291. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen und gewerblichen Gütererzeugung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet werden laufende
Erhebungen über die industrielle und gewerbliche
Gütererzeugung (Produktionsstatistik)
angeordnet.
§ 2. (1) Die Produktionsstatistik umfaßt alle
Industriebetriebe und die mit der Erzeugung von
Sachgütern befaßten Gewerbebetriebe, letztere
nur so weit, als sie im Durchschnitt des der Erhebung
jeweils vorangehenden Kalenderjahres
mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt haben.
(2) Erhebungseinheit, für die eine eigene Meldung
zu erstatten ist, ist der Betrieb und nicht
das Unternehmen. Als Betrieb im Sinne dieser
Verordnung ist jede örtlich getrennte, mit der
Sachgütererzeugung eines bestimmten Produktionszweiges
befaßte technische Einheit anzusehen,
sofern für diese eine eigene Kostenrechnung
erstellt werden kann.
§ 3. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter
der im § 2 genannten Betriebe sind auf Aufforderung
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
verpflichtet, die statistischen Meldungen
(§ 4) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.
§ 4. (1) Die Produktionsstatistik wird geführt
a) als monatliche Erhebung über Art, Menge
und Wert (Netto- und Bruttowert) der Erzeugung,
Verbrauch und Lagerbestand an
Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten;
b) als vierteljährliche Erhebung über die Zahl
der beschäftigten Personen, die Ausnützung
der Kapazität der Betriebe sowie die
Gründe einer allfälligen Nichtausnützung
der Kapazität.
(2) Bei Gewerbebetrieben können die Angaben
gemäß Abs. 1 lit. a vierteljährlich erhoben werden,
wenn deren Produktionsumfang eine monatliche
Erhebung nicht notwendig macht.
§ 5. Die monatliche Erhebung (§ 4 Abs. 1 lit. a)
erstreckt sich auf
a) Menge und Wert der Erzeugung von bestimmten,
in den Meldevordrucken angeführten
Produkten,
b) Menge und Wert des Verbrauches und Lagerbestandes
an bestimmten, in den Meldevordrucken
angeführten Roh- und Hilfsstoffen
und Halbfabrikaten.
§ 6. Die vierteljährliche Erhebung (§ 4 Abs. 1
lit. b) erstreckt sich auf
a) den Stand der Beschäftigten am Ende der
Monate März, Juni, September und Dezember,
getrennt nach der Art der Beschäftigten
und Geschlecht;
b) die Ausnützung der Kapazität für die Monate
März, Juni, September und Dezember.
§ 7. Die Durchführung der Erhebungen und
die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegen dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt.
§ 8. Bei Veröffentlichung der Ergebnisse dieser
Erhebungen dürfen zur Wahrung des Produktionsgeheimnisses
Produktionsziffern bestimmter
Waren nur dann gesondert ausgewiesen
werden, wenn diese Waren von mehr als drei
Unternehmen erzeugt werden, es sei denn, die
beteiligten Unternehmen stimmen der Veröffentlichung
ausdrücklich zu.
§ 9. Die Meldevordrucke sind sorgfältig ausgefüllt
und firmenmäßig gezeichnet bis zum 10.
des dem Berichtsmonat folgenden Monats abzusenden.