Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290_1986 AT

290. Kundmachung: Aufhebung des § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Kundmachung: Aufhebung des § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 8. März 1986, G 8-11/86-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 14. Mai 1986, § 9 Abs. 1 des

Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 48/1981 als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber

1987 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →