291. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 Abs. 3 Z. 1 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsge-
setzes, BGBl. Nr. 292/1957, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der
Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland auf
Renten der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung
aus den Versicherungsfällen
des Alters und des Todes mit Ausnahme der
Ansprüche auf Witwerrente und auf Abfertigung
der Witwenrente ruhen nicht, wenn sich
der Anspruchsberechtigte im Gebiete des Vereinigten
Königreichs aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Nordirland auf die im § 1 bezeichneten Leistungen
ruhen bei Aufenthalt in einem anderen
Staat als dem Vereinigten Königreich nicht, wenn
der Versicherungsträger seine Zustimmung zum
Auslandsaufenthalt erteilt hat.
§ 3. Die Ausgleichszulage zu Renten aus der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bleibt
bei der Gewährung von Leistungen nach dieser
Verordnung außer Betracht.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
unter dem Gebiet des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland nur England,
Schottland, Wales, Nordirland und die
Insel Man anzusehen.