290. Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr,
das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2
lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem
Vorbehalt wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN
DES AM 8. NOVEMBER
1968 IN WIEN ZUR
UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN
ÜBEREINKOMMENS
ÜBER DEN STRASSENVERKEHR Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982
SIND,
IN DEM WUNSCH, eine
größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln
in Europa herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
1. Die Vertragsparteien, die
auch Vertragsparteien des am
8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommens über den
Straßenverkehr sind, treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit
die in ihrem Hoheitsgebiet
geltenden Verkehrsregeln in
ihrem sachlichen Gebalt mit den
Bestimmungen des Anhangs
dieses Zusatzübereinkommens
übereinstimmen.
2. Unter der Bedingung, daß
sie in keinem Punkt mit den
Bestimmungen des Anhangs
dieses Zusatzübereinkommens
unvereinbar sind,
a) brauchen diese Regeln jene
Bestimmungen nicht zu übernehmen,
die für Verhältnisse
gelten, die im Hoheitsgebiet der
betreffenden Vertragsparteien
nicht vorkommen;
b) können diese Regeln Bestimmungen
enthalten, die in
dem Anhang dieses Zusatzübereinkommens
'nicht vorgesehen
sind.
3. Dieser Artikel verpflichtet
die Vertragsparteien nicht,
Strafmaßnahmen für jede Verletzung
der Bestimmungen des
Anhangs dieses Zusatzübereinkommens
vorzusehen, die in
ihre Verkehrsregeln übernommen
wurden.
Artikel 2
1. Dieses Zusatzübereinkommen
liegt bis zum 31. Dezember
1972 den Staaten zur
Unterzeichnung auf, die das am
8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegte
Übereinkommen über den Straßenverkehr
unterzeichnet haben
oder diesem beigetreten
sind, und die entweder Mitglied
der Wirtschaftskommission für
Europa der Vereinten Nationen
oder zur Kommission nach Absatz
8 ihres Auftrags in beratender
Eigenschaft zugelassen
sind.
2. Dieses Zusatzübereinkommen
bedarf der Ratifikation,
nachdem der Staat das am
8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegte
Übereinkommen über den
Straßenverkehr ratifiziert hat
oder diesem beigetreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
3. Dieses Zusatzübereinkommen
bleibt für jeden der in Absatz
1 erwähnten Staaten zum
Beitritt offen, der Vertragspartei
des am 8. November 1968
in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens
über den Straßenverkehr ist. Die
Beitrittsurkunden sind beim
Generalsekretär zu hinterlegen.
Artikel 3
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, der Ratifikation,
dem Beitritt oder jederzeit
danach durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses
Zusatzübereinkommen auf alle
oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar
ist, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Das Zusatzübereinkommen wird
in den in der Notifikation genannten
Gebieten dreißig Tage
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär anwendbar
oder am Tage des Inkrafttretens
des Zusatzübereinkommens
für den notifizierenden
Staat, wenn dieser Tag später
ist.
2. Jeder Staat, der nach Absatz
1 eine Erklärung abgegeben
hat, kann jederzeit danach durch
eine an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation erklären,
daß dieses Zusatzübereinkommen
auf das in der Notifikation
genannte Hoheitsgebiet keine
Anwendung mehr finden soll,
und das Zusatzübereinkommen
tritt sodann ein Jahr nach dem
Eingang dieser Notifikation
beim Generalsekretär für das betreffende
Hoheitsgebiet außer
Kraft.
Artikel 4
1. Dieses Zusatzübereinkommen
tritt zwölf Monate nach
der Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses
Zusatzübereinkommen nach der
Hinterlegung der zehnten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt
sie zwölf Monate nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Liegt der sich aus den Absätzen
1 und 2 ergebende Tag
des Inkrafttretens vor dem sich
aus der Anwendung des Artikels
47 des am 8. November
1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens
über den Straßenverkehr
ergebenden Tag, so tritt dieses
Zusatzübereinkommen nach Absatz
1 zu dem letztgenannten
Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien
hebt dieses Zu-
satzübereinkommen bei seinem
Inkrafttreten die Bestimmungen
über den Straßenverkehr der
am 16. September 1950 in Genf
unterzeichneten Europäischen
Zusatzvereinbarung zum Abkommen
über den Straßenverkehr
und zum Protokoll über
Straßenverkehrszeichen des Jahres
1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955 sowie die Europäische
Vereinbarung vom 16. September
1950 über die Anwendung
des Artikels 23 des Abkommens
vom Jahre 1949 über den
Straßenverkehr hinsichtlich der
Abmessungen und Gewichte der
auf beistimmten Straßen der
Vertragsparteien zugelassenen
Fahrzeuge auf und ersetzt sie.
Artikel 6
1. Ist dieses Zusatzübereinkommen
zwölf Monate in Kraft
gewesen, so kann jede Vertragspartei
eine oder mehrere Änderungen
des Zusatzübereinkommens
vorschlagen. Der Wortlaut
jedes Annäherungsvorschlags ist
mit einer Begründung dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen mitzuteilen, der ihn
allen Vertragsparteien übermittelt.
Diese können dem
Generalsekretär binnen zwölf
Monaten nach dem Tage dieser
Übermittlung mitteilen, ob sie
a) die Änderung annehmen;
oder b) die Änderung ablehnen;
oder c) die Einberufung einer
Konferenz zur Prüfung dieser
Änderung wünschen. Der
Generalsekretär übermittelt den
Text der vorgeschlagenen Änderung
auch allen anderen in Artikel
2 bezeichneten Staaten.
