzig Kilogramm
nicht überschreiten."
115. § 232 hat zu lauten
„§ 232. Auf den Zeitungsbunden, -paketen
oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt
die Leitzone, das Leitgebiet, die Leitstrecke oder
der Leitort sowie die Anzahl der enthaltenen
Sendungen anzugeben. Verschiedene Zeitungssendungen
dürfen nur dann zu einem Bund,
Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn die
Beförderungsgebühr für jede Zeitungsnummer
nach dem Gesamtgewicht der Auflieferung zu
ermitteln ist."
116. Der letzte Satz des § 233 hat zu lauten
„Die Abbildung oder das Muster darf das Gewicht
einer solchen Druckschrift und die Stärke
von 1 Millimeter nicht überschreiten."
117. § 234 hat zu lauten
„§ 234. Die Zeitungsbeförderungsgebühren für
Tageszeitungen und Wochenblätter sind, soweit
sie nicht bei der Aufgabe entrichtet wurden, dem
Herausgeber vom Verlagspostamt bis zum
Zehnten des folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben
und vom Herausgeber binnen
zwei Wochen von dem ihrer Bekanntgabe folgenden
Tag an zu entrichten. Die Entrichtung
kann auch durch Überweisung erfolgen. Die Beförderungsgebühren
für Monatsschriften müssen
bei der Aufgabe entrichtet werden, soweit nicht
dem Herausgeber bereits für eine andere von
ihm herausgegebene Zeitung die Gebühren gestundet
werden."
118. § 235 hat zu lauten
„§ 235. Wenn beim Abgabepostamt weniger
oder mehr nichtbeanschriftete Zeitungen einlangen
als Bezieher vorgemerkt sind, hat das Abgabepostamt
die Zahl der fehlenden oder überzähligen
Zeitungen dem Herausgeber bekanntzugeben.
Der Herausgeber hat unter Bezugnahme
auf die Mitteilung des Postamtes die
fehlenden Zeitungen nachzuliefern oder die Bezieherliste
zu berichtigen."
119. § 236 hat zu lauten
„§ 236. Hat ein Bezieher seinen Wohn- oder
Aufenthaltsort oder die Abgabestelle geändert
und die Nachsendung postordnungsgemäß verlangt,
sind beanschriftete Zeitungssendungen für
den im Nachsendungsantrag angegebenen Zeitraum
nachzusenden. Nichtbeanschriftete Zeitungssendungen
sind auf Verlangen nachzusenden,
jedoch höchstens für einen Zeitraum von einer
Woche. Nach Ablauf dieser Woche sind nichtbeanschriftete
Zeitungssendungen an das Verlagspostamt
zurückzusenden."
120. Der 1. Satz des § 241 hat zu lauten
„Die Postämter sind verpflichtet, das Zeitungsbezugsgeld
für . eine zum Postzeitungsversand
zugelassene Zeitung einzuziehen, wenn der
Herausgeber den Auftrag hiezu auf einer
Zahlungsbestätigung erteilt, deren Größe den
für Postkarten festgesetzten Ausmaßen entspricht."
121. § 244 hat zu entfallen.
122. § 247 hat zu lauten
„§ 247. Die Behörden und Ämter sind berechtigt,
nichtbescheinigte Briefsendungen, deren
Übernahme vom Empfänger bestätigt werden
soll, in Briefumschlägen mit abtrennbarem Rückschein
(Anlage 6) zu versenden. Für solche Rückscheinbriefe
haben die Behörden und Ämter
außer den sonstigen Postgebühren auch die
Sonderbehandlungsgebühr zu entrichten."
123. § 248 hat zu lauten
„§ 248. Bei nichtbescheinigten Briefen, die
auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zuzustellen
sind, haben die Behörden und Ämter die
Postgebühren bei der Aufgabe zu entrichten.
Sonstige nichtbescheinigte Briefe und Postkarten
dürfen von den Behörden und Ämtern ohne
Entrichtung der Postgebühren aufgegeben werden,
wenn auf der Sendung die Absenderangabe
und der Vermerk „Postgebühr beim Empfänger
einheben" durch Druck oder Stempelabdruck
angebracht sind."
124. § 249 hat zu lauten
„§ 249. Auf nichtbescheinigten, an Behörden
oder Ämter gerichteten Briefsendungen, deren
Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht oder
nicht voll entrichtet wurde, haben die Postämter
nur die fehlende Beförderungsgebühr zu vermerken
und bei der Abgabe einzuheben."
125. § 250 hat zu lauten
„§ 250. Offen aufgegebene, nicht als Drucksachen
zu behandelnde Briefsendungen der Behörden
und Ämter mit dem gedruckten Vermerk
„Amtliche Mitteilung" sind, wenn sie sonst die
besonderen Merkmale der Geschäftsbriefe oder
Geschäftspostkarten aufweisen, gebührenrechtlich
und postdienstlich als Geschäftsbriefe oder
Geschäftspostkarten zu behandeln."
126. § 254 hat zu lauten
„§ 254. Zur Ermittlung der gestundeten Postgebühren
haben die Behörden und Ämter ihre
Briefsendungen nach Art, Zahl und Gewichtsstufen
getrennt in die von der Post hiefür aufgelegte
oder ihr gleichende Nachweisung einzutragen.
Die Angaben dieser Nachweisung hat
das Aufgabepostamt in seine Nachweisung zu
übertragen und dem Absender die Eintragungen
zu bestätigen. Die auf Grund der Nachweisung
des Postamtes errechneten Postgebühren haben
die Behörden und Ämter bis zum Ablauf des
folgenden Monats bar oder durch Überweisung
zu entrichten."
