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291_1967 AT

291. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen werden, durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen werden, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in. der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 30. Juni 1967, Zl. V 3/67-11, § 2

Abs. 3, letzter Halbsatz der Verordnung des

Handelsministeriums im Einvernehmen mit den

Ministerien des Inneren und der Finanzen vom

27. Dezember 1902, mit welcher Durchführungsbestimmungen

zum Gesetze vom 25. Februar

1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung

und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen

werden, RGBl. Nr. 242, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministers für Handel und Verkehr

vom 12. Jänner 1931, BGBl. Nr. 21: „sowie

endlich nachzuweisen, daß der Handlungsreisende

sein Angestellter ist", als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

15. Dezember 1967 in Kraft.

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