290. Beschluß Nr. 2/78 des Gemischten Ausschusses EWG—Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973
(1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 607/78
vom 29. März 1978.,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Seit 1. Januar 1978 kann probeweise ein
datenverarbeitungsgerechter Vordruck für die
Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
verwendet werden. Es erscheint angezeigt,
die diesbezüglichen Bestimmungen in die
Anlagen des Abkommens aufzunehmen —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Verordnung im Anhang zu diesem Beschluß
wird dem Abkommen als Anlage II A beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
Er gilt bis zum 31. Dezember 1980.
Geschehen zu Brüssel am 20. April 1978.
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
K. Pingel
Anhang
Anlage II a
Verordnung
über die Einführung eines datenverarbeitungsgerechten
Vordrucks für die Anmeldung zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren
— (EWG) Nr. 2826/77 vom 5. Dezember 1977 (1) —
Artikel 1
Abweichend von der Verordnung (EWG)
Nr. 223/77 können die Mitgliedstaaten zulassen,
daß für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren bei Anwendung eines Systems
der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung
an Stelle der Vordrucke nach den
Mustern in den Anhängen I und II der genannten
Verordnung Vordrucke nach dem Muster im
Anhang zu dieser Verordnung verwendet werden.
Artikel 2
(1) Unbeschadet der Eintragung der in Artikel 3
Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77
vorgesehenen Angaben sind die Kurzbezeichnung
T sowie die Angabe „gemeinschaftliches
Versandverfahren" spätestens bei Ausstellung
der Anmeldung einzutragen.
(2) Die für die Zwecke des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens vorgesehenen Felder müssen
leicht erkennbar und die dort eingetragenen
Angaben müssen von den Zollstellen und den
statistischen Ämtern ohne Schwierigkeiten auszuwerten
sein.
Artikel 3
Ist eine Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren für eine Sendung mit mehr als
zwei Warenarten abzugeben, so werden dem
Vordruck nach dem Muster im Anhang ein oder
mehrere Vordrucke des gleichen Musters beigefügt,
in die nur die Angaben über die zusätzlichen
Waren einzutragen sind. Die dabei verwendeten
Vordrucke gelten als eine einzige Anmeldung
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren;
sie müssen die gleiche Nummer und das
gleiche Eintragungsdatum tragen und den zuständigen
Zollstellen zusammen vorgelegt werden.
Artikel 4
(1) In jedem Vordruck sind in dem hierfür
vorgesehenen Feld die laufende Nummer des
Vordrucks sowie die Gesamtzahl der Vordrucke
einzutragen, aus denen die Anmeldung besteht.
(2) Für die Angaben über die Waren vorgesehene
Felder, die nicht verwendet werden, sind
durch Streichung für spätere Eintragungen unbrauchbar
zu machen.