290. Bundesgesetz: Bienenseuchengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende ansteckende
Krankheiten der Bienen
1. die ansteckenden Brutkrankheiten;
2. die Acariose;
3. die Nosematose bei seuchenhaftem Auftreten;
4. die Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. „Bienenvolk" die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung
(Beute) lebenden Bienen mit
ihrer Brut und ihren Waben;
2. „Bienenstand" die Gesamtheit aller einzelnen
oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an
einem bestimmten Standort;
3. „Besitzer", wer über ein betroffenes Bienenvolk
verfügungsberechtigt ist;
4. „seuchenartiges Auftreten" das drohende
oder erfolgte Absterben von mindestens
30 vH der Völker eines Bienenstandes;
5. „Behörde" die Bezirksverwaltungsbehörde,
soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt.
§ 3. (1) Anzuzeigen ist
1. jede der in § 1 genannten Krankheiten;
2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von
mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.
(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde
zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
(3) Zur Anzeige verpflichtet sind
1. der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
2. jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes
befaßt ist;
3. der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
4. alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung
befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu
erkennen, und vom Verdacht Kenntnis
erlangt haben.
§ 4. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der
im § 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker
nicht von ihrem Standort verbracht werden.
(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der
Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten und
die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden.
(3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten
Bekämpfungsmaßnahmen auf seine
Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen
behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die
Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers
selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 5. (1) Die Behörde hat auf Grund der Anzeige
den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung
veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen.
Zur Unterstützung des Amtstierarztes können
Sachverständige der Bienenzucht herangezogen
werden. Solche Sachverständige sind von jeder
Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen
Anzahl nach Anhören der Landwirtschaftskammer
zu bestellen.
(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde
auf die gewissenhafte und unbeeinflußte Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die
Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anläßlich
ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen
anzugeloben. Sie sind mit einem amtlichen
Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur
Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben
berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen
Aufsicht in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Behörde kann beim Vorliegen des Verdachtes
auf eine der im § 1 genannten Krankheiten
die Sachverständigen unter Leitung und nach den
Weisungen des Amtstierarztes zu einer Revision
der in dem Gebiet befindlichen Bienenstände heranziehen.
Die Sachverständigen sind in diesem Fall
berechtigt, aus den Bienenvölkern Untersuchungsmaterial
zu entnehmen.
(4) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht
festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial
an eine der folgenden Untersuchungsstellen
einzusenden
Veterinärmedizinische Bundesanstalten, Veterinärmedizinische
Universität, Institut für Bienenkunde
der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, Institut für
Bienenkunde in Bad Vöslau.
(5) Von der Feststellung einer der in § 1 genannten
Krankheiten sind der örtlich in Betracht kommende
Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer
von der Behörde zu verständigen.
§ 6. (1) Die von einer in § 1 genannten Krankheiten
befallenen Bienenstände und bis zur Behebung
des Verdachtes auch die einer solchen Krankheit
verdächtigen Bienenstände sind durch die Behörde
mit Bescheid zu sperren. Von dem gesperrten
Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und
Königinnen nicht weggebracht werden.
(2) Bei den ansteckenden Brutkrankheiten und
der Nosematose dürfen auch die gebrauchten Bienenwohnungen,
Imkergeräte, der gesamte Wabenbau
sowie die Bienenprodukte (Wachs, Honig) aus
dem gesperrten Standort nicht entfernt werden. Sie
sind so zu verwahren, daß sie fremden Flugbienen
nicht zugänglich sind. Ungebrauchte Bienenwohnungen
sind verschlossen zu halten.
§ 7. (1) Nach Feststellung einer der im § 1
genannten Krankheiten hat die Behörde nach den
Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft
geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahmen
durch Bescheid anzuordnen, wobei unter
besonderer Bedachtnahme auf die Biologie der
Honigbiene, je nach Seuchenlage und der Gefahr
der Weiterverbreitung der Seuche, biologische
Bekämpfungsmethoden zu berücksichtigen sind.
(2) Erweist sich nach Feststellung der Behörde
die Krankheit als unheilbar, so hat die Behörde die
Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar
beurteilten Völker mit Bescheid anzuordnen. Bei
den Brutkrankheiten und der Nosematose ist überdies
die schadlose Beseitigung der Waben anzuordnen.
§ 8. Die Behörde hat den Amtstierarzt und den
Sachverständigen zur Nachschau in den befallenen
Standort zu entsenden.
§ 9. (1) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach
Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren
weitere Erkrankungen nicht vorgekommen
sind, so hat die Schlußrevision zu erfolgen.
Hiebei ist der befallene Bienenstand auf seinen
seuchenfreien Zustand zu untersuchen. Mit der
Schlußrevision ist der Amtstierarzt von der
Behörde zu beauftragen, zu seiner Unterstützung
können Sachverständige herangezogen werden.
(2) Wird bei der Schlußrevision der Bienenstand
als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen
aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen
zu erklären.
(3) Wenn die Schlußrevision in die Zeit nach
Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst
im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes
zu erfolgen.
(4) Nach Durchführung der angeordneten Heil-
und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die
Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb
einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die
Schlußrevision hat in diesem Fall nach Beendigung
der Wanderung zu erfolgen.
(5) Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde
jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch
mitgeteilt hat.
§ 10. Der Bund hat die Kosten der Untersuchung
in den im § 5 Abs. 4 genannten Untersuchungsanstalten
zu tragen.
§ 11. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Bienenvölkern
und Bienenschwärmen ist verboten.
(2) Die Einfuhr von Bienenköniginnen mit höchstens
15 Begleitbienen ist mit Bewilligung des Bundeskanzlers
zulässig. Die Bewilligung darf nur
unter der Bedingung erteilt werden, daß durch ein
von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des
Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes
Zeugnis die seuchenfreie Herkunft und das Freisein
von den in § 1 genannten Krankheiten bescheinigt
wird. Die Bewilligung kann an weitere Bedingungen
und Auflagen, die geeignet sind, die Einschleppung
von Bienenseuchen zu verhindern, geknüpft
werden. Die Einfuhrsendung unterliegt der veterinärbehördlichen
Grenzkontrolle.
§ 12. (1) Wer
1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet oder
2. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten
Organen oder Sachverständigen den
Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker
oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt
oder
4. entgegen § 11 lebende Bienen einführt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis
zu 60000 S zu bestrafen.
(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf
seine Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Die Verordnung betreffend die Abwehr und
Tilgung der ansteckenden Krankheiten der Bienen,
BGBl. Nr. 219/1937, ist aufgehoben.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.