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290_1978 AT

290. Beschluß Nr. 2/78 des Gemischten Ausschusses EWG—Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 290. Beschluß Nr. 2/78 des Gemischten Ausschusses EWG—Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung der Anlagen des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973

(1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 607/78

vom 29. März 1978.,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3

Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Seit 1. Januar 1978 kann probeweise ein

datenverarbeitungsgerechter Vordruck für die

Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

verwendet werden. Es erscheint angezeigt,

die diesbezüglichen Bestimmungen in die

Anlagen des Abkommens aufzunehmen —

BESCHLIESST

Artikel 1

Die Verordnung im Anhang zu diesem Beschluß

wird dem Abkommen als Anlage II A beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 1980.

Geschehen zu Brüssel am 20. April 1978.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

K. Pingel

Anhang

Anlage II a

Verordnung

über die Einführung eines datenverarbeitungsgerechten

Vordrucks für die Anmeldung zum

gemeinschaftlichen Versandverfahren

— (EWG) Nr. 2826/77 vom 5. Dezember 1977 (1) —

Artikel 1

Abweichend von der Verordnung (EWG)

Nr. 223/77 können die Mitgliedstaaten zulassen,

daß für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren bei Anwendung eines Systems

der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung

an Stelle der Vordrucke nach den

Mustern in den Anhängen I und II der genannten

Verordnung Vordrucke nach dem Muster im

Anhang zu dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Eintragung der in Artikel 3

Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77

vorgesehenen Angaben sind die Kurzbezeichnung

T sowie die Angabe „gemeinschaftliches

Versandverfahren" spätestens bei Ausstellung

der Anmeldung einzutragen.

(2) Die für die Zwecke des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens vorgesehenen Felder müssen

leicht erkennbar und die dort eingetragenen

Angaben müssen von den Zollstellen und den

statistischen Ämtern ohne Schwierigkeiten auszuwerten

sein.

Artikel 3

Ist eine Anmeldung zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren für eine Sendung mit mehr als

zwei Warenarten abzugeben, so werden dem

Vordruck nach dem Muster im Anhang ein oder

mehrere Vordrucke des gleichen Musters beigefügt,

in die nur die Angaben über die zusätzlichen

Waren einzutragen sind. Die dabei verwendeten

Vordrucke gelten als eine einzige Anmeldung

zum gemeinschaftlichen Versandverfahren;

sie müssen die gleiche Nummer und das

gleiche Eintragungsdatum tragen und den zuständigen

Zollstellen zusammen vorgelegt werden.

Artikel 4

(1) In jedem Vordruck sind in dem hierfür

vorgesehenen Feld die laufende Nummer des

Vordrucks sowie die Gesamtzahl der Vordrucke

einzutragen, aus denen die Anmeldung besteht.

(2) Für die Angaben über die Waren vorgesehene

Felder, die nicht verwendet werden, sind

durch Streichung für spätere Eintragungen unbrauchbar

zu machen.

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