290. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über einen Europäischen Plan für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (SPES) samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich" genannt,
und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft"
genannt,
beide nachstehend „Vertragsparteien"
genannt —
in Erwägung nachstehender
Gründe
Durch seine Entscheidung
89/118/EWG hat der Rat der
Europäischen Gemeinschaften,
nachstehend „Rat" genannt,
einen europäischen Plan für die
Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften
(1989—1992)
(SPES), nachstehend „Programm
SPES" genannt, angenommen.
Die Vertragsparteien haben ein
Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit
abgeschlossen, das am
30. Juli 1987 in Kraft getreten ist.
Die Beteiligung Österreichs an
dem Programm SPES kann dazu
beitragen, das wissenschaftliche
Potential Europas insgesamt zu
stärken.
Die Vertragsparteien erwarten
einen beiderseitigen Nutzen von
der Beteiligung Österreichs an
dem Programm SPES —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Mit Wirkung vom 1. Januar
1989 nimmt Österreich an der
Durchführung des in Anhang A
dargelegten Programms SPES
teil.
Artikel 2
Der finanzielle Beitrag Österreichs,
der sich aus seiner Teilnahme
an der Durchführung des
Programms SPES ergibt, wird im
Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt,
der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen
in den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen
Gemeinschaften eingesetzt
wird und zur Deckung derjenigen
finanziellen Verpflichtungen der
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, nachstehend
„Kommission" genannt, bestimmt
ist, die sich aus Arbeiten im
Rahmen der zur Durchführung
des Programms SPES notwendigen
Forschungsverträge sowie aus
den Management- und Verwaltungskosten
für das Programm
SPES ergeben.
Der Proportionalitätsfaktor zur
Bestimmung des österreichischen
Beitrags ergibt sich aus dem
Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt
zu Marktpreisen
Österreichs einerseits und der
Summe der Bruttoinlandsprodukte
zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft
und Österreichs andererseits. Dieses
Verhältnis wird unter Zugrundelegung
der aktuellsten statistischen
Daten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) berechnet.
Die zur Durchführung des
Programms SPES für erforderlich
gehaltenen Mittel, die Höhe des
österreichischen Beitrags und der
Fälligkeitsplan für die veranschlagten
Mittelbindungen sind in
Anhang B niedergelegt.
Die für den finanziellen Beitrag
Österreichs zur Durchführung
des Programms SPES geltenden
Vorschriften sind in Anhang C
dargelegt.
Artikel 3
Für österreichische Forschungs-
und Entwicklungseinrichtungen
und Personen gelten
für die Vorlage und Beurteilung
von Vorschlägen sowie die Bewilligung
und den Abschluß der
Verträge im Rahmen des Programms
SPES die gleichen Bedingungen
wie für Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen und
Personen der Gemeinschaft.
In den von der Kommission
ausgearbeiteten Verträgen werden
die Rechte und Pflichten der
Forscher und der österreichischen
Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
und insbesondere
die Verfahren zur Verbreitung,
zum Schutz und zur Auswertung
der Forschungsergebnisse geregelt.
Artikel 4
Im dritten Jahr der Durchführung
des Programms SPES erstattet
die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat auf
der Grundlage einer Bewertung
der bis dahin erzielten Ergebnisse
Bericht. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge
beizufügen,
die gegebenenfalls auf Grund
dieser Ergebnisse erforderlich
werden. Österreich wird eine
Kopie des Berichts übermittelt;
ferner wird Österreich über
etwaige Anderungsvorschläge unterrichtet.
Artikel 5
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich in Übereinstimmung mit
ihren Bestimmungen und Regelungen,
die Freizügigkeit und den
Aufenthalt der Forscher, die an
den unter dieses Abkommen fallenden
Tätigkeiten in Österreich
und in der Gemeinschaft teilnehmen,
zu erleichtern.
Artikel 6
Die Kommission und das österreichische
Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung gewährleisten
die Durchführung
dieses Abkommens.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt für die
Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet
wird, und nach Maßgabe
jenes Vertrages einerseits sowie
für das Gebiet der Republik
Österreich andererseits.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen gilt für
die Dauer des Programms SPES.
Wird das Programm SPES von
der Gemeinschaft geändert, so
kann das Abkommen entsprechend
den vereinbarten Bedingungen
neu ausgehandelt oder
gekündigt werden. Österreich
wird über den genauen Inhalt des
geänderten Programms binnen
einer Woche nach dessen Annahme
durch die Gemeinschaft
unterrichtet. Ist eine Kündigung
des Abkommens geplant, teilen
sich dies die Vertragsparteien
binnen drei Monaten nach Annahme
des Beschlusses durch die
Gemeinschaft mit.
