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290_2001 AT

290. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die

Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I lautet § 3 Abs. 1

„(1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den

Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen

1. für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

2. für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

3. für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

4. für die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,

5. für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,

6. für das Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen der in Anlage C/6 enthaltene Lehrplan.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser

Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft

1. Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten

mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. § 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001

in Kraft.“

3. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine

Bestimmungen für die Grundschule) Z 14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der erste

Absatz

„Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der 1. bis 4.

Schulstufe der Grundschule im Bereich des Pflichtgegenstandes Leibesübungen sowie im Bereich der

unverbindlichen Übungen vorgesehen. In der Volksschuloberstufe sind schulautonome Lehrplanbestimmungen

im Bereich der Pflichtgegenstände und Freigegenstände sowie des Förderunterrichtes im 4.

und 6. bis 8. Teil vorgesehen.“

4. In Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 15 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) lautet die lit. c

(Volksschuloberstufe)

„c) Volksschuloberstufe

Für die Volksschuloberstufe siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

5. In Anlage A vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der

verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen)

lit. b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) sublit. aa (Stundentafel 1) erhalten die bisherigen Fußnotenhinweise

1, 2 und 3 die Fußnotenbezeichnung „2)“, „3)“ und „4)“ und wird in der den Pflichtgegenstand

„Leibesübungen“ betreffenden Zeile jeweils nach den Wochenstunden in den einzelnen Schulstufen der

Fußnotenhinweis „1)“ hinzugefügt.

6. In Anlage A vierter Teil lit. b sublit. bb (Stundentafel 2) erhalten die bisherigen Fußnotenhinweise 1

und 2 die Fußnotenbezeichnung „2)“ und „3)“ und wird in der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“

betreffenden Zeile jeweils nach den Wochenstunden in den einzelnen Schulstufen der Fußnotenhinweis

„1)“ hinzugefügt.

7. In Anlage A vierter Teil lit. b lauten die Fußnoten

„1) Die vorgesehene Wochenstundenzahl kann zwischen Grundstufe I und II getauscht werden, sofern dies

aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

2) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

3) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände

zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.

4) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens

schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.“

8. In Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 7

(Entlassung aus der Sonderschule) dritter Absatz wird im letzten Satz die Wendung „einer Polytechnische

Schule“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.

9. In Anlage C 1 erster Teil Z 8 (Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren oder nächstniedrigeren

Schulstufe in Deutsch und/oder Mathematik) letzter Absatz wird die Wendung „des Polytechnischen

Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

10. In Anlage C 1 vierter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, des

Förderunterrichtes, der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen)

wird jeweils die unverbindliche Übung „Einführung in die Informatik“ durch die unverbindliche Übung

„Informationstechnische Grundbildung“ ersetzt.

11. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) siebenter Teil (Besondere Bestimmungen

für Klassen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (Hauptschule für Gehörlose)) lautet

im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze“ der letzte Absatz

„In der Hauptschule für Gehörlose entfallen die Pflichtgegenstände „Lebende Fremdsprache“ (einschließlich

des zugeordneten Förderunterrichtes) und „Musikerziehung“, die Freigegenstände „Chorgesang“,

„Kurzschrift“ und „Spielmusik (Instrumentalmusik)“.“

12. In Anlage C 2 siebenter Teil lautet in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Stundentafel der den Förderunterricht betreffende Text

„Förderunterricht 2)

Deutsch

Mathematik“

13. In Anlage C 2 siebenter Teil lautet in Z 2 der Stundentafel die Fußnote 2)

„2) Siehe Abschnitt 5 des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“

14. In Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen) wird nach der Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte

Schulstufe)“ im Abschnitt A (Lehrplan-Sonderschule) beim Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“

folgender Satz angefügt

„Die Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der

Behinderung der Schüler ergeben.“

15. In Anlage C 3 fünfter Teil lautet nach der Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte

Schulstufe)“ im Abschnitt A der die verbindliche Übung „Berufsorientierung“ betreffende Text

„Berufsorientierung

Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der

Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit jenen

Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler ergeben.“

16. In Anlage C 3 fünfter Teil nach der Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte Schulstufe)“

lautet im Abschnitt B (Lehrplan-Hauptschule) der zweite Absatz

„In der Hauptschule für blinde Kinder entfällt der Pflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“. An seine

Stelle treten als Pflichtgegenstände „Blindenkurzschrift“ und „Maschinschreiben“.“

17. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 6 wird nach der Anlage C 5 angefügt.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in der Anlage C 6 im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

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