290. Verordnung: Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26
Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte des
Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Schweinefleisch erlassen wurden
1. Verordnung (EWG) Nr. 2759/1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch,
ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975 S 1,
2. Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas
für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 301 vom 13. November 1984 S 1 und
3. Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen
Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 285 vom 15. Oktober 2001 S 39.
(2) Diese Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Altschneider Anwendung.
Schweineschlachtkörper
§ 2. Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen
Vorschriften als tauglich beurteilten Schlachtkörper von
1. Schweinen mit einem Zweihälftengewicht – dem Warmgewicht – von mindestens 70 kg,
2. Zuchtsauen und Altschneidern, deren Vorderfüße im Karpalgelenk und Hinterfüße im Tarsalgelenk
abgetrennt wurden,
3. Schweinen, Zuchtsauen und Altschneidern – soweit sie nicht abgespeckt sind –, bei denen nach
der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden.
Einstufung
§ 3. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes
(im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden
Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schlachtkörper
von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen
und Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Klasse „Z“ einzustufen.
(2) Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß
Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel
MFA = 49,123 – 0,55983 × a + 0,22096 × b.
(3) Das Speckmaß a ist – wie im Anhang dargestellt – die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in
Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem „musculus
glutaeus medius“.
(4) Das Fleischmaß b ist – wie im Anhang dargestellt – die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter,
gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes
des „musculus glutaeus medius“ zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
(5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels Lineals zu erfolgen.
(6) Die Verwendung anderer Messgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils
ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5 Referenzmethode.
Protokoll
§ 4. (1) Unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten
für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten
1. die fortlaufende Schlachtnummer,
2. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
3. den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 3 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte
gemäß § 3 Abs. 3 und 4,
4. das Warmgewicht,
5. den Schlachttag,
6. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
Kennzeichnung
§ 5. (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften ist auf jeder Schlachtkörperhälfte die
fortlaufende Schlachtnummer zu kennzeichnen.
(2) Innerhalb der Handelsklasse E können Schweinehälften, die einen Muskelfleischanteil von 55%
und mehr, jedoch weniger als 58%, aufweisen, durch Umrahmung der Handelsklasse mit einem Rhombus
(Raute) gekennzeichnet werden. Schlachtbetriebe, die von dieser Kennzeichnung Gebrauch machen,
müssen sämtliche Schweineschlachtkörper der genannten Unterklasse auf die oben beschriebene Art
kennzeichnen.
(3) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper
von Zuchtsauen und Altschneidern sind mit der Handelsklasse „Z“ zu kennzeichnen.
Klassifizierungsdienst
§ 6. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als
50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung
des Protokolls sowie die Kennzeichnung durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden
Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen.
(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt unter 50 Schweinen wöchentlich und
lässt der Betrieb die Klassifizierung durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen, kann die AMA dem
Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation
vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden
in der Richtlinie der AMA gemäß § 25a Abs. 2 des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der
Klassifizierung festgelegt.
Strafbestimmungen
§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht,
wer
1. entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Schweinen zum Verkauf
vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
2. entgegen § 4 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens drei Monate lang aufbewahrt,
3. entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil
einstuft,
4. entgegen § 5 Abs. 1 die fortlaufende Schlachtnummer nicht kennzeichnet,
5. entgegen § 2 Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen
Weise zurichtet,
6. entgegen § 5 Abs. 3 Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über
130 kg bzw. von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters,
wer
1. entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2967/85 das Warmgewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
2. entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper für die Feststellung des
Warmgewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
3. entgegen Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
Schlussbestimmungen
§ 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper,
BGBl. II Nr. 419/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/1998, außer Kraft.