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291_1959 AT

291. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im § 18 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 292/1957, in der Fassung des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 157/1958, und

der Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 65/1959,

sind die Worte „sechs Monaten" durch die

Worte „zwölf Monaten" zu ersetzen.

Artikel II.

Pflichtversicherte, die der Verpflichtung zur

Vorlage des Einkommensteuerbescheides in den

Kalenderjahren 1958 und 1959 nicht nachgekommen

sind, haben den nach § 18 Abs. 3 ermäßigten

Beitrag zu leisten, wenn sie ihrer Vorlagepflicht

bis längstens 31. Dezember 1960

nachkommen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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