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290. Bundesgesetz: Bienenseuchengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: Bienenseuchengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende ansteckende

Krankheiten der Bienen

1. die ansteckenden Brutkrankheiten;

2. die Acariose;

3. die Nosematose bei seuchenhaftem Auftreten;

4. die Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. „Bienenvolk" die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung

(Beute) lebenden Bienen mit

ihrer Brut und ihren Waben;

2. „Bienenstand" die Gesamtheit aller einzelnen

oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an

einem bestimmten Standort;

3. „Besitzer", wer über ein betroffenes Bienenvolk

verfügungsberechtigt ist;

4. „seuchenartiges Auftreten" das drohende

oder erfolgte Absterben von mindestens

30 vH der Völker eines Bienenstandes;

5. „Behörde" die Bezirksverwaltungsbehörde,

soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt.

§ 3. (1) Anzuzeigen ist

1. jede der in § 1 genannten Krankheiten;

2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;

3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von

mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.

(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde

zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich,

fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind

1. der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;

2. jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes

befaßt ist;

3. der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;

4. alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung

befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu

erkennen, und vom Verdacht Kenntnis

erlangt haben.

§ 4. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der

im § 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker

nicht von ihrem Standort verbracht werden.

(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der

Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten und

die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden.

(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten

Bekämpfungsmaßnahmen auf seine

Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen

behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die

Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers

selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 5. (1) Die Behörde hat auf Grund der Anzeige

den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung

veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen.

Zur Unterstützung des Amtstierarztes können

Sachverständige der Bienenzucht herangezogen

werden. Solche Sachverständige sind von jeder

Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen

Anzahl nach Anhören der Landwirtschaftskammer

zu bestellen.

(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde

auf die gewissenhafte und unbeeinflußte Erfüllung

der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die

Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anläßlich

ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen

anzugeloben. Sie sind mit einem amtlichen

Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur

Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben

berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen

Aufsicht in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Behörde kann beim Vorliegen des Verdachtes

auf eine der im § 1 genannten Krankheiten

die Sachverständigen unter Leitung und nach den

Weisungen des Amtstierarztes zu einer Revision

der in dem Gebiet befindlichen Bienenstände heranziehen.

Die Sachverständigen sind in diesem Fall

berechtigt, aus den Bienenvölkern Untersuchungsmaterial

zu entnehmen.

(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht

festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial

an eine der folgenden Untersuchungsstellen

einzusenden

Veterinärmedizinische Bundesanstalten, Veterinärmedizinische

Universität, Institut für Bienenkunde

der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, Institut für

Bienenkunde in Bad Vöslau.

(5) Von der Feststellung einer der in § 1 genannten

Krankheiten sind der örtlich in Betracht kommende

Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer

von der Behörde zu verständigen.

§ 6. (1) Die von einer in § 1 genannten Krankheiten

befallenen Bienenstände und bis zur Behebung

des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit

verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde

mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten

Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und

Königinnen nicht weggebracht werden.

(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten und

der Nosematose dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen,

Imkergeräte, der gesamte Wabenbau

sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus

dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie

sind so zu verwahren, daß sie fremden Flugbienen

nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen

sind verschlossen zu halten.

§ 7. (1) Nach Feststellung einer der im § 1

genannten Krankheiten hat die Behörde nach den

Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft

geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen

durch Bescheid anzuordnen, wobei unter

besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der

Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr

der Weiterverbreitung der Seuche, biologische

Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.

(2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde

die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die

Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar

beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei

den Brutkrankheiten und der Nosematose ist überdies

die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.

§ 8. Die Behörde hat den Amtstierarzt und den

Sachverständigen zur Nachschau in den befallenen

Standort zu entsenden.

§ 9. (1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach

Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren

weitere Erkrankungen nicht vorgekommen

sind, so hat die Schlußrevision zu erfolgen.

Hiebei ist der befallene Bienenstand auf seinen

seuchenfreien Zustand zu untersuchen. Mit der

Schlußrevision ist der Amtstierarzt von der

Behörde zu beauftragen, zu seiner Unterstützung

können Sachverständige herangezogen werden.

(2) Wird bei der Schlußrevision der Bienenstand

als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen

aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen

zu erklären.

(3) Wenn die Schlußrevision in die Zeit nach

Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst

im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes

zu erfolgen.

(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil-

und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die

Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb

einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die

Schlußrevision hat in diesem Fall nach Beendigung

der Wanderung zu erfolgen.

(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde

jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch

mitgeteilt hat.

§ 10. Der Bund hat die Kosten der Untersuchung

in den im § 5 Abs. 4 genannten Untersuchungsanstalten

zu tragen.

§ 11. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Bienenvölkern

und Bienenschwärmen ist verboten.

(2) Die Einfuhr von Bienenköniginnen mit höchstens

15 Begleitbienen ist mit Bewilligung des Bundeskanzlers

zulässig. Die Bewilligung darf nur

unter der Bedingung erteilt werden, daß durch ein

von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des

Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes

Zeugnis die seuchenfreie Herkunft und das Freisein

von den in § 1 genannten Krankheiten bescheinigt

wird. Die Bewilligung kann an weitere Bedingungen

und Auflagen, die geeignet sind, die Einschleppung

von Bienenseuchen zu verhindern, geknüpft

werden. Die Einfuhrsendung unterliegt der veterinärbehördlichen

Grenzkontrolle.

§ 12. (1) Wer

1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig

erstattet oder

2. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten

Organen oder Sachverständigen den

Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker

oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt

oder

4. entgegen § 11 lebende Bienen einführt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich

strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis

zu 60000 S zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf

seine Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und

Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen,

BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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