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290_1982 AT

290. Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr,

das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2

lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd sind, samt Anhang und österreichischem

Vorbehalt wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN

DES AM 8. NOVEMBER

1968 IN WIEN ZUR

UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN

ÜBEREINKOMMENS

ÜBER DEN STRASSENVERKEHR Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1982

SIND,

IN DEM WUNSCH, eine

größere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln

in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel 1

1. Die Vertragsparteien, die

auch Vertragsparteien des am

8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommens über den

Straßenverkehr sind, treffen die

erforderlichen Maßnahmen, damit

die in ihrem Hoheitsgebiet

geltenden Verkehrsregeln in

ihrem sachlichen Gebalt mit den

Bestimmungen des Anhangs

dieses Zusatzübereinkommens

übereinstimmen.

2. Unter der Bedingung, daß

sie in keinem Punkt mit den

Bestimmungen des Anhangs

dieses Zusatzübereinkommens

unvereinbar sind,

a) brauchen diese Regeln jene

Bestimmungen nicht zu übernehmen,

die für Verhältnisse

gelten, die im Hoheitsgebiet der

betreffenden Vertragsparteien

nicht vorkommen;

b) können diese Regeln Bestimmungen

enthalten, die in

dem Anhang dieses Zusatzübereinkommens

'nicht vorgesehen

sind.

3. Dieser Artikel verpflichtet

die Vertragsparteien nicht,

Strafmaßnahmen für jede Verletzung

der Bestimmungen des

Anhangs dieses Zusatzübereinkommens

vorzusehen, die in

ihre Verkehrsregeln übernommen

wurden.

Artikel 2

1. Dieses Zusatzübereinkommen

liegt bis zum 31. Dezember

1972 den Staaten zur

Unterzeichnung auf, die das am

8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegte

Übereinkommen über den Straßenverkehr

unterzeichnet haben

oder diesem beigetreten

sind, und die entweder Mitglied

der Wirtschaftskommission für

Europa der Vereinten Nationen

oder zur Kommission nach Absatz

8 ihres Auftrags in beratender

Eigenschaft zugelassen

sind.

2. Dieses Zusatzübereinkommen

bedarf der Ratifikation,

nachdem der Staat das am

8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegte

Übereinkommen über den

Straßenverkehr ratifiziert hat

oder diesem beigetreten ist.

Die Ratifikationsurkunden sind

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

3. Dieses Zusatzübereinkommen

bleibt für jeden der in Absatz

1 erwähnten Staaten zum

Beitritt offen, der Vertragspartei

des am 8. November 1968

in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens

über den Straßenverkehr ist. Die

Beitrittsurkunden sind beim

Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 3

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, der Ratifikation,

dem Beitritt oder jederzeit

danach durch eine an den

Generalsekretär gerichtete Notifikation

erklären, daß dieses

Zusatzübereinkommen auf alle

oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar

ist, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Das Zusatzübereinkommen wird

in den in der Notifikation genannten

Gebieten dreißig Tage

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär anwendbar

oder am Tage des Inkrafttretens

des Zusatzübereinkommens

für den notifizierenden

Staat, wenn dieser Tag später

ist.

2. Jeder Staat, der nach Absatz

1 eine Erklärung abgegeben

hat, kann jederzeit danach durch

eine an den Generalsekretär gerichtete

Notifikation erklären,

daß dieses Zusatzübereinkommen

auf das in der Notifikation

genannte Hoheitsgebiet keine

Anwendung mehr finden soll,

und das Zusatzübereinkommen

tritt sodann ein Jahr nach dem

Eingang dieser Notifikation

beim Generalsekretär für das betreffende

Hoheitsgebiet außer

Kraft.

Artikel 4

1. Dieses Zusatzübereinkommen

tritt zwölf Monate nach

der Hinterlegung der zehnten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses

Zusatzübereinkommen nach der

Hinterlegung der zehnten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

ratifiziert oder ihm beitritt, tritt

sie zwölf Monate nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

3. Liegt der sich aus den Absätzen

1 und 2 ergebende Tag

des Inkrafttretens vor dem sich

aus der Anwendung des Artikels

47 des am 8. November

1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens

über den Straßenverkehr

ergebenden Tag, so tritt dieses

Zusatzübereinkommen nach Absatz

1 zu dem letztgenannten

Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien

hebt dieses Zu-

satzübereinkommen bei seinem

Inkrafttreten die Bestimmungen

über den Straßenverkehr der

am 16. September 1950 in Genf

unterzeichneten Europäischen

Zusatzvereinbarung zum Abkommen

über den Straßenverkehr

und zum Protokoll über

Straßenverkehrszeichen des Jahres

1949 Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955 sowie die Europäische

Vereinbarung vom 16. September

1950 über die Anwendung

des Artikels 23 des Abkommens

vom Jahre 1949 über den

Straßenverkehr hinsichtlich der

Abmessungen und Gewichte der

auf beistimmten Straßen der

Vertragsparteien zugelassenen

Fahrzeuge auf und ersetzt sie.

Artikel 6

1. Ist dieses Zusatzübereinkommen

zwölf Monate in Kraft

gewesen, so kann jede Vertragspartei

eine oder mehrere Änderungen

des Zusatzübereinkommens

vorschlagen. Der Wortlaut

jedes Annäherungsvorschlags ist

mit einer Begründung dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen mitzuteilen, der ihn

allen Vertragsparteien übermittelt.

Diese können dem

Generalsekretär binnen zwölf

Monaten nach dem Tage dieser

Übermittlung mitteilen, ob sie

a) die Änderung annehmen;

oder b) die Änderung ablehnen;

oder c) die Einberufung einer

Konferenz zur Prüfung dieser

Änderung wünschen. Der

Generalsekretär übermittelt den

Text der vorgeschlagenen Änderung

auch allen anderen in Artikel

2 bezeichneten Staaten.

