290. Verordnung: Akkreditierung der Zertifizierung Bau GmbH
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Zertifizierung Bau GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Wiesingerstraße 6/16, wird als Stelle, die
Qualitätssicherungssysteme (Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen
(Qualtitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der
Erbringung von Leistungen im Bereich des Bauwesens in den in der Anlage gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der
Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den
entsprechenden alpha-numerischen Code definierten Wirtschaftszweigen angewendet werden.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.