291. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I..
Die Anlage zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste,
BGBl. Nr. 256/1949, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 102/1956, BGBl.
Nr. 250/1959, BGBl. Nr. 288/1960, BGBl.
Nr. 152/1961 und BGBl. Nr. 183/1963 wird
geändert wie folgt
1. Der Abschnitt A der 2. 3 hat zu lauten
Dienstalterzulage.
Den Angestellten gebührt nach zwei in der
höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe
verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie
beträgt in der Verwendungsgruppe A 172 S, in
der Verwendungsgruppe B 131 S, in der Verwendungsgruppe
C 83 S und in der Verwendungsgruppe
D 71 S; die Dienstalterszulage erhöht
sich in den Verwendungsgruppen A, B und
C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten
Jahren auf das doppelte Ausmaß der
vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des
65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage
nicht mehr an."
2. Die Tabelle im Abschnitt B der Z. 3 hat zu lauten
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.