2. a) Jeder Änderungsvorschlag,

der nach Absatz 1 übermittelt

wurde, gilt als angenommen,

wenn während der vorerwähnten

Zwölfmonatsfrist

weniger als ein Drittel der Vertragsparteien

dem Generalsekretär

mitteilt, daß sie entweder

die Änderung ablehnen

oder die Einberufung einer

Konferenz zur Prüfung dieser

Änderung wünschen. Der Gene-

ralsekretär notifiziert allen Vertragsparteien

alle Annahmen

und Ablehnungen der vorgeschlagenen

Änderung und alle

Wünsche nach Einberufung einer

Konferenz. Wenn die Gesamtzahl

der innerhalb der genannten

Zwölfmonatsfrist eingegangenen

Ablehnungen oder

Wünsche nach Einberufung einer

Konferenz weniger als ein Drittel

aller Vertragsparteien beträgt,

notifiziert der Generalsekretär

allen Vertragsparteien,

daß die Änderung sechs Monate

nach Ablauf der im Absatz 1

festgesetzten Zwölfmonatsfrist

für alle Vertragsparteien in

Kraft tritt, ausgenommen für

jene, die binnen der festgesetzten

Frist die Änderung abgelehnt

oder die Einberufung

einer Konferenz zur Prüfung

gewünscht haben.

b) Jede Vertragspartei, die

während der erwähnten Zwölfmonatsfrist

einen Änderungsvorschlag

abgelehnt oder die

Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung gewünscht hat,

kann jederzeit nach Ablauf dieser

Frist dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie die

Änderung annimmt; der Generalsekretär

übermittelt diese

Notifikation allen anderen Vertragsparteien.

Die Änderung

tritt für die Vertragspartei, die

ihre Annahme notifiziert hat,

sechs Monate nach Eingang ihrer

Notifikation beim Generalsekretär

in Kraft.

3. Wenn ein Änderungsvorschlag

nicht nach Absatz 2 angenommen

wurde und während

der im Absatz 1 festgesetzten

Zwölfmonatsfrist weniger als die

Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien

dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie den

Vorschlag ablehnen, und wenn

wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl

der Vertragsparteien,

aber nicht weniger als fünf, ihm

mitteilen, daß sie den Vorschlag

annehmen oder daß sie die Einberufung

einer Konferenz wünschen,

um die Änderung zu

prüfen, beruft der Generalsekretär

eine Konferenz zur

Prüfung der vorgeschlagenen

Änderung oder jedes anderen

Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls

aufgrund von Absatz

4 vorgelegt wird.

4. Wenn nach Absatz 3 eine

Konferenz einberufen wird, lädt

der Generalsekretär alle in Artikel

2 bezeichneten Vertragsparteien

und die anderen Staaten

dazu ein. Er bittet alle zur

Konferenz eingeladenen Staaten,

ihm spätestens sechs Monate

vor deren Eröffnung alle Vorschläge

zu unterbreiten, die sie

außer der vorgeschlagenen Änderung

auf der Konferenz geprüft

zu sehen wünschen, und

übermittelt diese Vorschläge

mindestens drei Monate vor der

Eröffnung der Konferenz allen

zur Konferenz eingeladenen

Staaten.

5. a) Jede Änderung dieses

Zusatzübereinkommens gilt als

angenommen, wenn sie durch

eine Zweidrittelmehrheit der auf

der Konferenz vertretenen

Staaten gebilligt wird, sofern

diese Mehrheit mindestens zwei

Drittel der Gesamtzahl der auf

der Konferenz vertretenen Vertragsparteien

umfaßt. Der

Generalsekretär notifiziert allen

Vertragsparteien die Annahme

der Änderung, und diese tritt

für alle Vertragsparteien zwölf

Monate nach dem Zeitpunkt

dieser Notifizierung in Kraft,

ausgenommen für jene, die binnen

dieser Frist dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie die

Änderung ablehnen.

b) Jede Vertragspartei, die

während der erwähnten Zwölfmonatsfrist

eine Änderung abgelehnt

hat, kann jederzeit dem

Generalsekretär notifizieren, daß

sie die Änderung annimmt, und

der Generalsekretär übermittelt

diese Notifikation allen anderen

Vertragsparteien. Die Änderung

tritt für die Vertragspartei, die

ihre Annahme notifiziert hat,

sechs Monate nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

oder nach Ablauf der

genannten Zwölfmonatsfrist,

wenn dieser Zeitpunkt später

ist, in Kraft.

6. Gilt der Änderungsvorschlag

nach Absatz 2 als nicht

angenommen und sind die in

Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen

für die Einberufung

einer Konferenz nicht erfüllt, so

gilt der Änderungsvorschlag als

abgelehnt.

7. Unabhängig von dem in

den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen

Änderungsverfahren

kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens

im Einvernehmen

zwischen den zuständigen

Verwaltungen aller Vertragsparteien

abgeändert werden. Wenn

die Verwaltung einer Vertragspartei

erklärt hat, daß sie ihr

Einverständnis aufgrund ihrer

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

von der Erwirkung einer

Sondergenehmigung oder von

der Zustimmung eines gesetzgebenden

Organs abhängig

machen muß, so gilt die Zustimmung

der zuständigen Verwaltung

der betreffenden Vertragspartei

zu der Änderung des

Anhangs erst von dem Zeitpunkt

ab als gegeben, an dem

diese Verwaltung dem Generalsekretär

erklärt, daß die erforderlichen

Genehmigungen oder

Zustimmungen erwirkt wurden.

