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290. Verordnung: Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Verordnung: Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung

Auf Grund der §§ 7, 11 und 12 des Straßen- und

Schienenverkehrsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1983, und des § 15 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz vom 30. November 1982,

BGBl. Nr. 630, wird — hinsichtlich des § 17 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

sowie hinsichtlich des § 4 Z 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und Technik

— verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeines

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen über den Bestand an

österreichischen Straßen- und Schienenfahrzeugen,

über die Betriebsleistungen österreichischer Straßen-

und Schienenverkehrsunternehmen sowie die

Verkehrs- und Transportleistungen in- und ausländischer

Unternehmen auf der Straße und Schiene

durchzuführen.

§ 2. Werden innerhalb eines Tages mehrere Sendungen

des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug

(Kraftwagenzug) von ein und demselben

Absender und Beladeort zu ein und demselben

Empfänger und Entladeort befördert, so kann das

vereinfachte Frachtdokument nach dem Muster der

Anlage verwendet werden.

2. ABSCHNITT

Straßenverkehr im Inland

§ 3. Die Straßenverkehrsstatistik im Inland

umfaßt

1. eine Bestandsstatistik;

2. eine Betriebsstatistik;

3. eine Verkehrsstatistik.

§ 4. Die Bestandsstatistik erfaßt

1. die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Privatstraßen

nach Straßenlänge, Fahrbahnbreite

und Fahrbahnbelag;

2. die Anzahl, die Art, die höchste zulässige

Nutzlast und die Verwendung der Kraftfahrzeuge

und der Anhänger;

3. bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung den

Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.

§ 5. Die Betriebsstatistik erfaßt

1. die Kraftfahrzeugkilometer, getrennt nach

Transport- und Leer- sowie nach Inlands- und

Auslandsstrecken, auch unter Heranziehung

der Angaben des Standes des Fahrtschreibers

oder Wegstreckenmessers zu

Beginn und zum Ende des Berichtszeitraumes;

2. die Umsätze bei gewerbsmäßiger Güterbeförderung.

§ 6. Die Verkehrsstatistik erfaßt

1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges

sowie der mitgeführten Anhänger;

2. die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges

und der mitgeführten Anhänger;

3. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr,

Werkverkehr);

4. den Beladeort (Postleitzahl) und -tag;

5. den Entladeort (Postleitzahl);

6. die Entfernung, über die die Güterbeförderung

durchgeführt wird;

7. die Stände der Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser;

8. die Größe und die Anzahl der beförderten

Großcontainer und Wechselaufbauten;

9. die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften

über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße;

10. das Bruttogewicht der Sendung.

§ 7. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer,

welche Güterbeförderungen auf der Straße durchführen,

die Lenker inländischer, der Güterbeförderung

dienender Kraftfahrzeuge sowie hinsichtlich

des § 4 Z 1 der Bund, die Länder und die Gemeinden

sowie die Erhalter von Privatstraßen.

§ 8. Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und

Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen

Berichtszeitraum (Bestände zum Jahresende) anzumelden.

Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum,

für den der Erhebungsadressat seine statistischen

Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt im Rahmen der

Festlegung der Erhebungsform bekanntgegeben.

Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden,

ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen mit

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.

§ 9. Es sind durchzuführen

1. die Erhebungen gemäß §§ 4 und 5 (Bestands- und

Betriebsstatistik) alle fünf Jahre, beginnend

mit dem Jahr 1984. Die nächste Erhebung

erfolgt im Jahr 1988. Die weiteren Erhebungen

sind in Abständen von jeweils fünf

Jahren durchzuführen;

2. die Erhebungen gemäß § 6 (Verkehrsstatistik)

für gewerbsmäßige Güterbeförderungen im

Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes)

sowie Beförderungen im

Werkverkehr innerhalb eines Umkreises mit

einem Radius von 65 km, gemessen in der

Luftlinie vom Standort des Unternehmens

(der Zweigniederlassung) oder wenn die

Fahrt über diesen Umkreis hinausgeht, auf

einer Strecke von höchstens 110 Straßenkilometern,

wobei die Be- oder Entladestelle

innerhalb des Umkreises liegen muß (Stichfahrt),

in den in Z 1 festgelegten Erhebungsjahren;

3. die Erhebungen gemäß § 6 für gewerbsmäßige

Güterbeförderungen im Güterfernverkehr

(§ 3 Abs. 5, 1. Satz des Güterbeförderungsgesetzes)

sowie für Beförderungen im

Werkverkehr, die nicht in den in Z 2 für den

Werkverkehr genannten Bereich fallen, laufend.

§ 10. Die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3

betreffend den Werkverkehr und die Erhebungen

gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind im Stichprobenverfahren

durchzuführen. Das Österreichische Statistische

Zentralamt hat über die im Rahmen des Auswahlverfahrens

ermittelten Erhebungsadressaten Aufzeichnungen

zu führen, in die die zur Auskunft

Verpflichteten Einsicht nehmen können.

§ 11. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten

1. das Meldeformular für die Bestands- und

Betriebsdaten;

2. die Meldeformulare über den Güterverkehr

auf der Straße;

3. der Frachtbrief.

(2) Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1

und 2 werden vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke

für die Frachtbriefe vom Fachverband für das

Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt. Der Fachverband

für das Güterbeförderungsgewerbe stellt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen

hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen

Unternehmen ausgefolgt worden sind.