2. a) Jeder Änderungsvorschlag,
der nach Absatz 1 übermittelt
wurde, gilt als angenommen,
wenn während der vorerwähnten
Zwölfmonatsfrist
weniger als ein Drittel der Vertragsparteien
dem Generalsekretär
mitteilt, daß sie entweder
die Änderung ablehnen
oder die Einberufung einer
Konferenz zur Prüfung dieser
Änderung wünschen. Der Gene-
ralsekretär notifiziert allen Vertragsparteien
alle Annahmen
und Ablehnungen der vorgeschlagenen
Änderung und alle
Wünsche nach Einberufung einer
Konferenz. Wenn die Gesamtzahl
der innerhalb der genannten
Zwölfmonatsfrist eingegangenen
Ablehnungen oder
Wünsche nach Einberufung einer
Konferenz weniger als ein Drittel
aller Vertragsparteien beträgt,
notifiziert der Generalsekretär
allen Vertragsparteien,
daß die Änderung sechs Monate
nach Ablauf der im Absatz 1
festgesetzten Zwölfmonatsfrist
für alle Vertragsparteien in
Kraft tritt, ausgenommen für
jene, die binnen der festgesetzten
Frist die Änderung abgelehnt
oder die Einberufung
einer Konferenz zur Prüfung
gewünscht haben.
b) Jede Vertragspartei, die
während der erwähnten Zwölfmonatsfrist
einen Änderungsvorschlag
abgelehnt oder die
Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung gewünscht hat,
kann jederzeit nach Ablauf dieser
Frist dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie die
Änderung annimmt; der Generalsekretär
übermittelt diese
Notifikation allen anderen Vertragsparteien.
Die Änderung
tritt für die Vertragspartei, die
ihre Annahme notifiziert hat,
sechs Monate nach Eingang ihrer
Notifikation beim Generalsekretär
in Kraft.
3. Wenn ein Änderungsvorschlag
nicht nach Absatz 2 angenommen
wurde und während
der im Absatz 1 festgesetzten
Zwölfmonatsfrist weniger als die
Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien
dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie den
Vorschlag ablehnen, und wenn
wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl
der Vertragsparteien,
aber nicht weniger als fünf, ihm
mitteilen, daß sie den Vorschlag
annehmen oder daß sie die Einberufung
einer Konferenz wünschen,
um die Änderung zu
prüfen, beruft der Generalsekretär
eine Konferenz zur
Prüfung der vorgeschlagenen
Änderung oder jedes anderen
Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls
aufgrund von Absatz
4 vorgelegt wird.
4. Wenn nach Absatz 3 eine
Konferenz einberufen wird, lädt
der Generalsekretär alle in Artikel
2 bezeichneten Vertragsparteien
und die anderen Staaten
dazu ein. Er bittet alle zur
Konferenz eingeladenen Staaten,
ihm spätestens sechs Monate
vor deren Eröffnung alle Vorschläge
zu unterbreiten, die sie
außer der vorgeschlagenen Änderung
auf der Konferenz geprüft
zu sehen wünschen, und
übermittelt diese Vorschläge
mindestens drei Monate vor der
Eröffnung der Konferenz allen
zur Konferenz eingeladenen
Staaten.
5. a) Jede Änderung dieses
Zusatzübereinkommens gilt als
angenommen, wenn sie durch
eine Zweidrittelmehrheit der auf
der Konferenz vertretenen
Staaten gebilligt wird, sofern
diese Mehrheit mindestens zwei
Drittel der Gesamtzahl der auf
der Konferenz vertretenen Vertragsparteien
umfaßt. Der
Generalsekretär notifiziert allen
Vertragsparteien die Annahme
der Änderung, und diese tritt
für alle Vertragsparteien zwölf
Monate nach dem Zeitpunkt
dieser Notifizierung in Kraft,
ausgenommen für jene, die binnen
dieser Frist dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie die
Änderung ablehnen.
b) Jede Vertragspartei, die
während der erwähnten Zwölfmonatsfrist
eine Änderung abgelehnt
hat, kann jederzeit dem
Generalsekretär notifizieren, daß
sie die Änderung annimmt, und
der Generalsekretär übermittelt
diese Notifikation allen anderen
Vertragsparteien. Die Änderung
tritt für die Vertragspartei, die
ihre Annahme notifiziert hat,
sechs Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
oder nach Ablauf der
genannten Zwölfmonatsfrist,
wenn dieser Zeitpunkt später
ist, in Kraft.
6. Gilt der Änderungsvorschlag
nach Absatz 2 als nicht
angenommen und sind die in
Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen
für die Einberufung
einer Konferenz nicht erfüllt, so
gilt der Änderungsvorschlag als
abgelehnt.
7. Unabhängig von dem in
den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen
Änderungsverfahren
kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens
im Einvernehmen
zwischen den zuständigen
Verwaltungen aller Vertragsparteien
abgeändert werden. Wenn
die Verwaltung einer Vertragspartei
erklärt hat, daß sie ihr
Einverständnis aufgrund ihrer
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
von der Erwirkung einer
Sondergenehmigung oder von
der Zustimmung eines gesetzgebenden
Organs abhängig
machen muß, so gilt die Zustimmung
der zuständigen Verwaltung
der betreffenden Vertragspartei
zu der Änderung des
Anhangs erst von dem Zeitpunkt
ab als gegeben, an dem
diese Verwaltung dem Generalsekretär
erklärt, daß die erforderlichen
Genehmigungen oder
Zustimmungen erwirkt wurden.
