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290_1979 AT

290. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Italien

— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen

zu erweitern und zu vertiefen,

— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs

für das gegenseitige Kennenlernen

und die Verständigung der Völker,

— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung

des Fremdenverkehrs bei der weiteren

Festigung der Beziehungen zwischen beiden

Staaten spielen kann,

— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des

Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte

Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil

zu fördern,

haben,

auf der Grundlage und im Rahmen der in

beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,

und auch auf Grundlage der anläßlich der Konferenz

der Vereinten Nationen über Zollformalitäten

bei der vorübergehenden Einfuhr privater

Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen

Abkommen über Zollerleichterungen

im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles zum Abkommen

über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

betreffend die Einfuhr von Werbeschriften

und Werbematerial für den Fremdenverkehr und

des Zollabkommens über die vorübergehende

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni

1954 in New York unterzeichnet wurden,

und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz

der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr

und die internationalen Reisen, Rom

1963,

folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung

und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um

deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke

werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit

zwischen österreichischen und italienischen Institutionen,

Organisationen und Unternehmungen

des Fremdenverkehrs im gesamtstaatlichen wie im

regionalen Bereich fördern.

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und

Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet

in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates

unterstützen, auch wenn diese aus dritten Staaten

kommen.

ARTIKEL 3

Zwischen der Republik Österreich und der

Republik Italien bestehen bereits mehrere Abkommen,

die den erleichterten Grenzübertritt

ihrer Staatsbürger regeln. Die Vertragsparteien

werden weiterhin bestrebt sein, die Grenz- und

anderen Formalitäten für Touristenreisen österreichischer

Staatsbürger nach Italien und italienischer

Staatsbürger nach Österreich noch mehr zu

erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen

Hindernisse, welche dem gegenseitigen

Reiseverkehr ihrer Staatsbürger dm Wege stehen,

zu beseitigen.

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer

Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung

entsprechende Maßnahmen zur Förderung,

Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung

der gegenseitigen Verbindungen auf allen

Verkehrsgebieten ergreifen und in diesem Sinne

auch Kooperationsverträge zwischen Transport-,

aber auch Reisebürounternehmungen beider

Staaten fördern und unterstützen.

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden im Interesse der

weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs

die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung

sowie des Umwelt- und des Naturschutzes

im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken

und zu diesem Zweck unter anderem die

Einrichtung von alpinen Naturparks im Grenzgebiet

in Erwägung ziehen.

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung,

den Austausch und Vertrieb von

Fremdenverkehrsinformationen und -publikatio-

nen sowie die regionalen Initiativen der gemeinsamen

Fremdenverkehrswerbung weiterhin fördern

und unterstützen.

ARTIKEL 7

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche

von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten

und der Presse sowie von Fachleuten

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks

Information der Öffentlichkeit über die touristischen

Attraktionen des besuchten Vertragsstaates

unterstützen und fördern.

ARTIKEL 8

Die Vertragsparteien werden einander beim

Austausch von Fachleuten und Informationen

auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der

Hotellerie, der Gastronomie und der fremdenverkehrsbezogenen

Raumplanung unterstützen.

Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der

Errichtung von Anlagen und der Lieferung von

Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs

sowie die Tätigkeit der daran interessierten

Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen.

ARTIKEL 9

Auf dem Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei

haben Österreich und Italien bereits Werbestellen

für den Fremdenverkehr errichtet. Die

Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen

Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete

Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr

werben, auch weiterhin nach Möglichkeit Hilfe

und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie

sichern einander Gleichheit der Bedingungen für

deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die

Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener

Staatsbürger, zu.

ARTIKEL 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem

Touristenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung

mit den in jedem der beiden Staaten

geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer

Währung

ARTIKEL 11

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte

Kommission bilden, die die Durchführung dieses

Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete

Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch

auf dem Gelbiete des Fremdenverkehrs

zu pflegen und die Einhaltung der

Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu überwachen

hat. Diese Kommission wird abwechselnd

in der Republik Österreich und in der Republik

Italien, nach vorher hergestelltem Einvernehmen,

zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich

die Kommission eine Geschäftsordnung geben.

ARTIKEL 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag

in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander

mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

ARTIKEL 13

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis

es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem

Einlangen wirksam.

Geschehen in Wien am 4. April 1978 in zwei

Urschriften in deutscher und italienischer Sprache,

wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der

Republik Italien

Carlo Pastorino m. p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 am 10. Juli 1979 in Kraft.

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