291_1966
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291. Bundesgesetz: 5. Budgetüberschreitungsgesetz 1966
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 291. Bundesgesetz: 5. Budgetüberschreitungsgesetz 1966
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der
ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1966, BGBl.
Nr. 87, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen
beziehungsweise Mehreinnahmen bei den folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.