Dieses Übereinkommen zwischen
den zuständigen Verwaltungen
kann eine Bestimmung
vorsehen, nach der die früheren
Bestimmungen des Anhangs
während einer Übergangsfrist
ganz oder teilweise mit den
neuen Bestimmungen in Kraft
bleiben. Der Generalsekretär
setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der neuen Bestimmungen
fest.
8. Jeder Staat notifiziert dem
Generalsekretär bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation oder
dem Beitritt die Bezeichnung
und Anschrift seiner zuständigen
Verwaltung für die Abgabe des
in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann
dieses Zusatzübereinkommen
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird ein Jahr nach
Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam. Jede
Vertragspartei, die nicht mehr
Vertragspartei des am 8. November
1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommens über den
Straßenverkehr ist, ist von dem
gleichen Zeitpunkt ab auch nicht
mehr Vertragspartei dieses
Zusatzübereinkommens.
Artikel 8
Dieses Zusatzübereinkommen
tritt außer Kraft, wenn zu
irgendeinem Zeitpunkt die Zahl
der Vertragsparteien während
zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger als fünf beträgt
sowie wenn das am 8. November
1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
über den Straßenverkehr
außer Kraft tritt.
Artikel 9
1. Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehreren Vertragsparteien
über die Auslegung
oder Anwendung dieses Zusatz-
Übereinkommens, die die Parteien
nicht durch Verhandlungen
oder auf andere Weise beilegen
konnten, wird auf Antrag
einer der streitenden Vertragsparteien
einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern
zur Entscheidung vorgelegt, die
von den streitenden Parteien im
gegenseitigen Einvernehmen
ausgewählt werden. Einigen sich
die streitenden Parteien nicht
innerhalb einer Frist von drei
Monaten seit dem Tage des Antrags
auf Schiedsverfahren über
die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter, so kann
jede dieser Parteien den Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen
ersuchen, einen einzigen
Schiedsrichter zu benennen, dem
der Fall zur Entscheidung vorgelegt
wird.
2. Die Entscheidung des nach
Absatz 1 bestellten Schiedsrichters
oder der nach Absatz 1 bestellten
Schiedsrichter ist für die
streitenden Vertragsparteien
bindend.
Artikel 10
Dieses Zusatzübereinkommen
ist nicht so auszulegen, als hindere
es eine Vertragspartei,
Maßnahmen zu ergreifen, die sie
für ihre innere oder äußere
Sicherheit als notwendig erachtet
und die mit der Charta der Vereinten
Nationen vereinbar und
auf die Erfordernisse der Lage
beschränkt sind.
Artikel 11
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung dieses Zusatzübereinkommens
oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er sich durch Artikel
9 nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber einer
Vertragspartei, die eine solche
Erklärung abgegeben hat, durch
Artikel 9 nicht gebunden.
2. Andere Vorbehalte zu diesem
Zusatzübereinkommen als
die nach Absatz 1 sind zulässig,
wenn sie schriftlich erklärt, und,
wenn sie vor der Hinterlegung
der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
erklärt wurden,
in dieser Urkunde bestätigt werden.
3. Jeder Staat teilt bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde dem
Generalsekretär schriftlich mit,
inwieweit die von ihm zu dem
am 8. November 1968 in Wien
zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommen über den
Straßenverkehr gemachten Vorbehalte
auf dieses Zusatzübereinkommen
Anwendung finden.
Jene dieser Vorbehalte, die nicht
Gegenstand einer Notifikation
bei der Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
zu diesem Zusatzübereinkommen
gewesen wären, gelten als
nicht anwendbar auf dieses Zusatzübereinkommen.
4. Der Generalsekretär teilt
die in Anwendung dieses Artikels
gemachten Vorbehalte
und abgegebenen Notifikationen
allen in Artikel 2 dieses Zusatzübereinkommens
bezeichneten
Staaten mit.
5. Jeder Staat, der nach diesem
Artikel einen Vorbehalt gemacht
oder eine Erklärung oder
Notifikation abgegeben hat,
kann diese jederzeit durch eine
an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation zurückziehen.
6. Jeder nach Absatz 2 gemachte
oder nach Absatz 3
notifizierte Vorbehalt
a) ändert für die Vertragspartei,
die diesen Vorbehalt gemacht
oder notifiziert hat, die
Bestimmungen des Zusatzübereinkommens,
auf die sich der
Vorbehalt bezieht, nur in den
Grenzen des Vorbehalts;
b) ändert diese Bestimmungen
in den gleichen Grenzen für die
anderen Vertragsparteien hinsichtlich
ihrer Beziehungen zu
der Vertragspartei, die den Vorbehalt
gemacht oder notifiziert
hat.
Artikel 12
Außer den nach den Artikeln
6 und 11 vorgesehenen
Erklärungen, Notifikationen
und Mitteilungen notifiziert der
Generalsekretär den in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien
und anderen Staaten
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 2;
b) die Notifikationen und Erklärungen
nach Artikel 3;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Zusatzübereinkommens
nach Artikel 4;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
von Änderungen zu
diesem Zusatzübereinkommen
nach Artikel 6 Absatz 2, 5
und 7;
e) die Kündigungen nach Artikel
7;
f) das Außerkrafttreten dieses
Zusatzübereinkommens nach
Artikel 8.
Artikel 13
Nach dem 31. Dezember 1972
wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens,
hergestellt
in einfacher Ausfertigung in englischer,
französischer und russischer
Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der allen in Artikel 2
bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Zusatzübereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN ZU GENF am
ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig.
