290. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 388/1986, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 6 lit. c lautet
„c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig
ist und daraus ein Einkommen erzielt, das
auf Grund der Feststellungen eines Einkommensteuerprüfungsverfahrens
die im § 5
Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Beträge nicht
übersteigt; Abschreibungs- und Absetzungsbeträge
bleiben außer Betracht; wird von
Selbständigen keine Zustimmung für das
Prüfungsverfahren des Finanzamtes erteilt, so
ist ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen."
2. a) § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes
wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung
der Lohnklasse ist das Entgelt im Sinne der
gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) der
letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage)
bzw. bei monatlicher Auszahlung das Entgelt der
letzten 6 Kalendermonate vor dem ersten Tag der
zuletzt eingetretenen Arbeitslosigkeit bzw. vor dem
Ende der Versicherungspflicht maßgebend. Sonderzahlungen
im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung
(§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu
berücksichtigen. Zeiten, in denen der Arbeitslose
infolge Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft)
nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit
kein Entgelt bezogen hat, bleiben
bei der Berechnung des für die Festsetzung der
Lohnklasse maßgebenden Entgeltes außer Betracht.
In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der
Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu multiplizieren.
Dies stellt das Monatsentgelt dar."
b) Dem § 21 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Durch eine Ergänzung der Lohnklassentabelle
gemäß Abs. 4 tritt eine Änderung des Leistungsanspruches
nicht ein."
3. a) Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Als Einkommen gelten insbesondere auch Krankengeld
und Wochengeld nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
und Leistungen nach diesem Bundesgesetz;
bei der Anrechnung von Notstandshilfe
als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe
auf die höhere anzurechnen."
b) Dem § 36 Abs. 3 lit. B lit. a wird folgender
Satz angefügt
„Bei der Anrechnung von Einkommen nach Abs. 2
letzter Satz muß die Notstandshilfe in der Höhe
des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes frei
bleiben."
c) Dem § 36 Abs. 3 lit. B wird folgende lit. d
angefügt
„d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einer selbständigen Erwerbstätigkeit — ausgenommen
einem Einkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — ist § 12
Abs. 6 lit. c sinngemäß anzuwenden; wird
von selbständig erwerbstätigen Angehörigen
keine Zustimmung für das Prüfungsverfahren
des Finanzamtes erteilt, so besteht kein
Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen."
4. Im § 60 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
lit. angefügt
„f) durch andere als nach lit. a bis e für die
Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zur
Verfügung gestellte Mittel."
5. Dem § 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Träger der Sozialversicherung und der
Hauptverband der österreichischen Sozialversiche-
rungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem
Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15
ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer
und die Beträge, mit denen sie versichert
waren, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter
sowie an das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine
wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer
Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden."
Artikel II
(1) Der gemäß § 13 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 324/1977, eingerichtete
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat auf das
Postscheckkonto Nr. 5070.004 des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales 700 Millionen Schilling
zu überweisen. Diese Mittel gelten als Einnahmen
im Sinne des § 60 Abs. 2 lit. f A1VG. Der Bundesminister
für Finanzen hat gemäß Art. IV Abs. 2
des Bundesfinanzgesetzes 1987, BGBl. Nr. 119, bis
zur Höhe dieser Mehreinnahmen seine Zustimmung
für überplanmäßige Ausgaben im Sinne des
§ 41 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, beim
finanzgesetzlichen Ansatz 1/15516 zu geben.
(2) Von dem gemäß Abs. 1 überwiesenen Betrag
hat der Reservefonds (§ 64 A1VG) 350 Millionen
Schilling dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bis
31. Dezember 1988 unbeschadet § 64 Abs. 4 bis 6
A1VG zu refundieren.
Artikel III
Im Bundesfinanzgesetz 1987 ist der finanzgesetzliche
Ansatz 2/15590 Einnahmen gem. § 60 (2)
lit. f A1VG, AB 22, Post Nr. 8530 Ugl 049 Einnahmen
gem. § 60 (2) lit. f A1VG, zu eröffnen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich Art. II der Bundesminister für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich Art. III der Bundesminister für
Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.