Dieses Übereinkommen zwischen

den zuständigen Verwaltungen

kann eine Bestimmung

vorsehen, nach der die früheren

Bestimmungen des Anhangs

während einer Übergangsfrist

ganz oder teilweise mit den

neuen Bestimmungen in Kraft

bleiben. Der Generalsekretär

setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens

der neuen Bestimmungen

fest.

8. Jeder Staat notifiziert dem

Generalsekretär bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation oder

dem Beitritt die Bezeichnung

und Anschrift seiner zuständigen

Verwaltung für die Abgabe des

in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann

dieses Zusatzübereinkommen

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete schriftliche

Notifikation kündigen. Die

Kündigung wird ein Jahr nach

Eingang der Notifikation beim

Generalsekretär wirksam. Jede

Vertragspartei, die nicht mehr

Vertragspartei des am 8. November

1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommens über den

Straßenverkehr ist, ist von dem

gleichen Zeitpunkt ab auch nicht

mehr Vertragspartei dieses

Zusatzübereinkommens.

Artikel 8

Dieses Zusatzübereinkommen

tritt außer Kraft, wenn zu

irgendeinem Zeitpunkt die Zahl

der Vertragsparteien während

zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger als fünf beträgt

sowie wenn das am 8. November

1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

über den Straßenverkehr

außer Kraft tritt.

Artikel 9

1. Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehreren Vertragsparteien

über die Auslegung

oder Anwendung dieses Zusatz-

Übereinkommens, die die Parteien

nicht durch Verhandlungen

oder auf andere Weise beilegen

konnten, wird auf Antrag

einer der streitenden Vertragsparteien

einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern

zur Entscheidung vorgelegt, die

von den streitenden Parteien im

gegenseitigen Einvernehmen

ausgewählt werden. Einigen sich

die streitenden Parteien nicht

innerhalb einer Frist von drei

Monaten seit dem Tage des Antrags

auf Schiedsverfahren über

die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter, so kann

jede dieser Parteien den Gene-

ralsekretär der Vereinten Nationen

ersuchen, einen einzigen

Schiedsrichter zu benennen, dem

der Fall zur Entscheidung vorgelegt

wird.

2. Die Entscheidung des nach

Absatz 1 bestellten Schiedsrichters

oder der nach Absatz 1 bestellten

Schiedsrichter ist für die

streitenden Vertragsparteien

bindend.

Artikel 10

Dieses Zusatzübereinkommen

ist nicht so auszulegen, als hindere

es eine Vertragspartei,

Maßnahmen zu ergreifen, die sie

für ihre innere oder äußere

Sicherheit als notwendig erachtet

und die mit der Charta der Vereinten

Nationen vereinbar und

auf die Erfordernisse der Lage

beschränkt sind.

Artikel 11

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung dieses Zusatzübereinkommens

oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

erklären, daß er sich durch Artikel

9 nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber einer

Vertragspartei, die eine solche

Erklärung abgegeben hat, durch

Artikel 9 nicht gebunden.

2. Andere Vorbehalte zu diesem

Zusatzübereinkommen als

die nach Absatz 1 sind zulässig,

wenn sie schriftlich erklärt, und,

wenn sie vor der Hinterlegung

der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

erklärt wurden,

in dieser Urkunde bestätigt werden.

3. Jeder Staat teilt bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde dem

Generalsekretär schriftlich mit,

inwieweit die von ihm zu dem

am 8. November 1968 in Wien

zur Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommen über den

Straßenverkehr gemachten Vorbehalte

auf dieses Zusatzübereinkommen

Anwendung finden.

Jene dieser Vorbehalte, die nicht

Gegenstand einer Notifikation

bei der Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

zu diesem Zusatzübereinkommen

gewesen wären, gelten als

nicht anwendbar auf dieses Zusatzübereinkommen.

4. Der Generalsekretär teilt

die in Anwendung dieses Artikels

gemachten Vorbehalte

und abgegebenen Notifikationen

allen in Artikel 2 dieses Zusatzübereinkommens

bezeichneten

Staaten mit.

5. Jeder Staat, der nach diesem

Artikel einen Vorbehalt gemacht

oder eine Erklärung oder

Notifikation abgegeben hat,

kann diese jederzeit durch eine

an den Generalsekretär gerichtete

Notifikation zurückziehen.

6. Jeder nach Absatz 2 gemachte

oder nach Absatz 3

notifizierte Vorbehalt

a) ändert für die Vertragspartei,

die diesen Vorbehalt gemacht

oder notifiziert hat, die

Bestimmungen des Zusatzübereinkommens,

auf die sich der

Vorbehalt bezieht, nur in den

Grenzen des Vorbehalts;

b) ändert diese Bestimmungen

in den gleichen Grenzen für die

anderen Vertragsparteien hinsichtlich

ihrer Beziehungen zu

der Vertragspartei, die den Vorbehalt

gemacht oder notifiziert

hat.

Artikel 12

Außer den nach den Artikeln

6 und 11 vorgesehenen

Erklärungen, Notifikationen

und Mitteilungen notifiziert der

Generalsekretär den in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien

und anderen Staaten

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 2;

b) die Notifikationen und Erklärungen

nach Artikel 3;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Zusatzübereinkommens

nach Artikel 4;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

von Änderungen zu

diesem Zusatzübereinkommen

nach Artikel 6 Absatz 2, 5

und 7;

e) die Kündigungen nach Artikel

7;

f) das Außerkrafttreten dieses

Zusatzübereinkommens nach

Artikel 8.

Artikel 13

Nach dem 31. Dezember 1972

wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens,

hergestellt

in einfacher Ausfertigung in englischer,

französischer und russischer

Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der allen in Artikel 2

bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Zusatzübereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU GENF am

ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig.

