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290_1989 AT

290. Verordnung: Verbindlicherklärung der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Verbindlicherklärung der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 3 sowie des § 33

Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 100/

1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die

unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen.

§ 2. (1) Für die Verwendung von Bolzensetzgeräten

werden die

ÖNORM Z 1541 Bolzensetzgeräte ohne Kolben

(Schußgeräte), Sicherheitstechnische

Richtlinien für deren

Verwendung,

Ausgabetag 1. Juli 1987

ÖNORM Z 1543 Bolzensetzgeräte mit Kolben

(Kolbengeräte), Sicherheitstechnische

Richtlinien für deren

Verwendung,

Ausgabetag 1. Juli 1987

für verbindlich erklärt.

(2) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht

auf Normen, auf die in der ÖNORM Z 1541 und

in der ÖNORM Z 1543 verwiesen wird.

(3) Das Erscheinen der ÖNORM Z 1541 und

der ÖNORM Z 1543 wurde im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" vom 21. Juni 1987 verlautbart.

§ 3. (1) Es dürfen nur Bolzensetzgeräte verwendet

werden, deren Type einer Prüfung unterzogen

wurde; jedes einzelne Gerät muß mit einem

Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen nach der

9. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 309/1986, gekennzeichnet

sein.

(2) Bolzensetzgeräte, deren Type bis zum

Inkrafttreten dieser Verordnung einer Baumusterprüfung

nach den ÖNORMEN M 4520, Bolzensetzgeräte

ohne Kolben (Schußgeräte), Baumusterprüfung,

bzw. M 4522, Bolzensetzgeräte mit Kolben

(Kolbengeräte), Baumusterprüfung, unterzogen

wurde und die einzeln mit dem Normzeichen

gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet

werden, wenn sie den vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung für sie geltenden Bestimmungen

entsprechen.

(3) Alle Teile von Bolzensetzgeräten sind mindestens

einmal jährlich einer Prüfung auf Funktions- und

Betriebssicherheit durch den Geräteerzeuger,

durch seinen Beauftragten oder durch eine vom

Arbeitgeber beauftragte, geeignete und fachkundige

Person zu unterziehen; als geeignet und fachkundig

sind Personen anzusehen, wenn sie die für

die Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse

und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für

eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten

bieten. Solche Prüfungen sind zusätzlich

dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber

bestehen, ob sich die Geräte in ordnungsgemäßem

Zustand befinden. Über jede Prüfung ist

ein schriftlicher Vormerk zu führen, der in Form

eines Aufklebers am Gerät anzubringen ist.

§ 4. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach

Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in

den im § 2 angeführten Normen vorgeschriebene

Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

in demselben Maße Rechnung getragen

wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen

von den Vorschriften der im § 2 angeführten Normen

zuzulassen, insoweit hiedurch Belange des

Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

§ 5. (1) Behörde im Sinne des § 4 ist die nach

§ 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige

Behörde.

(2) Die nach § 4 dem Arbeitsinspektorat zustehenden

Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-

Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe

vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung vom 20. Feber 1976, BGBl.

Nr. 117, sowie § 87 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 265/1951, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1962

außer Kraft. Weiters entfallen im § 87 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung in der

Überschrift die Worte „Bolzensetzgeräte und", im

ersten Satz des Abs. 8 die Worte „mit Bolzensetzgeräten

und zu Arbeiten" und im zweiten Satz des

Abs. 8 die Worte „bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten

das 19. Lebensjahr,".

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