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290. Verordnung: Produktionstechniker-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Produktionstechniker-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 12 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Produktionstechnik

§ 1. (1) In der Produktionstechnik, insbesondere in der Metallbearbeitung, ist der Lehrberuf

Produktionstechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Produktionstechniker kann bis zum Ablauf des 30. September

2003 eingetreten werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Produktionstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4. fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5. Planen des Einsatzes der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen Fertigungshilfen auf (auch

rechnergestützten) Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,

6. Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen der Arbeitsabläufe von Fertigungsmaschinen und

Fertigungsanlagen,

7. Produktionsplanung/Montageplanung und Produktionssteuerung/Montagesteuerung sowie betriebliche

Logistik und Lagerhaltung,

8. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie Durchführen von Maßnahmen zur

Qualitätssicherung,

9. Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, sowie Durchführen von einfachen Instandhaltungsarbeiten,

10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und

Umweltstandards,

11. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Produktionstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart

zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren

einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Produktionstechniker gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Arbeitsvorbereitung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Produktionstechniker oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe eine Vorrichtung anzufertigen ist,

2. die Herstellung einer elektropneumatischen Schaltung oder Steuerung nach Angabe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben

Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei

Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von vier Stunden zu Grunde zu legen.

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(3) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden, wobei der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer

von vier Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von fünf Stunden zu Grunde zu legen ist.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. bei der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1

a) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,

b) funktionsgerechter Zusammenbau und Kontrolle,

c) Maßhaltigkeit;

2. bei der Herstellung einer elektropneumatischen Schaltung oder Steuerung gemäß Abs. 1 Z 2

a) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,

b) fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Verbindungen,

c) fachgerechte Funktionsprüfung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings insbesondere hinsichtlich der

Arbeitsablaufplanung und Materialplanung festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch

Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach

30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffkunde,

2. Arbeitsabläufe,

3. Messen und Meßverfahren,

4. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Berechnungen aus dem Bereich der Zeitwirtschaft,

4. Materialnutzungsberechnungen,

5. Meßtechnik und Qualitätssicherung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Arbeitsvorbereitung

§ 10. (1) Die Prüfung hat eine Arbeits- und Produktionsplanung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Produktionstechniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .............................................. zwei Lehrlinge;

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Produktionstechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Evaluierung

§ 13. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Produktionstechniker wird unter Heranziehung

eines Berufsforschungsinstituts evaluiert. Der Bundesberufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf

des 31. Jänner 2003 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlußfolgerungen) über die Überführung

des Lehrberufs Produktionstechniker in die Regelausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit

zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Geltungsdauer

§ 14. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.

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