ANHANG

1. Im Sinne dieses Anhangs

ist „Übereinkommen" das am

8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegte

Übereinkommen über den

Straßenverkehr.

2. Dieser Anhang enthält nur

Zusätze und Änderungen zu den

entsprechenden Bestimmungen

des Übereinkommens.

3. Zu Artikel 1 des Übereinkommens

(Begriffsbestimmungen)

Buchstabe c lautet

„Ortsgebiet" ist ein Gebiet, das

bebaute Grundstücke umfaßt

und dessen Ein- und Ausfahrten

als solche besonders gekennzeichnet

sind";

Buchstabe n

Dreirädrige Fahrzeuge mit

einem Eigengewicht von nicht

mehr als 400 kg (900 Pfund)

sind den Krafträdern gleichgestellt.

Zusätzlicher Buchstabe,

der am Ende

dieses Artikels anzufügen

ist

„Den Fußgängern gleichgestellt

sind Personen, die «inen

Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl

oder ein anderes

Kleinfahrzeug ohne Motor

schieben oder ziehen, die zu Fuß

gehend ein Fahrrad oder ein

Motorfahrrad schieben sowie

Körperbehinderte, die in einem

Krankenfahrstuhl fahren, der

von ihnen selbst angetrieben

wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit

fährt."

4. Zu Artikel 3 des Übereinkommens

(Verpflichtungen der Vertragsparteien)

Absatz 4

Die in diesem Absatz aufgeführten

Maßnahmen können

weder den Inhalt des Artikels 39

des Übereinkommens ändern

noch den in ihm enthaltenen

Bestimmungen die Verbindlichkeit

nehmen.

5. Zu Artikel 6 des Übereinkommens

(Zeichen und Weisungen der

Verkehrspolizisten)

Absatz 3

Die Bestimmungen dieses Absatzes,

die in dem Übereinkommen

Empfehlungen sind, sind

verbindlich.

6. Zu Artikel 7 des Übereinkommens

(Allgemeine Regeln)

Absatz 2

Die Bestimmungen dieses Absatzes,

die in dem Übereinkommen

Empfehlungen sind, sind

verbindlich.

Zusätzliche Absätze,

die am Ende dieses

Artikels anzufügen

sind

„— Die Verkehrsteilnehmer

müssen gegenüber Kindern,

Körperbehinderten, insbesondere

Blinden mit einem weißen

Stock, und alten Personen erhöhte

Vorsicht walten lassen.

— Die Lenker haben darauf

zu achten, daß ihre Fahrzeuge

die Verkehrsteilnehmer und die

Anrainer nicht in vermeidbarer

Weise belästigen, insbesondere

nicht durch Lärm, Staub oder

Rauch."

7. Zu Artikel 8 des Übereinkommens

(Lenker)

Absatz 2

Die Bestimmung dieses Absatzes,

die in dem Übereinkommen

eine Empfehlung ist,

ist verbindlich.

8. Zu Artikel 9 des Übereinkommens

(Herden)

Die Bestimmung dieses Artikels,

die in dem Übereinkommen

eine Empfehlung ist,

ist verbindlich.

9. Zu Artikel 10 des Übereinkommens

(Platz auf der Fahrbahn)

Der Titel lautet: „Platz auf

der Straße".

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

Absatz 1 einzufügen

ist

„a) Abgesehen von äußersten

Notfällen muß jeder Lenker die

für Verkehrsteilnehmer seiner

Art vorhandenen und bestimmten

Fahrbahnen, Fahrstreifen

und sonstigen Wege benutzen;

b) Lenker von Motorfahrrädern,

Radfahrer und Lenker

von motorlosen Fahrzeugen

dürfen, wenn kein besonderer

Fahrstreifen oder Weg für sie

bestimmt ist, jeden ihrer Verkehrsrichtung

entsprechenden

befahrbaren Seitenstreifen benutzen,

wenn dies ohne Behinderung

der anderen Verkehrsteilnehmer

möglich ist."

10. Zu Artikel 11 des Übereinkommens

(Überholen und Fahren in

Kolonnen)

Absatz 5 Buchstabe b

Diese Bestimmung wird nicht

angewendet.

Absatz 6 Buchstabe b

Aus der Nichtanwendung des

Absatzes 5 Buchstabe b ergibt

sich, daß der letzte Satzteil

dieses Buchstabens nicht angewendet

wird.

Absatz 8 Buchstabe b

lautet

„unmittelbar vor und während

des Überquerens von

Eisenbahnkreuzungen ohne

Schranken oder Halbschranken,

außer wo der Straßenverkehr

durch Verkehrslichtzeichen geregelt

ist, wie sie an Kreuzungen

verwendet werden."

11. Zu Artikel 12 des Übereinkommens

(Ausweichen)

Absatz 2 lautet

„Auf Gebirgsstraßen und auf

steilen Straßen mit gleichartigen

Merkmalen, wo das Ausweichen

unmöglich oder schwierig

ist, abliegt es dem Lenker

des bergab fahrenden Fahrzeugs,

sein Fahrzeug zur Seite zu fahren,

um jedes bergauf fahrende

Fahrzeug vorbeifahren zu lassen,

außer da, wo längs der Fahrbahn

Ausweichstellen, die es den

Fahrzeugen ermöglichen, zur

Seite zu fahren, so angeordnet

sind, daß unter Berücksichtigung

der Geschwindigkeit und des

Standorts der Fahrzeuge dem

bergauf fahrende Fahrzeug eine

vor ihm liegende Ausweichstelle

zur Verfügung steht und eines

der Fahrzeuge rückwärts fahren

müßte, wenn das bergauf

fahrende Fahrzeug jene Ausweichstelle

nicht benutzte. Wenn

eines der beiden Fahrzeuge, die

einander ausweichen wollen, zu

diesem Zweck rückwärtsfahren

muß, haben miteinander verbundene

Fahrzeuge Vorfahrt

vor Einzelfahrzeugen, schwere

Fahrzeuge vor leichten und

Omnibusse vor Lastkraftwagen;

bei Fahrzeugen derselben Art

muß der Lenker des bergab fahrenden

Fahrzeugs rückwärtsfahren,

es sei denn, daß dies

für den bergauf fahrenden Lenker

einfacher ist, insbesondere

wenn" eine Ausweichstelle in seiner

Nähe ist."