(2) Beschließt die Gemeinschaft
ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm
auf dem Gebiet
der Wirtschaftswissenschaften,
kann dieses Abkommen entsprechend
den vereinbarten Bedingungen
neu ausgehandelt oder
verlängert werden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes
1 kann jede Vertragspartei das
Abkommen jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von sechs
Monaten kündigen. Die laufenden
Vorhaben und Arbeiten, die
zum Zeitpunkt der Beendigung
und/oder des Auslaufens dieses
Abkommens durchgeführt werden,
werden entsprechend den in
diesem Abkommen festgelegten
Vertragsbedingungen bis zu deren
Abschluß fortgeführt.
Artikel 9
Die Anhänge A, B und C zu
diesem Abkommen sind Bestandteil
des Abkommens.
Artikel 10
Dieses Abkommen wird von
den Vertragsparteien nach deren
eigenen Verfahren genehmigt.
Es tritt in Kraft, sobald die
Vertragsparteien einander mitgeteilt
haben, daß die hierzu erforderlichen
Verfahren durchgeführt
worden sind.
Artikel 11
Dieses Abkommen ist in zwei
Urschriften in deutscher, dänischer,
englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer und
spanischer Sprache erstellt, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am elften
März neunzehnhunderteinundneunzig.
Für die Regierung der Republik
Österreich
Erhard Busek
Für den Rat der Europäischen
Gemeinschaften
J. Weyland
Filipo M. Pandolfi
ANHANG A
ZIELE UND ZUSAMMENFASSUNG
DES EUROPÄISCHEN
PLANS FÜR DIE STIMULIERUNG
DER WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
(1989 bis
1992) (SPES)
1. Das Programm umfaßt ein
Bündel von Aktivitäten, durch die
ein Netz der Zusammenarbeit und
des Austausches zwischen Wirtschaftswissenschaftlern
von höchstem
fachlichen Rang auf Gemeinschaftsebene
geschaffen werden
soll.
Folgende Ziele sollen erreicht
werden
— Die Mobilität der Wirtschaftswissenschaftler
aus
der Gemeinschaft sowie die
Zusammenarbeit bei gemeinsamen
Forschungsvorhaben
oder Forschungsnetzen,
an denen Forscher aus
verschiedenen Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft mitwirken,
sollen gefördert
werden.
— Die Ausbildungsmöglichkeiten
sollen verbessert werden,
indem Doktoranden
und Forschern aus den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft
Anreize gegeben werden,
ihre Arbeiten an Universitäten
oder Forschungszentren
der Gemeinschaft
außerhalb ihres Herkunftslandes
durchzuführen.
— Junge Wirtschaftswissenschaftler,
die seit einiger
Zeit in führenden Wissenschaftszentren
außerhalb
der Gemeinschaft arbeiten,
sollen zur Rückkehr in die
Gemeinschaft bewegt werden.
— Der Austausch von Kenntnissen
und Informationen
zwischen Wirtschaftswissenschaftlern
aus den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft
soll gefördert oder
unterstützt werden.
2. Zur Durchführung des Programms
sollen eingesetzt werden
— Stipendien, Forschungszulagen,
Zuschüsse für multinationale
Forschungsnetze
oder -vorhaben;
— Zuwendungen für Lehrveranstaltungen
auf hohem Niveau,
die in Zusammenarbeit
mit den betreffenden
Wissenschaftsgemeinschaften
veranstaltet werden und
Erleichterung der Durchführung
von Untersuchungen
und Studien sowie des
Zugangs zu Datenbanken.
3. Anträge von Personen oder
Institutionen auf finanzielle Unterstützung
können nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie
allen folgenden Kriterien entsprechen
a) hervorragendes wissenschaftliches
Niveau;
b) multinationaler europäischer
Aspekt (transnationale
Zusammenarbeit oder Arbeiten
außerhalb des Herkunftslands);
c) europäische Bedeutung des
Forschungsgegenstands entweder
hinsichtlich seines allgemeinen
wissenschaftlichen
Wertes oder hinsichtlich
seines praxisbezogenen
analytischen Inhalts.
Bei vergleichbarer wissenschaftlicher
und technischer Qualität
finden diejenigen Vorhaben
besondere Beachtung, die geeignet
sind, Unterschiede des wissenschaftlichen
und technischen Entwicklungsstands
zwischen den
Mitgliedstaaten abzubauen und
so zum wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalt der
Europäischen Gemeinschaft beizutragen.
