Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290_1991 AT

290. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über einen Europäischen Plan für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (SPES) samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über einen Europäischen Plan für die Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften (SPES) samt Anhängen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich" genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft"

genannt,

beide nachstehend „Vertragsparteien"

genannt —

in Erwägung nachstehender

Gründe

Durch seine Entscheidung

89/118/EWG hat der Rat der

Europäischen Gemeinschaften,

nachstehend „Rat" genannt,

einen europäischen Plan für die

Stimulierung der Wirtschaftswissenschaften

(1989—1992)

(SPES), nachstehend „Programm

SPES" genannt, angenommen.

Die Vertragsparteien haben ein

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische

Zusammenarbeit

abgeschlossen, das am

30. Juli 1987 in Kraft getreten ist.

Die Beteiligung Österreichs an

dem Programm SPES kann dazu

beitragen, das wissenschaftliche

Potential Europas insgesamt zu

stärken.

Die Vertragsparteien erwarten

einen beiderseitigen Nutzen von

der Beteiligung Österreichs an

dem Programm SPES —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar

1989 nimmt Österreich an der

Durchführung des in Anhang A

dargelegten Programms SPES

teil.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs,

der sich aus seiner Teilnahme

an der Durchführung des

Programms SPES ergibt, wird im

Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt,

der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen

in den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen

Gemeinschaften eingesetzt

wird und zur Deckung derjenigen

finanziellen Verpflichtungen der

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften, nachstehend

„Kommission" genannt, bestimmt

ist, die sich aus Arbeiten im

Rahmen der zur Durchführung

des Programms SPES notwendigen

Forschungsverträge sowie aus

den Management- und Verwaltungskosten

für das Programm

SPES ergeben.

Der Proportionalitätsfaktor zur

Bestimmung des österreichischen

Beitrags ergibt sich aus dem

Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt

zu Marktpreisen

Österreichs einerseits und der

Summe der Bruttoinlandsprodukte

zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft

und Österreichs andererseits. Dieses

Verhältnis wird unter Zugrundelegung

der aktuellsten statistischen

Daten der Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung (OECD) berechnet.

Die zur Durchführung des

Programms SPES für erforderlich

gehaltenen Mittel, die Höhe des

österreichischen Beitrags und der

Fälligkeitsplan für die veranschlagten

Mittelbindungen sind in

Anhang B niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag

Österreichs zur Durchführung

des Programms SPES geltenden

Vorschriften sind in Anhang C

dargelegt.

Artikel 3

Für österreichische Forschungs-

und Entwicklungseinrichtungen

und Personen gelten

für die Vorlage und Beurteilung

von Vorschlägen sowie die Bewilligung

und den Abschluß der

Verträge im Rahmen des Programms

SPES die gleichen Bedingungen

wie für Forschungs- und

Entwicklungseinrichtungen und

Personen der Gemeinschaft.

In den von der Kommission

ausgearbeiteten Verträgen werden

die Rechte und Pflichten der

Forscher und der österreichischen

Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen

und insbesondere

die Verfahren zur Verbreitung,

zum Schutz und zur Auswertung

der Forschungsergebnisse geregelt.

Artikel 4

Im dritten Jahr der Durchführung

des Programms SPES erstattet

die Kommission dem Europäischen

Parlament und dem Rat auf

der Grundlage einer Bewertung

der bis dahin erzielten Ergebnisse

Bericht. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge

beizufügen,

die gegebenenfalls auf Grund

dieser Ergebnisse erforderlich

werden. Österreich wird eine

Kopie des Berichts übermittelt;

ferner wird Österreich über

etwaige Anderungsvorschläge unterrichtet.

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich in Übereinstimmung mit

ihren Bestimmungen und Regelungen,

die Freizügigkeit und den

Aufenthalt der Forscher, die an

den unter dieses Abkommen fallenden

Tätigkeiten in Österreich

und in der Gemeinschaft teilnehmen,

zu erleichtern.

Artikel 6

Die Kommission und das österreichische

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung gewährleisten

die Durchführung

dieses Abkommens.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für die

Gebiete, in denen der Vertrag zur

Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet

wird, und nach Maßgabe

jenes Vertrages einerseits sowie

für das Gebiet der Republik

Österreich andererseits.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen gilt für

die Dauer des Programms SPES.