127. § 255 hat zu lauten
„§ 255. Die Post ist verpflichtet, Geldbeträge
zur Übermittlung anzunehmen, wenn der Absender
bei der Einzahlung das Bestimmungspostamt
mit einer Postanweisung anweist, den
eingezahlten Betrag an den in der Postanweisung
angegebenen Empfänger auszuzahlen. Die Postanweisung
verliert nach Ablauf eines Monats von
dem der Einzahlung folgenden Tag an ihre
Gültigkeit. Für die Übermittlung eines Geldbetrages
ist die Postanweisungsgebühr bei der
Einzahlung und, soweit postordnungsmäßig eine
Zustellung vorgesehen ist, die Zustellgebühr bei
der Auszahlung zu entrichten."
128. § 256 hat zu lauten
„§ 256. Auf Verlangen des Absenders ist die
Übermittlung telegraphisch durchzuführen, wenn
der Absender außer Her Postanweisungsgebühr
die Telegrammgebühr entrichtet. Für telegraphische
Postanweisungen gelten hinsichtlich
der Abfassung und Übermittlung die Vorschriften
über Telegramme."
129. § 261 hat zu lauten
„§ 261. Die postordnungsmäßigen Bestimmungen
über die Abgabe der Postsendungen
gelten sinngemäß für die Auszahlung von Geldbeträgen.
Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe
mit einer Wertangabe in gleicher Höhe
abzugeben. Die Postämter sind verpflichtet, das
zur Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich
zu beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich
die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt
vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche
Fachgebühr sowie zusätzlich eine Fachgebühr für
jeden angewiesenen Geldbetrag, der ohne Abholvorbehalt
zuzustellen wäre, zu entrichten. Die
Postämter sind berechtigt, die für jeden angewiesenen
Geldbetrag zusätzlich zu entrichtenden
Fachgebühren durch längstens zwei Wochen zu
stunden, wenn die Einbringung gesichert ist."
130. Dem § 263 ist ab letzter Satz anzufügen
„Für das Verlangen, der Übermittlung eines
Geldbetrages nachzuforschen, gelten die Bestimmungen
für die Nachforschung nach bescheinigten
Postsendungen."
131. § 266 hat zu lauten
„§ 266. Der Absender hat die für die Übermittlung
des eingezogenen Nachnahmebetrages
erforderliche Nachnahmepostanweisung entsprechend
ausgefertigt dem Paket beizugeben
oder auf der Briefsendung haltbar zu befestigen."
132. § 268 hat zu lauten
„§ 268. Wenn ein neuerlicher Zustellversuch
keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite
Zustellversuch erfolglos ist, sind Postsendungen
mit Nachnahme beim Postamt zur Abholung
bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu
benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt
zur Abholung bereitgehalten wird. Der
Empfänger der Postsendung mit Nachnahme ist
berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung des
Nachnahmebetrages aufgeschoben und die Postsendung
bis zum letzten Tag der Abholfrist zur
Abholung bereitgehalten wird, soweit nicht der
Absender ausdrücklich anderes verlangt hat."
133. § 271 hat zu lauten
„§ 271. Die Post ist verpflichtet, den Auftrag
zu übernehmen, Geldbeträge einzuziehen, wenn
sie ohne Kosten zahlbar sind und der Auftrag
auf einem Postauftrag erteilt wird. Als Empfänger
des eingezogenen Betrages darf auch eine
vom Auftraggeber verschiedene Person oder eine
von seiner Kontonummer verschiedene Kontonummer
angegeben sein."
134. § 273 hat zu lauten
„§ 273. Für jeden Einziehungsauftrag ist außer
den sonstigen für eine entsprechende Briefsendung
zu entrichtenden Postgebühren die Einziehungsgebühr
bei der Aufgabe in Briefmarken
zu entrichten."
135. § 274 hat zu lauten
„§ 274. Nach der Aufgabe kann der Auftraggeber
gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten
Sonderbehandlungsgebühr verlangen, daß der
einzuziehende Betrag vermindert wird. Soll dieses
Verlangen telegraphisch weitergeleitet werden,
hat er außerdem die Telegrammgebühr zu entrichten."
136. § 275 hat zu lauten
„§ 275. Wenn ein neuerlicher Einziehungsversuch
keinen Erfolg verspricht oder auch der
zweite Einziehungsversuch erfolglos ist, sind
Postaufträge beim Postamt zur Einlösung bereitzuhalten.
Der Schuldner ist schriftlich zu benachrichtigen,
daß der Postauftrag beim Postamt zur
Einlösung bereitgehalten wird. Der Schuldner ist
berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung
aufgeschoben und der Postauftrag bis zum letzten
Tag der Abholfrist zur Einlösung bereitgehalten
wird, soweit der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich
avisgeschlossen hat."
137. Die Anlagen 1 bis 6 und der Anhang
zur Anlage 2 sind durch die nachstehenden
Anlagen 1 bis 6 zu ersetzen.
138. Die Anlagen 7 bis 19 haben zu entfallen.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968
in Kraft.
(2) Sendungen, in deren Anschrift keine Postleitzahl
angebracht ist, die aber sonst den Bestimmungen
für Massensendungen (§§ 72 und 75)
bzw. für Zeitungen (§ 224) entsprechen, sind
bis zum 31. Dezember 1969 gebührenrechtlich
und postdienstlich als Massensendungen bzw.
als Zeitungen zu behandeln.
(3) Tageszeitungen und Wochenblätter, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Postzeitungsversand
angemeldet wurden, gelten als
zum Postzeitungsversand zugelassen. Monatsschriften
gelten unter der gleichen Voraussetzung
als zugelassen, soweit die zuständige Post- und
Telegraphendirektion den Herausgeber nicht bis
zum 30. Juni 1969 aufgefordert hat, die Zulassung
zum Postzeitungsversand zu beantragen.