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290_2003 AT

290. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl. Nr. 498/1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl. Nr. 498/1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, G 194/02-13, V 45/02-13,

in der Fassung der Berichtigung vom 14. Februar 2003, zugestellt dem Bundesminister für Justiz am

18. März 2003, ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers

für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl.

Nr. 498/1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird. Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

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