291. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen werden, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in. der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 30. Juni 1967, Zl. V 3/67-11, § 2
Abs. 3, letzter Halbsatz der Verordnung des
Handelsministeriums im Einvernehmen mit den
Ministerien des Inneren und der Finanzen vom
27. Dezember 1902, mit welcher Durchführungsbestimmungen
zum Gesetze vom 25. Februar
1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung
und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen
werden, RGBl. Nr. 242, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministers für Handel und Verkehr
vom 12. Jänner 1931, BGBl. Nr. 21: „sowie
endlich nachzuweisen, daß der Handlungsreisende
sein Angestellter ist", als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
15. Dezember 1967 in Kraft.