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291_1963 AT

291. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I..

Die Anlage zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste,

BGBl. Nr. 256/1949, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 102/1956, BGBl.

Nr. 250/1959, BGBl. Nr. 288/1960, BGBl.

Nr. 152/1961 und BGBl. Nr. 183/1963 wird

geändert wie folgt

1. Der Abschnitt A der 2. 3 hat zu lauten

Dienstalterzulage.

Den Angestellten gebührt nach zwei in der

höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe

verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie

beträgt in der Verwendungsgruppe A 172 S, in

der Verwendungsgruppe B 131 S, in der Verwendungsgruppe

C 83 S und in der Verwendungsgruppe

D 71 S; die Dienstalterszulage erhöht

sich in den Verwendungsgruppen A, B und

C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten

Jahren auf das doppelte Ausmaß der

vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des

65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage

nicht mehr an."

2. Die Tabelle im Abschnitt B der Z. 3 hat zu lauten

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.

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