12. Zu Artikel 13 des Übereinkommens

(Geschwindigkeit und Abstand

zwischen Fahrzeugen)

Absatz 4 einschließlich

seiner Buchstaben

a und b lautet

„Um das Überholen zu erleichtern,

müssen außerhalb von

Ortsgebieten auf Straßen mit

nur einem Fahrstreifen für die

betreffende Verkehrsrichtung

die Lenker von Fahrzeugen, die

einer besonderen Geschwindigkeitsbeschränkung

unterliegen,

oder von Einzelfahrzeugen und

von miteinander verbundenen

Fahrzeugen mit mehr als 7 m

(23 Fuß) Gesamtlänge — außer

wenn sie überholen oder sich

anschicken, dies zu tun — zu

vorausfahrenden Kraftfahrzeugen

einen so großen Abstand

halten, daß sich ein überholendes

Fahrzeug gefahrlos vor 'das

überholte einordnen kann. Dies

gilt nicht, wenn der Verkehr

sehr dicht oder das Überholen

verboten ist."

13. Zu Artikel 14 des Übereinkommens

(Allgemeine Vorschriften für die

Fahrbewegungen)

Absatz 1 lautet

„Jeder Fahrzeuglenker, der

eine Fahrbewegung ausführen

will, wie Herausfahren aus einer

oder Einfahren in eine Parkreihe,

Wechseln nach rechts oder

nach links auf der Fahrbahn,

insbesondere bei Fahrstreifenwechsel,

Abbiegen nach links

oder rechts in eine andere

Straße oder in ein angrenzendes

Grundstück, muß sich zuvor

vergewissern, daß er es ohne

Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer

tun kann, die

hinter ihm oder vor ihm sind

oder die ihm begegnen, und

zwar unter Berücksichtigung

ihres Standorts, ihrer Richtung

und ihrer Geschwindigkeit."

14. Zu Artikel 15 des Übereinkommens

(Sondervorschriften bezüglich

der Fahrzeuge des öffentlichen

Linienverkehrs)

Die Bestimmung dieses Artikels,

die im Übereinkommen

eine Empfehlung ist, ist verbindlich.

15. Zu Artikel 18 des Übereinkommens

(Kreuzungen und Pflicht, den

Vorrang zu gewähren)

Absatz 3 lautet

„Jeder Fahrzeuglenker, der

aus einem angrenzenden Grundstück

auf «ine Straße einfährt,

muß den auf dieser Straße fahrenden

Verkehrsteilnehmern

den Vorrang gewähren."

Absatz 4 Buchstabe b

lautet

„wird in Staaten mit Linksverkehr

der Vorrang an Kreuzungen

durch ein Straßenverkehrszeichen

oder eine Straßenmarkierung

geregelt."

16. Zu Artikel 20 des Übereinkommens

(Vorschriften für Fußgänger)

Absatz 1 lautet

„Fußgänger müssen nach

Möglichkeit die Fahrbahn meiden;

wenn sie sie jedoch benutzen,

müssen sie dies mit

Vorsicht tun und dürfen den

Verkehr nicht unnötig behindern

oder stören."

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

Absatz 2 einzufügen

ist

„Ungeachtet des Absatzes 2

dürfen Körperbehinderte, die in

einem Krankenfahrstuhl fahren,

in allen Fällen die Fahrbahn benutzen."

Absatz 4 lautet

„Wenn Fußgänger entsprechend

dem Absatz 2, dem zusätzlichen

Absatz, der unmittelbar

nach Absatz 2 einzufügen

ist, und dem Absatz 3 die Fahrbahn

benutzen, müssen sie sich

so dicht wie möglich an den

Fahrbahnrand halten."

Absatz 5 lautet

„a) Wenn Fußgänger außerhalb

von Orttsgebieten die Fahrbahn

benutzen, müssen sie,

außer wenn dies ihre Sicherheit

gefährden würde oder besondere

Umstände vorliegen, auf

der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten

Seite gehen. Jedoch

müssen Personen, die ein

Fahrrad, ein Motorfahrrad oder

ein Kraftrad schieben, Körperbehinderte,

die in einem Krankenfahrstuhl

fahren, sowie Fußgängergruppen,

die von einer

Aufsichtsperson geführt werden

oder einen Umzug bilden, sich

an die Fahrbahnseite halten, die

der Verkehrsrichtung entspricht.

Außer wenn sie einen Umzug

bilden, müssen die die Fahrbahn

benutzenden Fußgänger, wenn

es die Sicherheit des Verkehrs

erfordert, insbesondere bei

schlechter Sicht oder bei starker

Dichte des Fahrzeugverkehrs,

nach Möglichkeit in

einer Kolonne gehen.

b) Buchstabe a kann in den

Ortsgebieten angewendet werden."