ANHANG
1. Im Sinne dieses Anhangs
ist „Übereinkommen" das am
8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegte
Übereinkommen über den
Straßenverkehr.
2. Dieser Anhang enthält nur
Zusätze und Änderungen zu den
entsprechenden Bestimmungen
des Übereinkommens.
3. Zu Artikel 1 des Übereinkommens
(Begriffsbestimmungen)
Buchstabe c lautet
„Ortsgebiet" ist ein Gebiet, das
bebaute Grundstücke umfaßt
und dessen Ein- und Ausfahrten
als solche besonders gekennzeichnet
sind";
Buchstabe n
Dreirädrige Fahrzeuge mit
einem Eigengewicht von nicht
mehr als 400 kg (900 Pfund)
sind den Krafträdern gleichgestellt.
Zusätzlicher Buchstabe,
der am Ende
dieses Artikels anzufügen
ist
„Den Fußgängern gleichgestellt
sind Personen, die «inen
Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl
oder ein anderes
Kleinfahrzeug ohne Motor
schieben oder ziehen, die zu Fuß
gehend ein Fahrrad oder ein
Motorfahrrad schieben sowie
Körperbehinderte, die in einem
Krankenfahrstuhl fahren, der
von ihnen selbst angetrieben
wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit
fährt."
4. Zu Artikel 3 des Übereinkommens
(Verpflichtungen der Vertragsparteien)
Absatz 4
Die in diesem Absatz aufgeführten
Maßnahmen können
weder den Inhalt des Artikels 39
des Übereinkommens ändern
noch den in ihm enthaltenen
Bestimmungen die Verbindlichkeit
nehmen.
5. Zu Artikel 6 des Übereinkommens
(Zeichen und Weisungen der
Verkehrspolizisten)
Absatz 3
Die Bestimmungen dieses Absatzes,
die in dem Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind
verbindlich.
6. Zu Artikel 7 des Übereinkommens
(Allgemeine Regeln)
Absatz 2
Die Bestimmungen dieses Absatzes,
die in dem Übereinkommen
Empfehlungen sind, sind
verbindlich.
Zusätzliche Absätze,
die am Ende dieses
Artikels anzufügen
sind
„— Die Verkehrsteilnehmer
müssen gegenüber Kindern,
Körperbehinderten, insbesondere
Blinden mit einem weißen
Stock, und alten Personen erhöhte
Vorsicht walten lassen.
— Die Lenker haben darauf
zu achten, daß ihre Fahrzeuge
die Verkehrsteilnehmer und die
Anrainer nicht in vermeidbarer
Weise belästigen, insbesondere
nicht durch Lärm, Staub oder
Rauch."
7. Zu Artikel 8 des Übereinkommens
(Lenker)
Absatz 2
Die Bestimmung dieses Absatzes,
die in dem Übereinkommen
eine Empfehlung ist,
ist verbindlich.
8. Zu Artikel 9 des Übereinkommens
(Herden)
Die Bestimmung dieses Artikels,
die in dem Übereinkommen
eine Empfehlung ist,
ist verbindlich.
9. Zu Artikel 10 des Übereinkommens
(Platz auf der Fahrbahn)
Der Titel lautet: „Platz auf
der Straße".
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
Absatz 1 einzufügen
ist
„a) Abgesehen von äußersten
Notfällen muß jeder Lenker die
für Verkehrsteilnehmer seiner
Art vorhandenen und bestimmten
Fahrbahnen, Fahrstreifen
und sonstigen Wege benutzen;
b) Lenker von Motorfahrrädern,
Radfahrer und Lenker
von motorlosen Fahrzeugen
dürfen, wenn kein besonderer
Fahrstreifen oder Weg für sie
bestimmt ist, jeden ihrer Verkehrsrichtung
entsprechenden
befahrbaren Seitenstreifen benutzen,
wenn dies ohne Behinderung
der anderen Verkehrsteilnehmer
möglich ist."
10. Zu Artikel 11 des Übereinkommens
(Überholen und Fahren in
Kolonnen)
Absatz 5 Buchstabe b
Diese Bestimmung wird nicht
angewendet.
Absatz 6 Buchstabe b
Aus der Nichtanwendung des
Absatzes 5 Buchstabe b ergibt
sich, daß der letzte Satzteil
dieses Buchstabens nicht angewendet
wird.
Absatz 8 Buchstabe b
lautet
„unmittelbar vor und während
des Überquerens von
Eisenbahnkreuzungen ohne
Schranken oder Halbschranken,
außer wo der Straßenverkehr
durch Verkehrslichtzeichen geregelt
ist, wie sie an Kreuzungen
verwendet werden."
11. Zu Artikel 12 des Übereinkommens
(Ausweichen)
Absatz 2 lautet
„Auf Gebirgsstraßen und auf
steilen Straßen mit gleichartigen
Merkmalen, wo das Ausweichen
unmöglich oder schwierig
ist, abliegt es dem Lenker
des bergab fahrenden Fahrzeugs,
sein Fahrzeug zur Seite zu fahren,
um jedes bergauf fahrende
Fahrzeug vorbeifahren zu lassen,
außer da, wo längs der Fahrbahn
Ausweichstellen, die es den
Fahrzeugen ermöglichen, zur
Seite zu fahren, so angeordnet
sind, daß unter Berücksichtigung
der Geschwindigkeit und des
Standorts der Fahrzeuge dem
bergauf fahrende Fahrzeug eine
vor ihm liegende Ausweichstelle
zur Verfügung steht und eines
der Fahrzeuge rückwärts fahren
müßte, wenn das bergauf
fahrende Fahrzeug jene Ausweichstelle
nicht benutzte. Wenn
eines der beiden Fahrzeuge, die
einander ausweichen wollen, zu
diesem Zweck rückwärtsfahren
muß, haben miteinander verbundene
Fahrzeuge Vorfahrt
vor Einzelfahrzeugen, schwere
Fahrzeuge vor leichten und
Omnibusse vor Lastkraftwagen;
bei Fahrzeugen derselben Art
muß der Lenker des bergab fahrenden
Fahrzeugs rückwärtsfahren,
es sei denn, daß dies
für den bergauf fahrenden Lenker
einfacher ist, insbesondere
wenn" eine Ausweichstelle in seiner
Nähe ist."
