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290_1987 AT

290. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 388/1986, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 6 lit. c lautet

„c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig

ist und daraus ein Einkommen erzielt, das

auf Grund der Feststellungen eines Einkommensteuerprüfungsverfahrens

die im § 5

Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Beträge nicht

übersteigt; Abschreibungs- und Absetzungsbeträge

bleiben außer Betracht; wird von

Selbständigen keine Zustimmung für das

Prüfungsverfahren des Finanzamtes erteilt, so

ist ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen."

2. a) § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes

wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung

der Lohnklasse ist das Entgelt im Sinne der

gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) der

letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage)

bzw. bei monatlicher Auszahlung das Entgelt der

letzten 6 Kalendermonate vor dem ersten Tag der

zuletzt eingetretenen Arbeitslosigkeit bzw. vor dem

Ende der Versicherungspflicht maßgebend. Sonderzahlungen

im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung

(§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu

berücksichtigen. Zeiten, in denen der Arbeitslose

infolge Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft)

nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit

kein Entgelt bezogen hat, bleiben

bei der Berechnung des für die Festsetzung der

Lohnklasse maßgebenden Entgeltes außer Betracht.

In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der

Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu multiplizieren.

Dies stellt das Monatsentgelt dar."

b) Dem § 21 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Durch eine Ergänzung der Lohnklassentabelle

gemäß Abs. 4 tritt eine Änderung des Leistungsanspruches

nicht ein."

3. a) Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Als Einkommen gelten insbesondere auch Krankengeld

und Wochengeld nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Beihilfen zur Deckung

des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz

und Leistungen nach diesem Bundesgesetz;

bei der Anrechnung von Notstandshilfe

als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe

auf die höhere anzurechnen."

b) Dem § 36 Abs. 3 lit. B lit. a wird folgender

Satz angefügt

„Bei der Anrechnung von Einkommen nach Abs. 2

letzter Satz muß die Notstandshilfe in der Höhe

des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes frei

bleiben."

c) Dem § 36 Abs. 3 lit. B wird folgende lit. d

angefügt

„d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einer selbständigen Erwerbstätigkeit — ausgenommen

einem Einkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — ist § 12

Abs. 6 lit. c sinngemäß anzuwenden; wird

von selbständig erwerbstätigen Angehörigen

keine Zustimmung für das Prüfungsverfahren

des Finanzamtes erteilt, so besteht kein

Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen."

4. Im § 60 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der

Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende

lit. angefügt

„f) durch andere als nach lit. a bis e für die

Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zur

Verfügung gestellte Mittel."

5. Dem § 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Träger der Sozialversicherung und der

Hauptverband der österreichischen Sozialversiche-

rungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem

Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15

ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer

und die Beträge, mit denen sie versichert

waren, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter

sowie an das Bundesministerium für Arbeit und

Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine

wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer

Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden."

Artikel II

(1) Der gemäß § 13 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 324/1977, eingerichtete

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat auf das

Postscheckkonto Nr. 5070.004 des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales 700 Millionen Schilling

zu überweisen. Diese Mittel gelten als Einnahmen

im Sinne des § 60 Abs. 2 lit. f A1VG. Der Bundesminister

für Finanzen hat gemäß Art. IV Abs. 2

des Bundesfinanzgesetzes 1987, BGBl. Nr. 119, bis

zur Höhe dieser Mehreinnahmen seine Zustimmung

für überplanmäßige Ausgaben im Sinne des

§ 41 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, beim

finanzgesetzlichen Ansatz 1/15516 zu geben.

(2) Von dem gemäß Abs. 1 überwiesenen Betrag

hat der Reservefonds (§ 64 A1VG) 350 Millionen

Schilling dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bis

31. Dezember 1988 unbeschadet § 64 Abs. 4 bis 6

A1VG zu refundieren.

Artikel III

Im Bundesfinanzgesetz 1987 ist der finanzgesetzliche

Ansatz 2/15590 Einnahmen gem. § 60 (2)

lit. f A1VG, AB 22, Post Nr. 8530 Ugl 049 Einnahmen

gem. § 60 (2) lit. f A1VG, zu eröffnen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich Art. II der Bundesminister für

Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich Art. III der Bundesminister für

Finanzen,

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales

betraut.

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