290. Verordnung: Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 11 und 12 des Straßen- und
Schienenverkehrsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1983, und des § 15 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz vom 30. November 1982,
BGBl. Nr. 630, wird — hinsichtlich des § 17 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
sowie hinsichtlich des § 4 Z 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und Technik
— verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen über den Bestand an
österreichischen Straßen- und Schienenfahrzeugen,
über die Betriebsleistungen österreichischer Straßen-
und Schienenverkehrsunternehmen sowie die
Verkehrs- und Transportleistungen in- und ausländischer
Unternehmen auf der Straße und Schiene
durchzuführen.
§ 2. Werden innerhalb eines Tages mehrere Sendungen
des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug
(Kraftwagenzug) von ein und demselben
Absender und Beladeort zu ein und demselben
Empfänger und Entladeort befördert, so kann das
vereinfachte Frachtdokument nach dem Muster der
Anlage verwendet werden.
2. ABSCHNITT
Straßenverkehr im Inland
§ 3. Die Straßenverkehrsstatistik im Inland
umfaßt
1. eine Bestandsstatistik;
2. eine Betriebsstatistik;
3. eine Verkehrsstatistik.
§ 4. Die Bestandsstatistik erfaßt
1. die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Privatstraßen
nach Straßenlänge, Fahrbahnbreite
und Fahrbahnbelag;
2. die Anzahl, die Art, die höchste zulässige
Nutzlast und die Verwendung der Kraftfahrzeuge
und der Anhänger;
3. bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung den
Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.
§ 5. Die Betriebsstatistik erfaßt
1. die Kraftfahrzeugkilometer, getrennt nach
Transport- und Leer- sowie nach Inlands- und
Auslandsstrecken, auch unter Heranziehung
der Angaben des Standes des Fahrtschreibers
oder Wegstreckenmessers zu
Beginn und zum Ende des Berichtszeitraumes;
2. die Umsätze bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung.
§ 6. Die Verkehrsstatistik erfaßt
1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges
sowie der mitgeführten Anhänger;
2. die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges
und der mitgeführten Anhänger;
3. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr,
Werkverkehr);
4. den Beladeort (Postleitzahl) und -tag;
5. den Entladeort (Postleitzahl);
6. die Entfernung, über die die Güterbeförderung
durchgeführt wird;
7. die Stände der Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser;
8. die Größe und die Anzahl der beförderten
Großcontainer und Wechselaufbauten;
9. die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße;
10. das Bruttogewicht der Sendung.
§ 7. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer,
welche Güterbeförderungen auf der Straße durchführen,
die Lenker inländischer, der Güterbeförderung
dienender Kraftfahrzeuge sowie hinsichtlich
des § 4 Z 1 der Bund, die Länder und die Gemeinden
sowie die Erhalter von Privatstraßen.
§ 8. Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und
Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen
Berichtszeitraum (Bestände zum Jahresende) anzumelden.
Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum,
für den der Erhebungsadressat seine statistischen
Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt im Rahmen der
Festlegung der Erhebungsform bekanntgegeben.
Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden,
ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen mit
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.
§ 9. Es sind durchzuführen
1. die Erhebungen gemäß §§ 4 und 5 (Bestands- und
Betriebsstatistik) alle fünf Jahre, beginnend
mit dem Jahr 1984. Die nächste Erhebung
erfolgt im Jahr 1988. Die weiteren Erhebungen
sind in Abständen von jeweils fünf
Jahren durchzuführen;
2. die Erhebungen gemäß § 6 (Verkehrsstatistik)
für gewerbsmäßige Güterbeförderungen im
Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes)
sowie Beförderungen im
Werkverkehr innerhalb eines Umkreises mit
einem Radius von 65 km, gemessen in der
Luftlinie vom Standort des Unternehmens
(der Zweigniederlassung) oder wenn die
Fahrt über diesen Umkreis hinausgeht, auf
einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern,
wobei die Be- oder Entladestelle
innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt),
in den in Z 1 festgelegten Erhebungsjahren;
3. die Erhebungen gemäß § 6 für gewerbsmäßige
Güterbeförderungen im Güterfernverkehr
(§ 3 Abs. 5, 1. Satz des Güterbeförderungsgesetzes)
sowie für Beförderungen im
Werkverkehr, die nicht in den in Z 2 für den
Werkverkehr genannten Bereich fallen, laufend.
§ 10. Die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3
betreffend den Werkverkehr und die Erhebungen
gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind im Stichprobenverfahren
durchzuführen. Das Österreichische Statistische
Zentralamt hat über die im Rahmen des Auswahlverfahrens
ermittelten Erhebungsadressaten Aufzeichnungen
zu führen, in die die zur Auskunft
Verpflichteten Einsicht nehmen können.
§ 11. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten
1. das Meldeformular für die Bestands- und
Betriebsdaten;
2. die Meldeformulare über den Güterverkehr
auf der Straße;
3. der Frachtbrief.
(2) Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1
und 2 werden vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke
für die Frachtbriefe vom Fachverband für das
Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt. Der Fachverband
für das Güterbeförderungsgewerbe stellt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen
hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen
Unternehmen ausgefolgt worden sind.
§ 12. Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig
auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des
Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe und vereinfachten
Frachtdokumente (§ 2) nach Nummern
geordnet, zu übersenden. Verdorbene oder aus
anderen Gründen nicht mehr verwendbare Frachtbriefe
sind zu entwerten und mit den ausgefüllten
Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung
nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das
Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen.
Des weiteren sind die Nummern der während
eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf
nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten
Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.
3. ABSCHNITT
Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr
§ 13. Die Statistik des grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehrs wird als Verkehrsstatistik
geführt.
§ 14. Die Verkehrsstatistik erfaßt
1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges
sowie der mitgeführten Anhänger;
2. die internationalen Unterscheidungszeichen;
3. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges
und der mitgeführten Anhänger;
4. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr,
Werkverkehr);
5. den Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland
(internationales Unterscheidungszeichen)
und den Beladetag;
6. den Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland
(internationales Unterscheidungszeichen);
7. die Entfernung, über die die Güterbeförderung
durchgeführt wird, getrennt nach
Inlands- und Auslandsstrecke;
8. das Eintritts- und das Austrittszollamt;
9. die Größe und die Anzahl der beförderten
Großcontainer und Wechselaufbauten;
10. die Warenbezeichnung, auch nach den
Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße;
11. das Bruttogewicht der Sendung.
§ 15. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer,
welche Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr im Sinne des § 8 des
Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes
durchführen, sowie die Lenker in- und ausländischer,
der Güterbeförderung dienender Kraftfahrzeuge.
§ 16. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten
1. die statistischen Anmeldeformulare für Transporte
im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr;
2. der Frachtbrief;
3. das vereinfachte Frachtdokument.
(2) Die statistischen Anmeldeformulare gemäß
Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke
für die Frachtbriefe und die vereinfachten
Frachtdokumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vom
Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
aufgelegt.
§ 17. Die Zollämter haben die Erhebungsformulare
bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden
Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt zuzuleiten.
4. ABSCHNITT
Eisenbahnverkehr
§ 18. Die Eisenbahnstatistik umfaßt
1. eine Bestandsstatistik;
2. eine Betriebsstatistik;
3. eine Verkehrsstatistik.
§ 19. Die Bestandsstatistik erfaßt
1. die Bau- und Betriebslängen nach Art und
Einrichtung;
2. die Fahrzeugbestände nach ihrer Art;
3. den Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.
§ 20. Die Betriebsstatistik erfaßt
1. die Triebfahrzeug-, Zug- und Bruttotonnenkilometer
nach Zugarten und Betriebsarten;
2. die Wagenkilometer der beladenen und leeren
Güterwagen;
3. die durchschnittliche Auslastung der Güterwagen;
4. die Umsätze aus der Güterbeförderung;
5. die Leistungen aus der Dienstgutbeförderung
in Tonnen und Tonnenkilometern.
§ 21. Die Verkehrsstatistik erfaßt
1. die beförderten Tonnen und Tonnenkilometer
(nach dem Tarif) des frachtbriefpflichtigen
Wagenladungsverkehrs in der Verflechtung
nach Belade- und Entladeregionen (im grenzüberschreitenden
Verkehr nach Staaten),
nach Entfernungsstufen sowie nach den
Warengruppen der zehn Kapitel des einheitlichen
Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik
(NSTR), herausgegeben vom Statistischen
Amt der Europäischen Gemeinschaften,
Brüssel 1968, oder einer dieser Einteilung folgenden
vergleichbaren internationalen Klassifizierung,
sofern die Anzahl der Kapitel 15
nicht übersteigt;
2. die im frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehr
nach der Internationalen Ordnung
für die Beförderung gefährlicher Güter mit
der Eisenbahn (RID) beförderten Güter in
Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem
Tarif) sowie nach der Anzahl der Transporte,
unterteilt in Inlands-, Einfuhr-, Ausfuhr- und
Durchfuhrverkehr;
3. die in Großcontainern und Wechselaufbauten
beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern
(nach dem Tarif) sowie die Anzahl
der beförderten Container- und Wechselaufbauten
(beladen und leer) in der Verflechtung
nach Belade- und Entladestaaten;
4. die Güterwagenbeladung (Wagenstellung)
nach Wagenarten (gedeckte, offene, sonstige).
§ 22. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer,
welche dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen
im Sinne des § 10 Abs. 1 des Straßen- und
Schienenverkehrsstatistikgesetzes betreiben.
§ 23. Es sind anzumelden
1. die Angaben für die Bestands- und Betriebsstatistik
nach Ablauf jedes Kalenderjahres
(Bestände zum Jahresende, Jahresleistungen)
bis spätestens Mitte des Folgejahres;
2. die Angaben für die Verkehrsstatistik nach
Ablauf des Berichtszeitraumes bis längstens
Ende des zweitfolgenden Monats bei Monatsmeldungen
sowie bis Ende März des Folgejahres
für Jahresmeldungen.
§ 24. Es sind durchzuführen
1. die Erhebungen gemäß § 19 und § 20 jährlich
(Jahresergebnisse);
2. die Erhebungen gemäß § 21 monatlich.
§ 25. Es sind Sammelmeldungen abzugeben.
Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden,
ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen
dem Unternehmer und dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt festzulegen.
§ 26. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.