12. Zu Artikel 13 des Übereinkommens
(Geschwindigkeit und Abstand
zwischen Fahrzeugen)
Absatz 4 einschließlich
seiner Buchstaben
a und b lautet
„Um das Überholen zu erleichtern,
müssen außerhalb von
Ortsgebieten auf Straßen mit
nur einem Fahrstreifen für die
betreffende Verkehrsrichtung
die Lenker von Fahrzeugen, die
einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung
unterliegen,
oder von Einzelfahrzeugen und
von miteinander verbundenen
Fahrzeugen mit mehr als 7 m
(23 Fuß) Gesamtlänge — außer
wenn sie überholen oder sich
anschicken, dies zu tun — zu
vorausfahrenden Kraftfahrzeugen
einen so großen Abstand
halten, daß sich ein überholendes
Fahrzeug gefahrlos vor 'das
überholte einordnen kann. Dies
gilt nicht, wenn der Verkehr
sehr dicht oder das Überholen
verboten ist."
13. Zu Artikel 14 des Übereinkommens
(Allgemeine Vorschriften für die
Fahrbewegungen)
Absatz 1 lautet
„Jeder Fahrzeuglenker, der
eine Fahrbewegung ausführen
will, wie Herausfahren aus einer
oder Einfahren in eine Parkreihe,
Wechseln nach rechts oder
nach links auf der Fahrbahn,
insbesondere bei Fahrstreifenwechsel,
Abbiegen nach links
oder rechts in eine andere
Straße oder in ein angrenzendes
Grundstück, muß sich zuvor
vergewissern, daß er es ohne
Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer
tun kann, die
hinter ihm oder vor ihm sind
oder die ihm begegnen, und
zwar unter Berücksichtigung
ihres Standorts, ihrer Richtung
und ihrer Geschwindigkeit."
14. Zu Artikel 15 des Übereinkommens
(Sondervorschriften bezüglich
der Fahrzeuge des öffentlichen
Linienverkehrs)
Die Bestimmung dieses Artikels,
die im Übereinkommen
eine Empfehlung ist, ist verbindlich.
15. Zu Artikel 18 des Übereinkommens
(Kreuzungen und Pflicht, den
Vorrang zu gewähren)
Absatz 3 lautet
„Jeder Fahrzeuglenker, der
aus einem angrenzenden Grundstück
auf «ine Straße einfährt,
muß den auf dieser Straße fahrenden
Verkehrsteilnehmern
den Vorrang gewähren."
Absatz 4 Buchstabe b
lautet
„wird in Staaten mit Linksverkehr
der Vorrang an Kreuzungen
durch ein Straßenverkehrszeichen
oder eine Straßenmarkierung
geregelt."
16. Zu Artikel 20 des Übereinkommens
(Vorschriften für Fußgänger)
Absatz 1 lautet
„Fußgänger müssen nach
Möglichkeit die Fahrbahn meiden;
wenn sie sie jedoch benutzen,
müssen sie dies mit
Vorsicht tun und dürfen den
Verkehr nicht unnötig behindern
oder stören."
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
Absatz 2 einzufügen
ist
„Ungeachtet des Absatzes 2
dürfen Körperbehinderte, die in
einem Krankenfahrstuhl fahren,
in allen Fällen die Fahrbahn benutzen."
Absatz 4 lautet
„Wenn Fußgänger entsprechend
dem Absatz 2, dem zusätzlichen
Absatz, der unmittelbar
nach Absatz 2 einzufügen
ist, und dem Absatz 3 die Fahrbahn
benutzen, müssen sie sich
so dicht wie möglich an den
Fahrbahnrand halten."
Absatz 5 lautet
„a) Wenn Fußgänger außerhalb
von Orttsgebieten die Fahrbahn
benutzen, müssen sie,
außer wenn dies ihre Sicherheit
gefährden würde oder besondere
Umstände vorliegen, auf
der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten
Seite gehen. Jedoch
müssen Personen, die ein
Fahrrad, ein Motorfahrrad oder
ein Kraftrad schieben, Körperbehinderte,
die in einem Krankenfahrstuhl
fahren, sowie Fußgängergruppen,
die von einer
Aufsichtsperson geführt werden
oder einen Umzug bilden, sich
an die Fahrbahnseite halten, die
der Verkehrsrichtung entspricht.
Außer wenn sie einen Umzug
bilden, müssen die die Fahrbahn
benutzenden Fußgänger, wenn
es die Sicherheit des Verkehrs
erfordert, insbesondere bei
schlechter Sicht oder bei starker
Dichte des Fahrzeugverkehrs,
nach Möglichkeit in
einer Kolonne gehen.
b) Buchstabe a kann in den
Ortsgebieten angewendet werden."
