Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
291_1961 AT

291. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Auf Grund des § 37 Abs. 3 Z. 1 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsge-

setzes, BGBl. Nr. 292/1957, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der

Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland auf

Renten der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung

aus den Versicherungsfällen

des Alters und des Todes mit Ausnahme der

Ansprüche auf Witwerrente und auf Abfertigung

der Witwenrente ruhen nicht, wenn sich

der Anspruchsberechtigte im Gebiete des Vereinigten

Königreichs aufhält.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen des

Vereinigten Königreichs von Großbritannien und

Nordirland auf die im § 1 bezeichneten Leistungen

ruhen bei Aufenthalt in einem anderen

Staat als dem Vereinigten Königreich nicht, wenn

der Versicherungsträger seine Zustimmung zum

Auslandsaufenthalt erteilt hat.

§ 3. Die Ausgleichszulage zu Renten aus der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bleibt

bei der Gewährung von Leistungen nach dieser

Verordnung außer Betracht.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

unter dem Gebiet des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland nur England,

Schottland, Wales, Nordirland und die

Insel Man anzusehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →