290. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/
1979, wird wie folgt geändert
1. Der Titel des Bundesgesetzes vom 23. Feber
1979, BGBl. Nr. 108, hat zu lauten wie folgt
„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von
Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)"
2. § 1 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten wie folgt
„1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 287;"
3. § 2 samt Überschrift hat zu lauten wie folgt
„Gleichbehandlungsgebot
§ 2. (1) Auf Grund des Geschlechtes darf niemand
1. bei der Festsetzung des Entgelts,
2. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
die kein Entgelt darstellen und
3. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
auf betrieblicher Ebene
diskriminiert werden; Diskriminierung ist jede
benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche
Rechtfertigung vorgenommen wird.
(2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes
(Unternehmens) nur für Männer oder nur für
Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben
lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht
ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung
darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,
die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen."
4. Nach § 2 ist folgender § 2 a samt Überschrift
einzufügen
„Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
§ 2 a. Der Arbeitnehmer kann die Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der
Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage
oder durch Anrufung der Gleichbehandlungskommission
geltend machen. Wurde die
Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes durch
das Gericht festgestellt, so ist der Arbeitnehmer auf
Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen."
5. Nach dem neuen § 2 a ist folgender § 2 b samt
Überschrift einzufügen
„Förderungsmaßnahmen
§ 2 b. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen
des Bundes für Unternehmen haben Förderungen
nur für Unternehmen vorzusehen, die
das Gleichbehandlungsgesetz beachten und den
Aufträgen der Gleichbehandlungskommission
nachkommen."
6. a) Im § 3 ist ein neuer Abs. 4 einzufügen, der
zu lauten hat
„(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen
(§ 2 b) eines Bundesministeriums
den Gegenstand der Beratungen der Kommission,
so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des
betreffenden Bundesministeriums anzugehören."
b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 3 erhalten
die Bezeichnung „(5)" und „(6)".
7. § 4 hat zu lauten wie folgt
„§ 4. Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung
(§ 2) berührenden Fragen und mit
Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
regelnde Förderungsrichtlinien zu
befassen."
8. In § 5 Abs. 1 sind die Worte „Diskriminierung
bei der Entgeltfestsetzung" durch die Worte „Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes" zu ersetzen.
9. § 6 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten wie folgt
„Kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb
eines Monats nicht nach, so kann jede der in § 3
Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung
der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 2)
klagen; die Frist verlängert sich im Falle der Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,
wenn dieser länger als einen Monat dauert."
10. Nach § 6 ist folgender § 6 a samt Überschrift
einzufügen
„Verpflichtung zur Berichtslegung
§ 6 a. (1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung
eines Antragsberechtigten gemäß § 6 Abs. 1, in der
die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen
sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des
Gleichbehandlungsgebotes, so hat der Arbeitgeber
der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen
Bericht zu erstatten. Dieser hat für die von der Vermutung
betroffenen Betriebsbereiche unter
Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung
des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige
Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen,
der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
sowie der Aufstiegsmöglichkeiten von
Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen.
Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluß
zu geben über den Zusammenhang zwischen den
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten.
(2) Ein solcher Bericht kann im Falle einer von
der Kommission festgestellten Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes für ein oder mehrere
Folgejahre verlangt werden.
(3) Die Gleichbehandlungskommission kann auf
Grund der Berichte Gutachten (§ 5) über die Erfüllung
des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb
erstellen.
(4) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung
nach Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat die Kommission
diesen Umstand in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu
verlautbaren."
11. (Grundsatzbestimmung)
Der II. Teil (Einleitung und §§ 11 bis 20) hat wie
folgt zu lauten
„II. TEIL
Für die Regelung der Gleichbehandlung von
Frau und Mann im Arbeitsleben in der Land- und
Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6
des Bundes-Verfassungsgesetzes die folgenden
Grundsätze aufgestellt
Geltungsbereich
§ 11. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für
Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 287.
Gleichbehandlungsgebot
§ 12. (1) Bei der Festsetzung des Entgelts, bei der
Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein
Entgelt darstellen, sowie bei Maßnahmen der Aus-
und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene darf
niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert
werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende
Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung
vorgenommen wird.
(2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes
(Unternehmens) nur für Männer oder nur für
Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben
lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht
ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung
darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,
die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen
§ 13. Der Arbeitnehmer kann die Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der
Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage
oder durch Anrufung einer durch die
Landesgesetzgebung errichteten Kommission geltend
machen. Wurde die Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes
durch das Gericht festgestellt,
so ist der Arbeitnehmer auf Verlangen in die entsprechenden
betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
einzubeziehen.
Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission
§ 14. (1) Soweit die Landesgesetzgebung eine
Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich
diese mit allen die Diskriminierung im Sinne des
§ 12 berührenden Fragen zu befassen.
(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen
der Diskriminierung im Sinne des § 12 erstatten.
Gutachten sind insbesondere bei Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen
der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.
§ 15. (1) Die Kommission kann im Einzelfall
prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
vorliegt. Stellt die Kommission eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann
sie den Arbeitgeber davon benachrichtigen und ihn
zur Beendigung der Diskriminierung auffordern.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung
der Kommission nicht nach, so können die zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften die
gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
begehren.
(3) Die Kommission kann im Falle einer Vermutung
der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
den Arbeitgeber zur Erstattung eines schriftlichen
Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung
der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes
notwendigen Angaben zu enthalten.
§ 16. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen,
daß die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige
Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes
feststellen, in einem Publikationsorgan
des Landes zu veröffentlichen hat.
Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der
Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 15
Abs. 3 durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.
§ 17. Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der
betroffenen Betriebe sind durch die Landesgesetzgebung
zu verpflichten, einer Gleichbehandlungskommission
die für die Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
Artikel II
Schlußbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 1 bis 3, 6 bis
8 und 10 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Z 4 der
Bundesminister für Justiz und der Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Z 5 der
jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister
und hinsichtlich der Z 9 der Bundesminister
für Justiz betraut.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen in Art. I Z 11 sind bis längstens
1. April 1986 zu erlassen.
(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes hinsichtlich
des Art. I Z 11 zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des Art. I Z 11 (§§ 13 und 15 Abs. 2) der Bundesminister
für Justiz, betraut.