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290_1997 AT

290. Verordnung: Akkreditierung der Zertifizierung Bau GmbH

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Akkreditierung der Zertifizierung Bau GmbH

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die Zertifizierung Bau GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Wiesingerstraße 6/16, wird als Stelle, die

Qualitätssicherungssysteme (Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen

(Qualtitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der

Erbringung von Leistungen im Bereich des Bauwesens in den in der Anlage gemäß der Verordnung

(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der

Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den

entsprechenden alpha-numerischen Code definierten Wirtschaftszweigen angewendet werden.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

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