Wird das Programm SPES von

der Gemeinschaft geändert, so

kann das Abkommen entsprechend

den vereinbarten Bedingungen

neu ausgehandelt oder

gekündigt werden. Österreich

wird über den genauen Inhalt des

geänderten Programms binnen

einer Woche nach dessen Annahme

durch die Gemeinschaft

unterrichtet. Ist eine Kündigung

des Abkommens geplant, teilen

sich dies die Vertragsparteien

binnen drei Monaten nach Annahme

des Beschlusses durch die

Gemeinschaft mit.

(2) Beschließt die Gemeinschaft

ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm

auf dem Gebiet

der Wirtschaftswissenschaften,

kann dieses Abkommen entsprechend

den vereinbarten Bedingungen

neu ausgehandelt oder

verlängert werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes

1 kann jede Vertragspartei das

Abkommen jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von sechs

Monaten kündigen. Die laufenden

Vorhaben und Arbeiten, die

zum Zeitpunkt der Beendigung

und/oder des Auslaufens dieses

Abkommens durchgeführt werden,

werden entsprechend den in

diesem Abkommen festgelegten

Vertragsbedingungen bis zu deren

Abschluß fortgeführt.

Artikel 9

Die Anhänge A, B und C zu

diesem Abkommen sind Bestandteil

des Abkommens.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird von

den Vertragsparteien nach deren

eigenen Verfahren genehmigt.

Es tritt in Kraft, sobald die

Vertragsparteien einander mitgeteilt

haben, daß die hierzu erforderlichen

Verfahren durchgeführt

worden sind.

Artikel 11

Dieses Abkommen ist in zwei

Urschriften in deutscher, dänischer,

englischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer,

portugiesischer und

spanischer Sprache erstellt, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am elften

März neunzehnhunderteinundneunzig.

Für die Regierung der Republik

Österreich

Erhard Busek

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

J. Weyland

Filipo M. Pandolfi

ANHANG A

ZIELE UND ZUSAMMENFASSUNG

DES EUROPÄISCHEN

PLANS FÜR DIE STIMULIERUNG

DER WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN

(1989 bis

1992) (SPES)

1. Das Programm umfaßt ein

Bündel von Aktivitäten, durch die

ein Netz der Zusammenarbeit und

des Austausches zwischen Wirtschaftswissenschaftlern

von höchstem

fachlichen Rang auf Gemeinschaftsebene

geschaffen werden

soll.

Folgende Ziele sollen erreicht

werden

— Die Mobilität der Wirtschaftswissenschaftler

aus

der Gemeinschaft sowie die

Zusammenarbeit bei gemeinsamen

Forschungsvorhaben

oder Forschungsnetzen,

an denen Forscher aus

verschiedenen Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft mitwirken,

sollen gefördert

werden.

— Die Ausbildungsmöglichkeiten

sollen verbessert werden,

indem Doktoranden

und Forschern aus den Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft

Anreize gegeben werden,

ihre Arbeiten an Universitäten

oder Forschungszentren

der Gemeinschaft

außerhalb ihres Herkunftslandes

durchzuführen.

— Junge Wirtschaftswissenschaftler,

die seit einiger

Zeit in führenden Wissenschaftszentren

außerhalb

der Gemeinschaft arbeiten,

sollen zur Rückkehr in die

Gemeinschaft bewegt werden.

— Der Austausch von Kenntnissen

und Informationen

zwischen Wirtschaftswissenschaftlern

aus den Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft

soll gefördert oder

unterstützt werden.

2. Zur Durchführung des Programms

sollen eingesetzt werden

— Stipendien, Forschungszulagen,

Zuschüsse für multinationale

Forschungsnetze

oder -vorhaben;

— Zuwendungen für Lehrveranstaltungen

auf hohem Niveau,

die in Zusammenarbeit

mit den betreffenden

Wissenschaftsgemeinschaften

veranstaltet werden und

Erleichterung der Durchführung

von Untersuchungen

und Studien sowie des

Zugangs zu Datenbanken.

3. Anträge von Personen oder

Institutionen auf finanzielle Unterstützung

können nur dann

berücksichtigt werden, wenn sie

allen folgenden Kriterien entsprechen

a) hervorragendes wissenschaftliches

Niveau;

b) multinationaler europäischer

Aspekt (transnationale

Zusammenarbeit oder Arbeiten

außerhalb des Herkunftslands);

c) europäische Bedeutung des

Forschungsgegenstands entweder

hinsichtlich seines allgemeinen

wissenschaftlichen

Wertes oder hinsichtlich

seines praxisbezogenen

analytischen Inhalts.

Bei vergleichbarer wissenschaftlicher

und technischer Qualität

finden diejenigen Vorhaben

besondere Beachtung, die geeignet

sind, Unterschiede des wissenschaftlichen

und technischen Entwicklungsstands

zwischen den

Mitgliedstaaten abzubauen und

so zum wirtschaftlichen und

sozialen Zusammenhalt der

Europäischen Gemeinschaft beizutragen.

