291. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Im § 18 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 292/1957, in der Fassung des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 157/1958, und
der Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 65/1959,
sind die Worte „sechs Monaten" durch die
Worte „zwölf Monaten" zu ersetzen.
Artikel II.
Pflichtversicherte, die der Verpflichtung zur
Vorlage des Einkommensteuerbescheides in den
Kalenderjahren 1958 und 1959 nicht nachgekommen
sind, haben den nach § 18 Abs. 3 ermäßigten
Beitrag zu leisten, wenn sie ihrer Vorlagepflicht
bis längstens 31. Dezember 1960
nachkommen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.