290. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die
Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I lautet § 3 Abs. 1
„(1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den
Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen
1. für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,
2. für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,
3. für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,
4. für die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,
5. für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,
6. für das Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen der in Anlage C/6 enthaltene Lehrplan.“
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser
Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft
1. Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001
in Kraft.“
3. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine
Bestimmungen für die Grundschule) Z 14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der erste
Absatz
„Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der 1. bis 4.
Schulstufe der Grundschule im Bereich des Pflichtgegenstandes Leibesübungen sowie im Bereich der
unverbindlichen Übungen vorgesehen. In der Volksschuloberstufe sind schulautonome Lehrplanbestimmungen
im Bereich der Pflichtgegenstände und Freigegenstände sowie des Förderunterrichtes im 4.
und 6. bis 8. Teil vorgesehen.“
4. In Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 15 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) lautet die lit. c
(Volksschuloberstufe)
„c) Volksschuloberstufe
Für die Volksschuloberstufe siehe Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,
BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
5. In Anlage A vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der
verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen)
lit. b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) sublit. aa (Stundentafel 1) erhalten die bisherigen Fußnotenhinweise
1, 2 und 3 die Fußnotenbezeichnung „2)“, „3)“ und „4)“ und wird in der den Pflichtgegenstand
„Leibesübungen“ betreffenden Zeile jeweils nach den Wochenstunden in den einzelnen Schulstufen der
Fußnotenhinweis „1)“ hinzugefügt.
6. In Anlage A vierter Teil lit. b sublit. bb (Stundentafel 2) erhalten die bisherigen Fußnotenhinweise 1
und 2 die Fußnotenbezeichnung „2)“ und „3)“ und wird in der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“
betreffenden Zeile jeweils nach den Wochenstunden in den einzelnen Schulstufen der Fußnotenhinweis
„1)“ hinzugefügt.
7. In Anlage A vierter Teil lit. b lauten die Fußnoten
„1) Die vorgesehene Wochenstundenzahl kann zwischen Grundstufe I und II getauscht werden, sofern dies
aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
2) 32 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
3) 10 Jahresstunden, die im Rahmen grundschulgemäßer Planung der Lernzeiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände
zu berücksichtigen sind. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
4) Ein bereits festgelegtes Stundenausmaß tritt an die Stelle des hier für den Fall des Nichtbestehens
schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorgesehenen Stundenausmaßes.“
8. In Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 7
(Entlassung aus der Sonderschule) dritter Absatz wird im letzten Satz die Wendung „einer Polytechnische
Schule“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.
9. In Anlage C 1 erster Teil Z 8 (Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren oder nächstniedrigeren
Schulstufe in Deutsch und/oder Mathematik) letzter Absatz wird die Wendung „des Polytechnischen
Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
10. In Anlage C 1 vierter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, des
Förderunterrichtes, der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen)
wird jeweils die unverbindliche Übung „Einführung in die Informatik“ durch die unverbindliche Übung
„Informationstechnische Grundbildung“ ersetzt.
11. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) siebenter Teil (Besondere Bestimmungen
für Klassen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (Hauptschule für Gehörlose)) lautet
im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze“ der letzte Absatz
„In der Hauptschule für Gehörlose entfallen die Pflichtgegenstände „Lebende Fremdsprache“ (einschließlich
des zugeordneten Förderunterrichtes) und „Musikerziehung“, die Freigegenstände „Chorgesang“,
„Kurzschrift“ und „Spielmusik (Instrumentalmusik)“.“
12. In Anlage C 2 siebenter Teil lautet in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Stundentafel der den Förderunterricht betreffende Text
„Förderunterricht 2)
Deutsch
Mathematik“
13. In Anlage C 2 siebenter Teil lautet in Z 2 der Stundentafel die Fußnote 2)
„2) Siehe Abschnitt 5 des zweiten Teils der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung.“
14. In Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen) wird nach der Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte
Schulstufe)“ im Abschnitt A (Lehrplan-Sonderschule) beim Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“
folgender Satz angefügt
„Die Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der
Behinderung der Schüler ergeben.“
15. In Anlage C 3 fünfter Teil lautet nach der Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte
Schulstufe)“ im Abschnitt A der die verbindliche Übung „Berufsorientierung“ betreffende Text
„Berufsorientierung
Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der
Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung hat mit jenen
Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der Schüler ergeben.“
16. In Anlage C 3 fünfter Teil nach der Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte Schulstufe)“
lautet im Abschnitt B (Lehrplan-Hauptschule) der zweite Absatz
„In der Hauptschule für blinde Kinder entfällt der Pflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“. An seine
Stelle treten als Pflichtgegenstände „Blindenkurzschrift“ und „Maschinschreiben“.“
17. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 6 wird nach der Anlage C 5 angefügt.
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
Die in der Anlage C 6 im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.