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290_2000 AT

290. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 171 Tiroler Straße und der B 180 (ehem. B 315) Reschen Straße im Bereich der Gemeinden Landeck und Fließ

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 171 Tiroler Straße und der B 180 (ehem. B 315) Reschen Straße im Bereich der Gemeinden Landeck und Fließ

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Die Straßenteile der B 171 Tiroler Straße von km 152,820 (alt) bis km 153,735 (alt) sowie der B 180

(ehem. B 315) Reschen Straße von km 0,00 (alt) bis km 7,295 (alt)/km 8,76 (neu) werden, soweit sie

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.

Nr. 128/1995, bestimmten Abschnitt „Südumfahrung Landeck“ – für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Im Einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus dem beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Landeck und Fließ aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 10000 und 1 : 1000 zu

ersehen.

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