Absatz 6 Buchstabe c
lautet
„Um außerhalb eines als solchen
gekennzeichneten oder
durch Markierungen auf der
Fahrbahn begrenzten Schutzweges
die Fahrbahn zu überschreiten,
dürfen die Fußgänger
diese nicht betreten, bevor sie
sich vergewissert haben, daß sie
es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs
tun können. Die
Fußgänger müssen die Fahrbahn
auf dem kürzesten Weg überschreiten."
17. Zu Artikel 21 des Übereinkommens
(Verhalten der Lenker gegenüber
Fußgängern)
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
Absatz 1 einzufügen
ist
„Wenn kein als solcher gekennzeichneter
oder durch Markierungen
auf der Fahrbahn begrenzter
Schutzweg vorhanden
ist, müssen die Fahrzeuglenker
unbeschadet des Artikels 7 Absatz
1 und des Artikels 13 Absatz
1 des Übereinkommens
beim Abbiegen in eine andere
Straße die Fußgänger, die sich
unter den in Artikel 20 Absatz
6 des Übereinkommens
vorgesehenen Bedingungen auf
die Fahrbahn dieser anderen
Straße begeben haben, vorbeilassen;
nötigenfalls müssen sie
anhalten."
A b s a t z 3
Diese Bestimmung wird nicht
angewendet.
18. Zu Artikel 23 des Übereinkommens
(Halten und Parken)
Absatz 1 lautet
„Außerhalb von Ortsigebieten
müssen haltende oder parkende
Fahrzeuge und stillstehende
Tiere, wenn irgend möglich,
außerhalb der Fahrbahn abgestellt
werden. Innerhalb und
außerhalb von Ortsgebieten
dürfen sie nicht auf Radwegen,
Gehwegen oder den für den
Fußgängerverkehr vorgesehenen
Seitenstreifen abgestellt werden,
es sei denn, die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften lassen dies
zu."
Absatz 2 Buchstabe b
lautet
„Fahrzeuge außer zweirädrigen
Fahrrädern, zweirädrigen
Motorfahrrädern oder zweirädrigen
Krafträdern ohne Bei-
wagen dürfen auf der
Fahrbahn nicht in doppelter
Reihe parken. Haltende oder
parkende Fahrzeuge müssen,
außer wo die örtlichen Verhältnisse
etwas anderes erlauben,
parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt
werden."
Absatz 3 Buchstabe a
lautet
„Jedes Halten und Parken
eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn
ist verboten
i) in einer Entfernung
von weniger als 5 m
i (161/2 Fuß) vor
Schutzwegen, auf
Schutzwegen, auf
Radfahrüberwegen
und auf Eisenbahnkreuzungen;
ii) auf den Schienen von
Straßenbahnen oder
Eisenbahnen auf der
Straße oder so dicht
an den Schienen, daß
der Verkehr dieser
Straßenbahnen oder
Eisenbahnen behindert
werden könnte;"
Zusätzliche Ziffer,
die unmittelbar nach
Buchstabe a Ziffer ii
einzufügen ist
„an Kreuzungen in einer Entfernung
von weniger als 5 m
(161/2. Fuß) von der Verlängerung
des nächstliegenden
Fahrbahnrandes der Querstraße
und auf Kreuzungen, wenn
nicht durch ein Straßenverkehrszeichen
oder eine Straßenmarkierung
etwas anderes bestimmt
ist."
Absatz 3
Zusätzliche Ziffer,
die unmittelbar nach
Buchstabe b Ziffer iii
einzufügen ist
„an Stellen, wo das Fahrzeug
den Verkehrsteilnehmern Stra-
ßenverkehrszeichen oder Verkehrslichtzeichen
verdecken
würde."
Absatz 3 Buchstabe c
Ziffer i lautet
„an Eisenbahnkreuzungen innerhalb
der in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften festgelegten
Entfernung sowie mindestens
15 m (50 Fuß) vor und
hinter den Omnibus-, Oberleitungsomnibus-
und Schienenfahrzeug-
Haltestellen, außer
wenn die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eine geringere
Entfernung vorschreiben;"
Absatz 3 Buchstabe c
Ziffer v
Diese Bestimmung wird nicht
angewendet.
Absatz 5 lautet
„a) Jedes Kraftfahrzeug außer
einem zweirädrigen Motorfahrrad
oder einem zweirädrigen
Kraftrad ohne Beiwagen und jeder
angekuppelte oder nicht angekuppelte
Anhänger, die
außerhalb eines Ortsgebietes auf
der Fahrbahn abgestellt wurden,
müssen gekennzeichnet sein, um
herankommende Lenker rechtzeitig
zu warnen,
i) wenn ein Lenker gezwungen
war, sein
Fahrzeug an einer
Stelle anzuhalten, wo
das Halten nach Absatz
3 Buchstabe b
Ziffer i oder ii dieses
Artikels des Übereinkommens
verboten
ist,
ii) wenn die Verhältnisse
so sind, daß die
herankommenden
Lenker das durch das
Fahrzeug gebildete
Hindernis nicht oder
nur schwer rechtzeitig
erkennen können.
b) Buchstabe a kann in den
Ortsgebieten angewendet werden.
c) Für die Anwendung dieser
Bestimmungen wird empfohlen,
in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Benutzung einer
der in Anhang 5 Absatz 56 des
Übereinkommens genannten
Vorrichtungen vorzusehen."
