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290. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/

1979, wird wie folgt geändert

1. Der Titel des Bundesgesetzes vom 23. Feber

1979, BGBl. Nr. 108, hat zu lauten wie folgt

„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von

Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)"

2. § 1 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten wie folgt

„1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter

im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984,

BGBl. Nr. 287;"

3. § 2 samt Überschrift hat zu lauten wie folgt

„Gleichbehandlungsgebot

§ 2. (1) Auf Grund des Geschlechtes darf niemand

1. bei der Festsetzung des Entgelts,

2. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,

die kein Entgelt darstellen und

3. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

auf betrieblicher Ebene

diskriminiert werden; Diskriminierung ist jede

benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche

Rechtfertigung vorgenommen wird.

(2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz

weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes

(Unternehmens) nur für Männer oder nur für

Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben

lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht

ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung

der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung

darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,

die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen

lassen."

4. Nach § 2 ist folgender § 2 a samt Überschrift

einzufügen

„Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

§ 2 a. Der Arbeitnehmer kann die Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der

Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage

oder durch Anrufung der Gleichbehandlungskommission

geltend machen. Wurde die

Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes durch

das Gericht festgestellt, so ist der Arbeitnehmer auf

Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus-

und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen."

5. Nach dem neuen § 2 a ist folgender § 2 b samt

Überschrift einzufügen

„Förderungsmaßnahmen

§ 2 b. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen

des Bundes für Unternehmen haben Förderungen

nur für Unternehmen vorzusehen, die

das Gleichbehandlungsgesetz beachten und den

Aufträgen der Gleichbehandlungskommission

nachkommen."

6. a) Im § 3 ist ein neuer Abs. 4 einzufügen, der

zu lauten hat

„(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen

(§ 2 b) eines Bundesministeriums

den Gegenstand der Beratungen der Kommission,

so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des

betreffenden Bundesministeriums anzugehören."

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 3 erhalten

die Bezeichnung „(5)" und „(6)".

7. § 4 hat zu lauten wie folgt

„§ 4. Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung

(§ 2) berührenden Fragen und mit

Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes

regelnde Förderungsrichtlinien zu

befassen."

8. In § 5 Abs. 1 sind die Worte „Diskriminierung

bei der Entgeltfestsetzung" durch die Worte „Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes" zu ersetzen.

9. § 6 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten wie folgt

„Kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb

eines Monats nicht nach, so kann jede der in § 3

Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung

der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 2)

klagen; die Frist verlängert sich im Falle der Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,

wenn dieser länger als einen Monat dauert."

10. Nach § 6 ist folgender § 6 a samt Überschrift

einzufügen

„Verpflichtung zur Berichtslegung

§ 6 a. (1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung

eines Antragsberechtigten gemäß § 6 Abs. 1, in der

die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen

sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des

Gleichbehandlungsgebotes, so hat der Arbeitgeber

der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen

Bericht zu erstatten. Dieser hat für die von der Vermutung

betroffenen Betriebsbereiche unter

Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung

des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige

Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen,

der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

sowie der Aufstiegsmöglichkeiten von

Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen.

Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluß

zu geben über den Zusammenhang zwischen den

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten.

(2) Ein solcher Bericht kann im Falle einer von

der Kommission festgestellten Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes für ein oder mehrere

Folgejahre verlangt werden.

(3) Die Gleichbehandlungskommission kann auf

Grund der Berichte Gutachten (§ 5) über die Erfüllung

des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb

erstellen.

(4) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung

nach Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat die Kommission

diesen Umstand in den Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu

verlautbaren."

11. (Grundsatzbestimmung)

Der II. Teil (Einleitung und §§ 11 bis 20) hat wie

folgt zu lauten

„II. TEIL

Für die Regelung der Gleichbehandlung von

Frau und Mann im Arbeitsleben in der Land- und

Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6

des Bundes-Verfassungsgesetzes die folgenden

Grundsätze aufgestellt

Geltungsbereich

§ 11. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für

Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 287.

Gleichbehandlungsgebot

§ 12. (1) Bei der Festsetzung des Entgelts, bei der

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein

Entgelt darstellen, sowie bei Maßnahmen der Aus-

und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene darf

niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert

werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende

Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung

vorgenommen wird.

(2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz

weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes

(Unternehmens) nur für Männer oder nur für

Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben

lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht

ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung

der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung

darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,

die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen

lassen.

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Aus-

und Weiterbildungsmaßnahmen

§ 13. Der Arbeitnehmer kann die Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der

Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage

oder durch Anrufung einer durch die

Landesgesetzgebung errichteten Kommission geltend

machen. Wurde die Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes

durch das Gericht festgestellt,

so ist der Arbeitnehmer auf Verlangen in die entsprechenden

betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

einzubeziehen.

Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission

§ 14. (1) Soweit die Landesgesetzgebung eine

Gleichbehandlungskommission vorsieht, hat sich

diese mit allen die Diskriminierung im Sinne des

§ 12 berührenden Fragen zu befassen.

(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen

der Diskriminierung im Sinne des § 12 erstatten.

Gutachten sind insbesondere bei Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen

der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.

§ 15. (1) Die Kommission kann im Einzelfall

prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

vorliegt. Stellt die Kommission eine Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann

sie den Arbeitgeber davon benachrichtigen und ihn

zur Beendigung der Diskriminierung auffordern.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung

der Kommission nicht nach, so können die zuständigen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften die

gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

begehren.

(3) Die Kommission kann im Falle einer Vermutung

der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

den Arbeitgeber zur Erstattung eines schriftlichen

Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung

der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes

notwendigen Angaben zu enthalten.

§ 16. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen,

daß die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige

Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes

feststellen, in einem Publikationsorgan

des Landes zu veröffentlichen hat.

Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der

Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 15

Abs. 3 durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.

§ 17. Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der

betroffenen Betriebe sind durch die Landesgesetzgebung

zu verpflichten, einer Gleichbehandlungskommission

die für die Durchführung ihrer Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z 1 bis 3, 6 bis

8 und 10 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Z 4 der

Bundesminister für Justiz und der Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Z 5 der

jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister

und hinsichtlich der Z 9 der Bundesminister

für Justiz betraut.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen in Art. I Z 11 sind bis längstens

1. April 1986 zu erlassen.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes hinsichtlich

des Art. I Z 11 zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des Art. I Z 11 (§§ 13 und 15 Abs. 2) der Bundesminister

für Justiz, betraut.

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