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291_1958 AT

291. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 291. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich.

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Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern

Niederösterreich und Oberösterreich verläuft

künftighin nach dem großen Bogen des

Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280

von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst

in westöstlicher Richtung, und zwar entlang

der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2,

übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt

sodann entlang der nördlichen Begrenzung der

Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle

Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher

Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der

Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle

Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung

entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der

Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann

entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen

Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet

die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter

entlang der nordöstlichen Begrenzung der

Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr

ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang

der Östlichen Begrenzung der Waldparzellen

Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze

folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem

Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle

Nr. 106 sowie der Grundparzellen

Nr. 107/1, 118/2, 107/3 und 188. Nach Überquerung

der Voralpen-Bundesstraße (Straßenparzelle

Nr. 270/1) führt die Grenze der nordöstlichen

Grenzlinie der Grundparzelle Nr. 185/1

entlang bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt und

folgt nunmehr in nahezu rechtem Winkel zu

ihrem bisherigen Verlauf der Südostgrenze des

vorbezeichneten Grundstückes bis zur Mühlbachparzelle

Nr. 287/2. Nach Überquerung des

Mühlbaches verläuft die Grenzlinie entlang der

östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 195

und nach Überschreitung der Straßenparzelle

Nr. 267/1 weiter entlang der östlichen Begrenzung

der Grundparzelle Nr. 173/1, welche südlich

an den Ramingbach stößt. In der Mitte des

Ramingbaches trifft die neue Grenzlinie auf den

bisherigen Grenzverlauf und folgt diesem nunmehr

wieder flußaufwärts.

§ 2. Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-,

Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind

Parzellen der vormals zur Gemeinde Behamberg

gehörenden Katastralgemeinde Hinterberg.

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

— unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen

übereinstimmenden Verfassungsgesetze

der Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich

— rückwirkend mit 1. Mai 1945 in

Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung

betraut.

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