19. Zu Artikel 25 des Übereinkommens
(Autobahnen und ähnliche
Straßen)
Absatz 1 lautet
„Auf den Autobahnen und
auf den besonderen Zu- und
Abfahrtsstraßen der Autobahnen
a) ist der Verkehr verboten
für Fußgänger, Tiere und Fahrräder,
für Motorfahrräder,
wenn sie nicht den Krafträdern
gleichgestellt sind, und für alle
anderen Fahrzeuge, die nicht
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe
p) oder deren Anhänger
sind, sowie für Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p) oder
ihre Anhänger, die auf ebener
Straße eine in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften festgesetzte
durch die Bauart bestimmte
Geschwindigkeit nicht
erreichen können, die jedoch
nicht weniger als 40 km/h
(25 Meilen) betragen darf;
i) mit ihren Fahrzeugen
anderswo als
auf den gekennzeichneten
Parkplätzen zu
halten oder zu parken;
der Lenker eines
liegengebliebenen
Fahrzeugs muß sich
bemühen, sein Fahrzeug
von der Fahrbahn
und auch von
dem befestigten Seitenstreifen
zu entfernen,
und, wenn er dies
nicht kann, sofort das
Fahrzeug in aus-
reichender Entfernung
zu kennzeichnen,
um herankommende
Lenker rechtzeitig zu
warnen; wenn es sich
um eines der Fahrzeuge
handelt, für die
Artikel 23 Absatz 5
des Übereinkommens
gilt, wird empfohlen,
in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
die Benutzung
einer der in Anhang
5 Absatz 56 des
Übereinkommens genannten
Vorrichtungen
vorzusehen;
ii) zu wenden, rückwärts
zu fahren oder den
Mittelstreifen einschließlich
der die beiden
Fahrbahnen verbindenden
Überfahrten
zu benutzen."
Zusätzlicher Absatz,
der unmittelbar nach
Absatz 1 einzufügen
ist
„Bei einer Autobahn mit drei
oder mehr Fahrstreifen in einer
Verkehrsrichtung ist es den
Lenkern von Lastkraftwagen
mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t (7700 Pfund) oder von
miteinander verbundenen Fahrzeugen
von mehr als 7 m Länge
(23 Fuß) verboten, andere Fahrstreifen
zu benutzen als jene
beiden, die entsprechend der
Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand
am nächsten liegen."
Absatz 4 lautet
„Hinsichtlich der Anwendung
des Absatzes 1 in der Fassung
dieses Zusatzübereinkommens,
des unmittelbar nach Absatz
1 einzufügenden zusätzlichen
Absatzes sowie der Absätze
2 und 3 dieses Artikels des
Übereinkommens sind den
Autobahnen die anderen dem
Verkehr mit Kraftfahrzeugen
(Artikel 1 Buchstabe p) vorbehaltenen
Straßen gleichgestellt, die
als solche ordnungsmäßig gekennzeichnet
sind und zu denen von
den angrenzenden Grundstücken
aus keine Zufahrt besteht."
20. Zu Artikel 27 des Übereinkommens
(Besondere Vorschriften für
Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern
und von Krafträdern)
Absatz 2 lautet
„Den Radfahrern ist es verboten
zu fahren, ohne zumindest
mit einer Hand die Lenkstange
zu halten, sich von einem
anderen Fahrzeug ziehen zu
lassen oder Gegenstände zu befördern,
zu ziehen oder zu
schieben, die sie beim Fahren
behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer
gefährden. Dieselben
Bestimmungen gelten für
die Lenker von Motorfahrrädern
und von Krafträdern;
diese müssen aber die Lenkstange
mit beiden Händen halten,
außer um ein nach dem
Übereinkommen vorgeschriebenes
Zeichen zu geben."
Absatz 4 lautet
„Den Lenkern von Motorfahrrädern
kann erlaubt werden,
den Radweg zu benutzen,
und, wenn es für zweckmäßig
gehalten wird, verboten werden,
den übrigen Teil der Fahrbahn
zu benutzen."
21. Zu Artikel 29 des Obereinkommens
(Schienenfahrzeuge)
Absatz 2 lautet
„Hinsichtlich des Verkehrs
von Schienenfahrzeugen auf der
Straße können besondere Vorschriften
erlassen werden, die
von denen des Kapitels II des
Übereinkommens abweichen.
Diese Vorschriften dürfen
jedoch den in Artikel 18 Absatz
7 enthaltenen Vorschriften
nicht zuwiderlaufen."
Zusätzlicher Absatz,
der am Ende dieses
Artikels anzufügen
ist
„Das Überholen von haltenden
oder fahrenden Schienenfahrzeugen,
deren Schienen sich
auf der Fahrbahn befinden, muß
auf der der Verkehrsrichtung
entsprechenden Seite erfolgen.
Kann das Vorbeifahren und das
Überholen wegen Platzmangels
nicht auf der der Verkehrsrichtung
entsprechenden Seite erfolgen,
so können diese Fahrbewegungen
auf der der Verkehrsrichtung
entgegengesetzten Seite
erfolgen, wenn dadurch die aus
der anderen Richtung kommenden
Verkehrsteilnehmer weder
behindert noch gefährdet werden.
Auf Einbahnstraßen kann
das Überholen auf der der Verkehrsrichtung
entgegengesetzten
Seite erfolgen, wenn dies aufgrund
der Verkehrslage gerechtfertigt
ist."
22. Zu Artikel 30 des Übereinkommens
(Ladung der Fahrzeuge)
Absatz 4
Der Anfang dieses
Absatzes lautet
„Die nach vorn, nach hinten
oder seitlich über das Fahrzeug
hinausragenden Ladungen müssen
in allen Fällen, wo ihre Umrisse
von den Lenkern anderer
Fahrzeuge nicht bemerkt werden
könnten, gut sichtbar gekennzeichnet
sein; zwischen dem
Einbruch der Dunkelheit und
dem Anbruch des Tages sowie
zu anderen Zeiten, wenn die
Sicht ungenügend ist, muß diese
Kennzeichnung vorn durch ein
weißes Licht und eine weiße
Rückstrahlvorrichtung und hinten
durch ein rotes Licht und
eine rote Rückstrahlvorrichtung
erfolgen. Insbesondere müssen
auf Kraftfahrzeugen ..."
Absatz 4 Buchstabe b
lautet
„zwischen dem Einbruch der
Dunkelheit und dem Anbruch
des Tages sowie zu anderen Zei-
ten, wenn die Sicht ungenügend
ist, Ladungen, die seitlich über
den Umriss des Fahrzeugs so
hinausragen, daß ihr äußerster
seitlicher Punkt mehr als 0,40 m
(16 Zoll) vom äußersten Rand
der Begrenzungsleuchte des
Fahrzeugs entfernt ist, nach
vorn gekennzeichnet sein; das
gleiche gilt nach hinten für
Ladungen, die so hinausragen,
daß ihr äußerster seitlicher
Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll)
vom äußersten Rand der roten
Schlußleuchte des Fahrzeugs entfernt
ist."
23. Zusätzlicher Artikel, der
unmittelbar nach Artikel 30 des
Übereinkommens einzufügen ist
„Personenbeförderung
Personen dürfen weder in
einer solchen Anzahl noch auf
solche Weise befördert werden,
daß sie eine Gefahr darstellen."
24. Zu Artikel 31 des Übereinkommens
(Verhalten bei Unfällen)
Absatz 1
Zusätzlicher Buchstabe,
der am Ende
dieses Absatzes anzufügen
ist
„wenn durch den Unfall nur
Sachschaden entstanden und
kein Geschädigter anwesend
ist, müssen die am Unfall Beteiligten
nach Möglichkeit an
Ort und Stelle Namen und Anschrift
hinterlassen und auf alle
Fälle diese Angaben auf dem
direkten Wege oder in Ermangelung
dessen über die Polizei
dem Geschädigten schnellstens
mitteilen."
25. Zu Artikel 32 des Übereinkommens
(Beleuchtung: Allgemeine Bestimmungen)
Absatz 6 Buchstabe a
lautet
„Kinderwagen, Krankenfahrstühle
und sonstige Kleinfahrzeuge
ohne Motor, die von Fußgängern
geschoben oder gezogen
werden;"
Absatz 7 lautet
„a) Bei Nacht, wenn sie die
Fahrbahn benutzen, müssen
i) Fußgängergruppen,
die von einer Aufsichtsperson
geführt
werden oder einen
Umzug bilden, auf
der der Verkehrsrichtung
entgegengesetzten
Seite mindestens
ein weißes oder
gelbes Licht nach
vorn und ein rotes
Licht nach hinten
oder ein gelbrotes
Licht nach beiden
Richtungen zeigen;
ii) die Führer von Zug-,
Saum- oder Reittieren
sowie von Vieh
auf der der Verkehrsrichtung
entgegengesetzten
Seite mindestens
ein weißes
oder gelbes Licht
nach vorn und ein
rotes Licht nach hinten
oder ein gelbrotes
Licht nach beiden
Richtungen zeigen.
Diese Lichter
können durch eine
einzige Vorrichtung
ausgestrahlt werden.
b) Die Lichter nach Buchstabe
a sind jedoch in einem
angemessenen beleuchteten
Ortsgebiet nicht erforderlich."
26. Zu Artikel 34 des Übereinkommens
(Ausnahmen)
Absatz 2 lautet
„Die Lenker von Einsatzfahrzeugen
brauchen alle oder einen
Teil der gegebenenfalls durch
dieses Zusatzübereinkommen
geänderten Bestimmungen des
Kapitels II des Übereinkommens,
außer denen in Artikel 6
Absatz 2 nicht zu beachten,
wenn sie ihre Bahrt mit den
besonderen Warnvorrichtungen
des Fahrzeugs ankündigen, und
unter der Voraussetzung, daß sie
die anderen Verkehrsteilnehmer
nicht gefährden. Die Lenker solcher
Fahrzeuge dürfen diese
Warnvorrichtungen nur benutzen,
wenn die Dringlichkeit
ihres Einsatzes dies rechtfertigt."
ÖSTERREICHISCHER
VORBEHALT ZUM EUROPÄISCHEN
ZUSATZÜBEREINKOMMEN
ZUM
ÜBEREINKOMMEN ÜBER
DEN STRASSENVERKEHR,
DAS IN WIEN AM
8. NOVEMBER 1968 ZUR
UNTERZEICHNUNG
AUFGELEGT WURDE
Aus Ziffer 18 des Anhanges
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen
über den Straßenverkehr
(zu Artikel 23 des Übereinkommens)
wird jene Bestimmung
nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer
i nicht angewendet, derzufolge
jedes Halten und Parken
eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn
in einer Entfernung von
weniger als 5 m vor Schutzwegen
verboten ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik,
Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine,
Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine,
Ungarn und Weißrußland.
Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt
Bundesrepublik Deutschland
Zu Abs. 3 des Anhangs
(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens)
gebunden.
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a
neue Z iii) gebunden.
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b
neue Z iv) gebunden.
Frankreich
Zu Abs. 18 des Anhangs
(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii)
Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten
Entfernungen in Metern anzugeben.