Absatz 6 Buchstabe c

lautet

„Um außerhalb eines als solchen

gekennzeichneten oder

durch Markierungen auf der

Fahrbahn begrenzten Schutzweges

die Fahrbahn zu überschreiten,

dürfen die Fußgänger

diese nicht betreten, bevor sie

sich vergewissert haben, daß sie

es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs

tun können. Die

Fußgänger müssen die Fahrbahn

auf dem kürzesten Weg überschreiten."

17. Zu Artikel 21 des Übereinkommens

(Verhalten der Lenker gegenüber

Fußgängern)

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

Absatz 1 einzufügen

ist

„Wenn kein als solcher gekennzeichneter

oder durch Markierungen

auf der Fahrbahn begrenzter

Schutzweg vorhanden

ist, müssen die Fahrzeuglenker

unbeschadet des Artikels 7 Absatz

1 und des Artikels 13 Absatz

1 des Übereinkommens

beim Abbiegen in eine andere

Straße die Fußgänger, die sich

unter den in Artikel 20 Absatz

6 des Übereinkommens

vorgesehenen Bedingungen auf

die Fahrbahn dieser anderen

Straße begeben haben, vorbeilassen;

nötigenfalls müssen sie

anhalten."

A b s a t z 3

Diese Bestimmung wird nicht

angewendet.

18. Zu Artikel 23 des Übereinkommens

(Halten und Parken)

Absatz 1 lautet

„Außerhalb von Ortsigebieten

müssen haltende oder parkende

Fahrzeuge und stillstehende

Tiere, wenn irgend möglich,

außerhalb der Fahrbahn abgestellt

werden. Innerhalb und

außerhalb von Ortsgebieten

dürfen sie nicht auf Radwegen,

Gehwegen oder den für den

Fußgängerverkehr vorgesehenen

Seitenstreifen abgestellt werden,

es sei denn, die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften lassen dies

zu."

Absatz 2 Buchstabe b

lautet

„Fahrzeuge außer zweirädrigen

Fahrrädern, zweirädrigen

Motorfahrrädern oder zweirädrigen

Krafträdern ohne Bei-

wagen dürfen auf der

Fahrbahn nicht in doppelter

Reihe parken. Haltende oder

parkende Fahrzeuge müssen,

außer wo die örtlichen Verhältnisse

etwas anderes erlauben,

parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt

werden."

Absatz 3 Buchstabe a

lautet

„Jedes Halten und Parken

eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn

ist verboten

i) in einer Entfernung

von weniger als 5 m

i (161/2 Fuß) vor

Schutzwegen, auf

Schutzwegen, auf

Radfahrüberwegen

und auf Eisenbahnkreuzungen;

ii) auf den Schienen von

Straßenbahnen oder

Eisenbahnen auf der

Straße oder so dicht

an den Schienen, daß

der Verkehr dieser

Straßenbahnen oder

Eisenbahnen behindert

werden könnte;"

Zusätzliche Ziffer,

die unmittelbar nach

Buchstabe a Ziffer ii

einzufügen ist

„an Kreuzungen in einer Entfernung

von weniger als 5 m

(161/2. Fuß) von der Verlängerung

des nächstliegenden

Fahrbahnrandes der Querstraße

und auf Kreuzungen, wenn

nicht durch ein Straßenverkehrszeichen

oder eine Straßenmarkierung

etwas anderes bestimmt

ist."

Absatz 3

Zusätzliche Ziffer,

die unmittelbar nach

Buchstabe b Ziffer iii

einzufügen ist

„an Stellen, wo das Fahrzeug

den Verkehrsteilnehmern Stra-

ßenverkehrszeichen oder Verkehrslichtzeichen

verdecken

würde."

Absatz 3 Buchstabe c

Ziffer i lautet

„an Eisenbahnkreuzungen innerhalb

der in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften festgelegten

Entfernung sowie mindestens

15 m (50 Fuß) vor und

hinter den Omnibus-, Oberleitungsomnibus-

und Schienenfahrzeug-

Haltestellen, außer

wenn die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften eine geringere

Entfernung vorschreiben;"

Absatz 3 Buchstabe c

Ziffer v

Diese Bestimmung wird nicht

angewendet.

Absatz 5 lautet

„a) Jedes Kraftfahrzeug außer

einem zweirädrigen Motorfahrrad

oder einem zweirädrigen

Kraftrad ohne Beiwagen und jeder

angekuppelte oder nicht angekuppelte

Anhänger, die

außerhalb eines Ortsgebietes auf

der Fahrbahn abgestellt wurden,

müssen gekennzeichnet sein, um

herankommende Lenker rechtzeitig

zu warnen,

i) wenn ein Lenker gezwungen

war, sein

Fahrzeug an einer

Stelle anzuhalten, wo

das Halten nach Absatz

3 Buchstabe b

Ziffer i oder ii dieses

Artikels des Übereinkommens

verboten

ist,

ii) wenn die Verhältnisse

so sind, daß die

herankommenden

Lenker das durch das

Fahrzeug gebildete

Hindernis nicht oder

nur schwer rechtzeitig

erkennen können.

b) Buchstabe a kann in den

Ortsgebieten angewendet werden.

c) Für die Anwendung dieser

Bestimmungen wird empfohlen,

in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

die Benutzung einer

der in Anhang 5 Absatz 56 des

Übereinkommens genannten

Vorrichtungen vorzusehen."

