291. Bundesverfassungsgesetz: Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern
Niederösterreich und Oberösterreich verläuft
künftighin nach dem großen Bogen des
Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280
von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst
in westöstlicher Richtung, und zwar entlang
der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2,
übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt
sodann entlang der nördlichen Begrenzung der
Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle
Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher
Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der
Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle
Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung
entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der
Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann
entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen
Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet
die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter
entlang der nordöstlichen Begrenzung der
Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr
ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang
der Östlichen Begrenzung der Waldparzellen
Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze
folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem
Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle
Nr. 106 sowie der Grundparzellen
Nr. 107/1, 118/2, 107/3 und 188. Nach Überquerung
der Voralpen-Bundesstraße (Straßenparzelle
Nr. 270/1) führt die Grenze der nordöstlichen
Grenzlinie der Grundparzelle Nr. 185/1
entlang bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt und
folgt nunmehr in nahezu rechtem Winkel zu
ihrem bisherigen Verlauf der Südostgrenze des
vorbezeichneten Grundstückes bis zur Mühlbachparzelle
Nr. 287/2. Nach Überquerung des
Mühlbaches verläuft die Grenzlinie entlang der
östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 195
und nach Überschreitung der Straßenparzelle
Nr. 267/1 weiter entlang der östlichen Begrenzung
der Grundparzelle Nr. 173/1, welche südlich
an den Ramingbach stößt. In der Mitte des
Ramingbaches trifft die neue Grenzlinie auf den
bisherigen Grenzverlauf und folgt diesem nunmehr
wieder flußaufwärts.
§ 2. Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-,
Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind
Parzellen der vormals zur Gemeinde Behamberg
gehörenden Katastralgemeinde Hinterberg.
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
— unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen
übereinstimmenden Verfassungsgesetze
der Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich
— rückwirkend mit 1. Mai 1945 in
Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung
betraut.