290. Verordnung: Verbindlicherklärung der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 3 sowie des § 33
Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 100/
1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die
unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen.
§ 2. (1) Für die Verwendung von Bolzensetzgeräten
werden die
ÖNORM Z 1541 Bolzensetzgeräte ohne Kolben
(Schußgeräte), Sicherheitstechnische
Richtlinien für deren
Verwendung,
Ausgabetag 1. Juli 1987
ÖNORM Z 1543 Bolzensetzgeräte mit Kolben
(Kolbengeräte), Sicherheitstechnische
Richtlinien für deren
Verwendung,
Ausgabetag 1. Juli 1987
für verbindlich erklärt.
(2) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht
auf Normen, auf die in der ÖNORM Z 1541 und
in der ÖNORM Z 1543 verwiesen wird.
(3) Das Erscheinen der ÖNORM Z 1541 und
der ÖNORM Z 1543 wurde im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" vom 21. Juni 1987 verlautbart.
§ 3. (1) Es dürfen nur Bolzensetzgeräte verwendet
werden, deren Type einer Prüfung unterzogen
wurde; jedes einzelne Gerät muß mit einem
Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen nach der
9. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 309/1986, gekennzeichnet
sein.
(2) Bolzensetzgeräte, deren Type bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung einer Baumusterprüfung
nach den ÖNORMEN M 4520, Bolzensetzgeräte
ohne Kolben (Schußgeräte), Baumusterprüfung,
bzw. M 4522, Bolzensetzgeräte mit Kolben
(Kolbengeräte), Baumusterprüfung, unterzogen
wurde und die einzeln mit dem Normzeichen
gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet
werden, wenn sie den vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung für sie geltenden Bestimmungen
entsprechen.
(3) Alle Teile von Bolzensetzgeräten sind mindestens
einmal jährlich einer Prüfung auf Funktions- und
Betriebssicherheit durch den Geräteerzeuger,
durch seinen Beauftragten oder durch eine vom
Arbeitgeber beauftragte, geeignete und fachkundige
Person zu unterziehen; als geeignet und fachkundig
sind Personen anzusehen, wenn sie die für
die Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse
und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für
eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten
bieten. Solche Prüfungen sind zusätzlich
dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber
bestehen, ob sich die Geräte in ordnungsgemäßem
Zustand befinden. Über jede Prüfung ist
ein schriftlicher Vormerk zu führen, der in Form
eines Aufklebers am Gerät anzubringen ist.
§ 4. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach
Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in
den im § 2 angeführten Normen vorgeschriebene
Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
in demselben Maße Rechnung getragen
wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen
von den Vorschriften der im § 2 angeführten Normen
zuzulassen, insoweit hiedurch Belange des
Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
§ 5. (1) Behörde im Sinne des § 4 ist die nach
§ 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige
Behörde.
(2) Die nach § 4 dem Arbeitsinspektorat zustehenden
Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe
vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung vom 20. Feber 1976, BGBl.
Nr. 117, sowie § 87 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 265/1951, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1962
außer Kraft. Weiters entfallen im § 87 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung in der
Überschrift die Worte „Bolzensetzgeräte und", im
ersten Satz des Abs. 8 die Worte „mit Bolzensetzgeräten
und zu Arbeiten" und im zweiten Satz des
Abs. 8 die Worte „bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten
das 19. Lebensjahr,".