4. Forschungsthemen sind unter

anderem

i) das Programm des gemeinschaftlichen

Binnenmarkts

und Themen aus dem Bereich

der mikroökonomischen

Analyse, einschließlich

der industriellen Organisation

und der wirtschaftlichen

Aspekte der

Regelungspolitik (zB bei

Normen);

ii) die Ökonomie der europäischen

Integration, einschließlich

Fragen des

Nord-Süd-Verhältnisses

der Regionen innerhalb der

Gemeinschaft;

iii) die Faktoren des Wirtschaftswachstums

in Westeuropa,

einschließlich dynamischer

Faktoren wie

Spitzentechnologie und Innovation

sowie deren

Grenzen, wie etwa umweltpolitische

Belange;

iv) Systemprobleme im Bereich

der Geldpolitik und

die Koordinierung der makroökonomischen-

und

Steuerpolitik;

v) Probleme der Handelspolitik

und die Rolle Westeuropas

in der internationalen

Arbeitsteilung;

vi) Probleme der Beschäftigungs-,

Gesundheits- und

Sozialpolitik, die im Vergleich

zu den Vereinigten

Staaten oder Japan in

Westeuropa recht unterschiedlich

ausgeprägt sind;

vii) methodologische Probleme

und Fragen der Modellrechnung,

die sich auf die

vorstehend genannten

Themen beziehen oder von

grundsätzlichem Interesse

sind, Erstellung statistischer

Konzepte und Bestimmung

adäquater technischer,

sozialer und ökonomischer

Indikatoren sowie

präzisere Wirtschaftsmodelle.

ANHANG B

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Die für die Durchführung des

Programms SPES für erforderlich

gehaltenen Mittel belaufen sich

auf 6000000 ECU.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs

zur Durchführung des

Programms SPES wird auf

160800 ECU veranschlagt.

Artikel 3

In der nachfolgenden Tabelle

ist der Fälligkeitsplan für die

voraussichtlichen Mittelbindungen

und für den finanziellen

Beitrag Österreichs dargestellt.

FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS (SPES) VORAUSSICHTLICH

ERFORDERLICHEN MITTELBINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN)

UND FÜR DEN BEITRAG ÖSTERREICHS (ECU)

ANHANG C

VORSCHRIFTEN FÜR DIE

FINANZIELLE

DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften

für die finanzielle Beteiligung

Österreichs gemäß Artikel

2 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder

immer dann, wenn sich durch eine

Überarbeitung des Programms

SPES die für die Durchführung

voraussichtlich erforderlichen

Mittel erhöhen, ruft die Kommission

bei Österreich die Mittel

entsprechend seinem Beitrag zu

den Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in

ECU als auch in österreichischer

Währung ausgedrückt; die Zusammensetzung

der ECU ist in

der Verordnung (EWG)

Nr. 3180/78 des Rates definiert.

Der Wert des Beitrags in ECU in

österreichischer Währung wird

am Tag des Abrufs festgelegt.

Österreich überweist seinen

Beitrag zu den jährlichen Kosten

im Rahmen des Abkommens

jeweils zu Beginn des Jahres,

spätestens jedoch drei Monate,

nachdem der Abruf ergangen ist.

Bei verspäteter Überweisung hat

Österreich Zinsen zu zahlen,

deren Satz gleich dem höchsten

am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft geltenden

Diskontsatz ist. Der Zinssatz

erhöht sich um 0,25% für jeden

Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf

den gesamten Verzugszeitraum

angewendet. Dieser Zinssatz ist

jedoch nur zu entrichten, wenn

die Überweisung mehr als drei

Monate nach einem Mittelabruf

der Kommission erfolgt.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen

Österreichs kommen dem Pro-

gramm SPES zugute und werden

in den Einnahmeansätzen des

Gesamthaushalts der Europäischen

Gemeinschaften als Einnahmen

im Sinne des entsprechenden

Einnahmepostens verbucht.

Artikel 4

Die Verwaltung der Mittel

erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung

für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen

Gemeinschaften.

Artikel 5

Nach Ablauf jedes Jahres wird

ein Bericht über den Stand der

Mittel für das Programm SPES

erstellt und Österreich zur Unterrichtung

übermittelt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 25. Februar bzw. 11. März 1991

abgegeben; das Kooperationsabkommen ist daher gemäß seinem Art. 10 mit 11. März 1991 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →