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290_1990 AT

290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Ernstbrunn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Ernstbrunn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Buhdesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40

Mistelbacher Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Ernstbrunn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 28,92 bis km 29,11 und von km 30,09 bis

km 30,36.

Im einzelnen ist der Verlauf der neuen

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der

Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei

der Marktgemeinde Ernstbrunn aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 40/13-89 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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