19. Zu Artikel 25 des Übereinkommens

(Autobahnen und ähnliche

Straßen)

Absatz 1 lautet

„Auf den Autobahnen und

auf den besonderen Zu- und

Abfahrtsstraßen der Autobahnen

a) ist der Verkehr verboten

für Fußgänger, Tiere und Fahrräder,

für Motorfahrräder,

wenn sie nicht den Krafträdern

gleichgestellt sind, und für alle

anderen Fahrzeuge, die nicht

Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe

p) oder deren Anhänger

sind, sowie für Kraftfahrzeuge

(Artikel 1 Buchstabe p) oder

ihre Anhänger, die auf ebener

Straße eine in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften festgesetzte

durch die Bauart bestimmte

Geschwindigkeit nicht

erreichen können, die jedoch

nicht weniger als 40 km/h

(25 Meilen) betragen darf;

i) mit ihren Fahrzeugen

anderswo als

auf den gekennzeichneten

Parkplätzen zu

halten oder zu parken;

der Lenker eines

liegengebliebenen

Fahrzeugs muß sich

bemühen, sein Fahrzeug

von der Fahrbahn

und auch von

dem befestigten Seitenstreifen

zu entfernen,

und, wenn er dies

nicht kann, sofort das

Fahrzeug in aus-

reichender Entfernung

zu kennzeichnen,

um herankommende

Lenker rechtzeitig zu

warnen; wenn es sich

um eines der Fahrzeuge

handelt, für die

Artikel 23 Absatz 5

des Übereinkommens

gilt, wird empfohlen,

in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

die Benutzung

einer der in Anhang

5 Absatz 56 des

Übereinkommens genannten

Vorrichtungen

vorzusehen;

ii) zu wenden, rückwärts

zu fahren oder den

Mittelstreifen einschließlich

der die beiden

Fahrbahnen verbindenden

Überfahrten

zu benutzen."

Zusätzlicher Absatz,

der unmittelbar nach

Absatz 1 einzufügen

ist

„Bei einer Autobahn mit drei

oder mehr Fahrstreifen in einer

Verkehrsrichtung ist es den

Lenkern von Lastkraftwagen

mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

3,5 t (7700 Pfund) oder von

miteinander verbundenen Fahrzeugen

von mehr als 7 m Länge

(23 Fuß) verboten, andere Fahrstreifen

zu benutzen als jene

beiden, die entsprechend der

Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand

am nächsten liegen."

Absatz 4 lautet

„Hinsichtlich der Anwendung

des Absatzes 1 in der Fassung

dieses Zusatzübereinkommens,

des unmittelbar nach Absatz

1 einzufügenden zusätzlichen

Absatzes sowie der Absätze

2 und 3 dieses Artikels des

Übereinkommens sind den

Autobahnen die anderen dem

Verkehr mit Kraftfahrzeugen

(Artikel 1 Buchstabe p) vorbehaltenen

Straßen gleichgestellt, die

als solche ordnungsmäßig gekennzeichnet

sind und zu denen von

den angrenzenden Grundstücken

aus keine Zufahrt besteht."

20. Zu Artikel 27 des Übereinkommens

(Besondere Vorschriften für

Radfahrer, Lenker von Motorfahrrädern

und von Krafträdern)

Absatz 2 lautet

„Den Radfahrern ist es verboten

zu fahren, ohne zumindest

mit einer Hand die Lenkstange

zu halten, sich von einem

anderen Fahrzeug ziehen zu

lassen oder Gegenstände zu befördern,

zu ziehen oder zu

schieben, die sie beim Fahren

behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer

gefährden. Dieselben

Bestimmungen gelten für

die Lenker von Motorfahrrädern

und von Krafträdern;

diese müssen aber die Lenkstange

mit beiden Händen halten,

außer um ein nach dem

Übereinkommen vorgeschriebenes

Zeichen zu geben."

Absatz 4 lautet

„Den Lenkern von Motorfahrrädern

kann erlaubt werden,

den Radweg zu benutzen,

und, wenn es für zweckmäßig

gehalten wird, verboten werden,

den übrigen Teil der Fahrbahn

zu benutzen."

21. Zu Artikel 29 des Obereinkommens

(Schienenfahrzeuge)

Absatz 2 lautet

„Hinsichtlich des Verkehrs

von Schienenfahrzeugen auf der

Straße können besondere Vorschriften

erlassen werden, die

von denen des Kapitels II des

Übereinkommens abweichen.

Diese Vorschriften dürfen

jedoch den in Artikel 18 Absatz

7 enthaltenen Vorschriften

nicht zuwiderlaufen."

Zusätzlicher Absatz,

der am Ende dieses

Artikels anzufügen

ist

„Das Überholen von haltenden

oder fahrenden Schienenfahrzeugen,

deren Schienen sich

auf der Fahrbahn befinden, muß

auf der der Verkehrsrichtung

entsprechenden Seite erfolgen.

Kann das Vorbeifahren und das

Überholen wegen Platzmangels

nicht auf der der Verkehrsrichtung

entsprechenden Seite erfolgen,

so können diese Fahrbewegungen

auf der der Verkehrsrichtung

entgegengesetzten Seite

erfolgen, wenn dadurch die aus

der anderen Richtung kommenden

Verkehrsteilnehmer weder

behindert noch gefährdet werden.

Auf Einbahnstraßen kann

das Überholen auf der der Verkehrsrichtung

entgegengesetzten

Seite erfolgen, wenn dies aufgrund

der Verkehrslage gerechtfertigt

ist."

22. Zu Artikel 30 des Übereinkommens

(Ladung der Fahrzeuge)

Absatz 4

Der Anfang dieses

Absatzes lautet

„Die nach vorn, nach hinten

oder seitlich über das Fahrzeug

hinausragenden Ladungen müssen

in allen Fällen, wo ihre Umrisse

von den Lenkern anderer

Fahrzeuge nicht bemerkt werden

könnten, gut sichtbar gekennzeichnet

sein; zwischen dem

Einbruch der Dunkelheit und

dem Anbruch des Tages sowie

zu anderen Zeiten, wenn die

Sicht ungenügend ist, muß diese

Kennzeichnung vorn durch ein

weißes Licht und eine weiße

Rückstrahlvorrichtung und hinten

durch ein rotes Licht und

eine rote Rückstrahlvorrichtung

erfolgen. Insbesondere müssen

auf Kraftfahrzeugen ..."

