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291_1964 AT

291. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

für eine von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit der Tauernkraftwerke

A. G. im Jahre 1964 zu begebende

Anleihe bis zum Höchstbetrag von 400 Millionen

Schilling namens des Bundes die Haftung gemäß

§ 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu

übernehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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