4. Forschungsthemen sind unter
anderem
i) das Programm des gemeinschaftlichen
Binnenmarkts
und Themen aus dem Bereich
der mikroökonomischen
Analyse, einschließlich
der industriellen Organisation
und der wirtschaftlichen
Aspekte der
Regelungspolitik (zB bei
Normen);
ii) die Ökonomie der europäischen
Integration, einschließlich
Fragen des
Nord-Süd-Verhältnisses
der Regionen innerhalb der
Gemeinschaft;
iii) die Faktoren des Wirtschaftswachstums
in Westeuropa,
einschließlich dynamischer
Faktoren wie
Spitzentechnologie und Innovation
sowie deren
Grenzen, wie etwa umweltpolitische
Belange;
iv) Systemprobleme im Bereich
der Geldpolitik und
die Koordinierung der makroökonomischen-
und
Steuerpolitik;
v) Probleme der Handelspolitik
und die Rolle Westeuropas
in der internationalen
Arbeitsteilung;
vi) Probleme der Beschäftigungs-,
Gesundheits- und
Sozialpolitik, die im Vergleich
zu den Vereinigten
Staaten oder Japan in
Westeuropa recht unterschiedlich
ausgeprägt sind;
vii) methodologische Probleme
und Fragen der Modellrechnung,
die sich auf die
vorstehend genannten
Themen beziehen oder von
grundsätzlichem Interesse
sind, Erstellung statistischer
Konzepte und Bestimmung
adäquater technischer,
sozialer und ökonomischer
Indikatoren sowie
präzisere Wirtschaftsmodelle.
ANHANG B
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 1
Die für die Durchführung des
Programms SPES für erforderlich
gehaltenen Mittel belaufen sich
auf 6000000 ECU.
Artikel 2
Der finanzielle Beitrag Österreichs
zur Durchführung des
Programms SPES wird auf
160800 ECU veranschlagt.
Artikel 3
In der nachfolgenden Tabelle
ist der Fälligkeitsplan für die
voraussichtlichen Mittelbindungen
und für den finanziellen
Beitrag Österreichs dargestellt.
FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS (SPES) VORAUSSICHTLICH
ERFORDERLICHEN MITTELBINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN)
UND FÜR DEN BEITRAG ÖSTERREICHS (ECU)
ANHANG C
VORSCHRIFTEN FÜR DIE
FINANZIELLE
DURCHFÜHRUNG
Artikel 1
Dieser Anhang legt die Vorschriften
für die finanzielle Beteiligung
Österreichs gemäß Artikel
2 des Abkommens fest.
Artikel 2
Zu Beginn jedes Jahres oder
immer dann, wenn sich durch eine
Überarbeitung des Programms
SPES die für die Durchführung
voraussichtlich erforderlichen
Mittel erhöhen, ruft die Kommission
bei Österreich die Mittel
entsprechend seinem Beitrag zu
den Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in
ECU als auch in österreichischer
Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung
der ECU ist in
der Verordnung (EWG)
Nr. 3180/78 des Rates definiert.
Der Wert des Beitrags in ECU in
österreichischer Währung wird
am Tag des Abrufs festgelegt.
Österreich überweist seinen
Beitrag zu den jährlichen Kosten
im Rahmen des Abkommens
jeweils zu Beginn des Jahres,
spätestens jedoch drei Monate,
nachdem der Abruf ergangen ist.
Bei verspäteter Überweisung hat
Österreich Zinsen zu zahlen,
deren Satz gleich dem höchsten
am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft geltenden
Diskontsatz ist. Der Zinssatz
erhöht sich um 0,25% für jeden
Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf
den gesamten Verzugszeitraum
angewendet. Dieser Zinssatz ist
jedoch nur zu entrichten, wenn
die Überweisung mehr als drei
Monate nach einem Mittelabruf
der Kommission erfolgt.
Artikel 3
Die Mittel aus den Beiträgen
Österreichs kommen dem Pro-
gramm SPES zugute und werden
in den Einnahmeansätzen des
Gesamthaushalts der Europäischen
Gemeinschaften als Einnahmen
im Sinne des entsprechenden
Einnahmepostens verbucht.
Artikel 4
Die Verwaltung der Mittel
erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen
Gemeinschaften.
Artikel 5
Nach Ablauf jedes Jahres wird
ein Bericht über den Stand der
Mittel für das Programm SPES
erstellt und Österreich zur Unterrichtung
übermittelt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 25. Februar bzw. 11. März 1991
abgegeben; das Kooperationsabkommen ist daher gemäß seinem Art. 10 mit 11. März 1991 in Kraft
getreten.