290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Ernstbrunn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Buhdesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40
Mistelbacher Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Ernstbrunn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 28,92 bis km 29,11 und von km 30,09 bis
km 30,36.
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Marktgemeinde Ernstbrunn aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 40/13-89 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.