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291_1965 AT

291. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen und gewerblichen Gütererzeugung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der industriellen und gewerblichen Gütererzeugung

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet werden laufende

Erhebungen über die industrielle und gewerbliche

Gütererzeugung (Produktionsstatistik)

angeordnet.

§ 2. (1) Die Produktionsstatistik umfaßt alle

Industriebetriebe und die mit der Erzeugung von

Sachgütern befaßten Gewerbebetriebe, letztere

nur so weit, als sie im Durchschnitt des der Erhebung

jeweils vorangehenden Kalenderjahres

mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt haben.

(2) Erhebungseinheit, für die eine eigene Meldung

zu erstatten ist, ist der Betrieb und nicht

das Unternehmen. Als Betrieb im Sinne dieser

Verordnung ist jede örtlich getrennte, mit der

Sachgütererzeugung eines bestimmten Produktionszweiges

befaßte technische Einheit anzusehen,

sofern für diese eine eigene Kostenrechnung

erstellt werden kann.

§ 3. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter

der im § 2 genannten Betriebe sind auf Aufforderung

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

verpflichtet, die statistischen Meldungen

(§ 4) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.

§ 4. (1) Die Produktionsstatistik wird geführt

a) als monatliche Erhebung über Art, Menge

und Wert (Netto- und Bruttowert) der Erzeugung,

Verbrauch und Lagerbestand an

Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten;

b) als vierteljährliche Erhebung über die Zahl

der beschäftigten Personen, die Ausnützung

der Kapazität der Betriebe sowie die

Gründe einer allfälligen Nichtausnützung

der Kapazität.

(2) Bei Gewerbebetrieben können die Angaben

gemäß Abs. 1 lit. a vierteljährlich erhoben werden,

wenn deren Produktionsumfang eine monatliche

Erhebung nicht notwendig macht.

§ 5. Die monatliche Erhebung (§ 4 Abs. 1 lit. a)

erstreckt sich auf

a) Menge und Wert der Erzeugung von bestimmten,

in den Meldevordrucken angeführten

Produkten,

b) Menge und Wert des Verbrauches und Lagerbestandes

an bestimmten, in den Meldevordrucken

angeführten Roh- und Hilfsstoffen

und Halbfabrikaten.

§ 6. Die vierteljährliche Erhebung (§ 4 Abs. 1

lit. b) erstreckt sich auf

a) den Stand der Beschäftigten am Ende der

Monate März, Juni, September und Dezember,

getrennt nach der Art der Beschäftigten

und Geschlecht;

b) die Ausnützung der Kapazität für die Monate

März, Juni, September und Dezember.

§ 7. Die Durchführung der Erhebungen und

die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegen dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt.

§ 8. Bei Veröffentlichung der Ergebnisse dieser

Erhebungen dürfen zur Wahrung des Produktionsgeheimnisses

Produktionsziffern bestimmter

Waren nur dann gesondert ausgewiesen

werden, wenn diese Waren von mehr als drei

Unternehmen erzeugt werden, es sei denn, die

beteiligten Unternehmen stimmen der Veröffentlichung

ausdrücklich zu.

§ 9. Die Meldevordrucke sind sorgfältig ausgefüllt

und firmenmäßig gezeichnet bis zum 10.

des dem Berichtsmonat folgenden Monats abzusenden.

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