290. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Italien
— geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen
zu erweitern und zu vertiefen,
— eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs
für das gegenseitige Kennenlernen
und die Verständigung der Völker,
— überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung
des Fremdenverkehrs bei der weiteren
Festigung der Beziehungen zwischen beiden
Staaten spielen kann,
— erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des
Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte
Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil
zu fördern,
haben,
auf der Grundlage und im Rahmen der in
beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
und auch auf Grundlage der anläßlich der Konferenz
der Vereinten Nationen über Zollformalitäten
bei der vorübergehenden Einfuhr privater
Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen
Abkommen über Zollerleichterungen
im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles zum Abkommen
über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und
des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni
1954 in New York unterzeichnet wurden,
und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz
der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr
und die internationalen Reisen, Rom
1963,
folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung
und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um
deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke
werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit
zwischen österreichischen und italienischen Institutionen,
Organisationen und Unternehmungen
des Fremdenverkehrs im gesamtstaatlichen wie im
regionalen Bereich fördern.
ARTIKEL 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und
Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet
in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates
unterstützen, auch wenn diese aus dritten Staaten
kommen.
ARTIKEL 3
Zwischen der Republik Österreich und der
Republik Italien bestehen bereits mehrere Abkommen,
die den erleichterten Grenzübertritt
ihrer Staatsbürger regeln. Die Vertragsparteien
werden weiterhin bestrebt sein, die Grenz- und
anderen Formalitäten für Touristenreisen österreichischer
Staatsbürger nach Italien und italienischer
Staatsbürger nach Österreich noch mehr zu
erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen
Hindernisse, welche dem gegenseitigen
Reiseverkehr ihrer Staatsbürger dm Wege stehen,
zu beseitigen.
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung
entsprechende Maßnahmen zur Förderung,
Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung
der gegenseitigen Verbindungen auf allen
Verkehrsgebieten ergreifen und in diesem Sinne
auch Kooperationsverträge zwischen Transport-,
aber auch Reisebürounternehmungen beider
Staaten fördern und unterstützen.
ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden im Interesse der
weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung
sowie des Umwelt- und des Naturschutzes
im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken
und zu diesem Zweck unter anderem die
Einrichtung von alpinen Naturparks im Grenzgebiet
in Erwägung ziehen.
ARTIKEL 6
Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung,
den Austausch und Vertrieb von
Fremdenverkehrsinformationen und -publikatio-
nen sowie die regionalen Initiativen der gemeinsamen
Fremdenverkehrswerbung weiterhin fördern
und unterstützen.
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche
von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten
und der Presse sowie von Fachleuten
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks
Information der Öffentlichkeit über die touristischen
Attraktionen des besuchten Vertragsstaates
unterstützen und fördern.
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden einander beim
Austausch von Fachleuten und Informationen
auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der
Hotellerie, der Gastronomie und der fremdenverkehrsbezogenen
Raumplanung unterstützen.
Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der
Errichtung von Anlagen und der Lieferung von
Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
sowie die Tätigkeit der daran interessierten
Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen.
ARTIKEL 9
Auf dem Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei
haben Österreich und Italien bereits Werbestellen
für den Fremdenverkehr errichtet. Die
Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen
Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr
werben, auch weiterhin nach Möglichkeit Hilfe
und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie
sichern einander Gleichheit der Bedingungen für
deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die
Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener
Staatsbürger, zu.
ARTIKEL 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem
Touristenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung
mit den in jedem der beiden Staaten
geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer
Währung
ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte
Kommission bilden, die die Durchführung dieses
Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete
Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch
auf dem Gelbiete des Fremdenverkehrs
zu pflegen und die Einhaltung der
Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu überwachen
hat. Diese Kommission wird abwechselnd
in der Republik Österreich und in der Republik
Italien, nach vorher hergestelltem Einvernehmen,
zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich
die Kommission eine Geschäftsordnung geben.
ARTIKEL 12
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag
in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander
mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
ARTIKEL 13
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis
es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem
Einlangen wirksam.
Geschehen in Wien am 4. April 1978 in zwei
Urschriften in deutscher und italienischer Sprache,
wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der
Republik Italien
Carlo Pastorino m. p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 am 10. Juli 1979 in Kraft.