Absatz 4 Buchstabe b

lautet

„zwischen dem Einbruch der

Dunkelheit und dem Anbruch

des Tages sowie zu anderen Zei-

ten, wenn die Sicht ungenügend

ist, Ladungen, die seitlich über

den Umriss des Fahrzeugs so

hinausragen, daß ihr äußerster

seitlicher Punkt mehr als 0,40 m

(16 Zoll) vom äußersten Rand

der Begrenzungsleuchte des

Fahrzeugs entfernt ist, nach

vorn gekennzeichnet sein; das

gleiche gilt nach hinten für

Ladungen, die so hinausragen,

daß ihr äußerster seitlicher

Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll)

vom äußersten Rand der roten

Schlußleuchte des Fahrzeugs entfernt

ist."

23. Zusätzlicher Artikel, der

unmittelbar nach Artikel 30 des

Übereinkommens einzufügen ist

„Personenbeförderung

Personen dürfen weder in

einer solchen Anzahl noch auf

solche Weise befördert werden,

daß sie eine Gefahr darstellen."

24. Zu Artikel 31 des Übereinkommens

(Verhalten bei Unfällen)

Absatz 1

Zusätzlicher Buchstabe,

der am Ende

dieses Absatzes anzufügen

ist

„wenn durch den Unfall nur

Sachschaden entstanden und

kein Geschädigter anwesend

ist, müssen die am Unfall Beteiligten

nach Möglichkeit an

Ort und Stelle Namen und Anschrift

hinterlassen und auf alle

Fälle diese Angaben auf dem

direkten Wege oder in Ermangelung

dessen über die Polizei

dem Geschädigten schnellstens

mitteilen."

25. Zu Artikel 32 des Übereinkommens

(Beleuchtung: Allgemeine Bestimmungen)

Absatz 6 Buchstabe a

lautet

„Kinderwagen, Krankenfahrstühle

und sonstige Kleinfahrzeuge

ohne Motor, die von Fußgängern

geschoben oder gezogen

werden;"

Absatz 7 lautet

„a) Bei Nacht, wenn sie die

Fahrbahn benutzen, müssen

i) Fußgängergruppen,

die von einer Aufsichtsperson

geführt

werden oder einen

Umzug bilden, auf

der der Verkehrsrichtung

entgegengesetzten

Seite mindestens

ein weißes oder

gelbes Licht nach

vorn und ein rotes

Licht nach hinten

oder ein gelbrotes

Licht nach beiden

Richtungen zeigen;

ii) die Führer von Zug-,

Saum- oder Reittieren

sowie von Vieh

auf der der Verkehrsrichtung

entgegengesetzten

Seite mindestens

ein weißes

oder gelbes Licht

nach vorn und ein

rotes Licht nach hinten

oder ein gelbrotes

Licht nach beiden

Richtungen zeigen.

Diese Lichter

können durch eine

einzige Vorrichtung

ausgestrahlt werden.

b) Die Lichter nach Buchstabe

a sind jedoch in einem

angemessenen beleuchteten

Ortsgebiet nicht erforderlich."

26. Zu Artikel 34 des Übereinkommens

(Ausnahmen)

Absatz 2 lautet

„Die Lenker von Einsatzfahrzeugen

brauchen alle oder einen

Teil der gegebenenfalls durch

dieses Zusatzübereinkommen

geänderten Bestimmungen des

Kapitels II des Übereinkommens,

außer denen in Artikel 6

Absatz 2 nicht zu beachten,

wenn sie ihre Bahrt mit den

besonderen Warnvorrichtungen

des Fahrzeugs ankündigen, und

unter der Voraussetzung, daß sie

die anderen Verkehrsteilnehmer

nicht gefährden. Die Lenker solcher

Fahrzeuge dürfen diese

Warnvorrichtungen nur benutzen,

wenn die Dringlichkeit

ihres Einsatzes dies rechtfertigt."

ÖSTERREICHISCHER

VORBEHALT ZUM EUROPÄISCHEN

ZUSATZÜBEREINKOMMEN

ZUM

ÜBEREINKOMMEN ÜBER

DEN STRASSENVERKEHR,

DAS IN WIEN AM

8. NOVEMBER 1968 ZUR

UNTERZEICHNUNG

AUFGELEGT WURDE

Aus Ziffer 18 des Anhanges

des Europäischen Zusatzübereinkommens

zum Übereinkommen

über den Straßenverkehr

(zu Artikel 23 des Übereinkommens)

wird jene Bestimmung

nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer

i nicht angewendet, derzufolge

jedes Halten und Parken

eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn

in einer Entfernung von

weniger als 5 m vor Schutzwegen

verboten ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik,

Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Monaco, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine,

Ungarn und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine,

Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt

Bundesrepublik Deutschland

Zu Abs. 3 des Anhangs

(Art. 1 lit. n des Übereinkommens)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. n des Übereinkommens)

gebunden.

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. a neue Z iii)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. a

neue Z iii) gebunden.

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. b neue Z iv)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 18 des Anhangs (Art. 23 Abs. 3 lit. b

neue Z iv) gebunden.

Frankreich

Zu Abs. 18 des Anhangs

(Art. 23 Abs. 3 lit. a Z i und Abs. 3 lit. a neue Z iii)

Frankreich beabsichtigt nicht, bei den in diesen Bestimmungen angegebenen Halte- und Parkverboten

Entfernungen in Metern anzugeben.

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