§ 12. Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig

auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des

Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe und vereinfachten

Frachtdokumente (§ 2) nach Nummern

geordnet, zu übersenden. Verdorbene oder aus

anderen Gründen nicht mehr verwendbare Frachtbriefe

sind zu entwerten und mit den ausgefüllten

Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung

nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das

Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen.

Des weiteren sind die Nummern der während

eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf

nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten

Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.

3. ABSCHNITT

Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr

§ 13. Die Statistik des grenzüberschreitenden

Straßengüterverkehrs wird als Verkehrsstatistik

geführt.

§ 14. Die Verkehrsstatistik erfaßt

1. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges

sowie der mitgeführten Anhänger;

2. die internationalen Unterscheidungszeichen;

3. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges

und der mitgeführten Anhänger;

4. die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr,

Werkverkehr);

5. den Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland

(internationales Unterscheidungszeichen)

und den Beladetag;

6. den Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland

(internationales Unterscheidungszeichen);

7. die Entfernung, über die die Güterbeförderung

durchgeführt wird, getrennt nach

Inlands- und Auslandsstrecke;

8. das Eintritts- und das Austrittszollamt;

9. die Größe und die Anzahl der beförderten

Großcontainer und Wechselaufbauten;

10. die Warenbezeichnung, auch nach den

Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße;

11. das Bruttogewicht der Sendung.

§ 15. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer,

welche Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden

Straßengüterverkehr im Sinne des § 8 des

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes

durchführen, sowie die Lenker in- und ausländischer,

der Güterbeförderung dienender Kraftfahrzeuge.

§ 16. (1) Als amtliche Erhebungsformulare gelten

1. die statistischen Anmeldeformulare für Transporte

im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr;

2. der Frachtbrief;

3. das vereinfachte Frachtdokument.

(2) Die statistischen Anmeldeformulare gemäß

Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke

für die Frachtbriefe und die vereinfachten

Frachtdokumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vom

Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe

aufgelegt.

§ 17. Die Zollämter haben die Erhebungsformulare

bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden

Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt zuzuleiten.

4. ABSCHNITT

Eisenbahnverkehr

§ 18. Die Eisenbahnstatistik umfaßt

1. eine Bestandsstatistik;

2. eine Betriebsstatistik;

3. eine Verkehrsstatistik.

§ 19. Die Bestandsstatistik erfaßt

1. die Bau- und Betriebslängen nach Art und

Einrichtung;

2. die Fahrzeugbestände nach ihrer Art;

3. den Personalstand nach Beschäftigungsverhältnis.

§ 20. Die Betriebsstatistik erfaßt

1. die Triebfahrzeug-, Zug- und Bruttotonnenkilometer

nach Zugarten und Betriebsarten;

2. die Wagenkilometer der beladenen und leeren

Güterwagen;

3. die durchschnittliche Auslastung der Güterwagen;

4. die Umsätze aus der Güterbeförderung;

5. die Leistungen aus der Dienstgutbeförderung

in Tonnen und Tonnenkilometern.

§ 21. Die Verkehrsstatistik erfaßt

1. die beförderten Tonnen und Tonnenkilometer

(nach dem Tarif) des frachtbriefpflichtigen

Wagenladungsverkehrs in der Verflechtung

nach Belade- und Entladeregionen (im grenzüberschreitenden

Verkehr nach Staaten),

nach Entfernungsstufen sowie nach den

Warengruppen der zehn Kapitel des einheitlichen

Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik

(NSTR), herausgegeben vom Statistischen

Amt der Europäischen Gemeinschaften,

Brüssel 1968, oder einer dieser Einteilung folgenden

vergleichbaren internationalen Klassifizierung,

sofern die Anzahl der Kapitel 15

nicht übersteigt;

2. die im frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehr

nach der Internationalen Ordnung

für die Beförderung gefährlicher Güter mit

der Eisenbahn (RID) beförderten Güter in

Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem

Tarif) sowie nach der Anzahl der Transporte,

unterteilt in Inlands-, Einfuhr-, Ausfuhr- und

Durchfuhrverkehr;

3. die in Großcontainern und Wechselaufbauten

beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern

(nach dem Tarif) sowie die Anzahl

der beförderten Container- und Wechselaufbauten

(beladen und leer) in der Verflechtung

nach Belade- und Entladestaaten;

4. die Güterwagenbeladung (Wagenstellung)

nach Wagenarten (gedeckte, offene, sonstige).

§ 22. Auskunftspflichtig sind die Unternehmer,

welche dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen

im Sinne des § 10 Abs. 1 des Straßen- und

Schienenverkehrsstatistikgesetzes betreiben.

§ 23. Es sind anzumelden

1. die Angaben für die Bestands- und Betriebsstatistik

nach Ablauf jedes Kalenderjahres

(Bestände zum Jahresende, Jahresleistungen)

bis spätestens Mitte des Folgejahres;

2. die Angaben für die Verkehrsstatistik nach

Ablauf des Berichtszeitraumes bis längstens

Ende des zweitfolgenden Monats bei Monatsmeldungen

sowie bis Ende März des Folgejahres

für Jahresmeldungen.

§ 24. Es sind durchzuführen

1. die Erhebungen gemäß § 19 und § 20 jährlich

(Jahresergebnisse);

2. die Erhebungen gemäß § 21 monatlich.

§ 25. Es sind Sammelmeldungen abzugeben.

Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden,

ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen

dem Unternehmer und dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt festzulegen.

§ 26. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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